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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 476/24.A·10.02.2026

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eines Yeziden: Wegfall der Gruppenverfolgung im Irak

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger (yezidischen Glaubens) wendet sich gegen den BAMF-Bescheid, mit dem die ihm 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen sowie subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote abgelehnt wurden. Das VG Düsseldorf weist die Klage ab. Maßgeblich sei, dass die für die Zuerkennung tragende Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak inzwischen entfallen sei, sodass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung mehr bestehe. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote scheitern mangels individueller Gefährdung bzw. extremer Notlage und mangels qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen zu geltend gemachten Erkrankungen.

Ausgang: Klage gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sowie Versagung subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung mehr besteht.

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Hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tragend auf einer angenommenen Gruppenverfolgung beruht, ist im Widerrufsverfahren vorrangig zu prüfen, ob diese Gruppenverfolgung nach aktueller Erkenntnislage fortbesteht oder die verfolgungsbegründenden Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend entfallen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 AsylG).

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Eine Gruppenverfolgung erfordert eine Verfolgungsdichte, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit rechtfertigt; zudem darf keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehen.

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§ 73 Abs. 3 AsylG steht dem Widerruf nur entgegen, wenn der Ausländer zwingende, auf früherer Verfolgung oder früher erlittenem ernsthaften Schaden beruhende Gründe substantiiert darlegt, die die Inanspruchnahme des Herkunftsstaatenschutzes unzumutbar machen.

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Gesundheitsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordern zur Glaubhaftmachung regelmäßig eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG; einfache Atteste ohne Angaben zu Befundgrundlagen, Schweregrad und prognostischen Folgen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 73 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00. Januar 0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehöriger und yezidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. Februar 2011 aus dem Irak aus und am 20. Mai 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Am 3. Juni 2011 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter (BAMF-Gz.: 5487848-438). Anlässlich seiner seinerzeitigen persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 7. Juni 2011 führte er im Wesentlichen aus, er habe vor seiner Ausreise im Dorf S. im Kreis J. im Bezirk L. in der Provinz Ninawa (Ninive) gelebt. Er habe insgesamt sechs Jahre die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und in der Folge auf unterschiedlichen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit der Arbeit habe er monatlich ca. 600 bis 700 Dollar verdient. Im Irak lebten noch seine Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern. Er habe den Irak verlassen, weil er während seiner Arbeit als Hilfsarbeiter auf wechselnden Baustellen, u.a. in Mossul, Khatare und J., wegen seines yezidischen Glaubens von Arabern mit dem Tod bedroht worden sei. Zwei bis drei Mal sei er auch in seinem Heimatdorf von Arabern aufgesucht und bedroht worden. Wegen dieser Bedrohungslage habe er am 11. Februar 2011 gemeinsam mit Frau und Kind den Irak verlassen. Bis zum 20. Februar 2011 hätten sie sich in der Türkei in Istanbul aufgehalten. Von dort seien sie getrennt voneinander in verschiedenen Lkw weitertransportiert worden. Sein Lkw sei an einer Grenze in die Türkei zurückgeschickt worden. Erst zwei Monate später sei er dann innerhalb von vier bis fünf Tagen per Lkw nach Deutschland gebracht worden und am 20. Mai 2011 dort angekommen.

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Ausweislich eines Berichts der Bundespolizeidirektion Z. vom 23. Juni 2011 wurde der Kläger am Flughafen Z. am 20. Mai 2011 bei der Ankunft mit einem Flug aus Athen wegen des Verdachts der Einreise ohne den erforderlichen Pass festgenommen.

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Mit Bescheid vom 28. August 2013 (BAMF-Gz.: 5487848-438) (zugestellt am 4. September 2013) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3). Weiter forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete, am 6. September 2013 erhobene Klage des Klägers wurde durch seit dem 25. März 2014 rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Februar 2014 (Az.: 16 K 7131/13.A), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Urteils vom 18. Februar 2014 (Az.: 16 K 7131/13.A) wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bestehe nicht, weil eine individuelle Gefährdung bzw. Vorverfolgung des Klägers nicht festgestellt werden könne. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei insgesamt unglaubhaft, da er u.a. widersprüchliche Angaben zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gemacht und die angeblichen Todesdrohungen nicht hinreichend konkretisiert habe. Der Kläger sei als Yezide auch nicht von einer Gruppenverfolgung bedroht.

