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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 1971/02.A·11.08.2003

Dritter Asylfolgeantrag wegen Konversion in Marokko: Wiederaufgreifen abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der marokkanische Kläger begehrte nach mehreren erfolglosen Verfahren die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen Konversion vom Islam zum Christentum und behaupteter Misshandlungen nach einer Abschiebung. Das Gericht verneinte die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG), weil weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage noch neue entscheidungserhebliche Beweismittel vorlagen. Zudem sei die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien ebenfalls nicht ersichtlich, da bei nichtöffentlicher Religionsausübung keine relevante Verfolgungsgefahr dargetan sei.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie gegen § 51/§ 53-AuslG-Feststellungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylVfG ist nur durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

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Wiederaufgreifen wegen Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) setzt voraus, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bereits Gegenstand früherer bestandskräftiger Entscheidungen waren oder sich die Erkenntnislage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen wesentlich geändert hat.

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Der Wiederaufgreifensantrag ist nach § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes zu stellen; eine später behauptete Erkrankung rechtfertigt die Fristversäumung nur bei fortbestehender Hinderung.

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Ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegt nicht vor, wenn eine nachgereichte Stellungnahme ohne nachvollziehbaren Grund nicht bereits früher hätte beigebracht werden können oder nur nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfälle schildert.

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Eingriffe, die sich darauf beschränken, die öffentliche Religionsausübung zu erschweren, erreichen regelmäßig nicht die Schwelle einer Verfolgung, solange das religiöse Existenzminimum im häuslich-privaten und gemeindlichen Bereich abseits der Öffentlichkeit gewahrt bleibt.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG§ 51 Abs. 3 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 8. November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein, und zwar legal mit einem am 29. Mai 1990 ausgestellten marokkanischen Reisepass. Nach Ablauf seines Einreisevisums stellte er am 18. Februar 1992 einen Asylantrag, den er mit angeblichen Problemen mit der Polizei begründete. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juli 1993 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorhanden seien.

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Auf Grund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt der Kläger in der Folgezeit immer wieder Aufenthaltsbewilligungen. Sein marokkanischer Reisepass wurde am 20. Juli 1995 durch das Marokkanische Generalkonsulat in E auf weitere fünf Jahre verlängert. Als nach der Scheidung des Klägers dessen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde, stellte er am 7. Oktober 1998 einen Asylfolgeantrag, im wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe sich auf die Suche nach Gott gemacht und in Jesus Christus seinen Weg gefunden. Er habe sich am 21. Mai 1998 taufen lassen und gehöre der Katholischen Kirche an. Der Übertritt eines Moslems zum Christentum werde von der Scharia unter Todesstrafe gestellt. Aus Anlass seiner beabsichtigten Rückkehr nach Marokko habe er mit dem Erzbischof von Tanger telefoniert. Dieser habe ihm von einer Rückkehr nach Marokko abgeraten.

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Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 lehnte das Bundesamt den erneuten Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht vorlägen.

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Die dagegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage - 16 K 4277/99.A - nahm der Kläger am 24. September 1999 zurück.

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Bereits am 22. Juli 1999 hatte der Kläger beim Bundesamt einen weiteren Asylfolgeantrag gestellt. Dazu reichte er weitere Unterlagen zur Frage der Konversion vom Islam zum Christentum vor.

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Mit Bescheid vom 28. September 1999, zugestellt am 4. Oktober 1999, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte es die Abänderung des Bescheides vom 15. Juni bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.

