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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 4989/15·15.03.2016

Klage gegen Ordnungsverfügungen wegen Wohnnutzung eines Gartenhauses abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern die Aufhebung von Ordnungsverfügungen, mit denen die Behörde die Wohnnutzung eines zuvor als Gartenhaus geduldeten Gebäudes untersagt. Die Behörde wiederholte die bestandskräftige Unterlassungspflicht, nachdem das Gebäude vermietet worden war. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Kläger die Duldungsvereinbarung und damit die Nutzungsbeschränkung verletzt hatten. Ein Gleichheitsverstoß wurde verneint.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügungen vom 17.06.2015 wegen Wohnnutzung des ehemals geduldeten Gartenhauses als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ordnungsverfügung, die die Wiederholung einer bereits bestandskräftig gewordenen Unterlassungsverpflichtung verlangt, ist rechtmäßig, wenn die Unterlassungspflicht fortbesteht und die betroffene Partei entgegen dieser Pflicht gehandelt hat.

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Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn sich angebliche Vergleichsfälle in der formellen Rechtslage oder in wesentlichen sachlich gerechtfertigten Umständen vom angegriffenen Fall unterscheiden.

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Eine Duldungsvereinbarung, durch die eine Nutzungsbeschränkung anerkannt wird, bindet die Parteien; das bloße Vorbringen fehlender anwaltlicher Beratung begründet nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der Vereinbarung.

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Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmitteln vorliegen.

Relevante Normen
§ 154 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L.       Gemarkung I.    Flur 39 Flurstück 361. Nachdem die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 4. Dezember 2012 die Benutzung eines nicht genehmigten Wohnhauses auf dem Grundstück untersagt und den Abriss des Gebäudes aufgegeben hatte, schlossen die Beteiligten unter dem 14. Oktober 2013 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügungen vom 4. Dezember 2012 unter der Bedingung zusicherte, dass eine hiergegen gerichtete Klage zurückgenommen wurde, und den Klägern die unbefristete Duldung des Gebäudes als Gartenhaus ohne Wohnnutzung zusicherte. Daraufhin nahmen die Kläger die Klage (11 K 8445/12) zurück. Nachdem die Beklagte im April 2015 feststellte, dass das Gebäude durch Mieter zu Wohnzwecken genutzt wurde, forderte sie die Kläger mit Ordnungsverfügungen vom 17. Juni 2015 auf, die als Gartenhaus ohne Wohnnutzung geduldete bauliche Anlage weder selbst zu Wohnzwecken zu nutzen noch Nutzungen durch die Bewohner oder weitere Dritte zu dulden bzw. aufzunehmen, fortzuführen oder weiter zuzulassen. Für den Fall dass die Kläger der Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht sofort nachkämen, drohte sie ihnen Festsetzung eines Zwangsgeldes von 500,00 EUR an. Zwischenzeitlich sind die Mieter ausgezogen.

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Die Kläger machen geltend, die Beklagte dulde andere Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 51 H, obwohl auch diese illegal errichtet worden seien. Auch werde dort eine Wohnnutzung hingenommen. Sie selbst hätten die Duldungsvereinbarung ohne anwaltlichen Rat abgeschlossen.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen und machte geltend, die von den Klägern angeführten Vergleichsfälle belegten keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Wohnnutzung auf diesen Grundstücken entweder formell legal sei oder hiergegen aufgrund besonderer sachlich gerechtfertigter Umstände nicht vorgegangen werde.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Mit den Verfügungen wird die Unterlassungspflicht, die den Klägern durch die bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügungen vom 4. Dezember 2012 aufgegeben worden ist, zu Recht wiederholt, weil die Kläger die Bedingungen aus der Duldungsvereinbarung nicht eingehalten haben. Die zwischenzeitliche Vermietung wird von den Klägern nicht in Abrede gestellt. Soweit sie geltend machen, die Beklagte handele nach unterschiedlichen Maßstäben, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil die Kläger die Verpflichtung, eine Nutzung zu Wohnzwecken zu unterlassen, durch die Vereinbarung mit der Beklagten und die Klagerücknahme akzeptiert haben. Die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen bei Erlass der Ordnungsverfügungen vom 4. Dezember 2012 richtig ausgeübt hat, stellt sich damit nicht mehr. Dass die Kläger sich bei Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung nicht haben anwaltlich beraten lassen, stellt die Wirksamkeit ihrer Erklärungen infrage. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Gerichtes im Beschluss vom 8. Mai 2013 im Verfahren 11 L 32/13, hinzuweisen, mit denen festgestellt wurde, dass die Berufungsfälle An der M.     17 und 19, S.            41 und 52 sowie M1.       96 und 98 dadurch gekennzeichnet waren, dass die Wohnnutzung auf diesen Grundstücken entweder formell legal war oder hiergegen aufgrund besonderer sachlich gerechtfertigter Umstände des Einzelfalles nicht vorgegangen wurde.

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Hinsichtlich der Grundlagen der Zwangsmittelandrohung wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.