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Am 4. Juli 2014 stellte der Kläger zur Niederschrift des Bundesamtes einen schriftlichen Asylfolgeantrag (BAMF-Gz.: 5776435-438). Zur Begründung des Folgeantrages führte er im Wesentlichen aus, es gebe im Irak jetzt viele Terroristen, die Situation sei nicht stabil und es herrsche Krieg, weshalb er nicht in den Irak zurückkehren könne. Neue Beweismittel oder Dokumente könne er nicht vorlegen. Mit Schreiben vom 19. September 2014 führte der Kläger zur Begründung des Asylfolgeantrags ergänzend aus, im Falle einer Rückkehr in den Irak bestehe für ihn als Mitglied der Religionsgemeinschaft der Yeziden die Gefahr, der Terrorgruppe des Islamischen Staates (IS) zum Opfer zu fallen. Als Yezide drohe ihm im Irak die Gefahr einer Gruppenverfolgung.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) (mittels Einschreiben zugestellt am 20. Februar 2015) wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Ziffer 1) und des Weiteren die mit Bescheid vom 28. August 2013 (BAMF-Gz.: 5487848-438) erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor. Die derzeitigen Umstände im Irak machten eine erneute Befassung mit dem Schutzbegehren notwendig. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor, weil der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhalte und deshalb Flüchtlingsschutz benötige. Der Bescheid vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) ist mit Ablauf des 20. Februar 2015 in Bestandskraft erwachsen.

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In einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2015 wurde seitens des Bundesamtes niedergelegt, dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft im beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne vorherige Anhörung zuerkannt worden, weil er Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yeziden sei.

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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 (zugegangen am 23. Dezember 2019) unterrichtete die zuständige Ausländerbehörde der Stadt I. das Bundesamt darüber, dass im Rahmen einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle in den Niederlanden am Flughafen Eindhoven festgestellt worden sei, dass der Kläger sich in der Zeit vom 13. September 2019 bis zum 3. Oktober 2019 in Y. im Irak aufgehalten habe, obwohl es ihm ausweislich des ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge nicht gestattet sei, in den Irak zu reisen. Die Ausländerbehörde fügte ihrem Schreiben eine Kopie des Reiseausweises für Ausländer mit Ein- und Ausreisestempeln, eine Kopie des Aufenthaltstitels, eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 4. Dezember 2019, Flugtickets sowie die Mitteilung der niederländischen Behörden über die Reise in den Verfolgerstaat bei und bat um Prüfung, ob hinsichtlich des Klägers ein Widerrufsverfahren bezüglich des abgeschlossenen Asylverfahrens eingeleitet werden könne. Der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 4. Dezember 2019 ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger im Rahmen der Befragung angegeben hat, es sei ihm bekannt, dass er nicht in den Irak reisen dürfe, er aber in den Irak gereist sei, weil sein Bruder einen Herzinfarkt erlitten habe.

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Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 (BAMF-Gz.: 8043549-438) (zugestellt am 16. Februar 2021) teilte das Bundesamt dem Kläger mit, derzeit werde die in seinem Asylverfahren getroffene positive Entscheidung überprüft. Zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme vorlägen, sei das Bundesamt auf dessen Mitwirkung angewiesen. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 15. März 2021 insgesamt fünf Fragen zu seinem Aufenthalt im Irak im Zeitraum vom 13. September 2019 bis zum 3. Oktober 2019 zu beantworten und zugleich Kopien seines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge, seines irakischen Reisepasses sowie weiterer Reiseunterlagen vorzulegen. Dem Schreiben vom 12. Februar 2021 fügte das Bundesamt eine Belehrung über Mitwirkungspflichten im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren bei.

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Der Kläger beantwortete das Schreiben des Bundesamtes vom 12. Februar 2021 seinerseits mit einem beim Bundesamt am 23. Februar 2021 eingegangenen Schreiben. Insoweit teilte er mit, er sei in der Stadt E. bei seinem Bruder gewesen. Der Bruder habe einen Herzinfarkt erlitten. Es sei dessen letzter Wunsch gewesen, ihn - den Kläger - zu sehen. Sein Bruder sei im Mai 2019 operiert worden und er habe Sorge gehabt, dass der Bruder versterbe. In der Zeit seines Aufenthaltes im Irak sei der Bruder erneut operiert worden. Er - der Kläger - habe keine weiteren Reisen in den Irak unternommen und besitze auch keinen irakischen Reisepass.

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In internen Vermerken vom 16. März 2021 und 20. August 2021 hielt das Bundesamt fest, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorlägen. Die Sachlage habe sich seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidungserheblich verändert. Durch die Reise in das Herkunftsland, in welchem der Kläger zum Zeitpunkt der Flüchtlingszuerkennung Verfolgung befürchtete, sei ein Widerrufsgrund entstanden, da das Verhalten des Klägers verdeutliche, dass es eines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bedürfe, sodass es auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrgefährdung nicht ankomme. Es handele sich um einen Widerruf nach Ermessen, weil eine Regelüberprüfung, bei der am 26. Januar 2018 (BAMF-Gz.: 7206418-438) entschieden worden sei, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme nicht vorliegen, bereits durchgeführt worden sei.

