Parkscheinautomaten auf Bahnhofsvorplatz: Entfernung mangels Sondernutzungserlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der sie ihre vor dem Hauptbahnhof aufgestellten Parkscheinautomaten außer Betrieb nehmen und entfernen sollte. Streitentscheidend war, ob die Fläche öffentlich gewidmete Straße ist und ob das Aufstellen der Automaten erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Das VG bejahte eine (jedenfalls konkludente) Widmung nach altem Wegerecht und ordnete den Parkstreifen der öffentlichen Straße zu. Da keine Sondernutzungserlaubnis vorlag, war die Verfügung rechtmäßig; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Anordnung zur Außerbetriebnahme und Entfernung der Parkscheinautomaten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrsfläche kann nach vor Inkrafttreten des StrWG NRW geltendem Recht durch konkludentes Verhalten von Wegeunterhaltungspflichtigem, Wegepolizeibehörde und Eigentümer wirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.
Privateigentum an einer Verkehrsfläche schließt deren Eigenschaft als öffentliche Straße nicht aus; maßgeblich ist, ob ein öffentliches Verkehrsinteresse besteht und die Fläche tatsächlich dem öffentlichen Verkehr überlassen wird.
Ein zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegter unselbständiger Parkstreifen gehört als Bestandteil der Straße zur öffentlichen Straße; Gleiches gilt für den Gehweg als Teil der Straßenkörperanlage.
Das Parken auf öffentlichen Straßen ist Gemeingebrauch; das Aufstellen und Betreiben von Parkscheinautomaten durch Private im öffentlichen Straßenraum stellt demgegenüber eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Ist eine Straße ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt, kann die zuständige Behörde nach § 22 StrWG NRW die Außerbetriebnahme und Entfernung der Anlagen sowie die Ersatzvornahme androhen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 60/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, in E. vor dem im Bereich des Hauptbahnhofes liegenden Gebäude N.-------straße 00 und 00 (sog. C. -B. ) zwei Parkscheinautomaten zu betreiben.
Die Flächen vor dem Empfangsgebäude des Hauptbahnhofs am Q.---------platz und im südlichen Bereich vor dem B. stehen zum einen (Flurstücke 000 und 000) laut Grundbuch im Eigentum der E1. C1. AG und zum anderen (Flurstücke 000 und 000) im Eigentum der Stadt E. . Alle Flurstücke sind im Grundbuch als Verkehrsfläche bezeichnet. Die Klägerin hat die Flurstücke 000 und 000 nach ihrem Vortrag 2003 von der E1. C1. AG gekauft.
Der E2. Hauptbahnhof in seiner heutigen Form ist in der Zeit von 1931 – 1934 errichtet worden. Am 30. Dezember 1932 wurde der Fluchtlinienplan 00 förmlich festgestellt, der eine Baufluchtlinie festsetzte, entlang derer das B. errichtet wurde. Dieser Plan wurde durch den Fluchtlinienplan 00, förmlich festgestellt am 12. Januar 1953, ersetzt. Dieser setzte in dem für dieses Verfahren maßgeblichen Bereich eine Straßenfluchtlinie, die zugleich auch die Baufluchtlinie bildete, fest. Der noch 1932 eingetragene Vorbehalt zugunsten der Reichsbahn ist in diesem Plan nicht mehr verzeichnet.
In einem Schreiben der E1. S. -Gesellschaft an den Oberbürgermeister der Stadt E. -I. vom 7. Juli 1931 ersuchte diese um die baldige Herstellung des Zufahrtsweges zum neuen Amtsgebäude. Die Angelegenheit eile, da das Amtsgebäude in zwei Monaten in Benutzung genommen werden solle. Aus Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt E. -I. an die S. -Direktion F. vom 24. September 1931 und 2. Oktober 1931 geht hervor, dass die S. sich verpflichtet hatte, für die Anlegung der Zufahrtsstraße vor dem B. einen Anliegerbeitrag in Höhe von 20.000 Reichsmark zu zahlen.
Es existieren Rechnungen über im Auftrag der Stadt E. erfolgte Pflasterarbeiten zum Ausbau des Parkplatzes vor dem C. -B. vom 28. April 1959, über Asphaltarbeiten im Bereich Parkplatz Bahnhofsvorplatz vom 5. Juni 1959 und gärtnerische Gestaltungsarbeiten vor dem Parkplatz am Hauptbahnhof – N.-------straße vom 29. August 1958. Ferner existiert eine Rechnung über Instandsetzungsarbeiten der südlichen Auffahrt des Bahnhofsvorplatzes N.-------straße vom 4. März 1953.
