Einstellung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis in Asylsache (Umverteilung vs. Wohnsitzauflage)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das VG Düsseldorf stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete den Kläger zur Kostentragung. Das Gericht ging davon aus, die Klage sei von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, weil der Kläger bei der Behörde Umverteilung, nicht aber die Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragt hatte. Eine sinngemäße Auslegung des ursprünglichen Antrags kam mangels entsprechender Angaben nicht in Betracht.
Ausgang: Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO bei beiderseitiger Erledigung eingestellt; Kläger trägt Kosten wegen voraussichtlich fehlendem Rechtsschutzbedürfnis.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann bei beiderseitiger Erledigung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt werden.
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen; bei von Anfang an geringen Erfolgsaussichten können die Kosten dem Kläger auferlegt werden.
Für die Zulässigkeit einer Klage gegen eine Zuweisungs- oder Aufenthaltsentscheidung ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; wird mit der Klage ein anderes Ziel verfolgt als zuvor außergerichtlich beantragt, kann die Klage unzulässig sein.
Ein bei der zuständigen Behörde gestellter Antrag auf Umverteilung ist nur dann zugleich als Antrag auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage auszulegen, wenn aus den Antragsangaben sinngemäß hervorgeht, dass die zur Anordnung der Auflage maßgebliche Voraussetzung entfallen ist.
Fehlende, auch nur ansatzweise in diese Richtung weisende Angaben in der behördlichen Antragstellung verhindern eine sinngemäße Auslegung, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Klage dürfte von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sein, wie sich aus Folgendem ergibt:
Der Kläger hatte am 14. März 2024 anwaltlich vertreten bei der Bezirksregierung X. einen Antrag auf Umverteilung von I. nach Y. gestellt, ohne zugleich ausdrücklich einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage zu stellen. Durch Bescheid vom 22. März 2024 lehnte die Bezirksregierung X. den Antrag des Klägers auf Umverteilung nach Y. ab. Daraufhin erhob der Kläger am 4. April 2024 Klage mit dem Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2024 zu verpflichten, die in der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung genannte Wohnsitzauflage aufzuheben.
Das Rechtsschutzbedürfnis dürfte deshalb von Anfang an gefehlt haben, weil der Kläger mit der Klage ein Ziel verfolgt hat, welches er zuvor nicht bei der zuständigen Behörde – der Bezirksregierung X. – angebracht hatte, denn bei dem Ziel der Umverteilung (im Sinne einer Abänderung der Zuweisungsentscheidung – § 50 Abs. 4 AsylG) und dem Ziel der Aufhebung der in der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung enthaltenen Wohnsitzauflage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt es sich um zwei unterschiedliche Ziele.
Zwar kommt die Auslegung eines bei der zuständigen Behörde gestellten ausdrücklichen Antrages auf Umverteilung zugleich als Antrag auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage in Betracht, wenn aus den Antragsangaben sinngemäß erkennbar ist, dass die für den Erlass der Wohnsitzauflage maßgebliche Voraussetzung der fehlenden Lebensunterhaltssicherung entfallen ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 4 K 2548/22 –, juris, Rn. 18). Anders als im vom VG Aachen entschiedenen Fall, in dem der dortige anwaltlich nicht vertretene Kläger im Rahmen der Antragstellung bei der Behörde explizit darauf hingewiesen hatte, bereits seit Jahren keine Sozialleistungen mehr zu beziehen, hatte der hiesige im behördlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger aber keinerlei auch nur ansatzweise in diese Richtung weisende Angaben gemacht.
Mit der Klage hat der Kläger mithin ein gänzlich anderes Ziel (aliud) verfolgt als mit seinem vorherigen Antrag an die Bezirksregierung X.. Dafür, das neue Ziel der Aufhebung der Wohnsitzauflage originär-erstmalig mit einer Klage verfolgt zu haben, ohne sich zuvor mit diesem Ziel außergerichtlich an die Bezirksregierung X. gewandt zu haben, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.