Klage gegen Ersatzvornahme-Kosten für Feldzufahrt: Aufhebung der Bescheide
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Leistungs- und eines Widerspruchsbescheids, mit denen die Beklagte Kosten für die Wiederherstellung einer landwirtschaftlichen Zufahrt festsetzte. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme und einer Kostenerstattung vorlagen (Anordnungen, Unanfechtbarkeit, Androhung/Frist). Das Gericht hebt die Bescheide auf, da Anordnungen möglich gewesen wären und die Schreiben an der erforderlichen Konkretisierung, Unanfechtbarkeit und Durchsetzungsform fehlten.
Ausgang: Klage gegen Bescheide zur Ersatzvornahme/Kostenfestsetzung als begründet; Bescheide aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenfestsetzung für eine Ersatzvornahme nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass vorherige Anordnungen nicht möglich, unverhältnismäßig oder nicht erfolgversprechend sind; bloßes Ausbleiben der Wirkung von Anordnungen rechtfertigt die Ersatzvornahme nicht.
Für einen Kostenerstattungsanspruch nach VwVG (vgl. § 77 Abs.1 VwVG i.V.m. Kostenordnung) ist eine rechtmäßige Ersatzvornahme gemäß § 55 VwVG vorausgesetzt; fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Damit ein Schriftstück als vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.v. § 55 Abs.1 VwVG gilt, muss es die Anforderungen an Androhung, Fristsetzung und ggf. an die sofortige Vollziehung bzw. die Unanfechtbarkeit erfüllen; bloße Andeutungen oder fehlende Rechtsmittelbelehrung genügen nicht.
Die Durchführung von Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 55 Abs.2 VwVG ist nur möglich, wenn die dort genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen; diese sind gesondert zu prüfen und können nicht allein aus wiederholten Aufforderungen abgeleitet werden.
Tenor
Der Bescheid vom 10. Mai 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Zufahrt für die Wiederherstellung einer landwirtschaftlichen Zufahrt zur L 00. Nachdem der Beklagte Beschädigungen an der Zufahrt festgestellt hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 10. März 2003 auf, die Zufahrt nach einer beiliegenden Musterzeichnung zu erneuern. Er wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 11. Juni 2003 unter Fristsetzung zum 31. Juli 2003. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 15. Juli 2003 mit, die seinerzeit wohl im Auftrag des Beklagten durchgeführte Befestigung sei unzureichend gewesen. Im übrigen entscheide der Anlieger selbst, in welcher Form und in welcher Weise er von seinem Feld auf die Straße fahren wolle. Nach erneuter Fristsetzung mit Schreiben vom 4. August 2003 forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. September 2003 auf, die Zufahrt bis zum 31. Oktober 2003 wiederherzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme, sehe er sich gezwungen, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. Mit weiterem Schreiben vom 7. November 2003 teilte er dem Kläger mit, wenn es zu keiner Einigung komme, werde er die Baumaßnahme zunächst ohne Abstimmung durchführen und die Kosten sodann auf Grund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag von ihm, dem Kläger, einfordern. Diese Ankündigung wiederholte er mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 für den Fall, dass er bis zum 15. Januar 2004 keine Antwort erhalte. Schließlich setzte er mit Leistungsbescheid vom 30. August 2004 Kosten in Höhe von 3.590,14 Euro für die Wiederherstellung der Zufahrt fest. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob er den Bescheid mit weiteren Bescheid vom 10. Mai 2005 auf und setzte die Kosten stattdessen in Höhe von 1.226,37 Euro fest. Dabei legte er nicht mehr die Kosten für die Gesamtzufahrt, sondern nur noch die für die verkehrsgefährdenden Ausrundungen zu Grunde. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, er sei weder rechtlich noch tatsächlicher Verursacher der Beschädigungen, die Kosten seien um einen sogenannten Korruptionsabschlag zu vermindern, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 zurück. Der Kläger sei Eigentümer der über die Zufahrt erschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und dementsprechend gemäß § 20 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 StrWG NRW als Erlaubnisnehmer zur Unterhaltung der Zufahrt verpflichtet. Nach § 22 StrWG NRW könne er, der Beklagte, die Erfüllung der Verpflichtungen verlangen, wobei es unerheblich sei, ob der Kläger tatsächlicher Verursacher der Beschädigungen sei. Nachdem der nicht hinnehmbare Zustand längere Zeit angedauert habe, habe er im Rahmen der Ersatzvornahme die Arbeiten durchgeführt. Mit seiner am 15. