Neustarthilfe 2022: Klage wegen elektronischer Bekanntgabe nach EGovG NRW verfristet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die erneute Bescheidung seines Antrags auf Neustarthilfe 2022 nach einem ablehnenden Schlussbescheid mit Rückforderung. Streitpunkt war insbesondere, ob der Schlussbescheid bereits am 20.06.2024 wirksam elektronisch bekanntgegeben wurde oder erst am 06.03.2025. Das VG Düsseldorf bejahte die Anwendbarkeit von EGovG NRW/Digitalerprobungsverordnung und nahm die Drei-Tages-Fiktion nach Bereitstellung im Portal an. Die am 24.03.2025 erhobene Klage wurde deshalb als unzulässig wegen Fristversäumung abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Schlussbescheid zur Neustarthilfe 2022 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die elektronische Bekanntgabe eines über ein Landes-Antragsportal bereitgestellten Verwaltungsakts sind die Bekanntgaberegeln des EGovG NRW i.V.m. der einschlägigen Digitalerprobungsverordnung maßgeblich; § 41 VwVfG ist insoweit nicht anwendbar.
Die Drei-Tages-Fiktion der elektronischen Bekanntgabe wird durch das Hochladen/Bereitstellen des Bescheids im Portal ausgelöst; auf einen tatsächlichen Abruf kommt es nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich nicht an.
Ein Audit-Trail-Eintrag über das Anfügen/Hochladen einer Bescheidsdatei kann den Nachweis der Bereitstellung und damit einen Anscheinsbeweis für die abrufbare Portalbereitstellung begründen.
Der Anscheinsbeweis für eine ordnungsgemäße Portalbereitstellung ist nur durch substantiierte Tatsachen zu erschüttern, die einen atypischen technischen Ablauf oder eine fehlende Abrufbarkeit plausibel machen.
Beginnt die Klagefrist nach elektronischer Bekanntgabefiktion, ist eine erst nach Fristablauf erhobene Anfechtung-/Verpflichtungsklage als unzulässig zu verwerfen bzw. abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
Der Kläger betrieb einen Online-Handel mit Kleidung.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 (‚Überbrückungshilfe IV NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iv-2.-aktualisierung.pdf,
(im Folgenden FRL).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe 2022‘“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html,
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragte über seinen prüfenden Dritten, den Zeugen W., am 22. Februar 2022 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal in Höhe von insgesamt 4.750,00 Euro.
Unter dem 23. Februar 2022 erließ die Bezirksregierung Y. (im Folgenden BezReg) einen vorläufigen Bewilligungsbescheid in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger.
Der Kläger reichte über den Zeugen W. am 25. November 2022 die Endabrechnung ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag ausweist. In diesem Rahmen erklärte der Zeuge W.:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin.“;
„Hiermit willige ich ein, dass der Endabrechnungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Prüfverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
Anschließend forderte die BezReg den Kläger beziehungsweise den Zeugen W. mit Anfragen vom 12. März 2024, vom 25. März 2024 und vom 8. April 2024 wie folgt zur Mitwirkung auf:
„Es ist anzunehmen, dass der Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt wurde. Wir bitten Sie um einen Nachweis darüber, dass die Geschäftstätigkeit nicht bereits eingestellt wurde. Dies kann beispielsweise durch eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Rechnungen inklusive Nachweis über den Geldeingang erfolgen, die nicht älter als drei Monate sind.“
Unter dem 20. Juni 2024 erließ die BezReg den streitgegenständlichen Schlussbescheid, mit dem sie den o.g. Antrag des Klägers ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2), und den Betrag von 4.750,00 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei. Zur Bekanntgabe dieses Bescheids findet sich im Verwaltungsvorgang der BezReg folgender Audit-Trail-Eintrag:
„20.06.24 13:21 Eine Datei wurde angefügt: Schlussbescheid_NSH3XR-239_20240620T112105.487 GMT.pdf“
Zudem ist im Verwaltungsvorgang der BezReg eine auf das Hochladen des Bescheids hinweisende E-Mail vom selben Tag vorhanden.
Der Kläger beziehungsweise der Zeuge W. wandten sich mit Schreiben respektive E-Mails vom 9. Januar 2025, vom 14. Januar 2025, vom 3. Februar 2025 und vom 4. Februar 2025 an die BezReg und führten aus, sie könnten die zwischenzeitlich ergangenen Zahlungserinnerungen nicht nachvollziehen, da ihnen kein Schlussbescheid oder offene Nachfragen bekannt seien. In diesem Zuge teilte der Kläger u.a. mit:
„Sollten weitere Unterlagen oder Informationen erforderlich sein, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.“
Mit E-Mail vom 6. März 2025 übermittelte die BezReg (erneut) den o.g. Bescheid.
Mit Schreiben vom 11. März 2025 wies der Kläger die BezReg u.a. darauf hin, dass er – was zutrifft – im Rahmen des hier nicht streitgegenständlichen Schlussabrechnungspakets 1 bereits im März 2024 mitgeteilt hatte, seinen Betrieb zum 30. September 2022 wegen der stark gestiegenen Konkurrenz im Onlineshopsektor eingestellt zu haben.