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Mit der am 18. Oktober 1999 erhobenen Klage - 16 K 6648/99.A - trug der Kläger ergänzend vor: Aus dem Lagebericht Marokko des Auswärtigen Amtes für das Jahr 1997, der ihm erst 8. Oktober 1999 zugänglich gemacht worden sei, ergebe sich, dass die Konversion auch nach dem marokkanischen Strafrecht verfolgt werde. Auch dem ihm erst am 12. Oktober 1999 zur Verfügung gestellten Bericht der International Coalition for Religious Freedom sei entsprechendes zu entnehmen, und es werde dort von Fällen berichtet, in denen Konvertiten bestraft worden seien. Es seien auch Fälle von Freiheitsstrafen bei Marokkanern bekannt geworden, wegen Verstößen im Zusammenhang mit ihrem Christentum. Der Kläger legt dazu im Wesentlichen vor: Ein Schreiben des Erzbischofs von Rabat vom 14. Juli 1999 (per Fax übermittelt am selben Tage, in welchem dieser erklärt, er könne ihm keine entsprechende Bescheinigung ausstellen), ein Gutachten eines Pastors namens U (übermittelt am 15. Juli 1999), ein Kurzgutachten des Bruders W, Rom (übermittelt am 15. Juli 1999), die Kopie eines Strafurteilsauszuges betreffend die Verurteilung eines Marokkaners wegen Verstoßes gegen islamisches Recht und gegen religiöse Vorschriften (übermittelt am 16. Oktober 1999), die Kopie eines Kurzgutachtens des Präsidenten des Islamischen Tribunals von Fes (übermittelt am 16. Oktober 1999) und einen Auszug aus dem marokkanischen Strafgesetzbuch.

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Das erkennende Gericht wies die Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 1. März 2000 ab.

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Am 13. Dezember 2001 stellte der Kläger beim Bundesamt einen dritten Asylfolgeantrag. Auch mit diesem macht er als Verfolgungsgrund seinen Übertritt zum Christentum geltend. Ergänzend ließ er dazu vortragen: Er sei nach seiner Abschiebung nach Marokko in eine nachweisbare lebensgefährliche katastrophale Situation gekommen. Als wiedergeborener aktiver Christ sei er nicht nur von seiner Familie abgelehnt und geschlagen, er sei auch „im Gefängnis untergebracht" worden. Sein jüngerer Bruder habe ihn brutal geschlagen, sein Vater habe ihn für verrückt erklärt. In der Haft sei er menschenunwürdig behandelt worden. Ihm sei etwa sein Rosenkranz einfach weggerissen worden. Er sei gezwungen worden, an moslemischen Glaubenshandlungen teilzunehmen. Um aus dem Gefängnis frei zu kommen, habe er erklärt, er würde zum Islam zurückkehren. Nun sei es ihm unter schwierigsten Bedingungen gelungen, aus Marokko zu fliehen. Bei seiner erneuten Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger mehrmals an, er sei bereits vier Tage vor Weihnachten 2000 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt und habe sich seitdem bei einem Paten der „Gemeinschaft" aufgehalten; er sei zunächst krank gewesen, habe sich aber im Januar oder Februar 2001, wieder gesund, zu seinem früheren Anwalt begeben.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG mit Bescheid vom 20. März 2002 ab. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls er nach Marokko oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werde.

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Mit der am 28. März 2002 erhobenen Klage verweist der Kläger auf seine früheren Angaben. Er legt vor ein Informationsschreiben der Evangelischen Karmelmission ohne Datum, in welchem von „brutalster Verfolgung" von Christen in der islamischen Welt die Rede ist, ein Schreiben eines Herrn D vom 14. April 2002 an „den, den es angeht", in welchem dieser u.a. ausführt, er sei Pastor in Belgien, der Besuch christlicher Gottesdienste sei in Marokko für Ausländer legal, religiöse Freiheit gebe es für Marokkaner in Marokko nicht, zum Christentum Übergetretene müssten mit Verfolgung seitens der Regierungskräfte und seitens sozialer Strukturen rechnen, ein Faltblatt ohne Datum mit Ausführungen einer laut Angaben des Klägers Sachverständigen Frau T1 über die Lage übergetretener Moslems im Hinblick auf die Sharia, ferner ein Schreiben des stellvertretenden General-Vikars der Erzdiözese N- C vom 19. Februar 2003 mit dem Hinweis, dass die Sicherheit eines zum Christentum bekehrten Moslems in Marokko nicht garantiert sei.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und war in ihr auch nicht vertreten. Er beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren - 16 K 4277/99.A, 16 L 2068/99.A und 16 L 3330/99.A - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; denn die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt.