Aus einem Aktenvermerk vom 22. April 1959, der die Beschilderung des Parkplatzes vor dem C. -B. betrifft, geht hervor, dass einer Vereinbarung zwischen der Stadt E. und der C. zufolge die C. auf dem o.g. Parkplatz 14 Parkstände erhalte; vorgesehen seien die Parkstände vor dem Haupteingang des Gebäudes zwischen den Laterneninseln; diese seien mit einer Beschilderung „nur für Fahrzeuge der C. “ zu beschildern.
Mit Gestattungsvertrag vom 30. Januar/4. Februar 1960 gestattete die E3. C. der Stadt E. auf dem damaligen Grundstück Gemarkung E. Flur 0 Flurstück 0000/000 (der betroffene Teil bildet jetzt das Grundstück Flur 000 Flurstück 000) die Anlegung eines Parkplatzes für 39 Kraftfahrzeuge. Hiervon seien 10 Parkplätze, die besonders gekennzeichnet seien, nur für Zwecke der C. vorgesehen; die Kennzeichnung der Plätze für die C. habe die Stadt E. auf ihre Kosten vorzunehmen; die Reinigung des Parkplatzes sei ebenfalls Sache des städtischen Straßenbauamtes.
Mit Vereinbarung über die Neuregelung des Parkens im Bereich des E2. Hauptbahnhofes zwischen der E1. C. und der Stadt E. vom 12. November/3. Dezember 1986 wurde bezüglich der Bewirtschaftung von Parkraum durch zwei Parkscheinautomaten im Bereich des E2. Hauptbahnhofes ein Vertrag folgenden Inhalts geschlossen:
Vorbemerkung: Mit diesem Vertrag werden die Parkverhältnisse vor dem B. der C. am E2. Hauptbahnhof – Alte N.-------straße und der südlichen Brückenplatte über der A 00 – Q.---------platz – neu geregelt. Der anliegende Lageplan ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 1 Die Stadt wird vor dem B. der C. an der „Alten N.-------straße “ einen Parkscheinautomaten aufstellen. Durch diesen Automaten werden 37 Stellplätze vor dem Gebäude und zusätzlich noch 20 neu zu markierende Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite bewirtschaftet.
Auf der südlichen Brückenplatte über der A 00 „Q.---------platz “ werden 21 Stellplätze neu markiert. Hiervon werden 19 Stellplätze durch den dort bereits an der N.-------straße vorhandenen Parkscheinautomaten bewirtschaftet.
Die verbleibenden 2 Stellplätze werden auf Wunsch der C. Behinderten zur Verfügung gestellt und bleiben außerhalb der Bewirtschaftung der Stadt.
§ 2 Die Kosten der Montage, Wartung, Beschilderung, Markierung und den Betrieb trägt die Stadt.
Der Stadt obliegen auf den bewirtschafteten Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse auch die Kosten der Straßenunterhaltung, der Instandsetzung, der Reinigung, der Wiederherstellung, der winterlichen Streupflicht sowie der Beleuchtung.
Die Stadt ist für die von ihr bewirtschafteten Flächen verkehrssicherungspflichtig.
§ 3 Die Parkgebühren werden von der Stadt vereinnahmt.
Die Stadt zahlt der C. als Ausgleich für den Wegfall ihrer bisherigen Einnahmen aus den Parkuhren (nach Angaben der C. = 3000,00/Jahr) und für den Wegfall der bisher ausschließlich ihrer Nutzung unterliegenden 7 Stellplätze vor dem B. „Alte N.-------straße “ eine jährliche Pauschalentschädigung von 2.000 DM.
Dieser Betrag ist im voraus jeweils bis zum 10.01. des laufenden Jahres, erstmals für das Jahr 1987 zu entrichten.
Der Pauschalbetrag wird bei wesentlicher Änderung der Gebühreneinnahmen von den Parteien neu festgesetzt.
§ 4 Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs auf den bewirtschafteten Flächen ist Sache der Stadt.
§ 5 Der Vertrag ist aus wichtigem Grund mit dreimonatiger Frist kündbar.
§ 6 Die von der Stadt mit Schreiben vom 21.12.1965 erteilte Genehmigung zur Aufstellung von 13 Parkuhren vor dem B. „Alte N.-------straße “ sowie entgegenstehende Regelungen, werden durch diesen Vertrag gegenstandlos.
§ 7 Der Gestattungsvertrag zwischen der C2. F. und der Stadt E. vom 30.01.1960/04.02.1960, in dem der E1. C. vor dem B. 10 Parkplätze reserviert wurden, wird geändert.
Bei Aufstellung des Parkscheinautomaten verzichtet die E3. C. auf 7 dieser Parkplätze, 3 Stellflächen kann die E3. C. ihren Kunden oder ihren Bediensteten zur Verfügung stellen.
