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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 2803/16·21.03.2017

§ 52a AMG: Sachkunde der verantwortlichen Person im Arzneimittelgroßhandel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung über die Bestätigung einer benannten verantwortlichen Person nach § 52a AMG. Streitpunkt war, ob eine zur Rechtsanwaltsfachangestellten ausgebildete Mitarbeiterin aufgrund praktischer Erfahrung und Fortbildungen die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, weil nach Aufgabenprofil aus GDP-Leitlinie und AM-HandelsV jedenfalls pharmazeutisch/naturwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind. Diese seien durch die vorgelegten Nachweise (Teilnahmen an Kurzfortbildungen, Berufspraxis) nicht belegt und könnten eine einschlägige Ausbildung nicht ersetzen.

Ausgang: Verpflichtung zur Neubescheidung über die Bestätigung einer verantwortlichen Person nach § 52a AMG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die nach § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG benannte verantwortliche Person muss über eine Sachkenntnis verfügen, die sie zur eigenverantwortlichen Gewährleistung der Qualitätsanforderungen im Arzneimittelgroßhandel befähigt.

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Art und Umfang der erforderlichen Sachkenntnis bestimmen sich nach den konkreten Großhandelstätigkeiten und den betroffenen Arzneimitteln, wobei die Sicherung von Qualität und Arzneimittelsicherheit leitend ist.

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Die Aufgaben der verantwortlichen Person nach GDP-Leitlinie und § 2 AM-HandelsV erfordern regelmäßig auch pharmazeutisch/naturwissenschaftliche Kenntnisse; rein rechtliche oder kaufmännische Kompetenzen genügen hierfür nicht.

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Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis kann nicht allein durch kurze Fortbildungsveranstaltungen und betriebliche Praxis geführt werden, wenn diese eine einschlägige wissenschaftlich geprägte Ausbildung mit überprüfbarem Qualifikationsnachweis nicht ersetzen.

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Die Verantwortung für ein Qualitätssicherungssystem auf Leitungsebene entbindet nicht von der persönlichen Sachkundeanforderung an die verantwortliche Person; diese muss selbst zu fachlichen Entscheidungen in der Lieferkette befähigt sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 52a AMG§ 2 AM-HandelsV§ 1a AM-HandelsV§ 4 AM-HandelsV§ 5 AM-HandelsV§ 6 AM-HandelsV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1020/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt einen pharmazeutischen Großhandel, für die ihr die Bezirksregierung E.          eine Großhandelserlaubnis erteilte (laut der zuletzt im Februar 2016 erteilten Erlaubnis nur für Beschaffung und Abgabe von Humanarzneimitteln mit Erlaubnis zum Inverkehrbringen in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, nicht für die Lagerung von Arzneimitteln; die Lagerung finde nach Aussage des pharmazeutischen Unternehmens nur an der Adresse des beauftragten Betriebes – C.        Q.      GmbH, S.       – statt). Unter dem 21. April 2015 teilte die Klägerin mit, dass Frau T.        I.       als verantwortliche Person im Sinne des § 52a AMG benannt werde.

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Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte die Bezirksregierung E.          mit, dass sie die Bestätigung von Frau T.        I.       als verantwortliche Person gemäß § 52a AMG ablehne, da der Nachweis der Sachkenntnis für Frau I.       nicht erbracht sei. Diese habe keine naturwissenschaftliche Ausbildung. Sie könne die Kenntnisse, die eine verantwortliche Person haben müsse, um die Tätigkeiten gemäß § 2 AM-HandelsV i.V.m. Ziffer 2.2 der EU-GDP-Leitlinie auszuüben und ordnungsgemäß erfüllen zu können, nicht vorweisen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte sie mit, dass sie an ihrer bisherigen Auffassung festhalte; sie wies ferner darauf hin, dass es, da Herr Dr. N.      die Funktion einer verantwortlichen Person weiterhin wahrnehmen solle, keiner erneuten Bestätigung bedürfe, da dieser seit seiner Benennung als verantwortliche Person im August 2004 und der anschließenden Erteilung der Großhandelserlaubnis am 18. August 2007 diese Funktion unverändert wahrnehme.

