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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 4105/09·16.03.2010

Lebensmittelhygiene: Handwaschbecken im Verkaufsraum einer Bäckereifiliale erforderlich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin einer Bäckereiverkaufsfiliale wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung zur Installation einer separaten Handwaschgelegenheit im Verkaufsraum sowie zur Bereithaltung von Seife und Papierhandtüchern nebst Gebührenfestsetzung. Streitpunkt war, ob die vorhandene Waschmöglichkeit außerhalb des Verkaufsraums den Hygieneanforderungen genügt. Das VG Düsseldorf bestätigte einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) 852/2004, weil das nächstgelegene Becken nicht an einem geeigneten Standort liegt. Die Anordnung sei verhältnismäßig; Zwangsgeldandrohung und Gebührenerhebung seien rechtmäßig, trotz fehlerhafter Tarifstellenangabe im Bescheid.

Ausgang: Klage gegen Hygieneverfügung (Handwaschgelegenheit im Verkaufsraum), Zwangsgeldandrohung und Gebühr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anordnungen nach § 39 Abs. 2 LFGB sind zulässig, wenn sie zur Beseitigung festgestellter Hygieneverstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.

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Die Anforderungen aus Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) 852/2004 gelten für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, auch im reinen Verkauf unverpackter Backwaren.

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Ein Handwaschbecken im Sinne von Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) 852/2004 muss an einem geeigneten Standort liegen; maßgeblich ist, ob es im Arbeitsablauf praktikabel erreichbar ist und die hygienisch gebotene Nutzung tatsächlich ermöglicht.

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Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Verkaufsraum ist regelmäßig verhältnismäßig, wenn mildere, gleich geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Händehygiene nicht ersichtlich sind und der Einbau mit überschaubarem Aufwand möglich ist.

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Eine fehlerhafte Benennung der gebührenrechtlichen Tarifstelle macht eine Gebührenfestsetzung nicht rechtswidrig, wenn die heranzuziehende Rechtsgrundlage inhaltlich gleich ist und dadurch keine Wesensänderung des Verwaltungsakts eintritt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 39 Abs. 1 LFGB§ 39 Abs. 2 LFGB§ Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004§ Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel 1 Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

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Die Klägerin betreibt auf der Lstraße 16 – 20 in C eine Bäckerei-Verkaufsfiliale. Nachdem der Beklagte bei verschiedenen Routinekontrollen dieser Betriebsstätte festgestellt hatte, dass mit dem Umbau des Ladens (Versetzen der Verkaufstheke) das vorhandene Handwaschbecken entfernt und kein neues eingebaut worden sei und dies jeweils auch mündlich beanstandet hatte, wies er die Klägerin zusätzlich mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 auf diesen Mangel hin und forderte sie zur umgehenden Beseitigung dieses Mangels auf. Bei einer Kontrolle am 13. Februar 2009 und einer Nachkontrolle am 19. Mai 2009 stellte der Lebensmittelkontrolleur des Beklagten erneut fest, dass sich im Verkaufsraum keine Handwaschgelegenheit befand. Laut Kontrollbericht über die Kontrolle vom 19. Mai 2009 müsse das Personal durch einen Zwischenraum bis in den Aufenthaltsraum gehen, um an eine Wasserzapfstelle zu gelangen; auch dort sei kein separates Handwaschbecken vorhanden; in diesem Raum befinde sich eine Spüle mit einem Becken zum Reinigen der Bedarfsgegenstände; eine Spülmaschine sei nicht vorhanden, das einzige separate Handwaschbecken befinde sich im Toilettenvorraum.

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Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2009 auf, a) im Verkaufsraum der genannten Bäckereifiliale eine separate Handwaschgelegenheit mit Kalt- und Warmwasserzufuhr zu installieren und b) an der Handwaschgelegenheit Flüssigseife sowie Papierhandtücher bereitzuhalten. Für den Fall der Nichtbeachtung der Aufforderung zu a) drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro und den Fall der Nichtbeachtung der Aufforderung zu b) ein Zwangsgeld in Höhe von 100,-- Euro an. Zugleich erhob er nach Tarifstelle 23.8.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für den Erlass der Ordnungsverfügung eine Gebühr in Höhe von 100,-- Euro.