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Mit Schreiben vom 30. August 2021 (BAMF-Gz.: 8043549-438) (gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 7. September 2021) teilte das Bundesamt dem Kläger mit, bezüglich der mit Bescheid vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Asylgesetz (AsylG) ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Grund für die Einleitung des Widerrufsverfahrens seien die Rückreise und der Aufenthalt im Heimatland in der Zeit vom 13. September 2019 bis zum 3. Oktober 2019. Die Rückkehr führe zu der Annahme, dass der Kläger selbst im Herkunftsland keine Verfolgung mehr befürchte. Nach Aktenlage überwiege das öffentliche Interesse an einer Statusaufhebung gegenüber dem Interesse des Klägers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Es sei daher beabsichtigt, die asylrechtliche Begünstigung zu widerrufen und im Übrigen festzustellen, dass subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt werden könne und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich binnen eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern.

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Mit Schreiben vom 14. September 2021 teilte der Kläger mit, der beabsichtigte Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sei rechtswidrig, da er mit der nur kurzen Aufenthaltsdauer nachgewiesen habe, dass er keinerlei Niederlassungsabsicht hinsichtlich des Irak habe.

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Mit Bescheid vom 19. Januar 2022 (BAMF-Gz.: 8043549-438) (mittels Einschreiben zugestellt am 30. Januar 2022) widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unanfechtbare Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 11. Februar 2015 habe auf der Annahme einer Verfolgung für yezidische Religionsangehörige beruht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mangels drohender politischer Verfolgung nicht mehr vorlägen. Die Rückkehr in das Land, das ein Ausländer aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befinde, könne verbunden mit einer dortigen Niederlassung einen Widerrufsgrund gemäß § 73 Abs. 1 AsylG darstellen. Eine Niederlassung setze regelmäßig voraus, dass dem Ausländer ein längerer oder wiederholter gefahrloser Aufenthalt und die Sicherung der Existenz im Herkunftsland dergestalt möglich gewesen sei, dass die Absicht erkennbar sei, einen (weiteren) Lebensmittelpunkt zu begründen. Dem stehe ein weiterhin bestehender Wohnsitz im Bundesgebiet nicht entgegen. Des Weiteren sei auch nicht die Begründung eines Aufenthalts auf unbegrenzte Dauer erforderlich. Die durchgeführte Niederlassung sei auch zu bejahen, wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder im Bundesgebiet befinde und sich nur temporär im Herkunftsland niedergelassen habe. Auch ein zeitweiser Aufenthalt im Herkunftsland könne die Annahme einer Niederlassung rechtfertigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles davon auszugehen sei, dass es dem Ausländer gefahrlos möglich gewesen sei, sich über einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt im Herkunftsland aufzuhalten. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers erfüllt. Er habe sich in der Zeit vom 13. September 2019 bis zum 3. Oktober 2019 in seinem Herkunftsland Irak aufgehalten. In Anbetracht des insgesamt dreiwöchigen Aufenthaltes im Irak sei davon auszugehen, dass der Kläger selbst eine Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland nicht mehr befürchte. Zudem bestünden angesichts der Tatsache, dass der Aufenthalt im Herkunftsland nicht nur von kurzer Dauer gewesen sei, erhebliche Zweifel, dass die Reise in das Herkunftsland ausschließlich zur Erfüllung einer zwingenden sittlichen Verpflichtung unternommen worden sei. Den seitens des Klägers vorgelegten medizinischen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass sich der Bruder des Klägers - wie von diesem vorgetragen - wegen eines Herzinfarktes in Behandlung befunden habe bzw. dessen Ableben wahrscheinlich gewesen sei. Die eingereichten medizinischen Befunde ließen schon nicht erkennen, dass der Bruder des Klägers tatsächlich einen Herzinfarkt erlitten habe, da es sich bei den Befunden hauptsächlich um Ultraschalluntersuchungen des Bauchbereichs handele. Die medizinischen Unterlagen stimmten demnach nicht mit den geltend gemachten Gründen für die Rückreise überein. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens sei zur Erfüllung des vorgeblichen Wunsches des Bruders kein dreiwöchiger Aufenthalt im Irak erforderlich gewesen. Hinzu komme, dass aufgrund der Ausreise des in I. wohnenden Klägers über den Flughafen Eindhoven die Vermutung naheliege, dass der Kläger seine Ausreise vor den deutschen Behörden habe verschleiern wollen. Ein Widerrufsgrund sei gegeben, da durch das Verhalten des Klägers deutlich werde, dass er eines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bedürfe, sodass es auf einen objektiven Wegfall einer Rückkehrgefährdung nicht mehr ankomme. Es handele sich um den Fall eines Widerrufs nach Ermessen, weil eine Regelüberprüfung bereits durchgeführt worden sei. Das ausgeübte Ermessen stehe einem Widerruf nicht entgegen. Die Ermessensabwägung falle unter Berücksichtigung aller Umstände zu Ungunsten des Klägers aus, da das öffentliche Interesse an dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft überwiege. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung könne Klage vor dem Verwaltungsgericht Z. erhoben werden.

