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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 4297/99.A·11.01.2000

Asylfolgeantrag Libyen: Keine neuen Tatsachen/Beweismittel, kein Wiederaufgreifen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die libyschen Kläger begehrten nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Erstantrags die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Schutz nach § 51 Abs. 1 sowie § 53 AuslG. Sie stützten den Folgeantrag u.a. auf Briefe eines Bruders und Bescheinigungen zur Mitgliedschaft in der Libyschen Liga für Menschenrechte. Das VG Düsseldorf verneinte eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sowie neue Beweismittel i.S.d. § 51 VwVfG, da die Mitgliedschaft bereits früher bestand und die Briefe keinen Beweiswert hätten. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien zudem auch materiell-rechtlich nicht hinreichend wahrscheinlich, weil eine behördliche Kenntnis von exilpolitischen Aktivitäten nicht ersichtlich sei.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgewiesen; Wiederaufgreifensgründe und Abschiebungshindernisse verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG setzt das Vorliegen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraus.

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Eine Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor, wenn die zur Begründung des Folgeantrags angeführte Mitgliedschaft in einer Exilorganisation bereits im Erstverfahren bestand und ohne Weiteres hätte geltend gemacht werden können.

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Ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfordert eine hinreichende Verlässlichkeit; undatierte, in der Urheberschaft nicht nachvollziehbare und inhaltlich nicht verbürgte Schreiben können ohne weiteren Nachweis keinen Beweiswert besitzen.

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Bescheinigungen einer Exilorganisation begründen für sich genommen keine beachtliche Verfolgungs- oder Abschiebungsschutzgefahr, wenn weder konkrete, überprüfbare Aktivitäten noch eine Kenntnisnahme durch die Heimatbehörden plausibel dargelegt sind.

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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor, wenn bei Rückkehr lediglich mit üblichen Befragungen zu Auslandsaufenthalt und Asylantrag zu rechnen ist, ohne dass oppositionelle, behördenbekannte Betätigung ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 51 AuslG§ 53 AuslG§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Kläger, libysche Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben Anfang Januar 1998 auf dem Landwege nach Ägypten aus Libyen aus und am 18. April 1998 mit Direktflug Kairo- Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Am 18. April 1998 stellten die Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Befragung durch das Bundesgrenzschutzamt beim Flughafen in Frankfurt gab der Kläger zu 1. im wesentlichen an: Jeder Mensch, der ein einigermaßen menschliches Gefühl habe, könne in Libyen nicht für immer leben. Nach der Grundschulzeit habe man ihn zwangsweise auf eine Sekundärschule des Militärs geschickt. Einem Schulfreund sei es ebenso gegangen. Mit diesem zusammen habe er 1997 einen Brief gegen die libysche Regierung geschrieben. Darin hätten sie massiv Kritik an der Regierung geübt. Mit Hilfen eines gekauften Kopierers hätten sie etwa 500 Exemplare dieses Briefes abgezogen. Bevor sie diese an die Bevölkerung hätten verteilen können, sei sein Freund am 28. oder 29. November 1997 vom libyschen Geheimdienststand festgenommen worden. Aus Angst sei er zu seinem Freund xxxx, der großen Einfluß bei der Regierung habe, geflohen. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, daß auch er vom Geheimdienst verhaftet werden solle; sein Haus sei umstellt und durchsucht worden. Der xxxx habe ihm zur Flucht ge-raten und seine Familie zu ihm gebracht, so daß sie gemeinsam hätten fliehen können.

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Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger nach deren Anhörung, bei der sie ihre Angaben beim Grenzschutzamt, teilweise widersprüchlich, wiederholten, mit Bescheid vom 11. August 1998 ab. Ferner stellte es fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorhanden seien.

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Die dagegen erhobene Klage - 16 K 7761/98.A - wies das erkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Februar 1999 ab.

