Libyen: Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG wegen Aktivität für Menschenrechtsliga
KI-Zusammenfassung
Die libyschen Kläger begehrten nach bestandskräftiger Ablehnung erneut Schutz und wandten sich gegen einen Ablehnungsbescheid zu § 53 AuslG. Das Gericht hielt den Antrag auf Feststellung von § 51 Abs. 1 AuslG mangels vorherigen Antrags beim Bundesamt für unzulässig. Hinsichtlich § 53 AuslG bejahte es wegen geänderter Sachlage (u.a. neue Erkenntnisse zur Behandlung Abgeschobener) und aufgrund glaubhafter Zeugenaussage eine erhebliche konkrete Gefahr von Festnahme, Folter und langjähriger Haft wegen der Mitgliedschaft/Betätigung in der Libyschen Liga für Menschenrechte. Der Bescheid wurde insoweit aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtet; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Bescheid aufgehoben und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festgestellt; Begehren zu § 51 Abs. 1 AuslG als unzulässig bzw. im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist unzulässig, wenn hierüber beim Bundesamt kein Antrag gestellt und folglich keine ablehnende Entscheidung ergangen ist (fehlendes Rechtsschutzinteresse).
Eine bestandskräftige negative Feststellung zu Abschiebungshindernissen kann nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG abzuändern sein, wenn nach Abschluss des früheren Verfahrens neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Behandlung zurückgeführter Staatsangehöriger bekannt werden.
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen vor, wenn dem Betroffenen bei Rückkehr aufgrund zugeschriebener oppositioneller Betätigung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, insbesondere Festnahme, Folter und langjährige Haft ohne Gerichtsverfahren, droht.
Für die Gefahrenprognose kann maßgeblich sein, dass Sicherheitsbehörden bei Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu einer Auslandsoppositionsorganisation nicht nach Bedeutung der Organisation oder Intensität der Betätigung differenzieren.
Ein mehrjähriger illegaler Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrags können im Herkunftsstaat eine zusätzliche Verdächtigung begründen und das Risiko politisch motivierter Repressionen erhöhen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. März 2000 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Libyen bestehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Kläger, libysche Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben Anfang Januar 1998 auf dem Landwege nach Ägypten aus Libyen aus und am 18. April 1998 mit Direktflug Kairo- Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 18. April 1998 stellten die Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Befragung durch das Bundesgrenzschutzamt beim Flughafen in Frankfurt gab der Kläger zu 1. im wesentlichen an: Jeder Mensch, der ein einigermaßen menschliches Gefühl habe, könne in Libyen nicht für immer leben. Nach der Grundschulzeit habe man ihn zwangsweise auf eine Sekundärschule des Militärs geschickt. Einem Schulfreund sei es ebenso gegangen. Mit diesem zusammen habe er 1997 einen Brief gegen die libysche Regierung geschrieben. Darin hätten sie massiv Kritik an der Regierung geübt. Mit Hilfe eines gekauften Kopierers hätten sie etwa 500 Exemplare dieses Briefes abgezogen. Bevor sie diese an die Bevölkerung hätten verteilen können, sei sein Freund am 28. oder 29. November 1997 vom libyschen Geheimdienst festgenommen worden. Aus Angst sei er zu seinem Freund O, der großen Einfluß bei der Regierung habe, geflohen. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, daß auch er vom Geheimdienst verhaftet werden solle; sein Haus sei umstellt und durchsucht worden. Der O habe ihm zur Flucht geraten und seine Familie zu ihm gebracht, so daß sie gemeinsam hätten fliehen können.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger nach deren Anhörung, bei der sie ihre Angaben beim Grenzschutzamt, teilweise widersprüchlich, wiederholten, mit Bescheid vom 11. August 1998 ab. Ferner stellte es fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorhanden seien.
Die dagegen erhobene Klage - 16 K 7761/98.A - wies das erkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Februar 1999 ab.
