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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 2055/25·24.06.2025

Überbrückungshilfe III NRW: Rückforderung nach Schlussbescheid und Teilrücknahme der Schlussabrechnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Zimmervermieterin wandte sich gegen einen Schlussbescheid zur Überbrückungshilfe III NRW, der die vorläufige Bewilligung reduzierte und eine Rückzahlung festsetzte. Soweit sie eine höhere endgültige Bewilligung begehrte, war die Klage wegen vorheriger Teilrücknahme der Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten unzulässig. Im Übrigen blieb die Anfechtung der Rückzahlungsfestsetzung erfolglos. Die Rückforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW analog, weil der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid ersetzt wurde und Vertrauensschutz wegen erkennbarer Vorläufigkeit ausschied.

Ausgang: Klage auf höhere Überbrückungshilfe und gegen Rückzahlungsfestsetzung abgewiesen (teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der prüfende Dritte im Schlussabrechnungsverfahren Teile der geltend gemachten Fixkostenpositionen zurück, fehlt es insoweit an einem fortbestehenden behördlichen Antrag; eine Verpflichtungsklage auf weitergehende Bewilligung ist dann unzulässig.

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§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW ist entsprechend anzuwenden, wenn ein vorläufiger Zuwendungsbescheid rückwirkend durch einen Schlussbescheid ersetzt wird, ohne dass es einer Aufhebung des vorläufigen Bescheids bedarf.

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Die Festsetzung der Erstattung nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW (analog) ist hinsichtlich des „Ob“ der Rückforderung eine gebundene Entscheidung; ein Ermessen besteht insoweit nicht.

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Eine knappe Begründung der Rückzahlungsfestsetzung kann ausreichen, wenn der vorläufige Bewilligungsbescheid den Vorbehalt der Schlussfestsetzung und die Rückzahlungsverpflichtung bei Überzahlung klar erkennen lässt.

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Vertrauensschutz bzw. der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kommt bei offen erkennbarer Vorläufigkeit der Bewilligung regelmäßig nicht in Betracht, insbesondere bei grob fahrlässiger Verkennung der Vorläufigkeit (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).

Relevante Normen
§ 53 Landeshaushaltsordnung§ 43, 48, 49 VwVfG NRW§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur gewerblichen Zimmervermietung.

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Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Corona-Überbrückungshilfe III (im Folgenden ÜBH III) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10 Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“,

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https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf;

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im Folgenden FRL;

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sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021‘“,

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https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html;

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im Folgenden FAQs.

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Die Klägerin stellte unter Nutzung des elektronischen Antragsportals am 10. Juni 2021 durch ihren prüfenden Dritten (im Folgenden prD) einen Antrag auf Gewährung von ÜBH III, woraufhin die Bezirksregierung Y.      (im Folgenden BezReg) zunächst noch am selben Tag einen Abschlagszahlungsbescheid über einen Betrag von 36.028,69 Euro erließ und ihr sodann antragsgemäß durch vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 00. Juli 2021 ÜBH III in Höhe von 72.057,38 Euro bewilligte und weitere 36.028,69 Euro auszahlte.

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Im vorläufigen Bewilligungsbescheid heißt es u.a.:

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„Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert bzw. im Falle der Antragstellung und Bewilligung auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” sich das Betriebsergebnis erhöht, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen für denselben Leistungszeitraum gewährt werden, aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung in Folge der Beschlüsse von Bund und Ländern („Lockdown“) Zahlungen aus Versicherungen erfolgen oder aber im Rahmen der Schlussabrechnung noch Anrechnungen gem. Ziffer10. Der Nebenbestimmungen erfolgen.“;

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„Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vor. […] Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.“;

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„Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“

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Am 29. Februar 2024 reichte die Klägerin über den prD die Schlussabrechnung ein, welche aufgrund der eingetragenen Umsatz- und Fixkostenangaben einen Förderbetrag von 82.575,01 Euro und einen Nachzahlungsbetrag von 10.517,63 Euro ausweist. Zu Fixkostenposition 6 im Fördermonat Juni 2021 ist ein Betrag von 17.629,09 Euro veranschlagt, wobei in Ansehung des o.g. Fördermonats ein Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 40% geltend gemacht wird.

