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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 122/09·06.04.2009

Straßenreinigungs- und Abfallgebühren: Erschließung über Mischfläche und Vollservice

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Neufestsetzung von Straßenreinigungsgebühren sowie gegen Abfallgebühren für den „Vollservice“. Das VG hielt die Klage auch hinsichtlich der Abfallgebühren für zulässig, weil der Bescheid die Gebühren insgesamt „neu festsetzte“ und damit eine neue Regelung traf. In der Sache bestätigte das Gericht die Vollservice-Gebühr, da typischerweise erhöhter städtischer Aufwand durch Abholen und Zurückstellen der Tonnen entstehe. Straßenreinigungsgebühren seien rechtmäßig, weil das Grundstück auch über den U Weg erschlossen werde und die Einstufung einer Mischfläche in Reinigungsklasse C sowie die Hinterliegerberechnung nach der Satzung zutreffe.

Ausgang: Klage gegen die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Abfallgebühren (Vollservice) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Setzt ein Gebührenbescheid Gebühren „neu fest“, kann dies eine frühere Festsetzung ersetzen und eine erneute Anfechtungsmöglichkeit eröffnen, auch wenn Beträge unverändert übernommen werden.

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Differenziert eine Abfallgebührensatzung aus Praktikabilitätsgründen stadtteilbezogen zwischen Voll- und Teilservice, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, solange die Typisierung am typischerweise entstehenden städtischen Aufwand anknüpft.

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Für die Erhebung einer Vollservice-Abfallgebühr ist nicht maßgeblich, welchen Eigenaufwand der Gebührenpflichtige tatsächlich hat, sondern ob typischerweise ein erhöhter Aufwand der Kommune durch Abholen und Zurückstellen der Behälter entsteht.

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Ein Grundstück gilt auch dann als durch eine anliegende öffentliche Straße erschlossen, wenn der Zugang faktisch durch eine vom Eigentümer geschaffene Einfriedung oder sonstige Hindernisse nicht genutzt wird.

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Bei Hinterliegergrundstücken ist für die Straßenreinigungsgebühr nach satzungsrechtlichen Vorgaben die der Straße zugewandte Grundstücksseite maßgeblich; fehlt eine solche, kann auf die Seite abgestellt werden, die einer gedachten Straßenverlängerung am nächsten liegt.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 StrReinG§ 42 Abs. 4a StVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T Weg 83 in E. Es grenzt im Westen an den U Weg, im Nordosten und im Süden grenzt es jeweils an einen privaten Wohnweg, wobei der südliche Weg nach etwa 38 m und der nördliche Weg nach etwa 73 m auf einen Wendeplatz des T Wegs trifft. Hier befindet sich ein im Miteigentum mehrerer Anlieger stehender Stellplatz (Parzelle 434), auf dem die Abfallgefäße zwecks Abfahrt des Mülls bereitgestellt werden. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 247,92 Euro heran. Mit weiterem Bescheid vom 18. Dezember 2008 teilte er der Klägerin mit: "Aufgrund von Veränderungen bei der Abfallentsorgung und/oder Straßenreinigung für das vorgenannte Grundstück werden für das Jahr 2008 folgende Gebühren neu festgesetzt:

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Leistung Betrag alt (EUR) Betrag neu (EUR) Abfallentsorgung 247,92 247,92 Straßenreinigung 0,00 315,84 Jahresgebühr gesamt 247,92 563,76"

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Die Klägerin macht geltend, das 28 m lange Endstück des T Wegs werde vom Beklagten nicht gereinigt, weil es sich um einen Privatweg handele. Der Privatweg grenze aber nur in einer Breite von etwa 2 m an den Kreisel. Auch die Heranziehung zu Reinigungskosten für den U Weg sei unverständlich. Hier könne der Beklagte allenfalls ein Gehweg, nicht aber eine Fahrbahn reinigen. Im Übrigen sei ihr Grundstück auch gar nicht vom U Weg erschlossen. Die reine Möglichkeit des Zugangs reiche hierfür nicht aus. Das Straßenreinigungsgesetz erfordere, dass das Grundstück erschlossen sei, nicht dass es lediglich erschlossen werden könne.

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Hinsichtlich der Abfallgebühren bestehe kein Anlass für die Erhebung der Gebühr für den Vollservice. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass für M nur Vollservice vorgesehen sei, wenn tatsächlich nur im Teilservice gearbeitet werde. Sie, die Klägerin müsse über den Privatweg bis zum Kreisel des T Wegs hin die Restmülltonne transportieren, bereit stellen und nach der Leerung wieder zum Grundstück zurückbringen.