Am 26. Mai 1999 stellten die Kläger einen ersten Asylfolgeantrag, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger zu 1. habe inzwischen von seinem Bruder einen (undatierten) Brief aus Ägypten erhalten, in welchem er gebeten werde, nicht zu Hause anzurufen, weil die Leitung überwacht werde; die Polizeibeamten hätten gesagt, er sei ein Mitglied der Organisation Al Kikhya; inzwischen hätten sie den Vater des Klägers zu 1. mitgenommen, ihn beleidigt und gedroht, die ganze Familie schlecht zu behandeln, falls sie irgendwelche Informationen über die politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. erhielten, mit denen er die libysche Regierung in irgendeiner Weise schlecht darstelle; sie würden seinen Namen auch dem Vernichtungskommando mitteilen; die Situation sei unerträglich geworden. In einem weiteren (undatierten) Brief des Bruders des Klägers zu 1. heißt es u.a., Männer des Sicherheitsdienstes seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten alle zum Sitz des Sicherheitsdienstes in der Al-Mansura-Straße mitgenommen; ein Mann, der offenbar geschlagen worden sei, habe dort gesagt, in Deutschland habe er einen Menschen namens G getroffen, der um politisches Asyl nachgesucht und Kontakte mit der Elkaichia-Gruppe habe; dann hätten sie sie beschimpft, beleidigt und gesagt, wenn ihr Sohn bei der Opposition sei, werde dies Folgen haben. Ferner legten die Kläger Bescheinigungen der Libyschen Liga für Menschenrechte - Sektion Deutschland - vom 24. September 1998 vor, in denen wortgleich bestätigt wird, die Kläger zu 1. und 2. (die Klägerin zu 2. wird dabei allerdings mit Herr" bezeichnet) seien Mitglieder der Liga, setzten sich für die gewaltlose Förderung der Menschenrechte in Libyen aktiv ein und bekennten sich zu den Prinzipien der universellen Menschenrechtserklärung; die derzeitige Gesetzgebung in Libyen verbiete die Organisation, daher bestehe die Gefahr, daß ihre Mitglieder bei Rückkehr nach Libyen oder Einreise in ein unsicheres Land verfolgt würden. Ein weiteres Schreiben der Libyschen Liga (an die früheren Prozeßbevollmächtigten der Kläger) ist datiert auf den 25. Januar 1999, weitere vorgelegte Schreiben der Libyschen Liga sind aus September 1998 und Januar 1999, ein Informationsbrief der Liga ist aus dem Juni 1997.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 1999, abgesandt am 22. Juni 1999, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.
Mit der dagegen am 28. Juni 1999 erhobenen Klage - 16 K 4297/99.A - legten die Kläger einen Bericht der Libyschen Liga für Menschenrechte über die Menschenrechtslage 1998 in Libyen vor. Der Kläger zu 1. gab zusätzlich an, er habe Flugblätter (für die Libysche Liga für Menschenrechte) verteilt und libyschen Staatsbürgern die Ziele der Liga erklärt; er habe auch Briefe bekommen, in denen ihm die Anerkennung für die Arbeit ausgesprochen worden sei; er hätte mehr für die Liga getan, sei aber aufgrund seiner finanziellen Lage dazu nicht fähig; er habe einmal in N auf dem Markt an der Verteilung von Flugblättern mitgewirkt, in denen auf den Namen der Liga aufmerksam gemacht worden sei; er habe auch zweimal Flugblätter in O1 verteilt, in denen von dem inhaftierten Menschenrechtler T die Rede gewesen sei; auf seine Anregung hin sei das zunächst nur in englischer Sprache verfaßte Flugblatt nochmals in Deutsch herausgegeben worden; mit der Libyschen Liga habe er nur brieflich Kontakt.
(Der Ausländerbehörde haben die Kläger eine weitere Bescheinigung der Libyschen Liga für Menschenrechte vom 8. Oktober 1999 vorgelegt.)
Das erkennende Gericht wies die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Januar 2000 ab.
Am 3. März 2000 beantragten die Kläger die Abänderung der Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Dazu legten sie folgende Unterlagen in Kopien vor:
a) eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. April 1999,
b) allgemeine Informationen über Libyen, insbesondere über die dortige Menschenrechtssituation aus der SFH-Infobörse Nr. 2/99 April 1999, Seite 25 ff.,
c) Bescheinigungen der Libyschen Liga für Menschenrechte, Sektion Deutschland, den Kläger betreffend, vom 25. Januar und 8. Oktober 1999,
d) einen allgemeinen Rundbrief derselben Liga über in Libyen geltende Gesetze vom Juni 1997,
e) Berichte derselben Liga über die Menschenrechtssituation in Libyen vom 7. April und von Oktober 1999,
f) undatierte Forderungen von ai an die libysche Regierung, die menschenrechtlichen Verhältnisse in Libyen betreffend,
g) eine gegen die Abschiebung eines Libyers in sein Heimatland gerichtete Urgent Action" von ai vom 2. Dezember 1999,
h) zugunsten libyscher Asylbewerber ergangene Entscheidungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Mai 1999 und 2. Dezember 1997.
Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger (und ihrer Kinder) auf Abänderung der zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidung mit Bescheid vom 28. März 2000 ab.
Mit der am 8. April 2000 erhobenen Klage begehren die Kläger neben der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zusätzlich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Dazu legen sie neuere Erkenntnisse über die Ereignisse anläßlich der Abschiebung von sieben bzw. acht Libyern aus Jordanien nach Libyen in Kopien vor, ferner Kopien von zugunsten libyscher Asylbewerber ergangener Entscheidungen des Bundesamtes aus Mai 1999.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen G1 Beweis darüber erhoben, ob die Kläger Mitglieder der Libyschen Liga für Menschenrechte sind, ob sie für die Liga aktiv waren oder sind und ob Mitglieder und/oder Sympathisanten der Liga in Libyen verfolgt werden, bejahendenfalls auf welche Weise. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Dezember 2000 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren 16 K 7761/98.A und 16 K 4297/99.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten richtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, unzulässig. Denn insoweit haben die Kläger keinen Antrag beim Bundesamt gestellt, ein solcher ist auch vom Bundesamt nicht abgelehnt worden; ihnen fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse.
