Zwangsweise Erhöhung des Restmüllbehältervolumens bei überfüllten Containern
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Verpflichtung, zusätzliches Restmüllbehältervolumen zu bestellen, sowie gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme. Streitpunkt war, ob die Behälterkapazität ausreichte und ob die Maßnahmen hinreichend bestimmt und verhältnismäßig waren. Das Gericht hielt die Anordnungen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NRW i.V.m. der kommunalen Abfallentsorgungssatzung für rechtmäßig, da die Fotodokumentation eine dauerhafte erhebliche Überfüllung und Abfallablagerungen belegte. Einwände, der Müll stamme von Dritten, ließ das Gericht nicht durchgreifen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Anordnung zusätzlichen Restmüllvolumens und Festsetzung der Ersatzvornahme abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein kommunaler Satzungsgeber kann auf Grundlage von § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG NRW ein Mindestbehältervolumen für einzelne Abfallfraktionen festlegen.
Reichen vorhandene Abfallbehälter für Restmüll tatsächlich nicht aus und beantragt der Anschlusspflichtige trotz schriftlicher Aufforderung kein zusätzliches Volumen, kann die Behörde die Aufstellung zusätzlicher Behälter anordnen und deren Duldung verlangen.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlichen Restmüllvolumens ist bei fehlender ordnungsgemäßer Getrennterfassung ein am tatsächlichen Abfallaufkommen orientiertes höheres Behältervolumen zulässig.
Pauschale Hinweise des Grundstückseigentümers, Abfälle stammten von Dritten, genügen ohne substantiierte Anhaltspunkte nicht, um behördlich dokumentierte Überfüllungen und Ablagerungen in Frage zu stellen.
Die Anordnung zusätzlichen Behältervolumens ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, fortdauernde Überfüllungen sowie daneben abgestellte Abfallsäcke aufzunehmen, und das Volumen sich im Rahmen typischer kommunaler Mindestvorgaben bewegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit mehreren Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücks C.-------straße 1 – 3 a/ In den Q. 3-5 in E. . Am 28. Mai 2013 waren dort 557 Personen behördlich gemeldet, am 10. September 2013 insgesamt 702 Personen und am 15. November 2013 insgesamt 802 Personen.
Bis zum 1. August 2013 stand auf dem Grundstück nach mehreren vorhergegangenen Volumenerweiterungen ein Restabfallbehältervolumen in Höhe von 17.600 l pro Woche zur Verfügung.
Unter dem 30. Juli 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auch nach der erneuten Aufstellung von zusätzlichen 5.500 l Abfallbehältervolumen vor circa einem Monat sich die Situation auf dem Grundstück noch immer nicht normalisiert habe. Als Grundstückseigentümer sei er für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung verantwortlich und habe dafür zu sorgen, dass genügend Abfallbehälter zur Verfügung stünden. Die dokumentierten Überprüfungen im Juli 2013 hätten ergeben, dass die nunmehr vorhandenen Abfallbehälter wieder ständig überfüllt gewesen seien und zusätzlich auf dem Grundstück nachweislich nicht unerhebliche Mengen Abfall in Säcken liegen würde. Die Füllstände der Container hätten durchschnittlich 110 bis 140 % betragen. Dies zeige, dass Bedarf dafür vorhanden sei, das Abfallbehältervolumen um 4.400 l wöchentlich zu erhöhen.
Daher sei ein Bescheid mit folgendem Inhalt beabsichtigt:
1. Dem Kläger werde aufgegeben, zusätzliches Restmüllbehältervolumen in Höhe von 4.400 l zusätzlich zu den vorhandenen 17.600 l wöchentlich zu bestellen. Das insgesamt vorzuhaltende Volumen sei durch zehn 1.100 l MGB mit zweimaliger Leerung pro Woche zu erreichen.
2. Gleichzeitig sei die sofortige Vollziehung von Punkt 1 anzuordnen.
3. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zu 1. nicht nachkomme, werde die zwangsweise Aufstellung der benötigten Müllcontainer im Rahmen der Ersatzvornahme i.S.d. §§ 55 ff, 59, 63 VwVG NRW angedroht.
Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens hierzu zu äußern.
Wegen der genauen Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 54 bis 57 der Beiakte Heft 2 zu 16 K 6881/13 Bezug genommen.
Das Anhörungsschreiben wurde dem Kläger am 2. August 2013 zugestellt.
Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 15. August 2013 gab die Beklagte dem Kläger auf, bis zum 27. August 2013 die Aufstellung von zusätzlich 4.400 l Abfallbehältervolumen pro Woche zu beantragen, so dass insgesamt ein Volumen von 22.000 l wöchentlich zur Verfügung stehen solle. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das vorhandene Behältervolumen nicht ausreiche. Die genutzten Container seien wieder ständig überfüllt gewesen, durchschnittlich zwischen 110 % und 150 %. Zusätzlich lägen auf dem Grundstück nachweislich nicht unerhebliche Mengen Abfall in Säcken herum.Gleichzeitig ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an und drohte dem Kläger die Aufstellung der Behälter im Wege der Ersatzvornahme an, sollte er das zusätzliche Volumen nicht bis Ablauf der gesetzten Frist bestellen.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Blatt 60 bis 63 der Beiakte Heft 2 zu 16 K 6881/13 Bezug genommen.Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 17. August 2013 zugestellt.