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Der Kläger hat am 8. Februar 2022 Klage gegen den Bescheid vom 19. Januar 2022 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Z. erhoben.

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Das Verwaltungsgericht Z. hat sich durch Beschluss vom 12. Dezember 2023 (Az.: M 4 K 22.30293) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

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Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Widerruf der Flüchtlingszuerkennung sei rechtswidrig. Aus dem dreiwöchigen Aufenthalt im Irak könne nicht abgeleitet werden, dass er selbst im Irak keine Verfolgungsgefahr mehr befürchte. Es habe sich um eine dringende sittliche Verpflichtung gehandelt, seinen erkrankten Bruder im Irak zu besuchen. Er selbst sei kein Arzt und habe sich natürlicherweise um seinen Bruder, der im Krankenhaus gelegen habe, gesorgt. In seinen Augen habe sich die Situation des Bruders so dramatisch dargestellt, dass er sich trotz des Wissens um die Gefahr der Aberkennung des Schutzstatus in den Irak begeben habe. Er habe keine Niederlassungsabsicht gehabt, als er sich für den Zeitraum von weniger als einem Monat im Irak aufgehalten habe. Ein bloß kurzfristiger Besuch löse keine Indizwirkung für eine freiwillige Rückkehr oder Niederlassung aus. Da er seit dem dreiwöchigen Besuch im Irak nicht mehr dorthin gereist sei, könne weder eine Regelmäßigkeit noch eine Niederlassungsabsicht angenommen werden, sodass der Widerruf ermessensfehlerhaft sei. Der Kläger macht ergänzend unter Bezugnahme auf vier ärztliche Atteste (vom 22. Juli 2024, eines ohne Datum, vom 11. September 2025 sowie vom 15. September 2025) geltend, er leide an unterschiedlichen Erkrankungen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 aufzuheben,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

25

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.

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Der Einzelrichter hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend den Kläger ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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B. Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

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Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

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I. Der in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 enthaltene Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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In Ermangelung einer in § 87 bis § 87d AsylG enthaltenen speziellen Übergangsregelung ist maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung. Im Rahmen asylrechtlicher Streitigkeiten hat das Gericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

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1. Ermächtigungsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

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2. Der Widerruf ist formell rechtmäßig.

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a. Das Bundesamt hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 73b Abs. 6 AsylG vor Erlass der Widerrufsentscheidung genüge getan.

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Hiernach ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben (§ 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG).

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Diese Voraussetzungen hat das Bundesamt durch das Schreiben vom 30. August 2021, welches dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 7. September 2021 zugestellt worden ist, erfüllt. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylG eingeleitet worden und beabsichtigt sei, die mit Bescheid vom 11. Februar 2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen sowie im Übrigen festzustellen, dass subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt werden könne und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Als Grund für den beabsichtigten Widerruf führte das Bundesamt explizit die Rückreise und den Aufenthalt des Klägers im Irak im Zeitraum vom 13. September 2019 bis zum 3. Oktober 2019 an. Der Kläger erhielt zudem Gelegenheit, sich binnen eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2021 Gebrauch.

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b. Der Widerruf genügt auch den formellen Anforderungen des § 73b Abs. 7 Sätze 1 und 2 AsylG, da der Widerruf in Gestalt des streitgegenständlichen Bescheides schriftlich ergangen ist, eine Begründung enthält und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

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3. Der Widerruf ist materiell rechtmäßig.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor.

44

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eines der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 AsylG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist.

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a. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Widerrufsbescheid gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (bzw. § 73 Abs. 5 AsylG) umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch von dem Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus. Daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. April 2025 - 9 A 561/25.A -, juris Rn. 9.

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b. Nach Maßgabe dieser Kriterien erweist sich der ausgesprochene Widerruf in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig.

48

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr vor, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen ist.

49

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Regelbeispiel des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr vorliegen, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat, und auf welches der Widerruf seitens des Bundesamtes in der Sache gestützt wurde, im Falle des Klägers erfüllt ist. Denn unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG kann sich der ausgesprochene Widerruf jedenfalls auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. dem in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG aufgeführten Regelbeispiel stützen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr vor, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

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aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG sind erfüllt.

