Neustarthilfe 2022: Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung bei Portal-Anfragen rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die endgültige Bewilligung der Neustarthilfe 2022 (Q2) für einen Taxibetrieb/GbR-Gesellschafter nach vorläufiger Bewilligung und Auszahlung. Die Bezirksregierung lehnte im Schlussbescheid ab und setzte die Rückzahlung fest, weil über das Antragsportal angeforderte Identitäts- und Umsatznachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Das VG Düsseldorf wies die Klage (Kläger zu 1) ab und stellte das Verfahren bzgl. des Kläger zu 2 nach Klagerücknahme ein. Nachträglich im Klageverfahren eingereichte Unterlagen seien unbeachtlich; zudem sei die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW (analog) bei Ersetzung der vorläufigen Bewilligung rechtmäßig.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme des Klägers zu 2 eingestellt; im Übrigen Klage auf endgültige Bewilligung der Neustarthilfe abgewiesen und Rückforderung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Billigkeitsleistungen auf Grundlage von Förderrichtlinien besteht regelmäßig kein gebundener Anspruch, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Maßgabe der tatsächlichen Verwaltungspraxis und Art. 3 Abs. 1 GG.
Förderrichtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen auszulegen; maßgeblich ist die ständige Verwaltungspraxis, an die sich die Behörde gleichheitsrechtlich bindet, solange keine sachlichen Gründe für Abweichungen bestehen.
Die Bewilligungsstelle darf zur Missbrauchsverhütung im Zuwendungsverfahren stichprobenartig oder anlassbezogen Identitäts- und Umsatznachweise anfordern; die Nichtbeibringung kann eine ermessensfehlerfreie Ablehnung tragen, sofern die Anforderungen nicht sachfremd oder objektiv überflüssig sind.
Für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit und die Berücksichtigung von Nachweisen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichte Unterlagen bleiben regelmäßig unberücksichtigt.
Wird eine vorläufige Zuwendungsbewilligung rückwirkend durch einen Schlussbescheid ersetzt und entfällt dadurch der Rechtsgrund für die Auszahlung, kann der Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW aufgrund vergleichbarer Interessenlage entsprechend festgesetzt werden.
Tenor
Bezüglich der zurückgenommenen Klage des Klägers zu 2. wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist auch im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
Die Kläger sind oder waren Gesellschafter der X. GbR, einem (ehemaligen) Taxibetrieb.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 (‚Überbrückungshilfe IV NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iv-2.-aktualisierung.pdf,
(im Folgenden FRL).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe 2022‘“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html,
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Der Kläger zu 1. beantragte über seinen prüfenden Dritten am 31. Mai 2022 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in Höhe von insgesamt 4.600,00 Euro.
Nachdem am 21. Juni 2022 ein Grundbescheid zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer späteren Bewilligung und Auszahlung ergangen war, erließ die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden BezReg) unter dem 30. August 2022 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid in beantragter Höhe, dessen Adressfeld lautet:
„X. GbR
Y. Z.
G.-straße. 0
N01 X.“
und in dem es im Tenor u.a. heißt:
„X. GbR erhält […] eine
Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe)“
(Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters).
In der Folge kam es unmittelbar zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags auf das bei Antragstellung angegebene Konto.
Der Kläger zu 1. reichte über seinen prüfenden Dritte am 25. Oktober 2022 die Endabrechnung ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag ausweist. In diesem Rahmen erklärte der prüfende Dritte:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin. Mir ist bekannt, dass ich die Vollmacht auf Verlangen der Bewilligungsstelle schriftlich nachzuweisen habe.“;
„Hiermit willige ich ein, dass der Endabrechnungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Prüfverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
Anschließend forderte die BezReg den Kläger zu 1. beziehungsweise seinen prüfenden Dritten im Rahmen des auf die Neustarthilfe bezogenen Verwaltungsverfahrens (vgl. RAT1R-EA-248021/NSH1EANWDP-69014 und 16 K 2543/25) mit Anfragen vom 12. August 2024, vom 23. August 2024, vom 3. September 2024 und vom 13. September 2024 u.a. auf, einen Nachweis über seine Adresse/Anschrift (Personalausweiskopie, Meldebescheinigung) und Umsatznachweise betreffend den Förderzeitraum beizubringen.
Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war, erließ die BezReg unter dem 25. Februar 2025 einen Schlussbescheid mit identischem Adressfeld wie oben, mit dem sie den o.g. Antrag des Klägers zu 1. ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2) und den Betrag von 4.600,00 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.
Die Kläger haben am 25. März 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Anfragen seien vom zuständigen Mitarbeiter aufgrund der Vielzahl von Rückfragen in sämtlichen Verfahren übersehen worden, was damit zusammenhänge, dass die Anfragen für die Neustarthilfen auf einer anderen Navigationseben zu sehen seien als solche zur Überbrückungshilfe. Sie bringen eine Personalausweiskopie des Klägers zu 1. Sowie Betriebswirtschaftliche Auswertungen betreffend den Förderzeitraum bei.
Der Kläger zu 2. hat die Klage mit Schriftsatz vom 15. April 2025 zurückgenommen.
Der Kläger zu 1. beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Februar 2025 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 31. Mai 2022 in der Fassung der Endabrechnung vom 25. Oktober 2022 hin Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in Höhe von 4.600,00 Euro endgültig zu bewilligen,
Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig.
