Abfallbehälterstandplatz: Kein Anspruch auf Kellerstandplatz bei möglicher Hofaufstellung
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Bescheid, der die ebenerdige Unterbringung aller Abfallbehälter und die Auflösung eines Kellerstandplatzes anordnete. Streitpunkt war, ob ein Kellerstandplatz wegen Bestandsschutzes bzw. konkludenter Zustimmung der Stadt weiter genutzt werden darf. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Abfallentsorgungssatzung grundsätzlich einen ebenerdigen Standplatz verlangt und ein Ausnahmefall für eine Kelleraufstellung nicht vorlag. Ein geeigneter Standplatz im Innenhof sei möglich, satzungs- und brandschutzrechtliche Hindernisse bestünden nicht; Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Auflösung des Kellerstandplatzes und Einrichtung eines ebenerdigen Standplatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festlegung von Art, Anzahl und Standplatz kommunaler Abfallsammelbehälter kann wirksam durch Abfallentsorgungssatzung geregelt werden.
Ein Standplatz für Abfallsammelbehälter im Keller ist nur zulässig, wenn eine satzungsgemäße ebenerdige Unterbringungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Die Anordnung, einen Kellerstandplatz zugunsten eines ebenerdigen Standplatzes aufzugeben, ist ermessensfehlerfrei, wenn ein geeigneter ebenerdiger Standplatz auf dem Grundstück eingerichtet werden kann und keine entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben ersichtlich sind.
Eine Verfügung zur Standplatzänderung ist hinreichend bestimmt, wenn sie den Pflichtenkreis eindeutig umschreibt und auf die einschlägigen satzungsrechtlichen Anforderungen an den einzurichtenden Standplatz Bezug nimmt.
Bei Ermessensentscheidungen über Standplatzfragen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der gesetzlichen Ermessensgrenzen und den Ermessenszweck (§ 114 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B.-straße N01 in I.. Das Gebäude grenzt unmittelbar an den Gehweg der B.-straße, zum rückwärtigen Innenhof ist eine Durchfahrt vorhanden.Mit Bescheid vom 29. September 2017 ordnete die Beklagte die ebenerdige Unterbringung sämtlicher für das Grundstück zur Verfügung stehender Abfallsammelbehälter und die Auflösung des derzeitigen Standplatzes im Keller an. Zugleich hob er vorsorglich eine etwaige frühere und anderslautende Standplatzfestlegung, die dort nicht bekannt sei, auf.
Der Kläger hat am 26. Oktober 2017 Klage erhoben.Er macht geltend: Die Verlegung des Standplatzes in den Innenhof stelle für ihn einen erheblichen Nachteil dar. Der Innenhof gehöre zu den Schulungsräumen, die sich im Hinterhaus befänden, sei von den Mietern mit angemietet worden und werde genutzt (Außenveranstaltungen, Anlieferung, Kurzparkern, Anwohnerparken). Auch sei auf der von der Beklagten angedachten Fläche für die Mülltonnen der Bau einer Terrasse für die Erdgeschosswohnung im nächsten Jahr geplant.Er genieße für die Abstellplätze im Keller Bestandsschutz. Die ursprüngliche Baugenehmigung habe eine Unterbringung im Keller vorgesehen. Später habe die Voreigentümerin eine Verlegung in den Hof beantragt. Diese Verlagerung sei dann zu einem späteren Zeitpunkt, der seinen Ermittlungen zufolge vor 2007 gelegen habe, rückgängig gemacht worden. Seit 2009 sei er Eigentümer, seit Beginn stünden die Mülltonnen im Keller. Nach § 23 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Beklagten bedürfe die Verlegung des Mülltonnenabstellplatzes in den Keller einer vorherigen Zustimmung des Umweltamtes. Die Beklagte berechne seit Jahren den