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Am 26. Mai 1999 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger zu 1. habe inzwischen von seinem Bruder einen (undatierten) Brief aus Ägypten erhalten, in welchem er gebeten werde, nicht zu Hause anzurufen, weil die Leitung überwacht werde; die Polizeibeamten hätten gesagt, er sei ein Mitglied der Organisation Al Kikhya; inzwischen hätten sie den Vater des Klägers zu 1. mitgenommen, ihn beleidigt und gedroht, die ganze Familie schlecht zu behandeln, falls sie irgendwelche Informationen über die politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. erhielten, mit denen er die libysche Regierung in irgendeiner Weise schlecht darstelle; sie würden seinen Namen auch dem Vernichtungskommando mitteilen; die Situation sei unerträglich geworden. In einem weiteren (undatierten) Brief des Bruders des Klägers zu 1. heißt es u.a., Männer des Sicherheitsdienstes seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten alle zum Sitz des Sicherheitsdienstes in der Al- Mansura-Straße mitgenommen; ein Mann, der offenbar geschlagen worden sei, habe dort gesagt, in Deutschland habe er einen Menschen namens xxxxxxxxxxxxxx getroffen, der um politisches Asyl nachgesucht und Kontakte mit der Elkaichia-Gruppe habe; dann hätten sie sie beschimpft, beleidigt und gesagt, wenn ihr Sohn bei der Opposition sei, werde dies Folgen haben. Ferner legten die Kläger Bescheinigungen der Libyschen Liga für Menschenrechte - Sektion Deutschland - vom 24. September 1998 vor, in denen wortgleich bestätigt wird, die Kläger zu 1. und 2. (die Klägerin zu 2. wird dabei allerdings mit „Herr" bezeichnet) seien Mitglieder der Liga, setzten sich für die gewaltlose Förderung der Menschenrechte in Libyen aktiv ein und bekennten sich zu den Prinzipien der universellen Menschenrechtserklärung; die derzeitige Gesetzgebung in Libyen verbiete die Organisation, daher bestehe die Gefahr, daß ihre Mitglieder bei Rückkehr nach Libyen oder Einreise in ein unsicheres Land verfolgt würden. Ein weiteres Schreiben der Libyschen Liga (an die Prozeßbevollmächtigten der Kläger) ist datiert auf den 25. Januar 1999, weitere vorgelegte Schreiben der Libyschen Liga sind aus September 1998 und Januar 1999, ein Informationsbrief der Liga ist aus dem Juni 1997.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 1999, abgesandt am 22. Juni 1999, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.

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Mit der am 28. Juni 1999 erhobenen Klage legen die Kläger einen Bericht der Libyschen Liga für Menschenrechte über die Menschenrechtslage 1998 in Libyen vor und erklären dazu, dieser sei am 7. April 1999 veröffentlicht worden. Der Kläger zu 1. gibt zu- sätzlich an, er habe Flugblätter (für die Libysche Liga für Men-schenrechte) verteilt und libyschen Staatsbürgern die Ziele der Liga erklärt; er habe auch Briefe bekommen, in denen ihm die Aner-kennung für die Arbeit ausgesprochen worden sei; er hätte mehr für die Liga getan, sei aber aufgrund seiner finanziellen Lage dazu nicht fähig; er habe einmal in xxxxx auf dem Markt an der Vertei-lung von Flugblättern mitgewirkt, in denen auf den Namen der Liga aufmerksam gemacht worden sei, und zwar im November oder Dezem- ber 1998; er habe auch zweimal Flugblätter in xxxxxxxxxxxxxxxx verteilt, in denen von dem inhaftierten Menschenrechtler xxxxx xxxxxxx die Rede gewesen sei; auf seine Anregung hin sei das zu-nächst nur in englischer Sprache verfaßte Flugblatt nochmals in Deutsch herausgegeben worden; mit der Libyschen Liga habe er nur brieflich Kontakt.

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(Der Ausländerbehörde haben die Kläger eine weitere Bescheinigung der Libyschen Liga für Menschenrechte vom 8. Oktober 1999 vorgelegt.)

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Der Kläger zu 1. beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ferner festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die übrigen Kläger beantragen sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ferner festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren 16 K 7761/98.A und 16 L 2099/99.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; denn die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt.

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Die dem ersten Bescheid des Bundesamtes zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten der Kläger geändert. Die Kläger zu 1. und 2. waren bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 3. Fe- bruar 1999 im Klageverfahren - 16 K 7761/98.A - Mitglieder der Libyschen Liga für Menschenrechte (Sektion Deutschland) und für diese aktiv tätig. Das ergibt sich aus den von ihnen selbst vor-gelegten Bescheinigungen der Liga vom 24. September 1998. Daß sie diesen Nachweis nicht bereits im ersten Asylverfahren zur Verfü-gung hatten, ist nicht erkennbar; dagegen spricht das Ausstel-lungsdatum der Bescheinigungen; jedenfalls hätten sie sich diese rechtzeitig zur Vorlage im ersten Verfahren beschaffen können. Auch sonst enthält der Folgeantragsvortrag Angaben und Wertungen, die ohne weiteres im ersten Asylverfahren hätten vorgebracht werden können - und müssen.