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Die Umstände, die im Falle des Klägers zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG weggefallen.

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(1) Ein „Wegfall der Umstände“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG setzt voraus, dass im Fall einer Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2020 - A 10 S 1272/17 -, juris Rn. 18; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 27.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entspricht mithin spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zu Grunde zu legenden Maßstab,

55

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 18; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 27.

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Hieraus ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht,

57

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 27.

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Voraussetzung für den Widerruf ist daher, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (mehr) besteht.

59

(2) Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, da ihm im Irak im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mehr droht.

60

Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde, worauf das Bundesamt im streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 19. Januar 2022 ausdrücklich hinweist, tragend ausschließlich auf die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak gestützt. Dies folgt aus einer Zusammenschau des Vorbringens des Klägers im Asylfolgeverfahren (BAMF-Gz.: 5776435-438) sowie der Begründung des das Asylfolgeverfahren abschließenden positiven Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn zur Begründung des Asylfolgeantrages hat der Kläger keinerlei individuelle Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern sich allein darauf berufen, dass im Irak Krieg herrsche, es dort viele Terroristen gebe und für ihn als Mitglied der Religionsgemeinschaft der Yeziden die Gefahr bestehe, der Terrorgruppe des Islamischen Staates (IS) zum Opfer zu fallen, weshalb ihm die Gefahr einer Gruppenverfolgung drohe. Daran anknüpfend hat das Bundesamt dem Kläger, ohne auf eine etwaige individuelle Vorverfolgung abzustellen, mit dem Bescheid vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und zugleich in einem begleitenden Aktenvermerk vom 11. Februar 2015 niedergelegt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei im beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne vorherige Anhörung erfolgt, weil der Kläger Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yeziden sei.

61

Die den Zuerkennungsbescheid vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) allein tragenden Umstände einer seinerzeit durch das Bundesamt angenommenen Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak sind indes zwischenzeitlich weggefallen, sodass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung mit Blick auf die yezidische Religionszugehörigkeit mehr besteht.

62

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppen­verfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar,

63

vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13.

64

An diesen Maßstäben gemessen ergibt sich auf der Grundlage der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung selbst dann keine zum jetzigen Zeitpunkt noch relevante Vorverfolgung (mehr), wenn man zu Gunsten des Klägers von einer religionsbezogenen Vorverfolgung seitens des Islamischen Staates (IS) ausginge. Denn mittlerweile liegen - spätestens seit dem Jahr 2021 - stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet/in Ninawa (Ninive) - der Herkunftsregion des Klägers - (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Auch findet eine staatliche Verfolgung von Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt. Yeziden droht im Sindschargebiet/in Ninawa (Ninive) (und daher erstrecht in Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare) derzeit zudem keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung). Etwaige Luftangriffe des türkischen Militärs richteten sich ohnehin nicht gezielt gegen den Kläger persönlich oder die Gruppe der (zivilen bzw. nicht PKK-/YPG-angehörigen) Yeziden,

65

vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 1489/20.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 - 9 A 4554/19.A -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 -, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 - 2 A 255/21 -, juris Rn. 11.

66

Eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden findet des Weiteren trotz allgemein schwieriger Lebensbedingungen und humanitärer Verhältnisse auch in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nicht statt,

67

vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 345 ff. m.w.N.

68

Angesichts der nicht mehr gegebenen religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak und des hiermit verbundenen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, kann der Kläger es im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG daher nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

69

bb. Die vorbeschriebene Veränderung der Umstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG in Gestalt einer nicht mehr gegebenen Gruppenverfolgung von Yeziden - insbesondere in der Provinz Ninawa, der Herkunftsregion des Klägers - ist auch im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG erheblich und nicht nur vorübergehend, sodass die Furcht des Klägers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

70

(1) Eine „erhebliche“ Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus,

71

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 56

72

Die Erheblichkeit der Veränderung wird sich in der Regel schon daraus ergeben, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete Furcht vor Verfolgung bestanden hat und diese Furcht zum für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht. Denn dann ist die Änderung der Sachlage signifikant,

73

vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 56.

74

Maßgeblich ist damit im Ausgangspunkt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht,

75

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 57.

76

In Fällen, in denen aufgrund einer Veränderung der Umstände eine zuvor begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht, kommt dem Tatbestandsmerkmal der „Erheblichkeit“ dieser Veränderung also keine eigenständige Bedeutung zu,

77

vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 57.

