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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 3186/18·09.10.2018

Vollstreckung von Gebühren für Lebensmittelkontrolle trotz behaupteter Zahlung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVeterinär- und LebensmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Einstellung der Verwaltungsvollstreckung wegen einer Gebührenforderung aus einer lebensmittelrechtlichen Nachkontrolle. Er berief sich auf eine bereits zuvor geleistete Zahlung über 77 Euro. Das Gericht hielt die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW für erfüllt, da der Gebührenbescheid über 122 Euro bestandskräftig und nicht beglichen sei. Die Zahlung über 77 Euro sei wegen Zeitpunkt, Betrag und Buchungsangaben der Gebühr für die vorherige Routinekontrolle zuzuordnen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Einstellung der Vollstreckung mangels Erfüllung der Gebührenschuld abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortsetzung der Verwaltungsvollstreckung setzt voraus, dass ein vollstreckbarer, bestandskräftiger Leistungsbescheid vorliegt und die festgesetzte Forderung nicht erfüllt ist (§ 6 Abs. 1 VwVG NRW).

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Eine Zahlung ist grundsätzlich nur dann auf eine bestimmte Gebührenforderung anzurechnen, wenn sie nach objektiven Umständen (insbesondere Zeitpunkt, Betrag und Verwendungszweck) dieser Forderung zugeordnet werden kann.

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Eine vor Erlass des Gebührenbescheids geleistete Zahlung, die zudem betragsmäßig von der festgesetzten Forderung abweicht, kann regelmäßig nicht als Erfüllung der später festgesetzten Gebühr gewertet werden.

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Wird eine Überweisung nicht anhand des Kassenzeichens oder der Rechnungsnummer, sondern nur anhand eines Aktenzeichens bezeichnet, kann die Behörde die Zahlung nach dem naheliegenden Verwaltungsvorgang verbuchen, wenn sich daraus die Zuordnung ergibt.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 124a Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 2. Juni 2017 führte der Beklagte im Betrieb des Klägers „Q.     Q1.     “ in M.          eine lebensmittelrechtliche Routinekontrolle durch, die eine Nachkontrolle erforderlich machte, welche am 23. Juni 2017 erfolgte. Hierfür erhob der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 7. Dezember 2017 eine Gebühr in Höhe von 122,-- Euro und bat um Zahlung unter Angabe der Rechnungsnummer 17 9999 0020 836. Auf Mahnschreiben vom 15. und 25. Januar 2018 erfolgte keine Reaktion des Klägers.

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Am 2. März 2018 erließ der Beklagte zwecks Kontopfändung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Stadtsparkasse T.        als Drittschuldnerin. Diese teilte daraufhin mit, mit dem Pfändungsschuldner nicht in Geschäftsverbindung zu stehen.Sodann wandte der Beklagte sich an die Stadtkasse M.          als Vollstreckungsbehörde mit der Bitte, die Rückstände im Verwaltungsverfahren beizutreiben. Die Rückstände gab er mit insgesamt 132,40 Euro an, und zwar 122,-- Euro für die Nachkontrolle zuzüglich 6,-- Euro Mahngebühren, 3,-- Euro Säumniszuschlag und 1,40 Euro Portokosten.

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Gegen die Pfändungsverfügung vom 2. März 2018 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Betrag von 77,-- Euro für die Nachkontrolle sei bezahlt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück unter Hinweis darauf, dass die Gebühr für die Plankontrolle vom 2. Juni 2017 (Kassenzeichen 00 0000 0000 000) bezahlt worden sei, nicht aber die für die Nachkontrolle (Kassenzeichen 00 0000 0000 001). Da die Stadtsparkasse T.        mitgeteilt habe, dass sie mit dem Kläger nicht in Geschäftsbeziehung stehe, habe er weitere Beitreibungsmaßnahmen veranlasst.

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Der Kläger hat am 5. April 2018 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Kosten für die Nachkontrolle sowie Plankontrolle sei am 8. November 2017 unter Angabe des Aktenzeichens 0000 0000 000 – ME 00000HMZ0000/00 F B.      überwiesen worden. Er fügte einen entsprechenden Kontoauszug bei.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Vollstreckung einzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Zahlung vom 8. November 2017 über 77,-- Euro könne nicht auf den erst später erlassenen Gebührenbescheid vom 7. Dezember 2017 erfolgt sein, der zudem eine andere Höhe ausgewiesen habe. Die zugrunde liegende Forderung bestehe nach wie vor in voller Höhe und werde zu Recht mit Zwangsmitteln durchgesetzt. Vollstreckungshindernisse würden nicht bestehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Beklagte führt das Vollstreckungsverfahren zu Recht fort. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG NRW sind erfüllt. Grundlage ist der bestandskräftige Gebührenbescheid vom 7. Dezember, eine Zahlung hierauf ist trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfolgt.

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Die am 8. November 2017 erfolgte Zahlung von 77,-- Euro bezieht sich ersichtlich nicht auf den Bescheid, mit dem Gebühren für die Nachkontrolle erhoben worden. Denn diese Zahlung ist bereits einen Monat vor Erlass des Gebührenbescheides vom 7. Dezember 2017 erfolgt und stimmt auch in der Höhe nicht mit der sich auf 122,-- Euro belaufenden Gebührenforderung überein.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Zahlung der 77,-- Euro auch nicht als Zahlung auf die Forderung aus dem Gebührenbescheid vom 7. Dezember angerechnet werden. Der Kläger ist offenbar irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der – erst nach Durchführung der Nachkontrolle erlassene – Gebührenbescheid über 77,-- Euro auf die Nachkontrolle vom 23. Juni 2017 und nicht auf die vorangegangene Routinekontrolle vom 2. Juni 2017 bezog. Für derartige lebensmittelrechtliche Routinekontrollen konnten früher mangels entsprechender Regelung keine Gebühren erhoben werden, der insoweit maßgebliche Allgemeine Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW enthielt diesbezüglich keinen Gebührentatbestand. Dies hat sich jedoch im Mai 2016 geändert, zu diesem Zeitpunkt wurde die Tarifstelle 23 – Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung – um die Ziffer 23.0.4 ergänzt, die nunmehr eine Gebührenerhebung für die regelmäßige Überwachung vorsieht. So beträgt nach der seither geltenden Tarifstelle 23.0.4.1.1 die Gebühr für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitumfang von 60 Minuten nicht überschreitet, 57 Euro. Hinzu kommen nach Ziffer 23.0.4.1.3 für die Wegstreckenentschädigung 20 Euro, zusammen also 77,-- Euro.Für die zusätzliche Kontrolle wurde demgegenüber unter Bezugnahme auf die Tarifstellen 23.8.9 und/oder 23.10.1 Gebühren nach Zeitaufwand für die eingesetzten Mitarbeiter (85 Minuten, 34 Euro je angefangene 30 Minuten) und eine Wegstreckenentschädigung erhoben.Die nicht mit dem Kassenzeichen bzw. der Rechnungsnummer, sondern lediglich mit dem Aktenzeichen des Amtes für Verbraucherschutz versehene Überweisung der 77,-- Euro hat die Beklagte daher zu Recht als Zahlung auf die Gebühr für die am 2. Juni 2017 durchgeführte Routinekontrolle verbucht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

22

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

23

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

24

Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

30

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

31

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

32

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

33

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 132,40 Euro festgesetzt.

39

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

40

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

41

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

42

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

43

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.