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Es liegt auch kein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, das eine den Klägern günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Brief (oder die Briefe) des Bruders des Klägers zu 1. haben keinerlei Beweiswert, weil zum einen nicht erkennbar ist, wer ihn (sie) geschrieben hat, zum anderen auch dessen (deren) Inhalt nicht im geringsten verbürgt ist; solche Briefe werden häufig aus Gefälligkeit angefertigt. Der Briefumschlag des einen Briefes enthält zwar ägyptische Briefmarken, aber keinerlei Entwertung, so daß zudem fraglich ist, ob er überhaupt aus Ägypten abgesandt worden ist.

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Somit sind die Voraussetzungen für die Überprüfung des Anerkennungsbegehrens der Kläger nach Art. 16 a GG nicht erfüllt. Das gilt auch für die Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG.

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Wiederaufnahmegründe, wie sie in § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG aufgeführt werden, sind ebenfalls nicht erkennbar.

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Ob im vorliegenden Folgeantragsverfahren, in dem keine erneute Abschiebungsandrohung ergangen ist, erneut zu prüfen ist, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen und ob hinsichtlich dieser Prüfung ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorläge, dieses dann an § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 VwVfG bzw. an § 51 Abs. 1 VwVfG unmittelbar scheitern würde, läßt das Gericht offen. Denn auch eine erneute materiell-rechtliche Überprüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG würde zu keiner für die Kläger günstigen Entscheidung führen. Abschiebungshindernisse liegen in diesem Sinne nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Die Bescheinigung der Libyschen Liga für Menschenrechte bescheinigt dem Kläger zu 1. zwar dessen Mitgliedschaft und aktiven Einsatz, aus ihr ergibt sich aber nicht, ob die libyschen Behörden davon Kenntnis haben. Davon ist nicht auszugehen. Es liegt im Interesse derartiger Exilvereinigungen, daß die Heimatbehörden zwar von ihrer Existenz Kenntnis haben, nicht aber davon, wer ihre Mitglieder sind. Allenfalls kann davon ausgegangen werden, daß leitende Mitglieder derartiger Vereinigungen den Heimatbehörden bekannt sind. Die Kläger zu 1. und 2. haben in der Libyschen Liga für Menschenrechte bisher offenbar keine Rolle gespielt. Sonst wäre ihnen statt der pauschalen Angaben in den Bescheinigungen, die dem Gericht bereits in einem vorangegangenen Verfahren anderer libyscher Asylbewerber zur Kenntnis gelangt sind, bescheinigt worden, in welcher Weise sie sich im einzelnen für die Liga betätigt und an welchen Veranstaltungen derselben sie teilgenommen haben. Auch die bei der Ausländerbehörde vorgelegte Bescheinigung der Liga vom 8. Oktober 1999 ist so allgemein gehalten, daß daraus keine nennenswerten Aktivitäten des Klägers zu 1. hergeleitet werden können; auch dort heißt es lediglich, der Kläger zu 1. (die Bescheinigung betrifft nur ihn) sei mit der Verteilung von Rundbriefen und Berichten sowie mit der Förderung von Kontakten zu Libyern im Exil „beauftragt" - ob er diese Aufträge auch ausgeführt hat und auf welche Weise, wird nicht bescheinigt. Daß die von der Libyschen Liga für Menschenrechte ausgestellten Bescheinigungen außerdem nicht auf sorgfältiger Prüfung der angeblichen Aktivitäten der Bescheinigungsinhaber beruhen, zeigt die Tatsache, daß die Liga sich nicht einmal über das Geschlecht der Klägerin zu 2. im klaren war. Hinzukommt, daß die Kläger lediglich brieflich Kontakt zur Libyschen Liga für Menschenrechte gehabt haben wollen, also der Leitung der Sektion Deutschland nicht einmal persönlich bekannt sind; daß ihnen bei diesem Bekanntheitsgrad nicht gerade besonders wichtige Aufträge erteilt worden sein können, liegt auf der Hand.