Die Parkplätze sind auf Kosten der E1. C. durch Pfosten oder andere geeignete Maßnahmen deutlich von der öffentlichen Verkehrsfläche abzugrenzen.
...
In einem Nachtragsvertrag Nr. 1 vom 13.04./21.04.1987 wurde der Gestattungsvertrag vom 30.01./04.02.1960 insoweit geändert, dass nach der Vereinbarung vom 12.11./03.12.1986 zwischen Stadt und C. nur noch drei Parkplätze für Zwecke der C. vorgesehen seien. Die Stadt übernehme gemäß dem Vertrag von 1986 die Reinigung für die von ihr bewirtschaftete Fläche. Alle übrigen Bestimmungen des Gestattungsvertrages vom 30.01./04.02.1960 gälten fort. Die Bewirtschaftung durch Parkscheinautomaten sei in der Vereinbarung vom 12.11./03.12.1986 zwischen der Stadt und der C. geregelt.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 kündigte die Klägerin den Vertrag vom 12.11./03.12.1986 über die Überlassung von Parkflächen an der N.-------straße vor dem E2. Hauptbahnhof zum 31. Juli 2008, da ihr ein schriftliches Angebot eines Parkplatzbetreibers vorliege, der die Anmietung der Flächen zu einem monatlichen Preis von 135 Euro je Stellplatz beabsichtige. Unter Zugrundelegung dieses Angebotes ergebe sich eine jährliche mögliche Mieteinnahme in Höhe von 63.180 Euro, sodass unter Einbeziehung der Gewinnspanne des Betreibers von Erträgen in Höhe von mindestens 80.000 Euro pro Jahr ausgegangen werden könne. Demgegenüber sei die mit der Stadt E. vereinbarte jährliche Pauschalentschädigung in Höhe von ursprünglich 2.000 DM trotz der zwischenzeitlichen Ertragssteigerungen zu keinem Zeitpunkt angemessen erhöht worden und gebe mit derzeit 1.490 Euro pro Jahr in keinster Weise die aktuellen Marktgegebenheiten wieder.
Am 8. Mai 2009 erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin an den Standorten N.-------straße 00 und 00 jeweils einen Parkscheinautomaten errichtet hatte.
Daraufhin erließ der Beklagte am 8. Mai 2009 eine Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab, die im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt E. aufgestellten Parkscheinautomaten unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Der Klägerin gab er ferner auf, die im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt E. aufgestellten Parkscheinautomaten bis zum 12. Mai 2009 zu entfernen. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung zu 2. nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, drohte der Beklagte die Ersatzvornahme an.Diese Ordnungsverfügung begründete der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe auf der N.-------straße im Bereich vor den Häusern Nr. 00 und Nr. 00 ohne straßenrechtliche Genehmigung bzw. verkehrsbehördliche Anordnung jeweils einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Eingriffe in den Straßenkörper oder Maßnahmen, welche auf die öffentliche Ordnung Einfluss nähmen wie die Erhebung von Parkraumgebühren, dürften nur vom Straßenbaulastträger oder auf dessen Anordnung vorgenommen werden. Straßenbaulastträger dieser öffentlichen Verkehrsfläche sei die Stadt E. , die eine solche Anordnung nicht erteilt habe. Die Tatsache, dass die Klägerin Eigentümerin der Fläche sei, ändere an dieser Rechtslage nichts. Die nach der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts beteiligten Rechtsträger, der Wegeeigentümer, der zukünftige Wegeunterhaltungspflichtige sowie die Wegepolizeibehörde, hätten durch ihr Verhalten die Widmung der Straße zum Zeitpunkt der Indienststellung begründet. Die Straße habe dadurch die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechts erhalten und sei zur öffentlichen Sache geworden. Durch die Widmung gehe das privatrechtliche Eigentum an dem Straßengrundstück nicht unter, die Verfügungsmacht des Eigentümers werde jedoch eingeschränkt, soweit die öffentliche Zweckbestimmung und die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft reichten. Privatrechtliche Verfügungen über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen ließen die Widmung unberührt. Der Stadt E. als Straßenbaulastträgerin stehe unter anderem das Recht zu, eine Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraums einzurichten. Dabei habe die Klägerin als Eigentümerin keinen Anspruch auf ein Entgelt oder eine Entschädigung. Auch stünden der Klägerin keine Anteile an den erzielten Einnahmen aus der vorgenannten Bewirtschaftung zu. Durch die Aufstellung von Parkscheinautomaten seitens der Klägerin würden die im Streit stehenden Parkflächen von dieser bewirtschaftet. Das Parken, also der ruhende Verkehr, sei jedoch unzweifelhaft Bestandteil des durch die Widmung begründeten Gemeingebrauchs; für eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung sei kein Raum gegeben, der Gemeingebrauch werde nicht überschritten. Das Straßen- und Wegerecht biete somit keine Möglichkeit, der Klägerin Rechte einzuräumen, welche durch den Gemeingebrauch garantiert seien. Entsprechende Flächen der gemeingebräuchlichen Nutzung durch die Allgemeinheit teilweise zu entziehen bzw. zu kontrollieren, sei allein Aufgabe und Zuständigkeit der Gemeinde.