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Die Klägerin hat am 18. Juni 2009 Klage erhoben. Sie macht geltend: Es handele sich um eine reine Verkaufsstelle. In der Bäckereifiliale würden nur Backwaren verkauft, d.h. bereits hergestellte Backwaren in Tüten verpackt und dem Kunden ausgehändigt. Die Verkaufsstelle sei mit einem Handwaschbecken ausgerüstet, dieses befinde sich direkt hinter dem Verkaufsraum in einer Entfernung von ein bis zwei Metern, die Durchgänge dorthin seien offen. Es sei nicht erforderlich, dass direkt neben der Verkaufstheke ein Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser bereitgehalten werde. Außerdem führe es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Wettbewerbern, wenn der Beklagte ausschließlich ihr eine solche Auflage mache.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. Juni 2009 einschließlich der Gebührenfestsetzung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung: Das im Spül- und Pausenraum vorhandene Spülbecken befinde sich nicht an einem geeigneten Standort für ein Handwaschbecken. Die Benutzung des Handwaschbeckens müsse während des Arbeitsablaufes möglich sein. Die Hauptarbeitsabläufe in der Bäckereifiliale fänden im Verkaufsraum statt, sie implizierten den unmittelbaren Umgang mit unverpackten Lebensmitteln und andere Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Kassieren. Zwischen den Arbeitsabläufen seien öfter die Hände zu waschen. Um das Becken zu erreichen, müssten jedoch zwei Türen durchquert werden. Es erscheine fraglich, ob die im Verkaufsraum tätigen Mitarbeiter in jeder Situation, die die Reinigung der Hände angezeigt erscheinen lasse, den Weg zu einer Waschgelegenheit, die nur durch zwei Türen zu erreichen sei, auf sich nähmen. Dies sei auch unter dem Aspekt, dass der Verkaufsbereich angesichts von Kunden ggfs. unbeaufsichtigt zurückgelassen werden müsse, lebensfremd. Im Übrigen handele es sich nicht um eine reine Verkaufsstelle, es würden dort auch Brötchenrohlinge abgebacken, dies sei ein Herstellungsvorgang. Außerdem fehle es nach der Umgestaltung des vorhandenen Beckens als reines Handwaschbecken nunmehr an einer geeigneten Vorrichtung zur Reinigung von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht aufgefordert, im Verkaufsraum eine separate Handwaschgelegenheit mit Kalt- und Warmwasserzufuhr zu installieren.

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Gemäß § 39 Abs. 1 LFGB ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Gesetzes Aufgabe der zuständigen Behörden. Diese treffen gemäß § 39 Abs. 2 LFGB die notwendigen Anordnungen, die u.a. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind.

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Hier liegt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr. 852/2004) vor. Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die nicht in der Primärproduktion tätig sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen. Anhang II Kapitel I dieser Verordnung gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, wozu auch der Verkauf – insbesondere unverpackter – Backwaren zu zählen ist. Daher ist es unerheblich, ob es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine reine Verkaufsfiliale handelt oder vor Ort auch Brötchen abgebacken, mithin Backwaren hergestellt werden. Nach Anhang II Kapitel I Ziffer 4 VO (EG) Nr. 852/2004 müssen in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein; diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Ein diesen Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 genügendes Handwaschbecken ist in der von der Klägerin in C in der Lstraße betriebenen Verkaufsfiliale (nicht mehr) vorhanden. Das vom Verkaufsraum nächst erreichbare Waschbecken befindet sich im Spül- und Pausenraum. Unbeschadet der Frage, ob dieses Becken als Handwaschbecken im Sinne der VO (EG) Nr. 852/2004 angesehen werden kann, obwohl es auch als Spüle zum Reinigen von Bedarfsgegenständen benötigt wird, befindet sich dieses Becken jedenfalls nicht an einem für ein Handwaschbecken geeigneten Standort im Sinne der Hygienevorschriften. Zwar ist die Entfernung zwischen Waschbecken und Verkaufsraum gering, es erscheint jedoch lebensfremd anzunehmen, dass die im Verkaufsraum tätigen Mitarbeiter in jeder Situation, in der eine Reinigung der Hände angezeigt ist, den Weg zum Aufenthaltsraum auf sich nehmen (können). Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Grundrisses der Verkaufsfiliale befindet sich das Waschbecken an einem Standort, von dem aus der Verkaufsraum nicht einzusehen ist. Da in der Filiale – zumindest zeitweise – nur ein Mitarbeiter anwesend ist, wie der Beklagte anlässlich seiner Kontrollen festgestellt hat, muss der Verkaufsraum unbeaufsichtigt zurückgelassen werden, wenn der Mitarbeiter sich zum Waschbecken begibt, u.U. müssen die Kunden allein im Verkaufsraum bleiben. Insbesondere während der Stoßzeiten, in der häufig mehrere Kunden zugleich im Geschäft sind und nahezu ununterbrochen Backwaren ausgegeben werden und Geld kassiert wird, dürfte ein regelmäßiges Aufsuchen des Waschbeckens in besonderem Maße erforderlich, angesichts der Personalausstattung des Betriebes aber praktisch nicht möglich sein.