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Die Kläger zu 1. und 2. haben auch nicht dargelegt, aus welchen sonstigen Umständen libysche Behörden von ihrer Mitgliedschaft bzw. ihren Aktivitäten Kenntnis erlangt haben könnten. Letztlich ergibt sich auch aus der verspäteten Vorlage der Bescheinigungen, daß die Kläger zu 1. und 2. aufgrund ihrer Mitgliedschaft bzw. ihrer Aktivitäten seinerzeit keine Verfolgungsgefahr für sich gesehen haben.

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Daß die libyschen Behörden aufgrund der inzwischen zwei Jahre andauernden Abwesenheit der Kläger Interesse an deren Aufenthaltsorten und an deren Verhalten im Ausland haben dürften, wird nicht verkannt. Inzwischen wird aber auch libyschen Stellen allgemein bekannt sein, daß Ausländer u.a. in Deutschland ihren Aufenthalt durch Stellung von Asylanträgen bewirken und daß dies einer allgemeinen Tendenz entspricht. Die Kläger werden deshalb bei ihrer Wiedereinreise nach Libyen zwar mit einer Befragung über ihre Aufenthaltsorte, ihr Verhalten und möglicherweise auch über den Inhalt etwaiger Asylanträge rechnen müssen; es ist aber nicht wahrscheinlich, daß libysche Stellen (falls das jemals der Fall gewesen sein sollte) dabei stets davon ausgehen, daß die Asylanträge mit einer das Ansehen des libyschen Staates ernsthaft schädigenden Sachverhaltsschilderung begründet worden sind.

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Das Gericht ist nicht in der Lage, zu den vorstehend aufgeworfenen tatsächlichen Fragen geeignete Auskünfte einzuholen; denn wegen der bisherigen Isolierung Libyens sind alle denkbaren Auskunftstellen mangels vorhandener Erkenntnisse auf Vermutungen angewiesen, die keinen Beweiswert haben würden. Die letztbekannten Auskünfte beruhten bereits auf Vermutungen. So gab das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 21. Mai 1998 an das Verwaltungsgericht Leipzig lediglich an, es sei (in der Regel) nicht davon auszugehen, daß den libyschen Behörden die Asylantragstellung eines libyschen Staatsangehörigen bekannt werde; falls ja, werde von den libyschen Behörden stets eine regimefeindliche, oppositionelle Haltung unterstellt; ein längerer Auslandsaufenthalt sei zwar nicht zwingend Anlaß für die Unterstellung oppositionellen Engagements, es werde aber nach dem Grund der langen Abwesenheit gefragt. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 16. April 1999 an das Verwaltungsgericht Stuttgart erklärt, es sei davon auszugehen, daß Rückkehrer, die sich längere Zeit ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben oder von denen bekannt sei, daß sie einen Asylantrag gestellt haben, von den libyschen Sicherheitsbehörden befragt würden; mit Repressalien wäre zu rechnen, wenn der Rückkehrer nach Auffassung der libyschen Sicherheitsbehörden oppositionelle Aktivitäten gegen das Gaddafi-Regime unternommen habe; konkrete Fälle seien dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Im Falle der Kläger sind aber keine oppositionellen Aktivitäten anzunehmen, die libyschen Behörden aufgrund ihres Ausmaßes bekannt geworden sein könnten; dafür geben weder die Behauptungen des Klägers zu 1. noch die vorgelegten Bescheinigungen etwas ausreichendes her; daß der Kläger zu 1. seine angeblichen Aktivitäten für die Libysche Liga, die bereits Ende 1998 sogar in Form öffentlichen Flugblattverteilens stattgefunden haben sollen, in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt hat, bestätigt dies. Selbst wenn seine Behauptung zuträfe, daß seine Prozeßbevollmächtigten die Bescheinigungen der Libyschen Liga zu seiner Überraschung nicht rechtzeitig im ersten Verfahren vorgelegt haben, erklärt das nicht, weshalb der Kläger zu 1. seine angeblichen Aktivitäten für die Libysche Liga nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 1999 erwähnt hat; Gelegenheit dazu hatte er genug; denn er ist seinerzeit eingehend befragt worden.

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Auch im Hinblick auf die steigende Zahl von Libyern, die ihr Heimatland für längere Zeit verlassen (können), ist überwiegend wahrscheinlich, daß die bei der Wiedereinreise der Kläger nach Libyen zu erwartende Befragung und sonstige Behandlung nicht ein Ausmaß annehmen werden, das die Tatbestandsmerkmale des § 53 AuslG erfüllen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.