Die Klägerin hat am 11. Mai 2009 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, da eine öffentliche Widmung der streitigen Fläche nicht vorliege und sie als Eigentümerin nach der Kündigung der Vereinbarung über die Parkraumbewirtschaftung über die Fläche frei verfügen könne. Ein förmlicher Widmungsakt auf Basis des StrWG NRW liege unstreitig nicht vor. Die nach dem preußischen Wegerecht notwendigen übereinstimmenden Widmungserklärungen der drei Rechtsbeteiligten lägen ebenfalls nicht vor. Zwar könnten diese Erklärungen auch stillschweigend erfolgen. Es müssten allerdings Vorgänge nachweisbar sein, aus denen sich der Wille zur Widmung der fraglichen Fläche für den öffentlichen Verkehr ergebe. Ein bloßes passives Verhalten der Beteiligten genüge nicht. Die Übernahme der Unterhaltung einer Fläche könne nicht generell als entscheidendes Indiz für eine stillschweigende Widmung herangezogen werden. Aus ihrer Sicht sei nicht fraglich, dass die angesprochenen Flächen für den fließenden Verkehr gewidmet seien. Dies treffe allerdings auf die Parkplatzflächen unmittelbar vor dem Amtsgebäude nicht zu. Es sei zwar unstreitig, dass in der Vergangenheit die Stadt E. auch diese Parkflächen unterhalten und die Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Dies habe der Beklagte jedoch nicht in dem Glauben geleistet, dass es sich um eine öffentlich gewidmete Fläche handele, sondern wegen der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Gestattungsvertrag des Jahres 1960 sowie des Nachfolgevertrages von 1986. Die Übernahme dieser Pflichten sei damit in Erfüllung einer privatrechtlichen Verpflichtung erfolgt. Wenn diese Pflichten bereits bestanden hätten, weil eine öffentlich gewidmete Straße vorgelegen habe, hätte es solcher Verträge überhaupt nicht bedurft. Damit widerlege bereits der Abschluss dieser Verträge, dass die Beteiligten Einigkeit über eine öffentliche Widmung erzielt hätten oder gemeint hätten, dass eine solche Einigung bereits in der Vergangenheit vor Abschluss der Verträge erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus einem stadtinternen Vermerk von 1959, dass bereits vor dem Abschluss der schriftlichen Verträge eine mündliche Absprache zwischen der Stadt E. und der E1. C. existiert habe, nach der der C. vertraglich zugestanden worden sei, 14 Parkboxen für den eigenen Dienstbetrieb zu reservieren. Die Ausbaubeiträge seien nur für die Straße erhoben worden, nicht aber für die im Streit stehenden Parkplatzfläche. Im Übrigen habe es sich bei den an der Fläche vorgenommenen Arbeiten, die mit Rechnungen belegt seien, um Instandhaltungsarbeiten und nicht um eine erstmalige Herstellung gehandelt. Die exklusive Zuordnung einiger Stellplätze für die E3. C. im Vertrag von 1986 setze denklogisch voraus, dass die Parkplätze nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche gezählt werden sollten. Der Abschluss eines privatrechtlichen Gestattungs- und Parkraumbewirtschaftungsvertrages lasse sich mit einer öffentlichen Widmung nicht vereinbaren, sodass die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt von einer Widmung der Flächen hätten ausgehen können. Ferner sei das B. sicherlich Teil der eisenbahnrechtlichen Widmung gewesen. Es stelle sich also die Frage, ob nicht die Parkplatzflächen vor diesem Gebäude als notwendiger Teil dieses Ämtergebäudes an der eisenbahnrechtlichen Widmung partizipierten. Gestattungsverträge, wie sie hier geschlossen worden seien, seien gerade in den Fällen geschlossen worden, in denen Dritten gestattet worden sei, auf gewidmete Eisenbahnflächen zuzugreifen und dort eigene Aufgaben zu erfüllen.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Die Gemeinde habe mit ihren planerischen Festsetzungen deutlich gemacht, dass die im Zuge des Bahnhofsneubaus herzustellenden Verkehrsflächen Bestandteil des öffentlichen Wegenetzes werden sollten. Sie habe diese Verkehrsflächen auch seit Jahrzehnten kontrolliert und unterhalten, wie die eingereichten Rechnungen aus den Jahren 1953 und 1958/1959 belegten. Des im Jahre 1960 abgeschlossenen Gestattungsvertrages hätte es nicht bedurft, um der Stadt das Recht einzuräumen, die Parkplätze anzulegen. Möglicherweise sei der Vertrag nur geschlossen worden, um die zehn Parkplätze zur exklusiven Nutzung für Zwecke der C. zu sichern. Wenn in der Zusatzvereinbarung von 1986 ausdrücklich geregelt werde, dass die nunmehr noch drei für die C. reservierten Stellplätze deutlich von der öffentlichen Verkehrsfläche abzugrenzen seien, mache diese Regelung nur Sinn, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass die übrigen Parkplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche gehörten. Für den Fall, dass nicht die Stadt Baulastträgerin, er aber dennoch Baubehörde sei, berufe er sich vorsorglich auch auf seine diesbezügliche Befugnis, die Aufstellung von Parkscheinautomaten zu regeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtgrundlage für die Anordnung des Beklagten, die von der Klägerin aufgestellten Parkautomaten außer Betrieb zu nehmen und zu entfernen, ist § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Benutzung anordnen, wenn die Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Eine solche Benutzung ohne die erforderliche Erlaubnis liegt in der Aufstellung der Parkautomaten im öffentlichen Verkehrsraum durch die Klägerin.
Gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW ist Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Eine förmliche Verfügung, durch die die Fläche des streitigen Flurstücks 000 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hätte, ist zwar nicht erlassen worden. Dies steht nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge fest und entspricht auch dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten. Gemäß § 60 S. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes aber auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 HS 1 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesstraßengesetz, LStrG) vom 28. November 1961 waren öffentliche Straßen im Sinne jenes Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche bereits nach der bis zum Inkrafttreten jenes Gesetzes bestehenden Rechtslage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen hatten.
Nach der damaligen Rechtslage hat die in Rede stehende Fläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangt, indem sie schon Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes ein Teil der zum Hauptbahnhof führenden öffentlichen Zufahrtsstraße geworden ist
Der Kreis E. gehörte früher mit wenigen Ausnahmen zum Herzogtum L. . Seit dem Jahr 1814 nahmen dessen Gebiete östlich des Rheins an der preußischen Gesetzgebung wieder Teil,
vgl. Ecker, Rheinisches Wegerecht, 1906, S. 26.
Gegebenenfalls schon vor der französischen Besatzung geltendes Partikularrecht galt fort. Mangels darin enthaltener Regelungen über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges ist die Frage, ob das Flurstück 000 vor dem 1. Januar 1962 Teil eines öffentlichen Weges geworden ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) entwickelt worden sind.
Hiernach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg oder ein Teil eines solchen geworden, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegeunterhaltpflichtige, die Wegepolizei und der Eigentümer, sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet haben. Die Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen und aus den Umständen schlüssig gefolgert werden,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1991, - 23 A 2372/88 -, Urteilsabdruck (UA) S. 8.; PrOVG, Urteil vom 25. April 1911 - IX A 17/10 - PrOVGE 59, 404 (410).
Der Umstand, dass sich ein Teil der öffentlichen Straße, nämlich das jetzige Flurstück 000 im Privateigentum einer Eisenbahngesellschaft befindet, schließt die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht aus. Zur Unterscheidung kommt es vielmehr darauf an, ob ein öffentliches Verkehrsinteresse besteht oder nicht,
vgl. PrOVG, Urteil vom 17. September 1879, PrOVG 5, 229, 235 ff.
Über die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die nach ihrer Bedeutung im einzelnen oder in ihrem Zusammenhang, bei Ausschließung einer entgegenstehenden Bedeutung, den Schluss rechtfertigen, dass die übereinstimmende Willensmeinung auf die öffentlich-rechtliche Bestimmung für den öffentlichen Verkehr gerichtet war oder dass die Beteiligten sich doch zumindest mit solcher Bestimmung als dem sachlich Gegebenen abgefunden, „in diese Bestimmung gefügt“,
vgl. PrOVG, Urteil vom 31. Oktober 1894 - Rep. IV C. 47/94 - PrOVGE 27, 176 (184),
hatten, ist auf Grund des gesamten feststellbaren Sachverhalts in freier Beweiswürdigung zu entscheiden,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1991, a.a.O., UA S. 9 m.w.Nachw.
Diese ergibt hier, dass die E3. S. -Gesellschaft als damalige Eigentümerin, die Stadt E. als Wegeunterhaltpflichtige und die Wegepolizeibehörde diese Fläche dem öffentlichen Verkehr stillschweigend gewidmet haben.
