NRW-Überbrückungshilfe Plus: Neubescheidung wegen übergangener Freitextangaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen den Schlussbescheid zur Corona-Überbrückungshilfe II/NRW Überbrückungshilfe Plus, der Landesmittel (Unternehmerlohn) auf 0,00 Euro festsetzte und 4.000,00 Euro zurückforderte. In der Schlussabrechnung war eine saarländische Adresse eingetragen, zugleich wiesen Freitextfelder auf einen Sitz in NRW im Jahr 2020 hin. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf unmittelbare höhere Bewilligung, verpflichtete das Land aber zur erneuten Entscheidung. Der Schlussbescheid sei ermessensfehlerhaft, weil die Behörde die Freitextpassagen übergangen und damit den Sachverhalt unvollständig ermittelt bzw. Ermessen nicht ausgeübt habe.
Ausgang: Verpflichtung zur Neubescheidung des Förderantrags; weitergehender Anspruch auf höhere Bewilligung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Billigkeitsleistungen nach Haushaltsrecht und Förderrichtlinien vermitteln regelmäßig keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG und der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Ermessenslenkende Förderrichtlinien sind keine Rechtsnormen; maßgeblich ist ihre tatsächliche Handhabung durch die Bewilligungsbehörde, an die diese im Rahmen des Gleichheitssatzes gebunden sein kann.
Bei der Auslegung elektronischer Antrags- und Schlussabrechnungsangaben ist auf den objektiven Erklärungsgehalt des gesamten Antrags abzustellen; widersprüchliche oder technisch vorgegebene Zahlenfelder können durch eindeutige Freitextangaben zu relativieren sein.
Ein vollständig automatisierter Erlass eines Schlussbescheids ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig; die Behörde muss den Antrag als Ganzes zur Kenntnis nehmen und bewerten.
Ein Schlussbescheid ist ermessensfehlerhaft, wenn die Bewilligungsbehörde entscheidungserhebliche Angaben (hier: Freitextpassagen zur Anspruchsgrundlage) übergeht und dadurch den Sachverhalt unvollständig zugrunde legt bzw. Ermessen nicht ausübt.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung K. vom 13. Dezember 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25. März 2021 in der Fassung ihrer Endabrechnung vom 25. September 2024 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden ÜBH II) beziehungsweise der NRW Überbrückungshilfe Plus (im Folgenden NRW ÜBH Plus).
Am 25. März 2021 beantragte die Klägerin über ihren sog. prüfenden Dritten (im Folgenden prD) bei der Bezirksregierung K. (im Folgenden BezReg) für die Fördermonate September bis Dezember 2020 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung von ÜBH II und NRW ÜBH Plus in Höhe von insgesamt 6.895,91 Euro, wobei 4.000,00 Euro auf die NRW ÜBH Plus entfielen.
Mit Bescheid vom 29. März 2021 bewilligte die BezReg der Klägerin unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung aufgrund der noch vorzulegenden Schlussabrechnung ÜBH II und NRW ÜBH Plus in beantragtem Umfang. Die bewilligte Summe wurde der Klägerin ausgezahlt.