Im übrigen ist die Klage begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Abänderung der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
Die der entsprechenden (negativen) Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 11. August 1998 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten der Kläger geändert. Die erst durch die Urgent Action" von amnesty international vom 7. März 2000, also nach Abschluß des ersten Folgeantragsverfahrens der Kläger bekannt gewordene Behandlung abgeschobener libyscher Staatsbürger seitens der libyschen Regierung hat bezüglich der Kläger zu neuem Überprüfungsbedarf hinsichtlich bestehender Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geführt, ferner die (nach dem 1. März 2000 erfolgte) zwangsweise Rückkehr eines Libyers, der ebenfalls Mitglied der Libyschen Liga für Menschenrechte in Deutschland war und Kontakt mit dem Kläger zu 1. gehabt hat, nach Libyen.
Die Vernehmung des Zeugen G1 hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß die Kläger seit September 1998 Mitglieder der Libyschen Liga für Menschenrechte, Sektion Deutschland, sind, für die Liga aktiv waren und sind und dabei auch Aktivitäten nach außen, wie Verteilen von Flugblättern, gezeigt haben. An der Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen zu zweifeln, besteht kein begründeter Anlaß. Dieser hat in ruhiger, sachlicher und widerspruchsfreier Form dargelegt, wie es zur Kontaktaufnahme der Kläger mit der Liga kam, weshalb die Kontakte im wesentlichen nur brieflicher bzw. telefonischer Natur waren und wie insbesondere der Kläger zu 1. für die Liga tätig geworden ist; insbesondere hat dieser die Übersetzung eines Flugblattes in die deutsche Sprache veranlaßt, offensichtlich, um es danach zu verteilen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen G1 wird dadurch untermauert, daß ihm als deutschem Staatsangehörigen bewußt sein muß, daß er aufgrund seines weiteren, sicher langjährigen Aufenthaltes in Deutschland mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müßte, wenn er eine Falschaussage gemacht hätte.
Der Zeuge hat ferner nachvollziehbar dargelegt, daß es, wenn die libyschen Sicherheitsbehörden von der Mitgliedschaft in oder dem Einsatz der Kläger für die Libysche Liga Kenntnis erlangen, zu Verfolgungsmaßnahmen kommen würde, und zwar in Form von Festnahme, Folter und langjähriger Haft ohne Gerichtsverfahren. Daß die Sicherheitsbehörden entsprechende Kenntnis haben, hat der Zeuge nicht ausgeschlossen. Das entspricht auch der allgemeinen Erkenntnislage. Überzeugend war ferner die Bekundung des Zeugen, die libyschen Sicherheitsbehörden würden dann nicht nach der Bedeutung der oppositionellen Auslandsvereinigung oder der Aktivitäten der Betroffenen für diese unterscheiden. Es kommt somit nicht zu Lasten der Kläger zum Zuge, ob die Libysche Liga in Deutschland oder ihre Beziehung zur Liga verhältnismäßig unbedeutend ist.
Hinzukommt, daß der Zeuge bestätigt hat, daß ein weiterer (vom Zeugen namentlich genannter) Libyer, der Mitglied der Libyschen Liga war und Kontakt mit dem Kläger zu 1. hatte, von Marokko nach Libyen abgeschoben worden ist, was zur Folge haben dürfte, daß dieser nach entsprechender Behandlung den libyschen Sicherheitsbehörden auch die Verbindung der Kläger zur Libyschen Liga verraten hat oder wird. Zwar hat der Zeuge dies nur vom Hörensagen, nämlich von Verwandten des abgeschobenen Libyers erfahren, die Aussage erscheint aber durchaus schlüssig, weil der Eindruck entstanden ist, daß der Zeuge seine Bekundungen sorgfältig abwägt und somit auch in der Lage sein muß, die Mitteilung der Verwandten auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu werten.
Folgt man den Bekundungen des Zeugen (und das Gericht hat keinen Grund, dies nicht zu tun), so müssen die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Libyen mit einer Behandlung als Oppositionelle rechnen, die eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellt. Mindestens ihre Inhaftierung ist als sicher anzunehmen. Es würde sich dabei auch nicht nur um eine Gefahr handeln, der Libyer allgemein ausgesetzt sind. Hinzukommt, daß die Kläger inzwischen aufgrund ihres mehrjährigen illegalen Auslandsaufenthaltes der Asylantragstellung verdächtigt würden, was nach der in Libyen herrschenden Rechtsauffassung eine entsprechende Behandlung zur Folge haben würde.
Der Klage war folglich stattzugeben, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist, im übrigen war sie abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.