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Nachdem der Beklagte mit Erklärung vom 9. Februar 2009 die Gebühren insoweit aufgehoben hat, als für den Bereich der Straßenreinigung höhere Gebühren als 308,40 Euro festgesetzt worden sind, beantragt die Klägerin,

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den Bescheid vom 18. Dezember 2008 in Gestalt der Erklärung vom 9. Februar 2009 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren festgesetzt wurden und soweit Abfallbeseitigungsgebühren für den sogenannten Vollservice erhoben worden sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, die Klage sei insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Abfallgebühren richte, die bestandskräftig mit Bescheid vom 10. Januar 2008 festgesetzt worden seien. Bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren seien für den T Weg zunächst versehentlich zwei Hinterliegermeter zuviel herangezogen worden. Im Übrigen sei die Festsetzung dagegen rechtmäßig erfolgt. Das Grundstück sei sowohl über den direkt angrenzenden U Weg erschlossen als auch über den T Weg. Auf beiden Straßen finde eine gebührenpflichtige Reinigung statt. Hinsichtlich des U Wegs sei die unmittelbar angrenzende Front zur Berechnung herangezogen worden, hinsichtlich des U Wegs die der gedachten Verlängerung des U Wegs zugewandte Seite. Hier unterlägen nicht die privaten Wegeparzellen der gebührenpflichtigen Reinigung, diese vermittelten jedoch die Erschließung durch den U Weg. Durch den U Weg werde das Grundstück erschlossen, weil es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße habe. Bei der Heranziehung sei zu Recht die Reinigungsgruppe C herangezogen worden, obwohl in diesem Bereich nur eine einheitliche Fahrbahn von annähernd 5 m Breite bestehe. Nach dem Straßenreinigungsverzeichnis erfasse die Reinigungsgruppe B (Reinigung nur der Fahrbahn) nur die Fälle, in denen eine Reinigungspflicht der Anlieger für den Gehweg und eine der Stadt für die Fahrbahn bestehe. Hier sei indessen keine Gehwegreinigung auf die Anlieger übertragen worden, die Stadt müsse den gesamten Bereich reinigen. Es sei deshalb konsequent, dass auch der U Weg in die Reinigungsgruppe C ("übrige Fälle") eingestuft worden sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin auch die Festsetzung der Abfallgebühren durch den Bescheid vom 18. Dezember 2008 zum Gegenstand der Klage macht. Dies ist mit am 14. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz, also noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zugang des Bescheides am 20. Dezember 2008 geschehen. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Gebührenpflicht sei bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom 10. Januar 2008 festgesetzt worden. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob der Beklagte sich darauf beschränkt hat, mit dem Bescheid vom 18. Dezember 2008 die bislang nicht erhobenen Straßenreinigungsgebühren erstmals festzusetzen, oder ob er die Nachveranlagung zum Anlass genommen hat, auch eine – erneute – Entscheidung über die Abfallgebühren zu treffen. Der Wortlaut ("werden... folgende Gebühren neu festgesetzt") stellt klar, dass nicht lediglich die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gleichsam nachrichtlich noch einmal mitgeteilt wird – etwa um die Höhe der neuen Quartalszahlungen zu erklären  sondern der Beklagte die alte Festsetzung durch eine neue ersetzte, die auch den Bereich der Abfallentsorgung einschloss. Will der Beklagte eine erneute Klagemöglichkeit vermeiden, muss er durch eine entsprechende Wortwahl eindeutig klarmachen, dass die Nennung des bereits festgesetzten Betrages lediglich nachrichtlich erfolgt.

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Indessen ist die Klage insgesamt unbegründet.