78

„Nicht nur vorübergehend“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG ist eine erhebliche Veränderung der Umstände, wenn sie dauerhaft ist. Das ist der Fall, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, das heißt der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält,

79

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 - 15a K 1942/24.A -, juris Rn. 49.

80

(2) Nach Maßgabe dieser Kriterien erweist sich die Veränderung der Umstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG in Gestalt der nicht mehr gegebenen Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak - insbesondere in der Provinz Ninawa - im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG als erheblich und nicht nur vorübergehend.

81

Die Erheblichkeit der Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände ist bereits deswegen gegeben, weil im Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) angesichts des seit Mitte des Jahres 2014 einsetzenden Vormarsches der Terrororganisation IS - insbesondere in der Provinz Ninawa - eine Gruppenverfolgung von Yeziden noch beachtlich wahrscheinlich war, sodann aber im Jahr 2017 eine relevante Sachlagenänderung dahingehend eingetreten ist, als der IS im Irak offiziell seit dem Ende des Jahres 2017 als besiegt gilt, nachdem er in der Fläche besiegt worden war,

82

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Re­publik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 4 f., 14 f., 18,

83

so dass in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak nicht mehr besteht.

84

Die Veränderung der verfolgungsbegründen Umstände, namentlich eine nicht mehr stattfindende Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, ist des Weiteren auch nicht nur vorübergehend. Der IS gilt - wie vorstehend ausgeführt - im Irak offiziell seit dem Ende des Jahres 2017 als besiegt, nachdem er in der Fläche besiegt worden war,

85

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Re­publik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 4 f., 14 f., 18; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 - 15a K 1942/24.A -, juris Rn. 51 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 65 ff.

86

Die Veränderung dieser Umstände ist seit dem Jahr 2019 unter detaillierter Auswertung der Erkenntnislage wiederholt und dauerhaft in der obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt worden,

87

vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 1489/20.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 - 9 A 4554/19.A -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 -, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 - 2 A 255/21 -, juris Rn. 11; vgl. zur Autonomen Region Kurdistan allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 345 ff. m.w.N.

88

Angesichts dieser seit nunmehr rund neun Jahren stabil und dauerhaft anhaltenden Sachlage ist mithin prognostisch nichts dafür ersichtlich, dass sich die gegenwärtige Lage, nach der eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak nicht beachtlich wahrscheinlich ist, in absehbarer Zeit wieder ändern wird,

89

vgl. so auch: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 - 15a K 1942/24.A -, juris Rn. 55; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 65 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Re­publik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 18.

90

cc. Dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht § 73 Abs. 3 AsylG entgegen. Danach gelten § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nr. 6 und Abs. 2 AsylG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

91

(1) § 73 Abs. 3 AsylG knüpft an besonders schwerwiegende Schädigungssituationen an, deren Nachwirkungen den Ausländer gegenwärtig insbesondere psychisch weiterhin so erheblich und nachhaltig belasten, dass ihm eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten ist. Dabei hängt die Beurteilung des Gewichts der Gründe und der Zumutbarkeit der Rückkehr von der besonderen Schwere der erlittenen Schädigung einerseits und von deren nachhaltigen individuellen Auswirkungen auf den Ausländer andererseits ab,

92

vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 - 15a K 1942/24.A -, juris Rn. 57; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 73 AsylG, Rn. 130 m.w.N.

93

Die Belastung muss auf dem früher erlittenen Schaden beruhen, welcher wiederum für die Unzumutbarkeit der Rückkehr kausal sein muss. Insoweit muss sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen können, für die ihn die Darlegungs- und Feststellungslast trifft. Ihm obliegt es, diejenigen Tatsachen darzulegen, die den Schluss auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land zulassen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

94

vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 - 15a K 1942/24.A -, juris Rn. 59; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 73 AsylG, Rn. 130 f. m.w.N.

95

Belastungen, bei denen ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht besteht, sind im Rahmen des § 73 Abs. 3 AsylG nicht beachtlich. Allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat genügen insoweit ebensowenig wie der nicht verfolgungsbedingte Verlust des familiären, sozialen, ethnischen, kulturellen oder ökonomischen Umfelds,

96

vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 73 AsylG, Rn. 130 m.w.N.

97

(2) Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylG im Falle des Klägers nicht vor.

98

Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass er ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hätte, aufgrund dessen es ihm ungeachtet der veränderten Verhältnisse unzumutbar wäre, in den Irak zurückzukehren. Der Kläger hat konkret-individuelle Umstände, die eine erhebliche und nachhaltige Belastung im oben genannten Sinne begründen könnten, nicht vorgetragen.