Eine Stellungnahme oder Bestellung zusätzlichen Abfallvolumens durch den Kläger erfolgte nicht.
Am 28. August 2013 hat der Kläger u.a. hiergegen die Klage 16 K 6881/13 erhoben.
Mit Bescheid vom 2. September 2013 setzte die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme fest, da die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Bescheides vom 15. August 2013 nach § 64 VwVG NRW vorlägen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, da der Kläger kein zusätzliches Abfallbehältervolumen beantragt hatte, nach neuen dokumentierten Überprüfungen aber weiterhin ständige Überfüllungen zwischen 120 % und 140 % gegeben seien. Zudem lägen neben den Müllcontainern zahlreiche Kartons, Säcke und Tüten mit Abfall. Die Situation auf dem Grundstück zeige, dass auch das wöchentliche Behältervolumen von derzeit 17.600 l Restmüll nicht ausreichend sei. Darüber hinaus seien die Abfallbesitzer bislang nicht ausreichend willens oder in der Lage, die Sammelsysteme für Glas und Papier sowie für Leichtverpackungen ordnungsgemäß zu nutzen. Sie hätten daher einen weit höheren Bedarf an Abfallentsorgungsvolumen als zurzeit zur Verfügung stehe. Deswegen sei ein Bedarf von wöchentlich 22.000 l Abfallvolumen als notwendig anzusehen. Die zwangsweise Aufstellung des zusätzlichen Abfallvolumens werde ab dem 13. September 2013 erfolgen. Die sofortige Aufstellung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, da die nicht ordnungsgemäße Abfallentsorgung eine Gefahr für die Gesundheit darstelle. Insbesondere seien hierdurch bereits Ratten und anderes Ungeziefer angelockt worden.
Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 4. September 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2013, eingegangen am 12. September 2013 hat der Kläger seine Klage 16 K 6881/13 insofern erweitert.
Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei zu unbestimmt, da die Angaben nicht einem genauen der fünf auf dem Grundstück vorhandenen Immobilien zuzuordnen seien. Auch werde durch nicht ordnungsgemäß gemeldete Besucher und Bewohner dieser Objekte Müll in Tüten neben den Müllcontainern abgestellt. Das sei nicht ihm und seinen Mietern zuzurechnen. Auch werde von Dritten Sperrmüll einfach dort abgestellt. Der zusätzliche Müll stamme also nicht von seinen Mietern und werde auch nicht in die Müllcontainer gefüllt, so dass kein Gebührentatbestand entstehe.
Das die Bescheide vom 15. August 2013 und 2. September 2013 betreffende Verfahren wurde durch Trennungsbeschluss vom 14. Januar 2014 vom Verfahren 16 K 6881/13 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 16 K 230/14 fortgeführt.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 15. August 2013 und vom 2. September 2013 aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, es seien derzeit 802 Personen auf dem Grundstück ordentlich gemeldet. Da die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle nicht ordnungsgemäß getrennt würden und das Restmüllbehältervolumen auch ansonsten bei weitem nicht ausreiche, sei das nunmehr zur Verfügung gestellte Restmüllvolumen in Höhe von 27,4 l pro Person (und Woche) notwendig und auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel komme nicht in Betracht, alles andere führe zu satzungs- und abfallrechtswidrigen Zuständen, die zudem auch wegen der Hygienegefahren unhaltbar wären.
Es fänden tägliche vor-Ort-Kontrollen statt, die auch entsprechend dokumentiert würden. Aus der Fotodokumentation sei eindeutig zu entnehmen, dass das derzeit vorhandene Volumen für die Abfallentsorgung auf dem Grundstück des Klägers auch weiterhin nicht ausreiche. Daher habe sie ‑ die Beklagte – von ihrem speziell in § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt E. niedergelegtem Recht Gebrauch gemacht, zusätzliches Restmüllvolumen zwangsweise aufzustellen, da der Grundstückseigentümer seiner Anschlusspflicht nicht nachkomme. Grundlage dieser Satzungsbestimmung sei der Anschluss- und Benutzungszwang, zu dem jeder Grundstückseigentümer nach Bundes- und Landesrecht im Gemeinwohlinteresse herangezogen werden könne. Nach der AES werde das Abfallentsorgungsvolumen für das gesamte Grundstück ermittelt, weil die Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 6 KAG grundstücksbezogene Benutzungsgebühren seien, so dass auch die Ermittlung der genauen Höhe und ihre Festsetzung grundstücksbezogen zu erfolgen habe. Zudem gebe es auf dem Grundstück nur einen gemeinsamen Behälterstandplatz.
