Klage gegen Verwaltungsgebühr für Mülltonnenwechsel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Aufhebung einer vom Beklagten festgesetzten Verwaltungsgebühr für den Austausch einer 80‑l‑ gegen eine 60‑l‑Restmülltonne. Streitpunkt war, ob die Gebühr zulässig und als Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr zu qualifizieren ist. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Satzungsgrundlage und qualifiziert die Gebühr als zulässige Verwaltungsgebühr; die Klage wird abgewiesen. Die Gebührenhöhe und Kostenveranschlagung sind sachgerecht und nicht als Doppelbelastung anzusehen.
Ausgang: Klage gegen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für den Behälterwechsel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kommunale Satzungen, die die in § 2 Abs. 1 S. 2 KAG geforderten Mindestregelungen enthalten, bilden eine formell und materiell wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben.
Eine Gebühr für den Austausch oder die Änderung von Abfallbehältern ist dann als Verwaltungsgebühr (nicht als Benutzungsgebühr) anzusehen, wenn sie eine separierbare Verwaltungsleistung innerhalb des bestehenden Benutzungsverhältnisses abgelten soll.
Nach § 5 Abs. 1 KAG dürfen Verwaltungsgebühren erhoben werden, wenn die verwaltungsseitige Leistung vom Beteiligten beantragt wird oder ihn unmittelbar begünstigt.
Die Höhe einer Verwaltungsgebühr ist zulässig, sofern das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigt (§ 5 Abs. 4 KAG) und die zugrunde liegende Kostenkalkulation plausibel darlegt, dass keine unzulässige Doppelbelastung vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ab sofort die auf dem Grundstück Q Weg 21 in E befindliche 80 l - Restmülltonne gegen eine 60 l - Restmülltonne auszutauschen.
Vorsorglich legte die Klägerin gleichzeitig gegen die laut Abfallgebührensatzung des Beklagten bei diesem Austausch anfallende einmalige Gebühr für Behälterwechsel in Höhe von 50 DM Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 9. April 2001 setzte der Beklagte für das oben benannte Grundstück unter anderem eine Verwaltungsgebühr für die Veränderung von Behälteranzahl, -größe oder -leerungshäufigkeit in Höhe von 50 DM gegenüber der Klägerin fest.
Daraufhin erneuerte die Klägerin am 19. April 2001 ihren Widerspruch u.a. gegen die Festsetzung dieser Verwaltungsgebühr.
Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2001 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) berechtigt seien, Abgaben zu erheben, wozu auch die Erhebung von Verwaltungsgebühren zähle. Die Klägerin habe den Behälterwechsel selbst beantragt und sei durch die Bewilligung auch begünstigt, sodass § 5 Abs. 1 KAG ebenfalls erfüllt sei. Es stehe nicht in seinem Ermessen, ob er die fällige Gebühr erhebe oder nicht.
Die Klägerin hat am 22. Mai 2001 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Sie sei durch die Reduzierung des Behältervolumens nicht begünstigt, sondern habe der Umwelt durch die Müllreduzierung einen erheblichen Beitrag geleistet. Die von dem Beklagten vorgelegte Kalkulation der erhobenen Verwaltungsgebühr zeige, dass es sich dabei um Abzockerei" handele. Der Tausch eines Müllbehälters stelle eine Dienstleistung des Beklagten dar, die in den Abfallbeseitigungsgebühren enthalten sei, bzw. enthalten sein sollte.
In der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin nicht erschienen ist, haben die Vertreter des Beklagten erklärt und belegt, dass sie im Jahr 2001 in die Gebührenbedarfsberechnung für den Bereich Abfallentsorgung 2.000.000 DM an Einnahmen aus der neu geschaffenen Verwaltungsgebühr für Behälterwechsel und den Gebühren für die Einzelabfuhr nach § 4 ihrer Abfallgebührensatzung eingestellt haben, während sie im Jahr 2000, als die im Streit stehende Verwaltungsgebühr noch nicht existierte, nur 1.500.000 DM für die nach § 4 Abfallgebührensatzung anfallenden Gebühren als Einnahmen in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt haben. Die im Jahr 2001 hinzugerechneten 500.000 DM erklärten sie damit, dass sie von etwa 10.000 Änderungsanträgen im Jahr 2001 ausgegangen seien. Hierin seien erstmalige Neuaufstellungen und endgültige Einziehungen von Müllbehältern nicht enthalten. Der bei den Einnahmen enthaltene Kostentitel Gebühren n. § 4 Geb.- Ord." in der dem Gericht vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2001 sei unvollständig bezeichnet und zudem irreführend, da eine Gebührenordnung beim Beklagten im Bereich der Abfallentsorgung nicht existiere. Ferner erklärten die Vertreter des Beklagten, dass auch bei Änderung der Leerungshäufigkeit der betreffende Müllbehälter vor Ort entsprechend markiert werden müsse.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. April 2001 insoweit aufzuheben, als damit ihr gegenüber eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 DM für Behälterwechsel festgesetzt worden ist, und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die mit dem von der Klägerin beantragten Behälterwechsel verbundende Leistung des Behälteraustausches verursache einen Aufwand, der durch die erhobene Verwaltungsgebühr gesondert abgegolten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Unmittelbare Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Verwaltungsgebühr für den Austausch eines 80 l - Restmüllbehälters gegen einen 60 l -Restmüllbehälter auf dem Grundstück der Klägerin ist § 3 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung in der Landeshauptstadt E vom 15. Dezember 1994 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2000 - AbfallGebS - in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4 und 8 sowie 5 Abs. 2 AbfallGebS.