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Die Forderung, im Verkaufsraum eine separate Handwaschgelegenheit bereitzustellen, ist auch nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die die Klägerin weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel 1 Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 nicht ersichtlich sind. Insoweit wird der Klägerin auch nichts Unmögliches abverlangt; schließlich war bereits früher ein Handwaschbecken im Verkaufsraum vorhanden. Die Belastung der Klägerin durch den Einbau einer Handwaschgelegenheit ist zudem relativ gering; ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhandenen Skizze sind sogar noch die entsprechenden Leitungen und Anschlussmöglichkeiten vorhanden. Der Einbau eines Waschbeckens dürfte daher mit einem überschaubaren Aufwand binnen weniger Tage durchführbar sein.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Verfügung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erlassen hat, liegen nicht vor. Vergleichbare Fälle, in denen der Beklagte nicht eingeschritten ist, hat die Klägerin weder konkret bezeichnet noch sind solche ansonsten ersichtlich. Sollte der Beklagte es rechtswidrig unterlassen haben, in vergleichbaren Fällen einzuschreiten, kann die Klägerin daraus für sich nichts herleiten, da es einen Anspruch auf Gleichbehandlung Unrecht nicht gibt. Die Klägerin genießt auch keinen Vertrauensschutz, selbst wenn die Filiale ursprünglich ohne ein Handwaschbecken genehmigt worden sein sollte. Denn durch den Einbau eines Handwaschbeckens ist eine erhebliche Veränderung der Umstände eingetreten; hinsichtlich einer Rückkehr zu früheren Verhältnissen, die jedenfalls mit dem heutigen Recht nicht mehr vereinbar sind, gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen.

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Auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Androhung von Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Das angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.

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Schließlich begegnet auch die mit dem Bescheid vom 3. Juni 2009 erfolgte Gebührenerhebung keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. Tarifstelle 23.10.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW. Danach beträgt die Gebühr für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i.S.v. Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft zwischen 100,-- und 10.000,-- Euro. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Amtshandlung handelte es sich um eine Abhilfemaßnahme im Sinne von Art. 54 der Verordnung (EG) 882/2004; der Erlass der Ordnungsverfügung ist eine Maßnahme, mit der sichergestellt werden soll, dass der Unternehmer hinsichtlich des festgestellten Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche (Hygiene-)Bestimmungen Abhilfe schafft. Zwar hat der Beklagte seine Gebührenforderung auf die – gleichlautende – für Lebensmittel tierischer Herkunft geltende Tarifstelle 23.8.10 gestützt; dieser Fehler beim Zitat der Ermächtigungsgrundlage hat jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gebietet es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Dabei hat das Gericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989, NVwZ 1990, 673, unter Hinweis auf BVerwGE 64, 356; BVerwG, Urteil vom 12. April 1991, NVwZ 1991, 999.

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Die Heranziehung im Bescheid nicht genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich die für Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft geltende Tarifstelle 23.10.2 von der für Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft geltenden Tarifstelle 23.8.10 weder hinsichtlich ihres Wortlauts noch hinsichtlich des Gebührenrahmens unterscheidet. Einer Umdeutung bedurfte es insoweit nicht. Denn eine solche setzt voraus, dass sich der Verfügungssatz des Verwaltungsaktes ändert,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989, aaO.

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was hier nicht der Fall ist.

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Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie entspricht der vorgeschriebenen Mindestgebühr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.