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Auf Hinweis und Anfrage der BezReg vom 18. Oktober 2024 teilte der prD am 21. Oktober 2024 mit:

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„Hiermit nehme ich das Schlussabrechnungspaket mit der Paketnummer SAR1-1431110 für das Förderprogramm ÜBH III in Teilen über einen Betrag in Höhe von 16.056,15 € im Fördermonat Juni/2021 zu Fixkostenposition Nr. 6 zurück.“

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Mit Schlussbescheid vom 00. Januar 2025 bewilligte die BezReg der Klägerin unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids (vgl. Ziff. 4) ÜBH III in Höhe von 60.096,40 Euro und setzte durch Ziff. 6 einen Betrag von 11.960,98 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest.

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Die Klägerin hat am 24. Februar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ein Rückzahlungsanspruch existiere aus ihrer Sicht nicht. Der prD habe in den Corona-Subventionsprogrammen regelmäßig eine Abrechnung erstellt, die mehr oder weniger inhaltlich identisch gewesen sei. Während diese Abrechnungen im Rahmen anderer Corona-Subventionsprogramme anerkannt worden seien, werde vorliegend eine Rückzahlung verlangt, obwohl die Abrechnung auch hier zutreffend und inhaltlich begründet gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y.     vom 00. Januar 2025 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10. Juni 2021 in Gestalt ihrer Schlussabrechnung vom 29. Februar 2024 hin Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 11.960,98 Euro endgültig zu bewilligen.

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Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 27. Mai 2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y.     Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 27. Mai 2025 übertragen hatte.

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Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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Die Klage ist unzulässig, insoweit die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines weitergehend bewilligenden Schlussbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und als Minus die Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begehrt.

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Es fehlt an einem aufrechterhaltenen behördlichen Antrag, der sich auf einen über den bewilligten Betrag hinausgehenden Betrag bezieht.

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Bei der gebotenen Auslegung analog § 133, § 157 BGB hat die im Tatbestand zitierte Erklärung des prD den Inhalt, dass der Antrag in Bezug auf denjenigen Betrag zurückgenommen wird, der sich daraus ergibt, dass bei der Fixkostenposition 6 im Monat Juni 2021 ein Betrag in Höhe von 17.629,09 Euro und nicht lediglich ein solcher in Höhe von 1.572,94 Euro veranschlagt worden war.

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Unter Berücksichtigung des Differenzbetrags von 16.056,15 Euro und dem auf diesen entfallenden Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 40% (6.422,46 Euro) ergibt sich die Kürzung um 22.478,61 Euro von 82.575,01 Euro auf 60.096,40 Euro.

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Die diesbezüglich als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet, insoweit die Klägerin die Kassation der Rückzahlungsfestsetzung in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt.

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Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Festsetzung des von der Klägerin zu erstattenden überschießenden Betrags ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N.

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Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.

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Insbesondere hat es keiner weitergehenden Begründung bedurft.

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Diesbezüglich kann dahinstehen, ob insoweit trotz der zitierten Bestimmungen im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2021 überhaupt ein i.S.v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW begründungsbedürftiger Verwaltungsakt vorliegt und ob nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 und/oder 2 VwVfG NRW durchgreifen, denn jedenfalls genügt unter Berücksichtigung dieser Inhalte des vorläufigen Bewilligungsbescheids der Satz „Die Höhe der geleisteten Zahlungen übersteigt den festgesetzten Anspruch auf die Billigkeitsleistung in Höhe von 60.096,40 Euro.“ als Begründung.

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Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist materiell rechtmäßig.

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Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage/des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW in analoger Anwendung sind erfüllt.

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Der dementsprechend vorläufige Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2021 ist unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe im Schlussabrechnungsverfahren ergangen (vgl. die im Tatbestand zitierten Inhalte des vorläufigen Bewilligungsbescheids sowie lit. A Ziff. 9 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 1 der FRL und Ziff. 3.12 Abs. 4 Satz 3 der FAQs) und durch den streitgegenständlichen Bescheid ersetzt worden (vgl. insoweit Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids).

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Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 1 VwVfG NRW bezüglich des „Obs“ der Rückforderung kein Ermessen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung.

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Vgl. zum parallelen BVwVfG nur Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 67. Edition Stand 1. April 2025, Rn. 23 m.w.N.

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In Ansehung des Umfangs der Erstattungspflicht ist jedenfalls der von der Unwirksamkeit befangene Zuwendungsteil erfasst, welcher hier allein zur Rückzahlung festgesetzt worden ist, wobei auch diesbezüglich kein Ermessen eröffnet ist.

46

Eine Berufung auf Vertrauensschutz oder Wegfall der Bereicherung kommt vorliegend wegen der offen zu Tage liegenden Vorläufigkeit des vorläufigen Bewilligungsbescheids und der damit einhergehenden groben Fahrlässigkeit der Klägerin nicht in Betracht (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

50

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

51

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

52

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

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11.960,98 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.