Neustarthilfe: Ablehnung wegen angeblicher Mitwirkungsverstöße rechtswidrig (Neubescheidung)
KI-Zusammenfassung
Ein Betreiber eines Wellnesszentrums wandte sich gegen Schlussbescheide, die Neustarthilfe/Neustarthilfe Plus ablehnten und Rückzahlungen wegen angeblich unbeantworteter Portal-Anfragen festsetzten. Das VG Düsseldorf gab der Verpflichtungsklage statt und hob die Bescheide auf. Die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung sei ermessensfehlerhaft, weil die angeforderten Unterlagen entweder bereits vorlagen bzw. die Anfragen überflüssig waren oder der Kläger durch eine behördliche Nachricht über die Erforderlichkeit der Mitwirkung irreführend informiert wurde. Das Land muss erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheiden; die Rückforderungsfestsetzungen sind damit ebenfalls rechtswidrig.
Ausgang: Schlussbescheide aufgehoben; Land zur erneuten Bescheidung der Förderanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Billigkeitsleistungen auf Grundlage von Förderrichtlinien besteht kein gebundener Anspruch auf Bewilligung, wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag.
Förderrichtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften binden die Bewilligungsbehörde im Außenverhältnis über Art. 3 Abs. 1 GG nach Maßgabe der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis.
Eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung ist ermessensfehlerhaft, wenn angeforderte Nachweise bereits vorliegen oder die Anforderung aufgrund anderer Verfahrensumstände objektiv überflüssig geworden ist.
Die Behörde darf fehlende Mitwirkung nicht entgegenhalten, wenn sie den Antragsteller ohne rechtzeitige Berichtigung in erheblichem Maße über die fortdauernde Erforderlichkeit einer Mitwirkungshandlung in die Irre führt.
Eine Verwaltungspraxis, Anträge trotz bereits programmübergreifend erbrachter Nachweise oder trotz irreführender behördlicher Kommunikation wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen, verstößt gegen das Willkürverbot.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2025 (Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) und vom 27. Januar 2025 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) verpflichtet, über die Anträge des Klägers vom 29. März 2021, vom 27. September 2021 und vom 30. Januar 2022 auf Bewilligung von Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in der Fassung der jeweiligen Endabrechnung vom 21. März 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger, welcher ein Wellnesszentrum in Z. betreibt, beantragte über seinen prüfenden Dritten am 29. März 2021, am 27. September 2021 beziehungsweise am 30. Januar 2022 jeweils unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe, der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in Höhe von 7.700,00 Euro, 4.064,77 Euro respektive 4.067,77 Euro.
Im Zuge des vorläufigen Bewilligungsverfahrens reichte der Kläger beziehungsweise dessen prüfender Dritter u.a. die erste Seite des Einkommenssteuerbescheids 2019 ein, welcher sich die Verteilung der Einkünfte nicht entnehmen lässt.
Mit vorläufigen Bescheiden vom 30. März 2021, vom 21. Januar 2022 beziehungsweise vom 7. März 2022 bewilligte die Bezirksregierung S. (im Folgenden BezReg) dem Kläger die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung der vorläufig bewilligten Beträge an den Kläger.
Der Kläger reichte über seinen prüfenden Dritten am 21. März 2023 die Endabrechnungen ein. Während die Endabrechnungen in Ansehung der Neustarthilfe und der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal keine Rückzahlungsbeträge prognostizieren, weist die Endabrechnung zur Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal einen Rückzahlungsbetrag von 2.636,74 Euro aus. Anlässlich der Endabrechnungen gab der prüfende Dritte des Klägers u.a. folgende Erklärungen ab:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin.“;
„Hiermit willige ich ein, dass der Endabrechnungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Prüfverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
In der Folge schaltete die BezReg über das Antragsportal im Neustarthilfeverfahren Anfragen vom 19. August 2024, vom 30. August 2024 und vom 20. September 2024, mit denen sie den Kläger beziehungsweise dessen prüfenden Dritten um Beibringung des Einkommenssteuerbescheids 2019 bat.