99

Zwingende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 3 AsylG können ungeachtet des klägerseits fehlenden Vortrages konkret-individueller Umstände schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Kläger und dessen Kernfamilie besonders schwerwiegenden Verfolgungshandlungen des IS zu keinem Zeitpunkt unmittelbar ausgesetzt waren. Denn der Kläger ist bereits am 11. Februar 2011 aus dem Irak ausgereist, sodass er von im Zuge des Vormarsches der Terrororganisation IS seit Mitte des Jahres 2014 gegebenen Verfolgungshandlungen gegenüber yezidischen Religionszugehörigen zu keinem Zeitpunkt selbst betroffen war.

100

Zwar war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft wegen einer angenommenen Gruppenverfolgung der Yeziden auf seinen Asylfolgeantrag hin durch den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2015 (BAMF-Gz.: 5776435-438) zuerkannt worden. Dies allein vermag den Ausschluss des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 3 AsylG indes nicht zu rechtfertigen, weil im Zuge dieses Asylfolgeverfahrens keine konkret-individuellen Umstände, die eine erhebliche und nachhaltige Belastung im vorgenannten Sinne begründen könnten, vorgetragen worden sind.

101

Zwingende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 3 AsylG ergeben sich - ungeachtet des Kausalitätserfordernisses - schließlich auch nicht aus dem seitens des Klägers im Asylerstverfahren vorgetragenen Verfolgungsschicksal. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers hat ausweislich des Bescheides des Bundesamtes vom 28. August 2013 (BAMF-Gz.: 5487848-438) bereits im Asylerstverfahren zu keiner Statuszuerkennung geführt und wurde im Übrigen durch das seit dem 25. März 2014 rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Februar 2014 (Az.: 16 K 7131/13.A), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, insgesamt als unglaubhaft erachtet, da der Kläger insoweit widersprüchliche Angaben zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gemacht und angebliche Todesdrohungen gegen seine Person im Irak nicht hinreichend konkretisiert hat. Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens im Asylerstverfahren fehlt es somit bereits an einer individuellen Vorverfolgung des Klägers, sodass auch insoweit kein Anknüpfungspunkt für die Annahme zwingender Gründe im Sinne des § 73 Abs. 3 AsylG gegeben ist.

102

dd. Nach alledem war die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu widerrufen, ohne dass dem Bundesamt insoweit ein Ermessen zustand.

103

II. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

104

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

105

Das Gericht folgt hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausfüh­rungen - ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).

106

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

107

a. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge will­kürlicher Gewalt im Rahmen eines be­waffneten Konflikts (Nr. 3).

108

Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.).

109

Der Asylsuchende hat unter Angabe ge­nauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens be­gründet ist, sodass ihm nicht zuzumu­ten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

110

b. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG.

111

aa. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).

112

bb. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG.

113

(1) Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des - an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten - Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Ge­richtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen,

114

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 117.

115

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen,

116

vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 119.

117

(2) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt mangels einer glaubhaft dargelegten individuellen Verfolgung des Klägers sowie mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninawa, der Herkunftsregion des Klägers. Gleiches gilt für die Situation in der ARK.

118

Eine - extreme - allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre,

119

vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 123,

120

liegt hier nicht vor.

121

(a) Hinsichtlich etwaiger Bedrohungen bzw. Nachstellungen durch nicht näher bezeichnete private Akteure arabischer Volkszugehörigkeit ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht beachtlich wahrscheinlich. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal im Asylerstverfahren ist in Gänze unglaubhaft. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2013 (BAMF-Gz.: 5487848-438) im Asylerstverfahren und die Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem seit dem 25. März 2014 rechtskräftigen Urteil vom 18. Februar 2014 (Az.: 16 K 7131/13.A).

122

(b) Hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch den IS oder die muslimische Bevölkerung ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der - wie vorstehend unter B. I. 3. b. dargelegt - nicht gegebenen Gruppenverfolgung von Yeziden nicht beachtlich wahrscheinlich.

123

(c) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Provinz Ninawa einschließlich des Distrikts Sindschar auch nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit - nicht davon auszugehen ist, dass dort eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für den Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein,

124

vgl. hierzu bezogen auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 127 ff., 137 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 148 ff. m.w.N.

125

Entsprechendes gilt für die allgemeine Sicherheitslage in der ARK,

126

vgl. hierzu bezogen auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 362 ff. m.w.N.

127

(d) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der Provinz Ninawa einschließlich des Distrikts Sindschar sowie in der ARK kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht,

128

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 138 ff., 145.

129

cc. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

130

Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung des Klägers. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre,

131

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35.

132

Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist,

133

vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 39.

134

Die Lage im Irak, insbesondere in Ninawa/Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare sowie in der ARK ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre,

135

vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 362 ff. m.w.N.

136

Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend.