Kellerservice. Dies setze denknotwendig voraus, dass die Beklagte den Standort Keller gekannt und diesen gebilligt habe. Hierin liege zumindest eine konkludente Zustimmung, die einen entsprechenden Vertrauenstatbestand schaffe. Für die Aufhebung und Rückverlegung des einmal bzw. neu festgelegten Mülltonnenabstellplatzes im Keller bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Abfallsatzung der Beklagten sehe eine von ihr bestimmte Neuzuordnung nicht vor. Da eine solche Neuzuordnung einen Eingriff in Art. 14 GG darstelle, müsse hierfür eine entsprechende Ermächtigung gegeben sein. Der Hof sei als Abstellplatz nicht geeignet. Die in der Satzung genannte Maximaldistanz zwischen Straße und Abstellplatz von N01 m könne nicht eingehalten werden, aus dem Bescheid sei auch nicht zu erkennen, wo die Mülltonnen abgestellt werden sollten, ohne die Vorgaben des Brandschutzkonzepts zu verletzen. Die Beklagte habe ohne sachliche Begründung sein Angebot abgelehnt, den Voll- und Kellerservice auf einen Teilservice zu reduzieren und für das Herausstellen der Mülltonne durch eigene Kräfte Sorge zu tragen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Eine Aufstellung im Keller sei nach § 23 Abs. 1 S. 1 AES nur zulässig, wenn eine Aufstellung zu ebener Erde nicht möglich sei. Eine Aufstellung der Sammelbehälter im Innenhof sei möglich, es sei auch nicht ersichtlich, dass dies unzumutbar sei. Die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AES erforderliche Zustimmung des Umweltamtes zur Einrichtung eines Kellerstandplatzes liege nicht vor, in der Baugenehmigung vom 7. Juni 2010 sei diese nicht enthalten, dort sei lediglich auf dem Grundrissplan des Kellergeschosses ein Müllraum verzeichnet, dies ersetze die erforderliche Genehmigung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die weitere Nutzung eines Abfallsammelbehälterstandplatzes im Keller des Hauses B.-straße N01.
Rechtsgrundlage für die Festlegung der Abfallbehälterstandplätze sind die in formeller und materieller Hinsicht unbedenklichen Regelungen der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt I. (Abfallentsorgungssatzung - AES -). Nach § 16 Abs. 1 AES bestimmt die Stadt Art, Anzahl, Zweck und Standplatz der Sammelbehälter; §§ 20 ff. AES enthalten hierzu nähere Bestimmungen.
Die angefochtene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Sie legt den nunmehr einzurichtenden Standplatz zwar nicht präzise fest, nimmt jedoch auf die Vorschriften der §§ 21 ff AES Bezug, womit für den Kläger hinreichend deutlich wird, dass und wie er auf seinem Grundstück einen den einschlägigen Satzungsbestimmungen entsprechenden ebenerdigen Stellplatz einzurichten haben.
Die Anordnung eines ebenerdigen Abfallsammelbehälterstandplatzes bzw. die Aufgabe des Kellerstandplatzes zugunsten eines ebenerdigen Standplatzes steht nicht in Widerspruch zu §§ 20 ff AES und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie entspricht vielmehr der Vorgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 AES, wonach Sammelbehälter grundsätzlich zu ebener Erde aufzustellen sind und in Kellern nur aufgestellt werden dürfen, wenn eine Unterbringungsmöglichkeit gemäß § 21 nicht gegeben ist (§ 23 Abs. 1 AES). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Die Hoffläche ist groß genug, um dort einen derartigen Stellplatz unproblematisch einzurichten. Die Beklagte hat errechnet, dass hierfür aktuell ein Flächenbedarf von lediglich 1,69 m2 erforderlich ist, selbst bei zusätzlicher Nutzung von Papier- und Restmülltonne würden nur 2,40 m2 benötigt werden.