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Die Klägerin hat am 8. März 2016 Klage erhoben.Sie macht im Wesentlichen geltend: Es sei weiterhin beabsichtigt, die Funktion der verantwortlichen Person auf Frau I.       zu übertragen.Der Großhandelsbeauftragte müsse keine bestimmte Qualifikation aufweisen. Er müsse befähigt sein, seiner Verantwortung zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 1a, 4 bis 7c AM-HandelsV gerecht zu werden. Diese Bewertung richte sich konkret nach dem Großhandelsbetrieb, und dem Umfang der erteilten Großhandelserlaubnis und den betroffenen Arzneimitteln. Ausweislich der ihr erteilten Großhandelserlaubnis umfasse diese keine Lagerung von Humanarzneimitteln und es finde auch kein Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln statt. Es bedürfe keines Hochschulabschlusses für Pharmazie, um die Ist-Transportbedingungen mit den Soll-Transportbedingungen zu vergleichen und Abweichungen festzustellen. Die externe und firmeninterne Weiterbildung, selbst wenn sie sich überwiegend auf rechtliche und kaufmännische Aspekte des Arzneimittelgroßhandels beziehen sollte, bilde eben genau die Qualifikation fort, die ein Großhandelsbeauftragter bei ihr benötige, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und der Arzneimittelsicherheit gerecht zu werden. Frau I.       sei gerade durch ihre Ausbildung und berufliche Qualifikation und den Umstand, seit Jahren die Tätigkeit des Großhandelsbeauftragten zu begleiten, vollauf qualifiziert, die Funktion des Großhandelsbeauftragten bei ihr zuverlässig und im gesetzlich vorgegebenen Umfang entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.Durch § 1a AM-HandelsV sei vorgegeben, dass sämtliche Einrichtungen und Betriebe, die Großhandel mit Arzneimitteln betrieben, hierfür ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem entsprechend Art- und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betrieben. Zuständig hierfür seien die Geschäftsführer des Großhandelsunternehmens.Frau I.       besitze bedingt durch die langjährige betriebsinterne einschlägige Erfahrung und umfangreiche interne und externe Fortbildung die erforderliche Sachkenntnis zur Gewähr eines ordnungsgemäßen und qualitätserhaltenden Großhandels in ihrem Betrieb.  Die vom Beklagten gestellten überhöhten Anforderungen an die fachliche Qualifikation gingen über den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen hinaus. Zwar könne die Freiheit der Berufsausübung beschränkt werden, sobald vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen ließen, doch dürfe dies nicht weiter gehen als die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei, und sich insbesondere im Rahmen dessen bewege, was vom Gesetzgeber bewusst vorgegeben sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Januar 2016 und 9. November 2015 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt im Wesentlichen aus:Die Klägerin verkenne die Verantwortlichkeiten und Aufgaben einer verantwortlichen Person. Auch wenn die Großhandelstätigkeit keine Lagerung von Humanarzneimitteln umfasse, könne nur mit entsprechendem Fachwissen beurteilt werden, ob beispielsweise bei Abweichungen der Transportbedingungen die Qualität der Arzneimittel gemindert sei oder gemindert sein könnte. Eine solche Entscheidung könne Frau I.       aufgrund ihrer Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin nicht treffen. Aus den vorgelegten Zeugnissen gehe nicht hervor, dass sie Berufserfahrungen bezüglich pharmazeutischer Tätigkeiten habe erlangen können. Die Weiterbildungsmaßnahmen bezögen sich überwiegend auf rechtliche und kaufmännische Aspekte des Arzneimittelgroßhandels. Grundlegende naturwissenschaftliche Kenntnisse seien aber unverzichtbar seien um beurteilen zu können, ob bei Abweichungen der Lagerungs- oder Transportbedingungen die Qualität der Arzneimittel gemindert sei oder sein könnte; derartige Kenntnisse könnten hierdurch und auch durch die Arbeit im Betrieb der Klägerin nicht erworben werden. Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und die vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass sie in der Lage sei, die fachliche Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Arzneimittelgroßhändlers zu übernehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Das mit der Klage verfolgte Ziel der Klägerin richtet sich letztlich auf die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, die von ihr benannte Person in der Funktion als verantwortliche Person beschäftigen darf. Eine solche eine Feststellung kann jedoch grundsätzlich dann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann, § 43 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin muss sich hier jedoch nicht auf die Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegen den Widerruf der Großhandelserlaubnis oder eine Ruhensanordnung (§ 52a Abs. 5 Satz 2 AMG) bestehen, verweisen lassen. Denn der Erlass eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung hätte weitreichende Folgen für den Betrieb der Klägerin und die dort beschäftigten Personen, die weit über die zwischen den Parteien streitige Frage zu den Anforderungen an die Sachkunde der benannten Frau I.       und deren Beschäftigung in der Funktion als verantwortliche Person hinausgehen, wie etwa unmittelbare Auswirkungen einer solchen Anordnung gegenüber den direkten Geschäftspartnern, einen zu befürchtenden Imageschaden und eventuelle strafrechtliche Folgen.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die von der Klägerin für die Funktion als verantwortliche Person vorgesehene Frau I.       die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden.