In einer Nachricht vom 3. Dezember 2024 führte die BezReg gegenüber dem Kläger respektive dessen prüfenden Dritten im Rahmen des hier nicht streitgegenständlichen Schlussabrechnungsverfahrens zum Schlussabrechnungspaket 1 u.a. aus:
„Nach Durchsicht des Einkommensteuerbescheids 2019 wurde festgestellt, dass der Antragsteller seine Einkünfte nicht zu 51% aus gewerblichen/selbständigen/freiberuflichen Tätigkeiten erzielt hat. Bitte belegen Sie die im Haupterwerb ausgeübte Tätigkeit mit aussagekräftigen Nachweisen i.S. der FAQ (z.B. Lohnjournal zum relevanten Stichtag, Gehaltsabrechnung, BWA-Typ: Jahresübersicht mit Monatswerten, etc.). Geben Sie hierbei konkret an, in welchem Umfang (unter Ausweis der genauen Vollzeitäquivalente) Mitarbeiter zum relevanten Stichtag beschäftigt wurden. Bitte beachten Sie, dass nach den vorliegenden Informationen der Antrag aufgrund mangelnder Antragsberechtigung abzulehnen ist.“
In Beantwortung der Anfrage überreichte der Kläger respektive dessen prüfender Dritter ein Jahres-Lohnjournal 2020. Daraufhin kam es im Rahmen des Schlussabrechnungspakets 1 zu mehreren bewilligenden Schlussbescheiden.
Unter dem 23. Januar 2025 (Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) sowie unter dem 27 Januar 2025 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) erließ die BezReg die streitgegenständlichen Schlussbescheide, mit denen sie die o.g. Anträge des Klägers ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass diese Bescheide die vorläufigen Bewilligungsbescheide vollständig ersetzen (Ziff. 2), und die jeweils vorläufig bewilligten Beträge zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieser Bescheide festsetzte (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 beantragte der Kläger bei der BezReg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe die Anfragen nicht erhalten. Zugleich reichte der Kläger den (vollständigen) Einkommenssteuerbescheid 2019 ein, aus dem sich ergibt, dass die Einkünfte aus Leibrente diejenigen aus Gewerbebetrieb überwiegen.
Der Kläger hat am 24. Februar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe den (vollständigen) Einkommenssteuerbescheid 2019 bereits im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens des Schlussabrechnungspakets 1 beigebracht gehabt. Die Anfragen habe er nicht erhalten. Die angefragten Informationen hätten ansonsten auch über die Finanzverwaltung erlangt werden können. Es verletze jedenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass keine alternativen Kommunikationswege beschritten worden seien.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung S. vom 23. Januar 2023 und vom 27. Januar 2023 zu verpflichten, über seine Anträge vom 29. März 2021, vom 27. September 2021 und vom 30. Januar 2022 in der Fassung der Endabrechnungen vom 21. März 2023 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen geltend machen, bei der Nachricht vom 3. Dezember 2024 sei offenbar ein falscher Textbaustein verwendet worden. Der (vollständige) Einkommenssteuerbescheid 2019 sei auch in dem dortigen Verfahren nicht eingereicht beziehungsweise nicht aufgefunden worden. Der Kläger müsse die Anfragen gegen sich gelten lassen, da sie unter Versendung einer Hinweis-E-Mail an den prüfenden Dritten des Klägers auf das Antragsportal hochgeladen worden seien. Es sei ermessensgerecht, die Anfragen ihm gegenüber zu stellen und sich nicht an das Finanzamt zu wenden. Nachreichungen seien nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis nicht berücksichtigungsfähig.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 15. August 2025 übertragen hatte.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seiner Anträge auf Bewilligung von Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in der Fassung der jeweiligen Endabrechnung vom 21. März 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus für das dritte und die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,
(im Folgenden FRL).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“ und „FAQs zur ‚Neustarthilfe Plus‘“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html;
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-P/neustarthilfe-plus.html;
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A/B Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung, weil die streitgegenständlichen Bescheide (zu Ziff. 1 und 2) ermessensfehlerhaft sind.
Sie sind zu Unrecht auf mangelnde Mitwirkung gestützt worden.
Die unbeantwortet gebliebenen Anfragen waren entweder überflüssig (geworden) oder der Kläger war über die (fortdauernde) Erforderlichkeit der Beantwortung in die Irre geführt worden, weshalb eine Mitwirkung bei Anlegung des o.g. Willkürmaßstabs nicht (mehr) verlangt werden konnte.