137

Individuelle persönliche Umstände, insbesondere die Religionszugehörigkeit, die eine Gefährdung des Klägers im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen.

138

2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak.

139

a. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

140

aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgescho­ben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschli­che oder erniedrigende Be­handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

141

Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig - so auch hier - aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus,

142

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25.

143

Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.

144

Wegen zu befürch­tender unmenschlicher Be­handlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungs­verbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Ge­richtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort wei­ter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Auf­enthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung er­heblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonde­ren Ausnahme­fällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufent­haltsbeendigung sprechen,

145

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42.

146

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Ver­sorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung - darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,

147

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 26 f.

148

bb. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse weder in der ARK,

149

vgl. in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 379 ff. m.w.N.,

150

noch in der Provinz Ninawa - der Herkunftsregion des Klägers -,

151

vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff. m.w.N.,

152

für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

153

Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre.

154

Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr seine elementaren Grundbedürfnisse nicht wird decken können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der junge und arbeitsfähige Kläger, der in der Vergangenheit auf unterschiedlichen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet und hiermit monatlich umgerechnet ca. 600 bis 700 Dollar verdient hat, in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt - wie schon vor der Ausreise - aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit jedenfalls durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen. Insbesondere ist der Kläger arbeitsfähig, weil er eine relevante Erkrankung, die ihn an der Erwirtschaftung des existentiellen Lebensunterhaltes hindern würde, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu nachfolgend unter B. II. 2. b. cc.). Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG enthält das Gesetz zwar - anders als § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung - keine Bestimmung über eine entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Gleichwohl ist auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden, wenn sich der Ausländer auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne,

155

vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2020 - 9 LA 46/20 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 - 16 K 4064/22.A -, juris Rn. 92; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 - 5 K 320/21.A -, juris Rn. 27.

156

Dessen ungeachtet verfügt der Kläger nach seinen Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung noch über ein sozial-familiäres Netzwerk im Irak, da u.a. seine Mutter, zwei verheiratete Schwestern, ein verheirateter Bruder sowie mindestens drei zwischenzeitlich volljährige Kinder seines Bruders nach wie vor im Irak leben. Die Mutter sowie der Bruder des Klägers leben in einem eigenen Haus in einem Dorf bei Q.. Auch die volljährigen Kinder des Bruders leben in eben diesem Dorf. Des Weiteren wohnt eine der Schwestern des Klägers in einem Dorf zwischen Q. und Mossul, die andere Schwester in einem Dorf bei Zakho (Zaxo). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang auch von seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen (u.a. zwei erwerbstätige Brüder, zwei erwerbstätige Cousins und vier erwerbstätige Neffen) erhalten kann. Nach alledem sind die elementarsten Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ausreichend gesichert.

157

Darüber hinaus kann der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,

158

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.

159

b. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

160

aa. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

161

bb. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich.

162

Das Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal im Asylerstverfahren ist in Gänze unglaubhaft. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2013 (BAMF-Gz.: 5487848-438) im Asylerstverfahren und die Ausführungen des erkennenden Gerichts in dem seit dem 25. März 2014 rechtskräftigen Urteil vom 18. Februar 2014 (Az.: 16 K 7131/13.A).

163

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,

164

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 286.

165

Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die Provinz Ninawa sowie für die ARK nicht anzunehmen.

166

cc. Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen.

167

(1) Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,

168

vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 40.

169

Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, The­rapie- und Medikamentationsstandard im Über­stellungsstaat ver­weisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,

170

vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - 17 K 2897/14.A -, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 - 17 L 410/16.A. -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 - 17 K 6384/16.A -, juris Rn. 42.

171

Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

172

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

173

(2) Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar, weil er keine ärztlichen Dokumente vorgelegt hat, die die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten vier ärztlichen Atteste (vom 22. Juli 2024, eines ohne Datum, vom 11. September 2025 sowie vom 15. September 2025) mit den Diagnosen „Hypertriglyzeridämie“, „chronische Knieschmerzen rechts aktuell unter orthopädischer Behandlung“, „nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2 ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet“, „Gonarthrose beidseits“, „Hyperlipidämie“, „gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD)“ sowie „chronische therapieresistente Schmerzen im Bereich des Kniegelenks beidseits bei deutlichem Knorpelschaden“, genügen diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie sich jeweils nicht hinreichend zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, zur Methode der Tatsachenerhebung, zum Schweregrad der Erkrankungen, sowie zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, verhalten. Im Übrigen ist auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht feststellbar, dass es sich bei den geltend gemachten Erkrankungen singulär bzw. in der Gesamtschau um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, die sich durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würden.

174

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

175

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

176

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsmittelbelehrung

178

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

179

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.