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, er sei nicht Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen, habe diese vielmehr lediglich bis vor etwa 10 Jahren als Pächter benutzt. Jedenfalls habe er in dieser Phase Schäden an der Zufahrt nicht verursacht. Seitdem werde die Ackerfläche von einem anderen Pächter benutzt. Im Übrigen würden die dargestellten Kosten bestritten. Die Arbeiten hätten insgesamt allenfalls 300,- Euro an Werklohn betragen. Eine Gefährdung sei von der Zufahrt nicht ausgegangen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Frage des Eigentums könne dahinstehen. Jedenfalls überfahre der Kläger mit seinen Fahrzeugen die im Streit stehende Zufahrt, verschmutze und beschädige sie.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Vorraussetzungen für eine Festsetzung der Kosten für die Wiederherrichtung der Ausrundungen der streitigen Feldzufahrt im Wege der Ersatzvornahme lagen nicht vor. Weder sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach § 22 StrWG ein rechtswidriger Zustand auf Kosten des Klägers hätte beseitigt werden können, noch sind im Übrigen die Voraussetzungen einer Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW erfüllt.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Erlaubnisnehmer im Sinne des § 22 Satz 1 StrWG seinen Verpflichtungen zur Unterhaltung der Zufahrt nicht nachkam. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäß § 22 Satz 2 StrWG liegt in jedem Fall nicht vor. Danach kann die Behörde den rechtswidrigen Zustand nur dann auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn Anordnungen im Sinne des Satz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind. Solche Anordnungen waren möglich, um die Durchsetzung von Verpflichtungen des Erlaubnisnehmers durchzusetzen. Dass sie nicht nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich waren, zeigt das Verhalten des Beklagten, der den Kläger mehrfach dazu aufforderte, zum Teil auch unter Fristsetzung, die Zufahrt zu reparieren. Dass die Anordnungen des Beklagten letztlich nicht den gewünschten Erfolg hatten, bedeutete nicht, dass solche Anordnungen von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wären.
Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 7 KostO liegen nicht vor, weil es an einer rechtmäßigen Ersatzvornahme fehlt. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW setzt die rechtmäßige Ersatzvornahme zunächst voraus, dass der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 22. September 2003 als Verwaltungsakt im Sinne einer einseitigen verbindlichen Regelung im Sinne des § 35 VwVfG angesehen werden kann. Dagegen kann immerhin angeführt werden, dass die Aufforderung der Wiederherstellung verbunden wird mit der Ankündigung, falls dies nicht bis zum 31. Oktober 2003 geschehe, sehe man sich gezwungen, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen". Selbst wenn dies nicht dem Verständnis des Schreibens vom 22. September 2003 als Verwaltungsakt widerspräche, so würde es doch jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG fehlen, der Unanfechtbarkeit bzw. Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Dieser enthielt weder eine Anordnung der sofortigen Vollziehung, noch konnte er mangels Rechtsmittelbelehrung nach einem Monat bestandskräftig werden, vgl. § 58 Abs. 2, 70 Abs. 1, 2 VwGO. Mithin kann offen bleiben, inwieweit es an der Androhung der Ersatzvornahme unter Festsetzung einer bestimmten Frist fehlt, § 63 Abs. 1 VwVG. Dem Schreiben vom 22. September 2003 fehlte die konkrete Androhung der Ersatzvornahme, dem Schreiben vom 7. November die entsprechende Fristsetzung. Im Schreiben vom 4. Dezember 2003 ist zwar eine Frist sowie die Androhung der Ersatzvornahme enthalten. Die Frist ist jedoch nicht zur Erfüllung der Grundverpflichtung gesetzt, sondern als letztmalige Möglichkeit eingeräumt, das Schreiben vom 7. November 2003 zu beantworten.
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verwaltungszwangs ohne vorausgehenden Verwaltungsakt gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW lägen nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 22 S. 2 StrWG NRW Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.