Die Stadt hat bereits in dem von ihr im Jahr 1934 aufgestellten Fluchtlinienplan 00 die damals im Eigentum der S. stehenden Flächen vor dem Hauptbahnhof sowie die dortigen im Eigentum der Stadt stehenden Flächen als Verkehrsfläche, nämlich öffentliche Gemeindestraße vorgesehen. Entsprechend wurden die Flächen auch tatsächlich ausgebaut. Während die Fluchtlinie in dem 1934 aufgestellten Fluchtlinienplan nur als Baufluchtlinie ausgestaltet war, ist die Fluchtlinie in dem 1953 aufgestellten Fluchtlinienplan 00 an derselben Stelle ausdrücklich als Straßenfluchtlinie und zugleich Baufluchtlinie festgesetzt worden. Die Stadt hat in Ausführung der Fluchtlinienpläne die vor der genannten Fluchtlinie liegende Fläche des nunmehrigen Flurstücks 000 als Bürgersteig und Straßenfläche angelegt und zu dieser Nutzung dem öffentlichen Verkehr überlassen. Dabei ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Fotomaterial, dass diese Fläche von Anfang an auch für den ruhenden Verkehr benutzt worden ist. Zum anderen ist hieraus ersichtlich, dass die Planung des Bahnhofsvorplatzes eine symmetrische Anlage der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten beinhaltete. Die Planung zielte also von vornherein darauf, unabhängig von der Eigentümerstellung der in Anspruch genommenen Flurstücke eine einheitliche Verkehrskonzeption der öffentlichen Verkehrsströme in Bezug auf den Hauptbahnhof vorzunehmen. Es ergibt sich aus der Planung kein Hinweis darauf, dass ausgerechnet das streitige Flurstück 000 als schmales Teilstück der vormaligen Parzelle 0000/000 von dieser Konzeption ausgenommen worden sein und nicht Teil der gesamten öffentlichen Verkehrsfläche werden sollte. Es dient zudem für sich betrachtet nicht nur ebenfalls Verkehrszwecken, sondern ist von – nach Meinung aller Beteiligten – öffentlichen Verkehrsflächen umschlossen und wird auch benötigt, um die westlich der Zufahrtsstraße befindlichen Parkflächen zu erreichen. Aus den 1953 und 1958/1959 erfolgten Straßenbauunterhaltungsmaßnahmen der Stadt, die durch Rechnungen belegt sind, wird zudem deutlich, dass die Stadt sich für den gesamten Bereich als Straßenbaulastträger angesehen hat. Dass Belege für weitere Unterhaltungsmaßnahmen nicht vorgelegt werden können, spricht nicht gegen diese Einschätzung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der gesamten Anlage um eine relativ neue Anlage gehandelt hat, sodass aufwendigere Unterhaltungsmaßnahmen erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes erforderlich gewesen sein dürften. In jedem Fall sind die Arbeiten noch vor dem Abschluss des ersten schriftlichen privatrechtlichen Gestattungsvertrages mit der C. im Jahr 1960 erfolgt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass es zuvor bereits mündliche Absprachen über die Verwendung von Parkplätzen in diesem Bereich zwischen der C. und der Stadt E. gegeben hat, belegt der ins Feld geführte Aktenvermerk von 1959 lediglich, dass es um die Reservierung von 14 Parkplätzen für bahneigene Zwecke ging. Es spricht viel dafür, dass die Abgrenzung von Parkplätzen für eisenbahneigene Zwecke von den für die Allgemeinheit nutzbaren Parkplätzen der Grund für den Abschluss des Gestattungsvertrages von 1960 war. Dies kommt in dem Änderungsvertrag von 1986 zum Ausdruck, in dem die der Eisenbahn überlassenen Parkplätze von der öffentlichen Verkehrsfläche im Übrigen unterschieden werden. Wenn die Beteiligten den Abschluss eines „Gestattungsvertrages“ auf Grund der konkludenten Widmung der gesamten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche für nötig hielten (etwa wegen des Eigentums der C1. an den Flächen), beruhte dies auf einem Rechtsirrtum der Beteiligten, der die zuvor erfolgte Widmung des jetzigen Flurstücks 000 als Teil der öffentlichen Straße jedoch nicht beeinträchtigten konnte,
vgl. PrOVG, Urteil vom 4. Januar 1919 - IV C 143/14 - PrOVGE 69, 328 ff.