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Die Abfallentsorgungsgebühr kann sich auf die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung stützen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Die Leistungsgebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Satzung. Zu Recht hat der Beklagte keinen Abschlag von 49,68 Euro für Sammelbehälter gewährt, die gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E (Abfallentsorgungssatzung) geleert werden. Danach sind in bestimmten von der Stadt in ortsüblicher Weise bekannt gemachten Stadtteilen die 60 l - bis 240 l - Sammelbehälter zu den Leerungszeiten im Straßenraum aufzustellen und nach der Leerung von der Straße zu entfernen. In den übrigen Gebieten wird das Abfallgefäß dagegen von durch die Stadt beauftragten Kräften vom jeweiligen Standplatz nach § 20 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung geholt und dorthin zurückgebracht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die Differenzierung nach "Vollservice" bzw. "Teilservice" nicht grundstücksspezifisch sondern aus Gründen der Praktikabilität nur stadtteilbezogen vornimmt. Dabei kommt es für die Gebührenerhebung im sogenannten Vollservice nicht darauf an, welchen Aufwand der jeweilige Gebührenpflichtige durch die Tätigkeit des Entsorgungsunternehmens erspart, sondern darauf, ob der typischerweise erhöhte städtische Aufwand entsteht, der sich ergibt, wenn das Abfallgefäß nicht im Straßenraum bereitsteht und dort stehen gelassen werden kann, sondern abgeholt und zurückgestellt werden muss. Dies ist auch beim Grundstück der Klägerin der Fall. Denn die Abfallgefäße werden hier von einem Privatgrundstück, der Parzelle 434, abgeholt und dorthin auch zurückgebracht. Dass hier ein nicht unerheblicher Aufwand durch den Transport vom Grundstück der Klägerin zu dieser Parzelle besteht, der den Aufwand der Kräfte des Beklagten erheblich übersteigen dürfte, ist dagegen nicht von entscheidender Bedeutung.

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Auch gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ist nichts zu erinnern.

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Das Grundstück wird entgegen der Annahme der Klägerin auch durch den U Weg, der an das Grundstück unmittelbar angrenzt, erschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den jederzeit möglichen Zutritt vom U Weg aus durch eine Grundstückseinfriedigung verhindert hat oder nicht. Ein solches selbstgeschaffenes Hindernis stünde der Annahme einer Erschließung nicht entgegen.

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Bei dem U Weg ist zu Recht die Reinigungsklasse C zugrunde gelegt worden, obwohl es sich hierbei um eine Mischfläche ohne gesonderten Gehweg und gesonderte Fahrbahn handelt. Die Straßenreinigungssatzung erfasst mit der Gruppe C alle Fälle, die nicht in die Klassen B (Reinigung nur der Fahrbahn), G (selbständige Gehwege) und E (Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand) fallen. Der Weg ist als Mischfläche, also ohne gesonderte Flächen für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer ausgebaut worden. Solche Verkehrsflächen, die ohne äußerliche Trennung im Sinne einer Mehrzwecknutzung allen Verkehrsarten dienen, sind keine Gehwege, sondern Fahrbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 StrReinG (vgl. OVG NRW, NWVBl. 1991, 156). Im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Übertragung der Reinigungspflicht und die sich hieraus ergebenden Folgen kann die Gemeinde von diesem Fahrbahnbegriff nicht abweichen. Im Übrigen ist der Satzungsgeber aber nicht an die Terminologie des Gesetzes gebunden (vgl. OVG a.a.O.). Im Fall der Satzung der Landeshauptstadt E ergibt sich aus § 1 Abs. 1, dass ein engerer Fahrbahnbegriff als der des Gesetzes zugrundegelegt wird. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 umfasst die Reinigungspflicht nämlich die Reinigung der "Fahrbahnen, Gehwege, Fußgängerstraßen (niveaugleich hergestellte Straßen, die vornehmlich dem Fußgängerverkehr bestimmt sind) und verkehrsberuhigten Bereiche gemäß § 42 Abs. 4a StVO". Schon daraus wird deutlich, dass der Satzungsgeber mit "Fahrbahnen" gesonderte, dem Fahrzeugverkehr dienende Flächen meint, wenn er in § 6 Abs. 7 Nr. 1 auf die Reinigung "nur der Fahrbahn" abgestellt. Auch aus dem Wort "nur" ergibt sich, dass die Reinigungsgruppe B den Fällen Rechnung tragen soll, in denen die Reinigung des Gehweges den Anwohnern übertragen worden ist. Eine solche Teilübertragung ist bei Mischflächen indessen nicht möglich.

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Die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren im Hinblick auf den U Weg ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Gebühr insoweit nicht für die Reinigung der Wohnwege, sondern nur für den gewidmeten Bereich geschuldet wird, der am Wendeplatz endet. Da das Grundstück an den T Weg von dem es aus erschlossen wird, nicht unmittelbar angrenzt, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde zu legen. Dabei gelten als zugewandt die der erschließenden Straße nächstgelegenen Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen. Da das Grundstück keine der Straße zugewandten Grundstücksseiten besitzt, ist nach § 6 Abs. 3 der Satzung die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung der Straße nächstliegend zugewandt wäre. Dies ist hier die östliche Grundstücksfront.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.