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Die dem ersten Bescheid des Bundesamtes zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu Gunsten des Klägers geändert. Nach wie vor macht er geltend, er müsse in Marokko mit Verfolgung wegen Übertritts vom Islam zum Christentum rechnen. Das hatte er bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren vorgetragen. Im Übrigen - also auch hinsichtlich seines teilweise „neuen" Sachvortrags - hat der Kläger die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt; denn er ist nach eigenen Angaben bereits vier Tage vor Weihnachten 2000 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt, hat den dritten Folgeantrag aber erst am 13. Dezember 2001 gestellt. Er war an der rechtzeitigen Antragstellung auch nicht gehindert; denn selbst wenn er anfangs - wie er behauptet - krank gewesen sein sollte, war dieser Zustand jedenfalls seinen Angaben zufolge bereits im Januar oder Februar 2001 beendet.

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Unter den zahlreichen nachgereichten Unterlagen befindet sich auch kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, das eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

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Den eingereichten Schriftstücken ist zwar überwiegend zu entnehmen, dass vom Islam zum Christentum übergetretene Marokkaner ihren christlichen Glauben in Marokko nicht in der Öffentlichkeit ausüben können, ohne dadurch zumindest in Schwierigkeiten zu geraten. In diesen ist aber nicht die Rede davon, dass ihnen auch dann Schwierigkeiten oder gar Verfolgungen drohen, wenn sie ihren christlichen Glauben zu Hause oder in kleinen Gruppen ausüben. Damit berühren die geschilderten Eingriffe noch nicht das „religiöse Existenzminimum", das in der Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, in der Rede über den eigenen Glauben und das religiöse Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich und in Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit besteht,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143-170.

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Lediglich das Schreiben des Pastors D enthält Einzelschilderungen, die über den zuvor geschilderten Umfang hinaus Eingriffe beschreiben. Dieses Schreiben ist zwar auf den 14. April 2002 datiert und wäre - so gesehen - auch „neu" im Sinne des § 51 Abs. 1, 3 VwVfG; es ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger nicht schon weit früher in den Besitz einer solchen Erklärung hätte gelangen können, zumal dieser Pastor Vorgänge aus weit zurückliegenden Jahren geschildert hat, aber bereits seit 1995 wieder in Belgien gelebt hat, der Kläger andererseits offensichtlich gute Kontakte zu christlichen Stellen in Belgien besitzt. Zudem enthält das Schreiben Schilderungen von Einzelfällen, die sich nicht ohne weiteres auf den Kläger übertragen lassen. Auf der anderen Seite ist dem Informationsschreiben der Evangelischen Karmelmission im Gegenteil zu entnehmen, dass es - sogar in einem marokkanischen Dorf - einem zum Christentum übergetretenen ehemaligen Moslem möglich ist, in einer völlig islamischen Umgebung, wenn auch mit Schwierigkeiten, zu leben. Der dort genannte „Bruder K" soll nämlich an Nachteilen lediglich genannt haben, dass er gemieden werde und man wegen der Überwachung durch Behörden Angst habe, Kontakt mit diesem aufzunehmen. Einer Verfolgung kommt das nicht gleich. Dem entspricht auch der Umstand, dass das nach Verfolgerländern geordnete Buch „Gewalt gegen Christen im Jahr 2002" der Kirche in Not/Ostpriesterhilfe, das dem Gericht vorliegt, zwar islamische Länder wie z.B. Ägypten, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien und Türkei, nicht aber Marokko aufführt.

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Wiederaufnahmegründe, wie sie in § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG aufgeführt werden, sind ebenfalls nicht erkennbar.

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Da sich an der Erkenntnislage hinsichtlich der tatsächlichen Verfolgung von Moslems, die zum Christentum übergetreten sind, generell nichts geändert hat, geht das Gericht auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG davon aus, dass dem Kläger wegen seines Übertritts vom Islam zum Christentum in Marokko keine Nachteile drohen, die ihrem Ausmaß nach die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllen könnten. Denn wenn, wie bereits im vorangegangenen Klageverfahren festgestellt, die Umsetzung islamischen Rechts in Marokko pragmatisch erfolgt, ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger wegen seiner Konversion außerstaatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre und - falls doch - es ihm nicht möglich wäre, sich dieser - etwa durch Aufenthaltnahme in einer Großstadt, wo er weit anonymer wäre als auf dem Lande - vor Verfolgung zu schützen. Dass seine Konversion vom Islam zum Christentum - wenn er damit nicht in die Öffentlichkeit tritt - in einer Großstadt bekannt würde, ist eher unwahrscheinlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.