Diese stellen formell und materiell gültiges Satzungsrecht dar, das mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Der Beklagte ist nach §§ 1 Abs. 1 i.Verb. mit 4 Abs. 1 KAG zur Erhebung von Gebühren nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt.
Die AbfallGebS enthält die in § 2 Abs. 1 S. 2 KAG festgelegten Mindestregelungen, nämlich Vorschriften über den Kreis der Abgabenschuldner (§ 2 Abs. 4 AbfallGebS) und den Abgabentatbestand (§ 2 Abs. 8 AbfallGebS) sowie über den Maßstab, den Satz (§ 3 Abs. 4 AbfallGebS) und die Fälligkeit (§ 5 Abs. 2 AbfallGebS) der Abgaben. Die streitige Gebühr stellt nach ihrer aus § 4 Abs. 2 KAG zu entnehmenden Rechtsnatur eine Verwaltungsgebühr und keine Benutzungsgebühr dar. Denn sie wird innerhalb des sich aus dem Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich Abfallentsorgung ergebenden Benutzungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagten zur Abgeltung einer besonderen Verwaltungsleistung des Beklagten, nämlich hier der Veränderung des Tonnenvolumens, erhoben, die lediglich die konkrete Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses betrifft und nicht dessen Begründung oder Beendigung. Insofern ist der Aufwand für diese Verwaltungsleistung grundsätzlich separierbar und nicht systemimmanent in den infolge des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges erhobenen Benutzungsgebühren enthalten.
Nach § 5 Abs. 1 KAG dürfen Verwaltungsgebühren nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Hier hat die Klägerin den Austausch des 80 l - Restmüllbehälters gegen einen 60 l - Restmüllbehälter mit Schreiben vom 19. Februar 2001 selbst beantragt, sodass bereits die erste Alternative des § 5 Abs. 1 KAG erfüllt ist. Im Übrigen geschieht der beantragte Austausch des Restmüllbehälters entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur im öffentlichen Interesse, um das Müllaufkommen möglichst gering zu halten, sondern auch in ihrem Interesse als Abfallbesitzerin, neben der ihr zu Gute kommenden Verminderung der Benutzungsgebühren die Umwelt durch den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall so gering wie möglich zu belasten.
Nach § 5 Abs. 4 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen. Diese Vorschrift stellt eine Ausgestaltung des Kostenüberschreitungsverbotes dar. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte gegen diese Vorschrift verstoßen hat. Zunächst hat der Beklagte den erhobenen Gebührensatz von 50 DM (in späteren Jahren 25 Euro) sachgerecht ermittelt. Nach den Ausführungen des Beklagten ist sowohl bei der Veränderung der Behälteranzahl-, -größe oder -leerungshäufigkeit als auch bei der Aufstellung nach § 16 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung (AES) das Ausrücken der Müllwerker vor Ort erforderlich, um Kennzeichnungen oder Veränderungen der Behälter vorzunehmen, sodass die geltend gemachten Personal- und Sachkosten für einen Fahrer und einen Lader zuzüglich der Fahrzeuggestellung nicht zu beanstanden sind. Auch die angenommene Aufstellungsgeschwindigkeit von vier Aufstellungen pro Stunde ist jedenfalls nicht unangemessen, da im Gegensatz zur Müllabfuhr, die straßenweise erfolgt, sich die Einsatzorte je nach Notwendigkeit über das Stadtgebiet verteilen und längere Anfahrts- und Verbindungswege zwischen diesen zurückzulegen sind. Ferner hat der Beklagte die geltend gemachten Verwaltungskosten für die interne Verbuchung des veränderten Behältervolumens der Höhe nach plausibel dargelegt. Der Beklagte hat dem Gericht ferner plausibel dargelegt, dass bei allen von ihm gemäß § 3 Abs. 4 AbfallGebS erhobenen Verwaltungsgebühren, die er in einem Kostentitel zusammengefasst hat, in etwa derselbe Kostenaufwand anfällt, sodass insgesamt keine beabsichtigte Gebührenüberhebung durch den Beklagten erfolgt. Durch das Herausrechnen der durch die erhobene Verwaltungsgebühr prognostizierten Einnahmen von 500.000 DM aus der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgungsgebühren hat der Beklagte auch sicher gestellt, dass keine unzulässige Doppelterhebung derselben Leistung vom Verwaltungsgebührenschuldner und Benutzungsgebührenschuldner statt findet.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.