Insbesondere ist der Kläger zu 1. bei gebotener normativer Auslegung, nach der es darauf ankommt, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris, Rn. 8 ff., Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222-230 Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 1031/01 -, juris, Rn. 18 ff.,
Inhaltsadressat des vorläufigen und des streitgegenständlichen Bescheids.
Zum Ersten ist der beschiedene Antrag vom Kläger zu 1., nicht von der X. GbR, gestellt worden. Zum Zweiten sind bei Personengesellschaften nach Ziff. 2.2 Abs. 1 zweites Aufzählungszeichen der FAQs die Gesellschafter, nicht die Gesellschaften antragsberechtigt. Zum Dritten sind die streitgegenständlichen Anfragen gerade auf die persönliche Adresse des Klägers zu 1. gerichtet gewesen (zumal Gesellschaften nicht über einen Personalausweis verfügen).
Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines bewilligenden Schlussbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltene Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. Ziff. 1 Abs. 2 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Ermessen hinsichtlich des Erlasses eines (teil-)bewilligenden Schlussbescheids auf Null reduziert sein könnte. Vielmehr erscheint die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung sogar als ermessensfehlerfrei.
Die mit Nachrichten vom 12. August 2024, vom 23. August 2024, vom 3. September 2024 und vom 13. September 2024 erfolgte Anforderung der geforderten Dokumente zur Verifizierung der Identität des Klägers zu 1. und der Umsätze im Förderzeitraum entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der BezReg, sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, der Kläger zu 1. ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt ihn nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass es - wie hier geschehen - der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der BezReg entspricht, stichprobenartig oder anlassbezogen über das elektronische Antragsportal die Vorlage entsprechender Verifizierungsdokumente zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den FRL sowie den FAQs wider.
Nach Ziff. 6 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten“) Abs. 2 UAbs. 1 lit. f und UAbs. 2 lit. a sowie Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 der FRL müssen die Adresse - hier (nach dem oben Ausgeführten) diejenige des Klägers zu 1. als natürliche Person - und der im Förderzeitraum erlittene Umsatzrückgang erklärt/bestätigt/auf Anforderung nachgewiesen werden.
Ferner heißt es zu Ziff. 8 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. Ziff. 8 Abs. 1 Sätze 4 und 8 der FRL lauten: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Ziffer 6 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe 2022 und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.“ In den FAQs wird zudem unter Ziff. 4.9 („Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?“) erläutert: „Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.“
Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.
Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde. Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar.
Der Kläger zu 1. hat die Anfragen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht beantwortet.
Eine nachträgliche Beantwortung führt nicht weiter.
Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.
Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.
Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.
Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.
Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.
Schließlich liegt im Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die BezReg durfte davon ausgehen, dass der Kläger zu 1. beziehungsweise dessen prüfender Dritter die Nachrichten wahrnehmen würde.
Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Anfragen auf das elektronische Antragsportal hochgeladen worden waren. Das ergibt sich zum einen aus der Abbildung der Nachrichten nebst Datum und Uhrzeit auf Bl. 12 ff., 255, 257, 259 und 261 des Verwaltungsvorgangs RAT1R-EA-248021/NSH1EANWDP-69014 und zum anderen aus den korrespondierenden Zeitstempeln ebendort auf Bl. 23 f.
Ob zugleich auch die entsprechenden auf die Anfragen hinweisenden E-Mails (vgl. Bl. 256, 258, 260 und 262 des Verwaltungsvorgangs RAT1R-EA-248021/NSH1EANWDP-69014) angekommen sind, kann auf sich beruhen.
Denn nach der gesetzlichen Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW kommt es sogar in Ansehung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten lediglich auf das Hochladen auf das Antragsportal und nicht auf den etwaigen Empfang der hinweisenden E-Mail nach § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG beziehungsweise § 5 Abs. 3 Satz 6 EGovG NRW an.
Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6 f.
Dies muss erstrecht für bloße Anfragen/Verfahrenshandlungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens gelten, die in ihrer Bedeutung hinter dem Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung zurückbleiben.
Eine Atypik wird dabei nicht dadurch begründet, dass die Anfragen übersehen sein mögen. Unabhängig davon, ob es auf Schuldhaftigkeit ankommt, liegt ohnehin eine Fahrlässigkeit vor, woran es nichts ändert, dass die Navigation des Antragsportals zwischen den Neustarthilfeprogrammen und den Überbrückungshilfeprogrammen divergiert.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Anfragen im Rahmen des Neustarthilfeprogramms gestellt worden sind.
Nach den bereits oben dargelegten Maßgaben und Erwägungen besteht auch kein (als Minus im Vornahmebegehren enthaltener) Anspruch des Klägers zu 1. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei ist.
Vielmehr ist das Ermessen sogar in Ansehung der erfolgten Ablehnung auf Null reduziert.
Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Neustarthilfe kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 im Einklang mit Art.108 Abs.3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war.
Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall, weil vor Ablauf der o.g. Frist kein vorläufiger Bewilligungsbescheid erlassen worden ist und der Temporary-Framework-Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf (hier vom 21. Juni 2022) nach obergerichtlicher Rechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A, 2468/24 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N.)
nicht hinreichend ist.
Schließlich stellt sich die in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückzahlungsfestsetzung in der Folge als rechtmäßig dar.
Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 30. August 2022 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Klage der Kläger richtete sich nach deren ursprünglicher Vorstellung gegen ein und denselben Bescheid, respektive auf ein und denselben Verpflichtungsanspruch, weswegen ihnen gegenüber - bei Richtigkeit ihrer Vorstellungen - nur eine einheitliche Entscheidung in Betracht gekommen wäre.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
4.600,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.