Eine erfolgte Widmung konnte nach dem Landesstraßengesetz nur durch ein förmliches Einziehungsverfahren rückgängig gemacht werden. Derartiges ist jedoch nicht geschehen. Des weiteren ist bei der Auslegung des Gestattungsvertrages von 1960 zu berücksichtigen, dass er unter Verwendung eines ersichtlich für ganz andere Fallkonstellationen entwickelten Vordruckes für einen Formularvertrag geschlossen wurde. Dies schränkt die Rückschlussmöglichkeiten auf die etwa 30 Jahre nach Fertigstellung bestehenden unmaßgeblichen Rechtsvorstellungen ein. Zudem ergibt sich im Gegensatz zum Gestattungsvertrag, wonach die C1. der Stadt die Anlegung von Parkplätzen auf der streitigen Verkehrsfläche gestattete, aus § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages von 1986, dass die Stadt ihrerseits der C1. wenige Jahre nach Abschluss des Gestattungsvertrages mit Schreiben vom 21. Dezember 1965 eine Genehmigung zur Aufstellung von 13 Parkuhren vor dem B. „Alte N.-------straße “ erteilt hat. Hier gingen die Beteiligten also wieder von der Zuständigkeit des Beklagten als Baubehörde aus.
Dass das im Streit stehende Flurstück nicht im Eigentum der Stadt E. sondern im Eigentum eines Rechtsvorgängers der Klägerin – einer Eisenbahngesellschaft – stand, schließt – wie ausgeführt – das Bestehen eines öffentlichen Weges nicht aus, zumal es sich auf Grund der Lage des damals neu erbauten Hauptbahnhofes im Zentrum der Stadt E. bei diesem Weg nicht um einen Eisenbahnzufuhrweg (Interessentenweg), gehandelt sondern um einen Weg gehandelt hat, der der Öffentlichkeit den ungehinderten Zugang zum Bahnhof ermöglichen sollte,
vgl. PrOVG, Urteil vom 17. September 1879, PrOVGE 5, 229, 238 ff. und Urteil vom 3. Februar 1981, PrOVGE 20, 215 (219).
Schließlich erlaubt auch das Verhalten der damaligen Eigentümerin der streitigen Grundstücksfläche nur den Schluss, dass diese sich mit der öffentlich-rechtlichen Bestimmung dieser Fläche für den öffentlichen Verkehr zumindest „als dem sachlich Gegebenen abgefunden“ bzw. „in diese Bestimmung gefügt“ hatte. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz vor dem Erlass eines Fluchtlinienplans eine Anhörung der Beteiligten stattzufinden und die damalige Eigentümerin der Festsetzung der Straßenfluchtlinie nicht widersprochen hat und der im Fluchtlinienplan von 1934 festgestellte Vorbehalt der S. im Fluchtlinienplan von 1953 weggefallen ist. Objektive Interessenlage der Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes war eine Eröffnung des öffentlichen Verkehrs und Überwälzung der Straßenbaulast auf die Stadt, zumal das im südlichen Bahnhofsbereich befindliche B. auf Grund seiner Bauweise auch noch über eine weitere Zufahrtsmöglichkeit und Parkmöglichkeiten im Innenbereich verfügt. Diese Tatsache steht auch der Annahme entgegen, dass die Parkplatzfläche im öffentlichen Straßenraum vor dem B. notwendigerweise für den Betrieb des Ämtergebäudes erforderlich und somit von der eisenbahnrechtlichen Widmung des Ämtergebäudes mit umfasst wäre. Gerade ein Bahnhof und die angrenzenden Gebäude (Verwaltungsgebäude und Post) sind ihrer Bestimmung nach auf den ungehinderten Zugang einer breiten Öffentlichkeit angewiesen. Diese objektive Interessenlage der Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes manifestierte sich dadurch, dass die E3. S. -Gesellschaft ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Schriftstückes vom 7. Juli 1931 (Bl. 83 GA) um die baldige Herstellung des Zufahrtsweges zum neuen Amtsgebäude nachsuchte, da dieses alsbald in Benutzung genommen werden sollte und hierfür im selben Jahr zu einem Anliegerbeitrag in Höhe von 20.000 Reichsmark veranlagt worden ist (Bl. 84 f. GA). Eine spätere Änderung der Interessenlage aus ökonomischen Erwägungen vermag daran, dass die Fläche Teil der öffentlichen Straße geworden ist, nichts zu ändern. Wenn die Klägerin unter dem Eindruck der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nunmehr zugesteht, dass das im Streit stehende Flurstück grundsätzlich als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei, dies aber nur für die Fahrbahn und den Bürgersteig, nicht jedoch für die vorhandene Parkplatzfläche gelte, ist diese Überlegung sachfremd. Die im Streit stehenden Parkplätze stellen sich nämlich nicht als abgegrenzte, von der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängige selbständige Stellplatzfläche, sondern als zwischen Fahrbahn und Bürgersteig angelegter unselbständiger Parkstreifen dar, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1b StrWG NRW bereits definitionsmäßig zur öffentlichen Straße gehört. Im Übrigen hat die Klägerin die im Streit stehenden Parkautomaten ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos nicht auf der Parkplatzfläche sondern auf dem Gehweg aufgestellt, der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1b StrWG NRW unzweifelhaft ebenfalls Bestandteil der öffentlichen Straße ist.
