Abweisung der Klage gegen Ordnungsverfügung zu Lebensmittelhygiene im Wohnmobil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die den Einbau einer festen Trennwand, eine betriebsbereite Handwaschvorrichtung und die Entfernung der Campingtoilette forderte. Streitpunkt war die Vereinbarkeit mit § 39 LFBG, Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Gericht wies die Klage ab, weil textile Vorhänge, eine nicht in Betrieb befindliche Spüle und der getrennte Toilettenraum den Schutz vor Kontamination nicht sicherstellen. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zu Trennwand, Handwaschmöglichkeit und Entfernung der Toilette abgewiesen; Anordnungen rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Überwachungsbehörde darf nach § 39 LFBG und den auf dieser Grundlage geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften Anordnungen treffen, die zur Beseitigung oder Verhütung von Kontaminationsrisiken erforderlich sind.
Bei ortsveränderlichen Betriebsstätten sind Lage, Konstruktion und Instandhaltung so zu gestalten, dass das Risiko einer Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II VO (EG) 852/2004).
Vorhänge sind in der Regel weniger geeignet als eine feste, leicht zu reinigende Trennwand, das Gesundheitsrisiko zu minimieren; die Behörde kann daher den Einbau einer festen Abtrennung verlangen, sofern dies praktisch durchführbar und verhältnismäßig ist.
Die Verpflichtung, während der Betriebszeiten eine betriebsbereite Vorrichtung zum hygienischen Händewaschen vorzuhalten, ist gerechtfertigt, wenn vorhandene Waschgelegenheiten nicht leicht erreichbar oder nicht dem Verkaufsbereich zugeordnet sind.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Schutzgüter der Gesundheit höher zu gewichten als wirtschaftliche Nachteile des Betreibers; erhebliche Gesundheitsrisiken rechtfertigen auch kostenintensivere Maßnahmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000. Hierbei handelt es sich um ein Wohnmobil, Baujahr 1986. Aus diesem Wohnmobil heraus verkauft er bzw. seine Ehefrau belegte Brötchen. Diese werden seinen Angaben zufolge regelmäßig bei ihm zu Hause vorgefertigt.
Auf Grund seiner Feststellungen anlässlich einer Kontrolle des Verkaufsfahrzeugs forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 17. März 2008 auf,
in seinem Verkaufsfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 eine feste Abtrennung zwischen Fahrerkabine und Lebensmittellagerung, Herstellungs- und Verkaufsbereich einzubauen oder einbauen zu lassen; das o.a. Verkaufsfahrzeug mit einer betriebsbereiten Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände gemäß VO (EG) Nr. 852/2004 auszurüsten; die Campingtoilette aus dem o.a. Fahrzeug zu entfernen.
- in seinem Verkaufsfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 eine feste Abtrennung zwischen Fahrerkabine und Lebensmittellagerung, Herstellungs- und Verkaufsbereich einzubauen oder einbauen zu lassen;
- das o.a. Verkaufsfahrzeug mit einer betriebsbereiten Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände gemäß VO (EG) Nr. 852/2004 auszurüsten;
- die Campingtoilette aus dem o.a. Fahrzeug zu entfernen.
Ferner drohte er dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro an.
Der Kläger hat am 8. April 2008 Klage erhoben. Er macht geltend: Der Fahrerbereich seines Campingmobils sei vom übrigen Teil des Fahrzeugs durch zwei schwere, in einigem Abstand voneinander angebrachte, den Raum völlig ausfüllende textile Behänge abgetrennt. Der Einbau einer festen Abtrennung sei weder praktisch durchführbar noch lasse sich feststellen, dass das Risiko der Kontamination der Lebensmittel durch Tiere und Schädlinge durch den vorhandenen Vorhang nicht ebenso vermieden werde. Die Einbaukosten für eine feste Abtrennung betrügen ca. 5.000,-- Euro und seien unverhältnismäßig. Hierzu legt er ein Schreiben der Caravanfirma I aus X vom 19. Dezember 2008 vor, in dem die für den Einbau einer Trennwand erforderlichen Arbeiten aufgeführt und die hierfür anfallenden Kosten geschätzt werden. Einen Anlass für das Verlangen nach einer Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände gebe es nicht. Im Campingmobil selbst befinde sich eine Spüle mit Wasserhahn, aus einem Tank werde Wasser in die Spüle geführt, dieses sei beheizbar. Die Forderung nach Entfernung der Toilette sei unverhältnismäßig. Das Toilettenbecken befinde sich in einem abgetrennten Raum, gemeinsam mit einer Dusche und einem Waschbecken. Ein Verbot, diese Toilette während des Brötchenverkaufs zu benutzen, würde ausreichen und befolgt werden, weil diese Toilette bisher niemals benutzt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2008 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 39 Abs. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches – LFBG – ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Aufgabe der zuständigen Behörden. Diese treffen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel III Nr. 1 der Verordnung (EG) 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssen ortsveränderliche Betriebsstätten, zu denen das Verkaufsfahrzeug des Klägers gehört, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko einer Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.