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Art. 79 lit.b) der Richtlinie 2001/83/EG verlangt als Mindestanforderung für die Erteilung einer Großhandelsgenehmigung, dass der Antragsteller über sachkundiges Personal, insbesondere einen eigens benannten Verantwortlichen verfügen muss, dessen Qualifikation den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats genügt. Nach Ziffer 2.2 der EU-Leitlinien vom 7. März 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP-Leitlinie) sollte die verantwortliche Person über alle von den Mitgliedstaaten rechtlich vorgeschriebenen Qualifikationen und Voraussetzungen verfügen, wobei ein Hochschulabschluss in Pharmazie für wünschenswert gehalten wird. Die verantwortliche Person sollte auch über angemessene Kompetenz und Erfahrung sowie über Kenntnisse und eine Ausbildung in der guten Vertriebspraxis verfügen.

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§ 52a AMG regelt die Voraussetzungen für den Großhandel mit Arzneimitteln. Nach Abs. 2 Nr. 3 AMG gehört hierzu die Benennung einer verantwortlichen Person, die die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis besitzt. Weitergehende konkrete innerstaatliche Regelungen über die hiernach zu erbringenden Qualifikationen und Voraussetzungen bzw. Art und Umfang der Sachkunde bestehen nicht. Im Gesetzentwurf zur Einführung des § 52a AMG im Jahre 2003 heißt es hierzu lediglich, dass die in Abs. 2 Nr. 3 enthaltene Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen auf Art. 79 der Richtlinie 2001/83/EG beruhe und die Qualifikation durch berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung gewonnen werde (BT-Drs. 15/2109 S. 34).Sinn und Zweck der Benennung einer verantwortlichen Person im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG ist die Sicherstellung der Einhaltung bestimmter, für den Betrieb des Arzneimittelgroßhandels unerlässlicher Qualitätsstandards durch persönliche Inpflichtnahme. Damit dient die Regelung letztlich dem Gesundheitsschutz durch Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit (BT-Drs. 15/2109 S. 34). Welche Aufgaben die verantwortliche Person zu erfüllen hat, ergibt sich aus Ziffer 2.2. i) – xii) der GDP- Leitlinie. Hierzu gehört u.a. die Zuständigkeit für die Implementierung und Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems (i), Koordinierung und unmittelbare Durchführung jeglicher Arzneimittelrückrufaktion (iv), Sicherstellung, dass in angemessenen regelmäßigen Abständen Selbstinspektionen nach einem vorab festgelegten Programm durchgeführt und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden (viii), Entscheidung über den endgültigen Verbleib zurückgegebener, zurückgewiesener, zurückgerufener oder gefälschter Arzneimittel (x), Genehmigung sämtlicher Wiederaufnahmen in den verkaufsfähigen Bestand (xi), Gewährleistung, dass alle in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten zusätzlichen Auflagen für bestimmte Produkte eingehalten werden (xii). § 2 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) enthält diesbezüglich verbindliche Regelungen. Darin heißt es, dass die zu bestellende Person für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 1a, 4 – 7c dieser Verordnung verantwortlich ist, mithin für das Qualitätssicherungssystem (§ 1a), das Umfüllen, Abpacken, Kennzeichnen (§ 4), den Bezug und die Rücknahme von Arzneimitteln (§ 4a), die Lagerung (§ 5), die Auslieferung (§ 6), die Dokumentation (§ 7), den Rückrufplan, die Rückrufe von Arzneimitteln (§ 7a), die Rücknahme (§ 7b) und die Selbstinspektion (§ 7c).

