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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 3629/24·25.06.2025

Abfallentsorgung: Bereitstellungspflicht für Kellerstandplatz trotz langjähriger Praxis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstücks mit Keller-Abfallsammelbehälterstandplatz, wendet sich gegen die Anordnung, die Behälter an Leerungstagen auf dem Gehweg bereitzustellen. Zentrale Frage ist die Rechtsgrundlage und die Wirkung früherer interner Vermerke bzw. langjähriger Praxis. Das Gericht weist die Klage ab: Die Satzung erlaubt die Anordnung bei satzungswidrigen Mängeln, eine interne Aktennotiz begründet keinen Bestandsschutz; Sicherheits- und Abnutzungsmängel reduzieren das Ermessen der Behörde auf Null.

Ausgang: Klage gegen Bescheid zur Bereitstellung der Abfallsammelbehälter auf dem Gehweg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung zur Bereitstellung von Abfallsammelbehältern nach Satzung ist zulässig, wenn der vorhandene Standplatz nicht satzungsgemäß ist und dadurch die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verhindert wird.

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Ein interner Aktenvermerk oder langjährige faktische Inanspruchnahme begründen keinen Bestandsschutz gegen eine nach der Satzung erforderliche Anordnung zur Änderung des Standplatzes.

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Eine behauptete frühere Zustimmung legalisiert nur das ‚Ob‘ der Aufstellung, nicht in dynamischer Weise das ‚Wie‘ oder den dauerhaften Bestand gegen spätere Mängel oder Abnutzung.

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Bei satzungswidrigen Zuständen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen, ist der Ermessensspielraum der Behörde auf Null reduziert und die Anordnung geboten.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 14 Abs. 1 OBG NRW§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 20 Abs. 1 Satz 2 AES§ 23 Abs. 1 Satz 2 AES

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Mitglieder der Klägerin sind Eigentümer des postalischen Grundstücks „R.-straße 0“, woselbst der Abfallsammelbehälterstandplatz in einem Keller belegen ist, wobei die Abfallsammelbehälter ursprünglich seitens der Müllwerker des von der Stadt mit der Abfallentsorgung beauftragten Unternehmens mittels eines Seils durch einen Schacht zur Leerung hervorgeholt und wieder zurückverbracht wurden. Diesbezüglich stellte die Beklagte mit einem Vermerk vom 28. März 1973 fest, der Abfallsammelbehälteraufzug in Gestalt eines Schrägaufzugs werde als satzungsgemäß abgenommen.

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Im Jahr 2023 stellte das o.g. Unternehmen folgende zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen Mängel fest und wies darauf hin, dass eine Verlegung des Abfallsammelbehälterstandplatzes in den Hof des o.g. Grundstücks avisiert sei: Bezüglich des Schachtdeckels fehle der Feststeller und der Schachtdeckel sei verzogen, was zu einer Stolpergefahr auf dem Gehweg führe. Das Deckelinnenmaß betrage nur 60cm² und nicht durchgängig die satzungsgemäßen 70cm², zumal das Schachtinnenmaß auch deshalb nicht ausreiche, weil es sich um einen Schrägschacht handele. Im Keller bestehe eine Stufe, die zu entfernen sei. Die Klägerin machte daraufhin geltend, die Hoffläche gehöre einem ihrer Mitglieder als Sondereigentum/Teileigentum, weshalb einer solchen Verlegung rechtliche Unmöglichkeit entgegenstehe.

4

Am 14. September 2023 besichtigten Mitarbeiter der Beklagten das o.g. Grundstück und hörten die Klägerin zur Aufhebung des Standplatzes im Keller, dessen Verlegung ins Frontmauerwerk in Gestalt von dort zu errichtenden Mülltonnenschränken oder in den Hof sowie zu einer Bereitstellungspflicht an den Leerungstagen an.

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Die Klägerin nahm unter dem 28. September 2023 Stellung und erklärte, es sei keine Begründung für die Aufhebung des Kellerstandplatzes erkennbar und eine solche würde zu einer Ungleichbehandlung mit benachbarten Häusern führen. Eine Verlegung des Abfallsammelbehälterstandplatzes in die Fassade oder in den Hof sei unmöglich beziehungsweise unverhältnismäßig. Während der Hof wegen der o.g. Eigentumsverhältnisse nicht in Betracht komme, erfordere die Verlegung in die Fassade die teilweise Inanspruchnahme von Sondereigentum/Wohneigentum im Erdgeschoss und sei mit Blick auf die Statik und unter Berücksichtigung einer Erhaltungssatzung technisch und rechtlich bedenklich.

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Mit Ziff. 1 des Bescheids vom 16. April 2024 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Bereitstellung der Abfallsammelbehälter am jeweiligen Leerungstag auf dem Gehweg vor dem o.g. Grundstück und zur Zurückverbringung zum Abfallsammelbehälterstandort im Keller unverzüglich nach der Leerung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Abfallsammelbehälterstandplatz und der entsprechende Schacht entsprächen nicht den satzungsmäßigen Bestimmungen, wobei sie die bereits oben dargestellten Mängel anführte.