Am 25. September 2024 reichte der prD für die Klägerin die Schlussabrechnung ein. Im zu folgendem Eingabehinweis gehörigen Feld:
„Auf dieser Seite (‚Antragsteller erfassen‘) werden Angaben zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller abgefragt, so wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig waren. Fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung können hier korrigiert werden. Wenn sich nach Beantragung der Überbrückungshilfe Daten zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller (bspw. die Rechtsform oder der Sitz des Unternehmens) geändert haben, muss weiterhin die zum Zeitpunkt der Beantragung der Überbrückungshilfe gültige Angabe eingegeben werden. Zwischenzeitliche Änderungen werden im Organisationsprofil erfasst. Wichtig: Auf den Folgeseiten (‚Antragsberechtigung erfassen‘, ‚Förderhöhe erfassen‘) sind die aktuell vorliegenden Daten (u.a. Umsätzen und förderfähigen Kosten) anzugeben; Prognosen sind durch endgültige Zahlen zu ersetzen.“ (Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters);
gab der prD eine Adresse im Saarland an. Insgesamt weist die Schlussabrechnung einen Förderbetrag von 2.895,91 Euro, von denen 0,00 Euro auf Landesmittel entfallen, und einen Rückzahlungsbetrag von 4.000,00 Euro aus. Allerdings enthält die Schlussabrechnung an zwei Stellen zur Abfrage zur Besteuerungsart, an denen Freitext möglich war, folgende Passage:
„Wichtiger Hinweis: In 2020 hatte das Unternehmen seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen (L.), daher besteht ein Anspruch auf monatlich EUR 1.000,00 Unternehmerlohn.“
Mit Schlussbescheid vom 13. Dezember 2024 bewilligte die BezReg der Klägerin ÜBH II in Höhe von 2.985,91 Euro und NRW ÜBH Plus in Höhe von 0,00 Euro. Zugleich stellte sie fest, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 29. März 2021 ersetzt worden sei und setzte einen Betrag von 4.000,00 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids fest. Der Bescheid enthält keine Begründung bezüglich der Reduktion gegenüber dem vorläufigen Bewilligungsbescheid.
Mit Schreiben des prD vom 19. Dezember 2024 teilte dieser mit, der Sitz des Unternehmens sei im Jahr 2020 noch in L. gewesen, weshalb zur Vermeidung eines Klageverfahrens um Gewährung des Landeszuschusses gebeten werde.
Gegen den o.g. Schlussbescheid hat die Klägerin am 13. Januar 2025 Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 18. März 2025 an das hiesige Gericht verwiesen hat.
Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dem Bescheid fehle eine Begründung, was gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Berechnung des Bewilligungsbetrags sei fehlerhaft, da ihr wegen der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der fristgerechten Beibringung entsprechender Nachweise mindestens 1.000,00 Euro Landesmittel pro Monat zustünden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung K. vom 13. Dezember 2024 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 25. März 2021 in der Fassung ihrer Endabrechnung vom 25. September 2024 hin Überbrückungshilfe II sowie NRW Überbrückungshilfe Plus in Höhe von insgesamt 6.895,91 Euro zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung lässt es im Wesentlichen ausführen, es sei dasjenige bewilligt worden, was beantragt gewesen sei. Nach eigenen Angaben habe keine Betriebsstätte/kein Sitz der Geschäftsführung in Nordrhein-Westfalen bestanden, denn die Angabe der saarländischen Adresse habe sich nach dem Eingabehinweis auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen. Die BezReg habe daher von der fehlenden Antragsberechtigung ausgehen müssen, woran die Freitexterklärungen nichts ändern würden, weil erhöhte Mitwirkungsobliegenheiten gälten, weshalb der unmissverständliche Bedienhinweis korrekt zu erfüllen gewesen sei, wobei das Verhalten des prD der Klägerin zuzurechnen sei. Die nachträgliche Aufklärung sei nach tatsächlicher Verwaltungspraxis irrelevant.
Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass es hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Landesförderung in Form der NRW ÜBH Plus an einem dahingehenden Antrag fehlen würde.
Vgl. W.-R. Schenke bzw. R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 29. Aufl., Vorb § 40 Rn. 11, § 42 Rn. 6 und § 75 Rn. 7 m.w.N.
Einen solchen Antrag hat der prD für die Klägerin nämlich nicht nur im Ausgangsantrag, sondern auch in der Schlussabrechnung durch die Freitextpassagen gestellt.