Da die im Streit stehende Parkplatzfläche einen Bestandteil der wirksam gewidmeten öffentlichen Zufahrtsstraße zum Hauptbahnhof darstellt, ist der Beklagte für die Bewirtschaftung dieser Fläche zuständig. Da das Parken auf öffentlichen Straße als Erscheinungsform des ruhenden Verkehrs nach § 14 StrWG NRW dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist, ist das Aufstellen von Parkautomaten durch Dritte eine Sondernutzung, die gemäß § 18 StrWG NRW erlaubnispflichtig ist. Eine solche Erlaubnis liegt hier nicht vor. Die Klägerin hätte auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Deshalb ist die gegenüber der Klägerin erlassene Aufforderung des Beklagten, die von ihr aufgestellten Parkautomaten außer Betrieb zu nehmen und zu entfernen, rechtmäßig.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten wäre im Übrigen auch dann rechtmäßig, wenn der Bahnhofsvorplatz einschließlich der streitigen Zufahrtsstraße die Voraussetzungen einer Widmung zur Gemeindestraße nicht erfüllen würde. Selbst wenn trotz des Ausbaus durch die Stadt nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könnte, dass nach Fertigstellung des Bahnhofsvorplatzes in den Jahren 1931 bis 1934 eine Willensübereinstimmung dahingehend zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Stadt E. Trägerin der Straßenbaulast für den gesamten Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs werden sollte, wäre gleichwohl eine Bestimmung zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht zweifelhaft. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. September 1879,
a.a.O., PrOVGE 5, 229 (236 ff.),
zum Ausdruck gebracht, dass die Eigenschaft als öffentlicher Weg auch dadurch erlangt werden kann, dass der Weg zu dem Zweck, dem öffentlichen Straßenverkehr zu dienen, im Rahmen eines Eisenbahnprojektes erbaut und von der Landespolizeibehörde innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse für den öffentlichen Verkehr bestimmt worden ist. Wenn die Regierung in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde auf Grund des damals geltenden Eisenbahnrechtes eine Eisenbahn genehmigt und ein in das Projekt aufgenommener Weg einen Zufuhrweg zum Bahnhof gebildet habe, sei wie die Eisenbahn so auch der Zugangsweg zu ihr als ein für den öffentlichen Verkehr bestimmter Weg betrachtet und als solcher von ihr genehmigt worden. Gleichwohl werde der Weg nicht Teil der Eisenbahnanlage. In diesem Zusammenhang hat das Preußische Oberverwaltungsgericht berücksichtigt, dass der seiner Entscheidung zu Grunde liegende Zugangsweg der einzige Zugangsweg zum Bahnhof war und vom Publikum wie von den Behörden stets als ein für den Verkehr bestimmtes Kommunikationsmittel angesehen wurde. Könnte die Übernahme der fraglichen Flächen in die Straßenbaulast der Gemeinde nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, so müsste die Fläche demnach zumindest als im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Genehmigungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Straßenverkehrsfläche angesehen werden. Wäre die C1. ursprünglich für den Bereich unmittelbar vor dem Haupt- und dem B. Straßenbaulastträger gewesen, hätte es sich um eine sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 60 Abs. 2 StrWG NRW gehandelt. Bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des zuvor geltenden Landesstraßengesetzes hätte die C1. als bisheriger Träger der Straßenbaulast die Straße auch weiter zu unterhalten gehabt. Mittlerweile wäre Straßenbaubehörde gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 4 StrWG NRW aber der Beklagte geworden, weil die E3. C1. AG weder eine Körperschaft noch eine Stiftung des öffentlichen Rechtes ist und deshalb auch bei fortdauernder Trägerschaft der Straßenbaulast die Aufgaben einer Straßenbaubehörde nicht wahrnehmen kann. Die Straßenbaubehörde entscheidet vorbehaltlich der Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde über Bau und Unterhaltung der sonstigen öffentlichen Straße und damit auch darüber, ob neben den von ihr aufgestellten Parkscheinautomaten weitere vergleichbare Einrichtungen zugelassen werden. Der Beklagte hat sich vorsorglich auch auf diese Befugnis gestützt. Er durfte also bei dieser Rechtslage die streitige Ordnungsverfügung ebenfalls erlassen.
Die in der angefochtenen Verfügung ferner enthaltene Androhung der Ersatzvornahme beruht auf §§ 55, 59 und 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu den jährlich möglichen Mieteinnahmen von 63.180 Euro unter Abzug der derzeitigen Pauschalentschädigung in Höhe von 1.490 Euro erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 61.690 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.