Auch ist nicht ersichtlich, dass andere öffentlich rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere ist dem Kläger nicht dahingehend zu folgen, dass das Brandschutzkonzept vom 10. Dezember 2009 entgegensteht. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen zum rückseitigen Innenhof nicht erforderlich ist sondern maximal die Vornahme einer tragbaren Leiter zur Rettung von Personen auf dem Flachdach des erdgeschossigen Anbaus (Ziffer 3.1, Seite 6 des Brandschutzkonzeptes). Somit werden sowohl die Durchfahrt als auch die Hoffläche allenfalls zu einem geringen Teil bei einem Feuerwehreinsatz benötigt. Die unter Ziffer 5 der Baugenehmigung vom 17. Juni 2010 enthaltenen Brandschutzbestimmungen beinhalten keine weitergehenden Vorgaben.Im Hinblick auf sonstige brandschutzrechtliche Vorschriften begegnet die Aufstellung von Abfallbehältern im Hof ebenfalls keinen Bedenken, erst recht dann nicht, wenn die Behälter in hierfür geeigneten Behälterschränken untergebracht sind.
§ 21 Abs. 5 AES steht der Standplatzbestimmung auch nicht entgegen. Hiernach darf der Transportweg vom Standplatz zum Entsorgungsfahrzeug höchstens 20 m betragen, § 21 Abs. 5 AES. Erst wenn diese vorrangigen Regelungen des § 21 nicht greifen, kann § 23 AES (Zulassung eines Kellerstandplatzes) zur Anwendung kommen, was hier jedoch nicht der Fall ist, da ein ebenerdiger Standplatz im Hof auch innerhalb einer Entfernung von weniger als 20 m zum Entsorgungsfahrzeug möglich ist. Die Hofdurchfahrt hat nur eine Länge von ca. 14 m; der Vertreter der Beklagten hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass im Bereich der Durchfahrt an der Stelle, an der sich Glasbausteine befinden, ein Teilrückbau zugunsten eines Behälterstandplatzes möglich sei und die hierfür anzusetzenden Kosten jedenfalls deutlich geringer sein dürften als die Errichtung eines elektrischen Aufzuges, was die Beklagte als Voraussetzung für die Duldung eines Standplatzes im Keller sieht, zusätzlich zu einer zuverlässigen und unbeanstandeten Nutzung.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Hoffläche durch den gewerblichen Mieter genutzt wird, dürfte es sich hierbei nicht um die gesamte Hoffläche handeln. Abgesehen davon ist die privatrechtliche Nutzung kein Umstand, der der Anordnung der Beklagten entgegensteht. Denn auch der Mieter muss entsprechende Vorgaben der Abfallentsorgungssatzung beachten und die Aufstellung dulden.
Dass der Kläger einen Standort im Hof für ungeeignet bzw. unzweckmäßig hält, ist, da es sich um eine in das Organisationsermessen der Beklagten fallende Entscheidung handelt, unerheblich. Nach § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht insoweit lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.Die Verpflichtung des Klägers zur Errichtung und Nutzung eines Standplatzes im Hof stellt sich keineswegs als willkürlich dar. Dass die Beklagte das Interesse des Klägers bzw. der Hausbewohner an einer anderweitigen Nutzung des Hofes geringer bewertet, ist gerade im Hinblick auf die mit dem Transport von Sammelbehältern aus Kellern verbundenen Gefahren und sonstigen Schwierigkeiten nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um sachgerechte Gesichtspunkte, weil dadurch die Arbeit der Müllwerker gerade bei dem problematischen Lastentransport erheblich erleichtert wird. Denn insbesondere das Überwinden eines erheblichen Niveauunterschiedes zwischen Standplatz und Straße erfolgt unter ungünstigen ergonomischen Bedingungen und beinhaltet gerade bei den befüllten Abfallbehältern ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential.Zudem widerspräche die Zulassung bzw. das Festhalten an einer nicht nach § 23 AES erforderlichen Aufstellung von Sammelbehältern im Keller dem von der Stadt seit längerem verfolgten Konzept, Kellerstandplätze soweit wie möglich aufzulösen und wäre daher auch unter Gleichbehandlungsaspekten zweifelhaft.Auch im Übrigen ist die Beklagte den Argumenten des Klägers mit nachvollziehbarer Begründung nicht gefolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldrof (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.