Asylantrag unzulässig bei subsidiärem Schutz in Griechenland; keine Abschiebungsverbote Irak
KI-Zusammenfassung
Der irakische Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist: Griechenland hatte dem Kläger bereits subsidiären Schutz gewährt und es droht dort als nicht vulnerabler Person keine Art.-3-EMRK/Art.-4-GRCh-widrige Behandlung. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG verneinte das Gericht wegen fehlender individueller Gefahren und fehlender existenzieller Not im Irak. Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden als rechtmäßig bestätigt.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; Bescheid bleibt im Ergebnis bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn einem Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz (auch subsidiärer Schutz) zuerkannt worden ist.
Die Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG sind zwingendes Recht und im gerichtlichen Verfahren auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn das Bundesamt eine Sachentscheidung getroffen hat.
Bei bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Schutzberechtigten steht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz in Deutschland nicht entgegen, sofern im Schutzstaat keine beachtliche Gefahr einer Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK besteht; dabei ist die Vulnerabilität der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Verhältnisse setzt einen Ausnahmefall extremer materieller Not voraus, in dem die Person ihre elementarsten Bedürfnisse unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nicht befriedigen kann.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr; allgemeine Gefahrenlagen sind grundsätzlich über § 60a AufenthG zu berücksichtigen und begründen nur bei verfassungsrechtlich gebotener Extremgefahr ausnahmsweise unmittelbaren Abschiebungsschutz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist am 00. September 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehöriger und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2017 aus dem Irak aus und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland, im Zuge dessen dem Kläger seitens des griechischen Staates am 13. Februar 2020 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, am 9. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 10. November 2021 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Am 13. April 2022 wurde der Kläger durch das Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags und zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Anlässlich der Anhörung zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus der Stadt Mossul in der Provinz Ninawa (Ninive). Nachdem der Islamische Staat (IS) die Stadt Mossul angegriffen habe, sei er mit seiner Familie im Jahr 2016 oder 2017 in die Stadt Sheikhan in der Provinz Ninawa (Ninive) gegangen. Er habe den Irak verlassen, weil dort eine angespannte Sicherheitslage herrsche, es zu gefährlich gewesen sei und er eine bessere Zukunft haben wolle. Persönlich sei ihm im Irak nichts zugestoßen. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, wo er hingehen solle. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und keinen Beruf erlernt. Sein Vater habe im Irak gearbeitet und den Lebensunterhalt für die Familie sichergestellt. Derzeit lebten im Irak eine Tante väterlicherseits sowie die Familie seiner Mutter (Großeltern, Onkel und Tanten).
Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 (mittels Zustellungsurkunde zugestellt am 10. Juni 2022) erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 21. Juni 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Mai 2022 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Mai 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 legte die Beklagte mehrere Dokumente nebst Übersetzung vor, die die griechischen Behörden bezogen auf das dortige Asylverfahren des Klägers übersandt hatten. Unter Bezugnahme darauf führt sie sinngemäß aus, sie halte an dem streitgegenständlichen Bescheid fest, da sich den Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen bzw. Gründe erkennen ließen, die eine Abänderung des angegriffenen Bescheides rechtfertigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
B. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I. Die mit dem Hauptantrag sowie dem ersten Hilfsantrag erhobene und auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
1. Der Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers in der Sache beschieden hat. Denn die (echten) Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG sind zwingendes Recht und daher von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu prüfen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 –, juris Rn. 13.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind erfüllt. Der Asylantrag des Klägers ist unzulässig.
Zunächst ist dem Kläger in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt des subsidiären Schutzes zuerkannt worden.
Ferner besteht in Ansehung des Klägers, bei dem es sich als arbeitsfähigem, gesundem und alleinstehendem jungen, männlichen Schutzberechtigten in diesem Sinne um eine nicht vulnerable Person handelt, mit Blick auf Griechenland auch nicht die Gefahr einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) respektive Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) widersprechenden Behandlung,
II. Die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene und auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig.
Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG stünde einer Abschiebungsandrohung in den Irak nicht entgegen, weil diese Norm von dem für subsidiär Schutzberechtigte geltenden Verweis aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erfasst ist. Eine Abschiebungsandrohung in den Irak würde auch nicht in jedem Fall an § 35 AsylG und dem darin zum Ausdruck kommenden Refoulement-Verbot scheitern, da das Bundesamt eine inhaltliche Prüfung in Ansehung des internationalen Schutzes vorgenommen hat,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2025 – 16 K 7411/22.A –, n.v.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2024, § 35 AsylG, Rn. 11.