Angesichts dessen ist die Forderung nach dem Einbau einer festen Abtrennung zwischen Fahrerbereich und Verkaufsbereich rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das OVG NRW bereits in seinem das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers betreffenden Beschluss vom 14. Oktober 2008 (13 E 1107/08) dargelegt hat, dürften im Fahrerbereich durch die Lüftung und das Fahren mit ganz oder teilweise geöffnetem Fenster regelmäßig in größerem Maße Abgase und andere Verunreinigungen der Luft einschließlich Krankheitserregern in das Innere des Fahrzeugs gelangen, sodass es einleuchtend ist, dass das Risiko einer Kontamination der Lebensmittel besteht; ebenso einleuchtend ist, dass Vorhänge mit der ihnen eigenen Luftdurchlässigkeit weniger geeignet sind, dieses Risiko zu minimieren als eine feste Abtrennung. Eine feste Abtrennung ist zudem erheblich leichter zu reinigen und in einem hygienisch unbedenklichen Zustand zu halten. Damit, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die von ihm zu Hause fertiggestellten Brötchen auf mit Clips verschlossenen Tabletts transportiert, erfüllt er zwar die Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IV Nr. 6 der Verordnung (EG) 852/2004, wonach die Lebensmittel in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen sind, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine zusätzliche, für den Transport der Lebensmittel geltende Vorgabe, deren Erfüllung allein nicht ausreicht, um das Risiko der Kontamination beim Verkauf derselben so weit wie möglich zu vermeiden. Schließlich müssen diese Transportbehälter vor dem Verkauf geöffnet werden, sodass die darin enthaltenen Lebensmittel ab diesem Zeitpunkt dem Kontaminationsrisiko ausgesetzt sind. Dass der Einbau einer festen Abtrennung praktisch nicht durchführbar ist, kann auch angesichts des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Firma I aus X nicht festgestellt werden. In diesem Schreiben wird ausführlich dargelegt, wie ein solcher erfolgen könnte. Der in diesem Schreiben enthaltene, jedoch nicht weiter begründete Hinweis, dass aus fachlicher Sicht von diesem Umbau nur abgeraten werden könne, da mit einer Trennwand für den Fahrer eine äußerst schlechte wenn nicht sogar eine gefährdende Sitzposition erreicht werde, ist nicht plausibel. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso sich die Sitzposition für den Fahrer durch den beschriebenen Einbau einer Trennwand gegenüber der bei geschlossenem Vorhang einzunehmenden Sitzposition verändern würde.
Die Forderung des Einbaus einer festen Abtrennung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar sind die für den Einbau der Trennwand geschätzten Kosten sowohl im Hinblick auf den Restwert des weit mehr als 20 Jahre alten Wohnmobils als auch im Hinblick auf die vom Kläger genannte Zahl von lediglich 20 verkauften Brötchen pro Tag enorm hoch. Dennoch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesichts des hohen Wertes der von der Kontaminationsgefahr betroffenen Rechtsgüter gewahrt. Immerhin handelt es sich bei den verkauften belegten Brötchen um leicht verderbliche Lebensmittel (Käse- und Wurstwaren); die dem Schutz der Gesundheit dienenden Lebensmittelhygienevorschriften dürfen jedoch durch geringe Gewinnerwartungen des Verkäufers nicht relativiert oder gar unterlaufen werden.
Die Forderung nach der Ausrüstung des Fahrzeugs mit einer betriebsbereiten Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wie das OVG NRW in dem genannten Beschluss vom 14. Oktober 2008 dargelegt hat. Da nach den Feststellungen des Beklagten bei der Kontrolle am 20. Februar 2008 die Spüle im Wohnmobil nicht in Betrieb war, sondern nach dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung erst hätte in Betrieb genommen werden müssen, bestand auch hinreichend Anlass für den Beklagten zum Erlass dieser Anordnung. Dass die Ehefrau des Klägers angeboten haben soll, die Spüle in Betrieb zu nehmen, dies von der Kontrolleurin des Beklagten jedoch abgelehnt worden sein soll, ist insoweit ohne Belang, da es mit der in Ziffer 2) der Ordnungsverfügung erhobenen Forderung darum geht, eine zum hygienischen Reinigen der Hände vorhandene Möglichkeit zu den Verkaufszeiten betriebsbereit zu halten. Das im Toilettenraum des Wohnmobils vorhandene Handwaschbecken kann diese Funktion nicht erfüllen, da es nicht leicht erreichbar sondern vom Verkaufs- bzw. Wohnbereich des Campingmobils durch eine Tür getrennt ist.
Die Forderung nach einer Entfernung der Campingtoilette begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird gleichfalls auf die Darlegungen des OVG NRW in seinem Beschluss 14. Oktober 2008 verwiesen.
Auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Androhung von Zwangsgeld ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55,57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Das angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.