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Dagegen hat die Klägerin am 16. Mai 2024 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Schacht sei genehmigt und zwar ohne eine entsprechende Auflage, dass die Abfallsammelbehälter mithilfe eines Hausmeisters gegen zusätzliche Kosten eigenständig herauf- und heruntergetragen werden müssen. Jedenfalls die koinzident zum Vermerk erfolgte mündliche Abnahme sei ein entsprechender Verwaltungsakt, wobei über 50 Jahre hinweg auch Vollservice geleistet worden sei. Insofern bestehe Bestandsschutz. Eine anderweitige Unterbringung der Abfallsammelbehälter sei rechtlich und teils auch tatsächlich unmöglich. Es bestehe die Bereitschaft, den Schacht zu ertüchtigen. Sie legt ein Angebot der Firma D. GmbH vom 21. Mai 2024 vor.

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Die Klägerin beantragt,

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Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 16. April 2024 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es gebe keine Genehmigung des Abfallsammelbehälterstandplatzes im Keller. Es liege lediglich ein interner Aktenvermerk vor, worauf es aber nicht ankomme. Die Bereitstellungspflicht sei wegen der Mängel am Abfallsammelbehälterstandplatz im Keller beziehungsweise am entsprechenden Schacht angeordnet worden. Insoweit bestehe kein satzungsgemäßer Zustand, weshalb die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften derzeit nicht möglich sei. Nach Mängelbeseitigung könne der Vollservice wiederaufgenommen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 7. Mai 2025 übertragen hatte.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Ziff. 1 des Bescheids vom 16. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage ist entweder § 20 Abs. 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 24. Februar 2000 (im Folgenden AES) oder § 23 AES i.V.m. § 14 Abs. 1 OBG NRW. Jedenfalls kann die Bereitstellung angeordnet werden, wenn ein Abfallsammelbehälterstandplatz nicht satzungsgemäß ist.

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Ziff. 1 des Bescheids vom 16. April 2024 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotene Anhörung am 14. September 2023 erfolgt.

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Ziff. 1 des Bescheids vom 16. April 2024 ist auch materiell rechtmäßig.

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Die Voraussetzung der Rechtsgrundlage liegt vor. Dem Bestehen der o.g. Mängel, die Verstöße gegen § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AES bedeuten, ist die Klägerin nicht entgegengetreten, sondern hat stattdessen lediglich ein Ertüchtigungsangebot beigebracht.

23

Eine Legalisierungswirkung durch eine Genehmigung ist zu verneinen.

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Zunächst ist unabhängig von seinem Inhalt (dazu sogleich) nicht ersichtlich, dass der Vermerk vom 28. März 1973 bekanntgegeben worden sein könnte. Zu einer koinzident erfolgten mündlichen Abnahme hat die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen.

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Weiterhin existieren nach der Konzeption der AES keine Genehmigungen von Abfallsammelbehälterstandplätzen. Vielmehr besteht im Ausgangspunkt ein Recht des Grundstückseigentümers/Anschlusspflichtigen, den Ort des Abfallsammelbehälterstandplatzes auf seinem Grundstück frei zu bestimmen, während die Beklagte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 AES dieses Recht durch belastenden und daher anfechtbaren Verwaltungsakt beschränken kann, indem sie eine Verlegung hin zu einem bestimmten Ort/einer bestimmten Fläche anordnet.

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Ferner ist Folgendes zu beachten: Selbst, wenn man unterstellen wollte, dass die „Zustimmung“ in Ansehung von Kellerstandplätzen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AES eine Genehmigung darstellt, hätte diese nicht die entsprechende Reichweite. Sie würde allenfalls das „Ob“ und nicht in nicht dynamischer Weise/im Sinne von Bestandsschutz das „Wie“ des Kellerstandplatzes legalisieren.

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Schließlich würde es der Klage noch nicht einmal zum Erfolg verhelfen, wenn man auch dies anders sehen wollte, denn jedenfalls könnte eine solche Genehmigung des „Wies“ allenfalls die Übereinstimmung des geprüften status quo mit der Satzung feststellen und diesen status quo legalisieren. Vorliegend liegen jedoch u.a. auch Mängel in Folge von Abnutzung vor.

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Auf Rechtsfolgenseite besteht entweder bereits konzeptionell kein Ermessen oder dieses ist wegen der satzungswidriger Zustände/aus Unfallverhütungsgesichtspunkten auf Null reduziert.

29

Nach alldem verfehlt der Vortrag der Klägerin zur Möglichkeit einer Standplatzverlegung den hiesigen Streitgegenstand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

35

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf

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5.000,00 Euro

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festgesetzt.

41

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.