2. Die Verpflichtungsklage ist indes unbegründet.
Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Der Vortrag des Klägers in Ansehung des IS und der allgemeinen Sicherheitslage greift nicht durch, denn mittlerweile liegen sogar stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet/in Ninawa (Ninive) einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Yeziden droht selbst im Sindschargebiet/in Ninawa derzeit zudem keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung),
vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 A 1380/25.A –, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 1489/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 A 4306/18.A –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – A 10 S 2189/21 –, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 – 2 A 255/21 –, juris Rn. 11.
Danach liegt es auf der Hand, dass dem Kläger, der kurdischer Volkszugehöriger islamischen Glaubens aus Mossul ist und sich in den Jahren 2016 und 2017 unbehelligt in der Stadt Sheikhan in der Provinz Ninawa (Ninive) aufgehalten haben will, erstrecht nichts Entsprechendes droht.
Zudem liegt derzeit weder in Mossul noch andernorts im Irak (geschweige denn landesweit) ein äußerst extremer Fall vor, in welchem die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv wäre, dass der Kläger dieser Gewalt bei einer Rückkehr in den Irak tatsächlich ausgesetzt wäre,
vgl. etwa zu Bagdad auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2020 – 9 A 480/19.A –, juris Rn. 22 ff., 55 ff.; vgl. explizit zu Mossul: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2025 – 16 K 7411/22.A –, n.v.
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in Mossul bzw. im Irak.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,
vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 26 f.
Dies zu Grunde gelegt, fehlt es bei Würdigung der individuellen Umstände des Klägers an einem ganz außergewöhnlichen Fall mit sehr hohem Gefährdungsniveau, in welchem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Nach den obigen Maßgaben ist bei hypothetischer Rückkehr keine existentielle Not zu prognostizieren.
Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Dementsprechend ist zu erwarten, dass er sich durch eigene Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum erwirtschaften kann, zumal er über eine gewisse Schulbildung verfügt, da er im Irak die Schule besucht hat und in Deutschland aktuell die Klasse 9 mit dem Ziel des Erwerbs des ersten Schulabschlusses besucht. Dessen ungeachtet verfügt der Kläger nach eigenen Angaben noch über ein sozial-familiäres Netzwerk im Irak, da eine Tante väterlicherseits mit ihrem Ehemann und drei volljährigen Kindern in der Nähe von Dohuk sowie die Familie seiner Mutter, d.h. die Großeltern, eine Tante mit ihrem Ehemann sowie ein lediger Onkel, in einem Flüchtlingscamp in Dunis in der Autonomen Region Kurdistan leben. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang auch von seinen vier volljährigen und erwerbstätigen Cousins bzw. Cousinen, die in Deutschland in der Nähe von Stuttgart leben, erhalten kann.
Darüber hinaus kann der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,
vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.
b. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich.
Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren,
vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn.14.
Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht bejaht werden.
III. Schließlich führt das dem vorgenannten – im Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen enthaltene – Verpflichtungsbegehren als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Mai 2022 ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
Ein so verstandener Antrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anfechtungsantrag nicht feststellbar ist.
Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise auch im Hinblick auf die reine Kassation der Ablehnung des Asylantrages ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt gegeben ist, dass mit der Ablehnung des Asylantrages eine Beschwer einhergeht, die nur durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheides abgewendet werden kann,
vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2551/23.A –, juris Rn. 57 m.w.N.
Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da mit der Ablehnung des Asylantrages in der Sache gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den Kläger keine Beschwer im vorgenannten Sinne einhergeht.
Denn unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als unbegründet bestandskräftig würde, wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen,
vgl. hierzu: Dickten/Rosarius, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 71 AsylG, Rn. 5, 5a; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 37.
Auch bei Asylanträgen, die auf unanfechtbare Unzulässigkeitsentscheidungen und damit auf Verfahren folgen, in denen keine Sachentscheidung, sondern – wie hier – eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen wurde, handelt es sich um Folgeanträge im Sinne der Norm,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 14, unter Verweis auf Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 506/19.A –, juris Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 – 3 A 81/22 –, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 – Au 9 K 23.31180 –, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 – M 22 K 19.30442 –, juris Rn. 21; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 AE 1859/24 –, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 – 34 L 262/24 A –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 – 23 L 631/25.A –, juris Rn. 29.