Dies ergibt sich für hiesigen Fall bei der gebotenen Auslegung der Schlussabrechnung analog § 133, § 157 BGB, in deren Rahmen vorliegend auf einen Menschen abzustellen ist, der den Antrag in seiner Gesamtheit (einschließlich der eindeutigen Freitextpassagen, welche die BezReg schlicht übergangen hat) liest/erfasst, denn ein vollständig automatisierter Erlass ist mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig gewesen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zahlenmäßigen Ausweisungen am Ende der Schlussabrechnung, die keine Landesmittelbewilligung beinhalten. Diese Ausweisungen sind nicht durch den prD manipulierbar gewesen,
vgl. hierzu: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Leitfaden für prüfende Dritte - Schlussabrechnung der „Überbrückungshilfen I-IV“ sowie der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (Paket 1 & 2), Stand: Dezember 2024, Version 3.2, S. 37 bzw. 44, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Publikationen/leitfaden-schlussabrechnung.html,
und bestimmen daher nicht unmittelbar den Antragsinhalt, beziehungsweise jedenfalls dann nicht den Antragsinhalt, wenn sie im Widerspruch zu ausdrücklichen Textpassagen an anderen Stellen der Schlussabrechnung stehen. Das gilt umso mehr, wenn für den objektiven und hinreichend sorgfältigen Betrachter (wie hier) auf der Hand liegt, dass der Freitext vorgehen soll, mit dem sich der Erklärende ersichtlich beholfen hat, weil ihm die inkorrekte Eingabe im Adressfeld die Maske zur Beantragung von Landesmitteln versperrt hat.
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines weitergehend bewilligenden Schlussbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat aber einen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltene Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH II nebst NRW ÜBH Plus auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Oktober 2020 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (‚Überbrückungshilfe II NRW‘)“,
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-ii-2.-aktualisierung.pdf;
im Folgenden FRL;
sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)“,
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html;
im Folgenden FAQs ÜBH II;
und mit Blick auf die seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten „FAQS ZUR ‚NRW ÜBERBRÜCKUNGSHILFE PLUS‘“,
https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2;
im Folgenden FAQs NRW ÜBH Plus.
Die Gewährung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur weiterreichenden Bewilligung von ÜBH II beziehungsweise NRW ÜBH Plus.
Sie hat nicht aufzeigen können, dass hinsichtlich einer Förderung entsprechend ihrer Schlussabrechnung eine - etwa durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis ausgelöste - Ermessensreduktion auf Null vorläge.
Insoweit ist zu beachten, dass es im Rahmen des hiesigen Verfahrens bezüglich der Gewährung von Überbrückungshilfe nicht nur in das Ermessen der BezReg beziehungsweise des beklagten Landes gestellt ist, eine tatsächliche Verwaltungspraxis in Ansehung der Antragsberechtigung und Förderhöhe zu schaffen und über deren Aufrechterhaltung oder Abänderung zu entscheiden, sondern dass es ihr/diesem darüber hinaus auch obliegt, die Dichte der vor einer Antragsstattgabe durchzuführenden Überprüfungen einzelfallorientiert über den bloßen Inhalt des Endabrechnungsformulars hinausreichend festzulegen.
Dementsprechend sieht sich der Einzelrichter aus Gewaltenteilungsgründen außer Stande, diese der BezReg beziehungsweise dem beklagten Land zustehende Entscheidung im Wege eines Vornahmeurteils anstelle der BezReg respektive des beklagten Landes zu treffen, solange (wie hier) noch zusätzliche Nachfragen/Ermittlungen/Dokumentanforderungen in Betracht kommen.
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags.
Der Schlussbescheid ist ermessensfehlerhaft.
Es ist ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden, indem die BezReg die Freitextpassagen nicht zur Kenntnis genommen hat, respektive das Ermessen in Ansehung der Beantragung von Landesmitteln ist gar nicht ausgeübt worden und mithin ausgefallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2025 dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit ihrem Vornahmeantrag unterlegen ist, während sie mit ihrem darin als Minus enthaltenen Bescheidungsanspruch obsiegt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
4.000,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.