Klage gegen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren abgewiesen: Frontmeter- und Quadratwurzelmaßstab zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer eines erschlossenen Grundstücks rügen die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren sowie die Kombination von Frontmeter- und Quadratwurzelmaßstab. Das Gericht hält die Satzung und die Berechnungsmethode für rechtmäßig und weist die Klage ab. Es stellt fest, dass das Grundstück als zur Straße zugewandt gilt und die Kommune Änderungen der Maßstabseinheiten berücksichtigt hat.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren als unbegründet abgewiesen; Satzung und Berechnung rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Satzung darf zur Bemessung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren den Frontmetermaßstab als Hauptmaßstab und die Quadratwurzel der Grundstücksfläche als Hilfsmaßstab zur Ermittlung fiktiver Frontlänge kombinieren; solche Maße sind als grundstücksbezogene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit dem Gleichbehandlungs- und Äquivalenzprinzip vereinbar.
Der Quadratwurzelmaßstab ist ein geeigneter Hilfsmaßstab, um für Grundstücke ohne anzurechnende Straßenfront eine fiktive Frontlänge zu approximieren und so eine Bemessungsgrundlage zu schaffen.
Zur erfolgreichen Bestreitung der Gebührensatzung muss der Betroffene substantiiert darlegen, dass die Gemeinde Änderungen der Maßstabseinheiten oder der Umlagegrundlagen nicht berücksichtigt hat; eine bloße Erhöhung der Einheitenzahl führt nicht automatisch zu geringeren Gebühren, wenn die Gemeindedarlegung dies ausgleicht.
Ein Grundstückszuordnungsmaßstab nach Frontmetern kann bejahend anzuwenden sein, wenn die Grundstücksgrenze zur Straßenbegrenzungslinie in einem Winkel von unter 45° verläuft oder sich nicht trifft; die eingeschränkte Befahrbarkeit eines Straßenabschnitts steht der Zuweisung zur Straße nicht zwingend entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S Weg 39 in W mit einer Größe von 1619 qm. Das Grundstück ist durch einen etwa 66 m langen Stichweg an den südlich des Grundstücks gelegenen S Weg angeschlossen. Der Stichweg steht zu 1/6 im Miteigentum der Kläger. Er zweigt gegenüber dem Grundstück mit der Nr. 38 von dem in nordöstlicher Richtung verlaufenden S Weg in nordwestlicher Richtung ab und führt dann wiederum in nordöstlicher Richtung auf das Grundstück der Kläger zu. Nordöstlich des Abzweigs ist der S Weg nur noch ein Fußweg.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 63,20 Euro und Winterdienstgebühren in Höhe von 62,40 Euro heran. Dabei legte sie 40 m Frontlänge als Quadratwurzel der Fläche zugrunde.
Die Kläger machen geltend, die Eignung des Qudratwurzelmaßstabs werde von ihnen nicht in Frage gestellt. Er könne jedoch nicht mit dem Frontlängenmaßstab für Anliegergrundstücke kombiniert werden, weil dies zu zufälligen und nicht an einer Vorteilsgerechtigkeit ausgerichteten Ergebnissen führe. Große Grundstücke, die lediglich mit einer Schmalseite an die Erschließungsstraße angrenzten, würden in deutlich geringerem Umfang herangezogen als dies bei entsprechenden Hinterliegergrundstücken der Fall sei. Schließlich habe seitens der Beklagten keine neue Kalkulation des Beitragssatzes stattgefunden, obwohl sich nach Maßgabe der geänderten Satzung, die früher auf die Quadratwurzel des Umfangs abgestellt habe, eine Erhöhung der Flächen ergeben haben müsse, auf welche die Straßenreinigungsgebühren insgesamt umgelegt würden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 3. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die nunmehr angewandte Berechnungsmethode den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Äquivalenzprinzips gerecht werde. Der Frontmetermaßstab und die ergänzend herangezogene Qudratwurzelberechnung zur Ermittlung fiktiver Frontmeter seien grundstücksbezogene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Sie entsprächen nicht einer bestimmten Reinigungsstrecke des erschließenden S Weges, sondern dienten nur der Berechnung von Maßstabseinheiten, durch welche die umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung geteilt würden. Tatsächlich hätten sich die zu berücksichtigenden Einheiten von 388.000 m im Jahre 2011 auf 390.999 m erhöht. Da sich die umlagefähigen Kosten im Übrigen aus mehreren Variablen zusammen setzten, müsse eine Mehrung der Frontmeter nicht zwangsläufig eine Gebührenreduzierung nach sich ziehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er kann sich auf die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebührensatzung der Beklagten in der für das Jahr 2012 maßgeblichen Fassung stützen. Gegen die Gesetzmäßigkeit der in der Satzung festgelegten Berechnungsmaßstäbe bestehen keine Bedenken. Dies gilt sowohl für den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Hauptmaßstab der Frontmeter in § 6 Abs. 1 (a) Satz 2 der Satzung als auch für den hilfsweise heranzuziehenden Maßstab des § 6 Abs. 1 (a) Satz 3 (Quadratwurzel der Grundstücksfläche). Durch diesen Quadratwurzelmaßstab wird eine fiktive Frontlänge errechnet, die sich bei quadratischer Grundstücksfläche ergäbe. Es drängt sich kein anderer Maßstab auf, der in besserer Weise die Heranziehung solcher Grundstücke ermöglichen könnte, die keine der Straße zugewandte Front im Sinne der Satzung haben, gleichwohl von der Straße erschlossen werden.
Bedenken gegen die Berechnung des Gebührensatzes bestehen nicht. Insbesondere hat die Beklagte dargelegt, dass Änderungen der Maßstabseinheiten berücksichtigt worden sind.
Das Grundstück der Kläger wird durch den S Weg erschlossen, wobei der Miteigentumsanteil am Stichweg die rechtliche Absicherung des Zugangs begründet.
Ob die Satzung hier korrekt auf das Grundstück angewandt worden ist, erscheint allerdings fraglich. Diese Bedenken führen allerdings nicht zur – teilweisen – Aufhebung der Gebührenfestsetzung, denn die Kläger dürften mit zu geringen Gebühren veranlagt worden sein. Ihr Grundstück ist im Sinne des § 6 Nr. 1 (a) der Satzung dem S Weg zugewandt, weil der Winkel zwischen der – verlängerten – südöstlichen Grundstücksgrenze und der Straßenbegrenzungslinie im Bereich der Hausnummer 35 nur etwa 22 Grad beträgt. Die Grundstücksgrenze kann auch dann in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straßenbegrenzungslinie verlaufen, wenn beide sich nicht treffen. Dies ist vielmehr bei Hinterliegergrundstücken der typische Fall. Auch dürfte keine Rolle spielen, dass der S Weg in dem Bereich südöstlich des Grundstücks nicht – mehr – mit Kraftfahrzeugen befahrbar ist. Es bedarf mithin nicht des Hilfsmaßstabs der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche. Legt man die Frontmeterregelung zugrunde, ergibt sich eine Frontmeterzahl von 43 m und damit ein höherer als der festgesetzte Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.