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Aus diesen Vorgaben folgt, dass die sachkundige Person in der Lage sein muss sicherzustellen (zu gewährleisten), dass die Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Die Art der Sachkunde ist demnach daran zu messen, ob die Person in der Lage ist, die fachliche Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb zu übernehmen. Folglich muss es sich um eine Sachkunde handeln, die sich an der Art des Großhandels und der Art der Arzneimittel ausrichtet, mit denen der Großhandel betrieben wird (vgl. Kloesel/Cyran, AMG Kommentar § 52a Nr. 13), wobei zu berücksichtigen ist, dass Qualität und Unversehrtheit des gelieferten Produktes beibehalten werden und es während Transport und Lagerung in der legalen Lieferkette verbleibt (Ziffer 1.2 GDP-Leitlinie), auch  soll eine Bewertung, Kontrolle, Kommunikation und Überprüfung von Risiken in Bezug auf die Qualität von Arzneimitteln erfolgen können; so soll sichergestellt werden, dass die Bewertung der Risiken für die Qualität auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrung mit den entsprechenden Prozessen beruht und letztlich den Schutz der Patienten fördert (Ziffer 1.5 GDP-Leitlinie).Dies macht deutlich, dass an die Qualifikation der verantwortlichen Person ganz erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Auf pharmazeutische/naturwissenschaftliche Kenntnisse kann jedenfalls nicht verzichtet werden, da die Tätigkeit der verantwortlichen Person keinesfalls ausschließlich rechtlicher und kaufmännischer Natur ist, selbst wenn – wie im Betrieb der Klägerin – keine Lagerhaltung erfolgt.

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Die von der Klägerin für den als sachkundige Person benannte Frau I.       vorgelegten Unterlagen reichen nicht aus zum Nachweis, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die fachliche Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb für den von der Klägerin betriebenen pharmazeutischen Großhandel übernehmen zu können.Nachgewiesen sind lediglich der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten sowie die anschließende Tätigkeit zunächst als Mitarbeiterin im Sekretariat der Klägerin und ab Oktober 2012 als Verantwortliche für Einkauf/Vertrieb. Eine Ausbildung, mit der sie spezifische Kenntnisse erworben hätte, um mit entsprechendem naturwissenschaftlichen Verständnis die Produkte, mit denen die Klägerin Handel betreibt, beurteilen zu können, hat sie folglich nicht absolviert.Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frau I.       derartige Kenntnisse im Wege der Weiterbildung erworben haben könnte. Sie hat zwar zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen besucht, von den außerhalb des klägerischen Betriebes absolvierten Fortbildungen sind im vorliegenden Verfahren jedoch allenfalls relevant die Veranstaltungen vom 15. November 2011 „Einführung in das Arzneimittelrecht“, 19. November 2013 „Good Distribution Practice“, 28. Februar 2104 „Lagerführung: Aufbau eines Lagers mit Temperaturüberwachung, Pest Control etc.“, 24./25. Februar 2015 „Dynamisches Bestandsmanagement und optimale Disposition“, 24. März 2015 „Großhandelsbeauftragte“ und am 29. Juni 2016 „Umsetzung der EU-Fälschungsschutzrichtlinie – Was müssen pharmazeutische Unternehmer jetzt tun?“. Aber schon angesichts der kurzen Dauer dieser Veranstaltungen, des nicht erkennbaren wissenschaftlichen Bezugs und der Tatsache, dass lediglich eine Teilnahme an den Veranstaltungen bescheinigt wird, kommen diese als Nachweis des Erwerbs der erforderlichen pharmazeutischen/ naturwissenschaftlichen Kenntnisse nicht in Betracht.

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Der Umstand, dass die Klägerin Frau I.       seit Oktober 2012 als Verantwortliche für Einkauf/Vertrieb beschäftigt und diese daher praktische Erfahrung gesammelt hat, vermag eine Ausbildung nicht zu ersetzen, mit der wissenschaftliche Kenntnisse vermittelt werden und deren Erwerb durch das Bestehen einer Prüfung bestätigt und durch entsprechende Zeugnisse testiert wird. Die praktische Erfahrung ist vielmehr zusätzlich zur entsprechenden Ausbildung erforderlich, um die nötige Sachkenntnis zu erlangen.

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Die Verpflichtung zur Einhaltung von Verfahrensanweisungen und Verantwortung des Geschäftsführers für das Qualitätssicherungssystem sind in diesem Zusammenhang angesichts der an den Betrieb des Arzneimittelgroßhandels und die Verantwortung der dort tätigen sachkundigen Person gestellten Anforderungen unerheblich. Die Fachkenntnis bzw. Sachkenntnis fordert der Gesetzgeber von der verantwortlichen Person selber. Sie muss auch in der Lage sein, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zwei-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

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Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst zwei-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.