Eine andere Auslegung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zwar schreibt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) vor, ein Folgeantrag auf internationalen Schutz werde „zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn schon in dem vorangegangenen Asylverfahren die in der Richtlinie 2011/95/EU behandelten materiellen Asylgründen überprüft wurden,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 42; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 AE 1859/24 –, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 – 34 L 262/24 A –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 – 23 L 631/25.A –, juris Rn. 29.
Vielmehr ist Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Prüfung eines Folgeantrags in zwei Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist das Vorliegen von neuen Elementen oder Erkenntnissen zu prüfen, die geeignet sind, dem Asylantrag nunmehr zum Erfolg zu verhelfen und erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung nach Kapitel II. Zwar wird in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU auf den Prüfungsmaßstab nach Richtlinie 2011/95/EU, also auf die Prüfung materieller Asylgründe Bezug genommen. Dies lässt jedoch lediglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse in den Fällen erkennen, in denen das vorangegangene Asylverfahren ohne Prüfung materieller Asylgründe gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt wurde,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 44.
Eine Beschränkung des Begriffes „Folgeantrag“ auf die Fälle, in denen der vorausgegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde, widerspräche der Definition des Folgeantrags in Art. 3 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Ferner widerspräche eine solche Beschränkung des Begriffes des Folgeantrags Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser sieht ausdrücklich auch nach Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. der Dublin III.VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) einen Folgeantrag vor,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 45.
Die Regelungslücke in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist nach alledem bei verständiger Würdigung des Normgefüges dahingehend zu schließen, dass jeder erneute Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein solcher Antrag dieser Person rechtkräftig abgelehnt wurde, als Folgeantrag zu werten ist. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, mit der die Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben wird. Darin heißt es: „Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Der Unionsgesetzgeber hat damit die Regelungslücke in der Weise geschlossen, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 46.
Dieses Verständnis der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) zu Grunde gelegt, rechtfertigt die Neufassung des § 71 AsylG, die nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU dient,
vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f.,
keine andere Bewertung,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 47 ff.
Dasselbe gilt mit Blick auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Die Einschätzung, die Qualifikation eines neuerlichen Asylantrages nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu bewerten, lässt nicht die Schlussfolgerung auf einen Verstoß gegen den Sinn und Zweck respektive die Systematik der Vorschrift des § 30 AsylG zu. Die dort zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, zulässige Folgeanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist in Art. 31 Abs. 8 lit. f) der Richtlinie 2013/32/EU – als Bestandteil solcher Regelungen, die die offensichtliche Unbegründetheit nicht aus materiellen Gründen herleiten – ausdrücklich vorgesehen. Spätestens infolge der bereits zitierten grundlegenden Novellierung im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist damit eine dahingehende Interpretation, die Vorschrift adressiere ausschließlich Antragsteller, die offensichtlich nicht schutzbedürftig seien oder das Asylverfahren missbräuchlich betrieben, nicht mehr gerechtfertigt,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 16 K 7056/22.A –, juris Rn. 50; a.A. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2251/23.A – juris Rn. 72 ff. m.w.N.
IV. Das dem vorgenannten – im Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen enthaltene – Verpflichtungsbegehren als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Mai 2022 bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2022 in Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Insbesondere steht einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Irak – wie gesehen und mit Blick darauf, dass der griechische Staat dem Kläger lediglich den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat – § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG nicht entgegen.
Auch das in § 35 AsylG zum Ausdruck kommende Refoulement-Verbot, aus dem keine Verpflichtung folgt, die durch andere Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen bezüglich des internationalen Schutzes automatisch anzuerkennen, verbietet die Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Irak nicht, denn das Bundesamt hat unter Berücksichtigung der beigezogenen Unterlagen des griechischen Verfahrens eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat geführt haben, durchgeführt,
vgl. zu diesem Erfordernis: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 6.24 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 5.24 –, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris Rn. 10 ff.,
und ist dabei richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung von Asyl oder internationalen Schutzes besteht, wobei insoweit auf die Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes verwiesen werden kann, die einem Anspruch auf Zuerkennung von Asyl oder internationalem Schutz erstrecht entgegenstehen,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2025 – 16 K 7411/22.A –, n.v.
2. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.