Festzuhalten sei, dass die Bewohner der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Häuser die bereitgestellten Behälter bis zum Überquellen befüllen würden. Auch legten sie zusätzlich Abfallsäcke sowohl neben die Container als auch wahllos auf dem Grundstück ab. Die Bewohner stellten auch regelmäßig Sperrmüll auf dem Grundstück ab, der zurzeit wöchentlich abgefahren werde. Diese Abfuhrleistung werde dem Kläger bislang nicht in Rechnung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 16 K 6881/13, 16 K 9189/13, 16 K 9682/13, 16 K 229/14 und 16 K 230/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll des Erörterungstermins vom 5. Februar 2014, Blatt 29 und 29 Rückseite der Gerichtsakte, sowie die Fotodokumentation zur Entsorgungssituation auf dem Grundstück C.-------straße 1 – 3a / In den Q. 3 – 5 für den Zeitraum vom 15. April 2013 bis 4. September 2013, Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 16 K 230/14, und vom 5. September 2013 bis 16. September 2013, Blatt 91 bis 93 der Beiakte Heft 2 zu 16 K 6881/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien im Erörterungstermin am 5. Februar 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Sie können sich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) i.V.m. der Abfallentsorgungssatzung (AES) sowie der Abfallentsorgungsgebührensatzung (AEGebS) der Stadt E. vom 18. Dezember 2007 in der jeweils geltenden Fassung stützen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG kann in der jeweiligen Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Das Behältervolumen bestimmt sich nach § 14 Abs. 5 Satz 1 AES. Danach muss pro Bewohner/in ein Behältervolumen für Restmüll von 20 l pro Woche vorgehalten werden, soweit auf Grundstücken Abfälle aus Haushaltungen anfallen und Papier, Glas, Leichtverpackungen, stoffgleiche Nichtverpackungen getrennt und über die hierfür vorgesehenen Sammelsysteme entsorgt werden.
Wird festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme des Restmülls nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die WBD-AöR den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen (§ 14 Abs. 7 Satz 1 AES). Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter (s) durch die WBD-AöR zu dulden (§ 14 Abs. 7 Satz 2 AES).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Bei ordnungsgemäßer Mülltrennung wäre vorliegend bei 702 bzw. 802 gemeldeten Personen ein Mindestvolumen für Restmüll von 14.040 l bzw. 16.040 l (702/802 gemeldete Personen x 20 l) ausreichend. Da eine ordnungsgemäße Mülltrennung jedoch nicht vorgenommen wird, ist ein höheres Volumen entsprechend dem tatsächlichen Müllaufkommen erforderlich. Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt, waren die vorhandenen Müllgroßbehälter (MGB) seit Beginn der Dokumentation am 15. April 2013 regelmäßig erheblich überfüllt. Ferner sind auf allen Fotos eine Reihe weiterer Abfallsäcke sowie neben den MGB abgestellter Sperrmüll zu sehen. Daraus ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass das bislang aufgestellte Restmüllbehältervolumen für die Aufnahme des anfallenden Mülls nicht ausreicht.
Gegen diese Feststellungen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Soweit er darauf hinweist, der Müll stamme möglicherweise nicht von den Bewohnern seiner Häuser, gehen diese Überlegungen fehl. Die Erwägung, der Müll müsse von Dritten (Verwandten oder Besuchern seiner Mieter) dort entsorgt worden sein, wird nicht belegt. Selbst wenn es so wie vom Kläger vorgetragen wäre, würde dies aber bedeuten, dass der Müll letztlich doch durch seine Mieter verursacht würde, denn diese werden nach den Angaben des Klägers ja von ihren Verwandten oder sonstigen Personen besucht. Auch ist es fernliegend anzunehmen, dass ständig Dritte, die nicht in irgendeiner Beziehung zu den Bewohnern des Hauses stehen, ihren Müll ausgerechnet über bereits vollständig gefüllte Tonnen des Klägers entsorgen sollten.
Zu dem festgestellten Sachverhalt sowie der vorgesehenen Ersatzvornahme hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2013 gemäß § 28 VwVfG angehört. Eine Stellungnahme des Klägers oder eine Beantragung zusätzlichen Abfallvolumens erfolgte nicht. Die angedrohte Ersatzvornahme war daher erforderlich.
Die Anordnung der Aufstellung zusätzlichen Abfallbehältervolumens von 4.400 l ist auch nicht unverhältnismäßig. Zutreffend weist die Beklagte hierzu darauf hin, dass weniger Volumen nicht in der Lage gewesen wäre, neben den Überfüllungen der Tonnen (20 bis 40 %) auch noch die neben den Tonnen abgestellten Abfallsäcke aufzunehmen. Soweit der Kläger meint, es handele sich bei dem hier festgesetzten Mindestvolumen um eine unverhältnismäßig hohe Müllmenge sei darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr vorzuhaltenden Volumen von 22.000 l wöchentlich pro gemeldeter Person bei 802 Personen lediglich 27,4 l Abfallvolumen wöchentlich und bei 702 Personen 31,34 l zur Verfügung stehen. Die Satzungen anderer Großstädte sehen als Mindestvolumen bei Nicht-Trennung und -Sortierung des Mülls 40 l pro Person und Woche vor. Diese Zahl wird im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.