Im Ausgangspunkt geht der Einzelrichter davon aus, dass der (vollständige) Einkommenssteuerbescheid 2019 bereits vor Erlass der Bescheide im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens zum Schlussabrechnungspaket 1 beigebracht worden war. Die Nachricht vom 3. Dezember 2024 lässt ihrem Sinngehalt nach allein diesen Rückschluss zu. Der erstmals im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung gezeitigte (und später relativierte) Vortrag, es handele sich um einen Bearbeitungsfehler in Gestalt der Verwendung eines falschen Textbausteins durch die seinerzeitige Sachbearbeiterin, zumal der (vollständige) Einkommenssteuerbescheid 2019 auch beim Vorgang zum Schlussabrechnungspaket 1 nicht habe aufgefunden werden können, bleibt bereits zu unsubstantiiert. Es fehlt an Vortrag dazu, welche konkreten Textbausteine durch welche spezifischen Umstände verwechselt worden sein sollen. Auch bleibt offen, warum es gleichwohl zu bewilligenden Schlussbescheiden gekommen ist. Sofern die Beibringung des Lohnjournals 2020 und damit die Beschäftigung von Mitarbeitern der Hintergrund für die bewilligenden Schlussbescheide sein sollte, würden sich die Anfragen im Zuge der streitgegenständlichen Neustarthilfeverfahren ebenso als überflüssig darstellen. Hinzu kommt nicht nur, dass der Kläger bereits mit der Klageschrift geltend gemacht hat, den (vollständigen) Einkommenssteuerbescheid 2019 bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide im Rahmen des Schlussabrechnungspakets 1 beigebracht gehabt zu haben, sondern auch, dass gerichtsbekannt ist, dass die Verwaltungsvorgänge in Neustarthilfesachen bei der BezReg vielfach nicht annähernd mit der erforderlichen Sorgfalt geführt worden sind, weshalb dort in vielen Fällen zu veraktende Dokumente fehlen.
Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Einkommenssteuerbescheid 2019 trotz des insoweit eindeutigen Inhalts der Nachricht vom 3. Dezember 2024 nicht beigebracht worden war (und dass es auf den Einkommenssteuerbescheid 2019 trotz des Lohnjournals 2020 auch ankommt), ergäbe sich im Ergebnis kein dem beklagten Land günstigeres Ergebnis, denn dann hätte die BezReg den Kläger respektive dessen prüfenden Dritten durch die o.g. Nachricht jedenfalls in so erheblichem Maß in die Irre geführt, dass dieser – ohne aufklärende Berichtigung – nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die (fortdauernde) Notwendigkeit der Beibringung des Einkommenssteuerbescheids 2019 zu erkennen.
Sofern das beklagte Land geltend machen sollte, es entspreche der (nicht dokumentierten und wegen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Wissenszu[-sammen]rechnung auch nicht zu erwartenden) tatsächlichen Verwaltungspraxis, Anträge auch dann wegen mangelnder Mitwirkung abzulehnen, wenn Anfragen, deren Beantwortung bereits im Zuge anderer Neustart-/Überbrückungshilfeprogramme erfolgt ist, nicht (erneut) beantwortet werden, so würde sich dies als willkürlich darstellen. Insoweit würde es an einem sachlichen Grund fehlen. Insbesondere würde es keinen solchen bedeuten, dass die BezReg den Aufwand vermeiden wollen mag, Informationen programmübergreifend zu erfassen beziehungsweise zu speichern. Ein solches Vorgehen wäre nämlich auch im Rahmen eines Masseverfahrens schlicht organisatorisch defizitär, da es nicht geeignet ist, Beschleunigungen zu bewirken. Stattdessen würde die aus einem solchen Gebaren hervorgehende Notwendigkeit erneuter externer Anfragen eine Verzögerung bedingen, die den Aufwand der programmübergreifenden Dokumentation bei Weitem übersteigt.
Vergleichbares gilt für den Fall, dass die BezReg behaupten will, ihre tatsächliche Verwaltungspraxis gehe dahin, Anträge trotz irreführender Nachrichten ohne entsprechende Korrektur/Berichtigung wegen mangelnder Mitwirkung abzulehnen.
Aufgrund des Bestehens der Neubescheidungsansprüche stellen sich auch die jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend dar, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
7.914,77 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.