Klage auf Rückschnitt von Straßenplatanen wegen Gesundheitsgefahr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten einen starken Rückschnitt dreier Straßenplatanen wegen angeblicher Gesundheitsgefahren und Sachschäden. Streitfrage war, ob die Einwirkungen der Bäume die Zumutbarkeitsschwelle nach § 32 Abs. 2 StrWG NRW überschreiten. Das Gericht wies die Klage ab, da keine substantiierten Anhaltspunkte für eine erhebliche Gesundheitsgefahr oder für über das Übliche hinausgehende Schäden vorgetragen wurden. Saisonale Verschmutzungen und allgemeine Allergiereaktionen rechtfertigen keinen weitergehenden Rückschnitt.
Ausgang: Klage auf Rückschnitt der Platanen wegen angeblicher Gesundheitsgefahr als unbegründet abgewiesen; keine substantiierten Hinweise auf erhebliche Gesundheits- oder Schadensgefahren, typische Einwirkungen sind zumutbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 2 S. 1 StrWG NRW sind Anlieger verpflichtet, typische Einwirkungen von Straßenbäumen (z. B. Verschattung, Laubfall, Absonderungen) zu dulden; daraus folgt, dass nur über das typische Maß hinausgehende Beeinträchtigungen einen Beseitigungsanspruch begründen können.
Ein Anspruch auf Beseitigung oder zusätzlichen Rückschnitt von Straßenbäumen setzt voraus, dass konkrete, substantiiert belegte Gesundheitsgefahren oder sonstige erhebliche Schäden vorliegen.
Allgemeine, nicht näher substantiierten Beschwerden (z. B. Hustenreaktionen, pauschale Angaben zu Lackschäden oder Verschmutzungen) genügen nicht, um einen weitergehenden Eingriff in die Baumstruktur zu rechtfertigen.
Das Vorliegen einer Baumkrankheit (z. B. Massaria) begründet allein keinen Beseitigungs- oder Rückschnittsanspruch, sofern keine nachweisbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit dargelegt wird.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1701/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks U. allee 00, der Kläger zu 2. Eigentümer des Grundstücks U. allee 00. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Auf der Straße stehen mehrere Platanen. Die Kläger machen geltend, diese Bäume seien seit Jahren von Pilzen und Netzwanzen befallen, von denen Gesundheitsgefahren ausgingen. Außerdem könne man auf der Fahrbahn kein Kraftfahrzeug abstellen, ohne Gefahr zu laufen, dass der Lack der Fahrzeuge durch mit Schadstoffen durchtränkte Blätter und durch Wanzenkot irreparabel beschädigt werde. Im Bereich der Bäume spielende Kinder würden sofort anfangen zu husten, Mieter hätten sich beschwert, dass Lackschäden an einem Neuwagen festgestellt worden seien, Gartenmöbel müssten jedes Jahr weggeworfen werden, weil sie verdreckt seien. Ein im Laufe des Verfahrens durchgeführter Rückschnitt sei unzureichend. Die Weigerung der Beklagten, die Platanen als Kopfbäume zurückzuschneiden, sei nicht nachvollziehbar. Ein solcher Rückschnitt sei möglich, ohne den Bestand der Bäume zu gefährden.
Die Klägerin zu 1. beantragt,
die vor dem Grundstück U. allee 00 auf dem Gehweg stehenden drei Platanen dergestalt zurückzuschneiden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren und sonstigen Schäden durch Pilz-und Netzwanzenbefall mehr ausgehen.
Der Kläger zu 2. beantragt,
die vor dem Grundstück U. allee 00 auf dem Gehweg stehenden drei Platanen dergestalt zurückzuschneiden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren und sonstigen Schäden durch Pilz- und Netzwanzenbefall mehr ausgehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei bereits unklar, auf welche Bäume sich der Klageantrag beziehen solle. Auch der Umfang des begehrten Rückschnitts sei unklar. Gesundheitsgefahren gingen von den Bäumen nicht aus. Ein Netzwanzenbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch fehle es an Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung durch Wanzenkot. Soweit die Massaria - Krankheit auf die Platanen übergegriffen habe, würden diese regelmäßig kontrolliert. Die Forderung eines massiven Rückschnittes könne damit nicht begründet werden. Ein Rückschnitt wie bei Kopfbäumen stelle einen erheblichen Eingriff in die Baumstruktur dar. Angesichts des Alters der Bäume gehe ein jetzt in dieser Form durchgeführter Schnitt mit einer Gefährdung der Standfestigkeit einher. Straßenbäume seien grundsätzlich zu dulden. Etwaige Kraftfahrzeugverschmutzungen könnten in einer Waschanlage beseitigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückschnitt der auf der U. allee stehenden Platanen in der von ihnen gewünschten Weise.
Dabei kann offen bleiben, ob die Bedenken der Beklagte gegen die Bestimmtheit des Klageantrages zu Recht erhoben werden. Denn es besteht kein Beseitigungsanspruch oder ein Anspruch auf – weiteren – Rückschnitt der Bäume. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 StrWG NRW sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen verpflichtet, die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Daraus folgt, dass dem Anlieger die typischerweise von Bäumen ausgehenden Einwirkungen (Verschattungen, Laubfall et cetera) zugemutet werden. Über diese typischen Einwirkungen gehen die von den streitigen Platanen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls nicht wesentlich hinaus. Die Beklagte hat unter ausführlicher Erörterung der nicht festgestellten (Netzwanzenbefall) und der festgestellten Erkrankungen (Massaria-Krankheit) der Bäume dargelegt, dass für den Menschen keine Gesundheitsgefahren ausgelöst werden. Die Kläger haben keine Anhaltspunkte dargelegt, die gleichwohl für eine erhebliche Gesundheitsgefahr sprechen könnten. Soweit auf Hustenreaktionen hingewiesen wird, sind zahlreiche Baumarten in der Lage, Allergien auszulösen. Diese weit verbreiteten Reaktionen gehen indessen nicht mit einem Anspruch auf Beseitigung der verursachenden Bäume einher. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Ob Netzwanzenbefall geeignet ist, gesundheitliche Reaktionen beim Menschen auszulösen, kann offen bleiben, da die Kläger den substantiierten Angaben der Beklagten zum Fehlen eines solchen Befalls nicht entgegengetreten sind. Die zum Teil hartnäckigen Verunreinigungen von Fahrzeugen stellen ebenfalls keinen Umstand dar, der einen weiteren Rückschnitt der Bäume rechtfertigt. Unabhängig von der Frage, ob ein Rückschnitt überhaupt geeignet wäre, die Absonderungen zu verhindern, gehen solche Verunreinigungen jahreszeitlich bedingt von zahlreichen Bäumen aus. Die Beklagte hat insoweit im Erörterungstermin etwa auf Linden hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch solche Einwirkungen als typischerweise von Straßenbäumen ausgehende Einwirkungen für zumutbar gehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 VwGO, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. GKG.