Der Kläger hat am 24. März 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei zulässig. Der Schlussbescheid sei erst am 6. März 2025 bekanntgegeben worden. Vorher sei keine Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 und 2 VwVfG – dieser sei aufgrund der Ausgestaltung des Antragsportals durch den Bund anwendbar – erfolgt, wobei das beklagte Land die (materielle) Beweislast für die Bekanntgabe trage. Der Bescheid sei für den Zeugen W. nicht abrufbar gewesen. Der bloße Audit-Trail-Eintrag genüge nicht als Nachweis. Ein Zugang werde dadurch nicht belegt. Vielmehr belege die Gesamtheit der Audit-Trail-Einträge vom 20. Juni 2024 (automatisierter Phasenwechsel in den Ablehnungs-Workflow [„Rejection“] bzw. dichte Ereigniskette im Audit-Trail [Anfügen der Datei „XX.pdf“, die Bestätigung, der Schlussbescheid liege im Portal vor, sodann die Statusänderung auf „abgelehnt“, der Phasenwechsel des Falls von „Assessment“ zu „Rejection“ sowie – als Abschlussroutine – das systemseitige Entfernen „nicht fertiggestellter Zuweisungen“ nach Abschluss von „Rejection“]), dass sogleich nach Hochladen des Bescheids dieser wieder aus der Benutzeransicht entfernt/entkoppelt worden sei. Es handele sich ersichtlich nicht um den Normalfall, sondern um eine systemische Fehlverknüpfung. Der Bescheid könne der automatisierten Aufräumroutine zum Opfer gefallen sein. Jedenfalls würden die Einträge keine nutzerbezogenen Ereignisse wie die Zuordnung zu einem konkreten Benutzer-Account, das Erscheinen eines Bescheids in der Portalansicht, einen Abruf oder einen Download belegen, was sich schon aus der sekundenidentischen Protokollierung, die auf Systemroutinen hinweise, ergebe. Aus der Vorlage des vergleichbaren Audit-Trails durch das beklagte Land (dazu noch unten) folge nicht, dass der Bescheid vom dortigen Antragsteller/prüfenden Dritten habe heruntergeladen werden können. Insoweit werde angeregt, einen IT-Sachverständigen und die vollständigen Backend-Protokolle beizuziehen sowie die zuständige IT-Stelle des Landesdienstleisters als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Die Klage sei auch begründet. Er beziehungsweise der Zeuge W. habe die Anfragen nicht erhalten und diesbezüglich fehle es an anderslautenden Nachweisen. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (unklare Kommunikation, Fehlen von Zugangsnachweisen, unzureichende Reaktion auf Anfragen des Zeugen W.). Die Rückforderung verstoße gegen den Zweck der Neustarthilfe, zumal er materiell antragsberechtigt sei, die Endabrechnung fristgerecht eingereicht, entsprechende Umsatzeinbrüche erlitten und sein Geschäft erst nach dem Förderzeitraum aufgegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 20. Juni 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22. Februar 2022 in der Fassung der Endabrechnung vom 25. November 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen ausführen, die Klage sei verfristet. Anwendbar sei das EGovG NRW. Der zitierte Audit-Trail-Eintrag belege das Hochladen des Bescheids auf das Portal und bilde eine regelhafte sowie planmäßige Programmroutine ab. Sie legt einen Audit-Trail aus einem ähnlich gelagerten Verfahren vor (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakte).
Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 15. August 2025 zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W., wobei hinsichtlich des Ergebnisses auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 2025 Bezug genommen wird.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig.
Sie ist verfristet.
Die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 2 und 1 Satz 2 VwGO hat nach § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 23. Juni 2024 zu laufen begonnen und ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 23. Juli 2024, einem Dienstag, um 24:00 Uhr verstrichen.
Das Hochladen/Bereitstellen des Bescheids am 20. Juni 2024 hat die hinsichtlich der Bekanntgabe geltende Drei-Tages-Fiktion aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW ausgelöst.
Diese Vorschriften, nicht § 41 VwVfG (des Bundes/NRW) sind anwendbar. Die gegenteilige Auffassung des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Die Urheberschaft in Ansehung von Antragsportalen oder deren Ausgestaltung beeinflusst die Anwendbarkeit formeller Landesgesetze nicht.
Davon abgesehen, dass der Einzelrichter nach den insoweit eindeutigen Einlassungen des Zeugen W. auch vom Erhalt der Mitteilungs-E-Mail überzeugt ist, ist nach den gesetzgeberischen Wertungen für die Auslösung der Drei-Tages-Fiktion allein das Hochladen/Bereitstellen des Bescheids entscheidend.
Vgl. zur nahezu identischen Vorschrift des § 9 OZG: BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 – 4 E 458/24 –, juris, Rn. 6 f.
Davon, dass der Bescheid am 20. Juni 2024 in abrufbarer Weise auf das Antragsportal hochgeladen worden ist, ist der Einzelrichter allerdings ebenso überzeugt.
Der im Tatbestand zitierte Audit-Trail-Eintrag dokumentiert diesen Vorgang, wobei die weiteren Einträge im Umfeld dieses Eintrags, die übrigens nicht sekundenidentisch sind, weil die Einheit Sekunden gar nicht abgebildet wird – sie sind lediglich minutenidentisch –, sind solche, die zur normalen Programmroutine gehören. Das zeigt der vorgelegte Vergleichsvorgang, aus dem sich sehr wohl ergibt, dass der dortige prüfende Dritte den Bescheid auch hat herunterladen können. Das Wort „rejection“ hat nichts mit Fehlern im Ablauf zu tun, sondern kennzeichnet den Antrag als abgelehnt. Danach besteht für den abrufbaren Upload zu diesem Zeitpunkt ein Anscheinsbeweis, den der Kläger nicht hat erschüttern können.
Der Zeuge W. hat keinerlei Bekundungen zu einem atypischen Geschehensablauf gemacht, sondern stattdessen (in negativ ergiebiger Weise) den Erhalt der Mitteilungs-E-Mail bekundet und bestätigt, den Bescheid vorgefunden zu haben, als er das Antragsportal nach entsprechender Bitte des Klägers an der korrekten Stelle aufgerufen gehabt habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
4.750,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.