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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 11704/25·19.01.2026

Corona-Hilfen NRW: Schlussbescheid nach fehlender Mitwirkung und Rückforderung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrecht/BilligkeitsleistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Neubescheidung zu Überbrückungshilfe II sowie November-/Dezemberhilfe nach ablehnenden Schlussbescheiden mit Rückzahlungsfestsetzungen. Streitpunkt war, ob die Bezirksregierung wegen nicht beigebrachter Nachweise zum Gründungsdatum die Anträge nach Aktenlage ablehnen und bereits ausgezahlte vorläufige Hilfen zurückfordern durfte. Das VG Düsseldorf hielt die anlassbezogene Nachweisanforderung im formalisierten Massenverfahren für ermessensfehlerfrei und die Nichtmitwirkung für entscheidungserheblich; Nachreichungen im Klageverfahren seien unbeachtlich. Die Rückforderung sei als Folge der Ersetzung vorläufiger Bewilligungen durch Schlussbescheide nach § 49a VwVfG NRW (analog) rechtmäßig; Vertrauensschutz nach §§ 48, 49 VwVfG NRW greife nicht.

Ausgang: Klage auf Neubescheidung der Corona-Hilfen nach Ablehnung im Schlussbescheid und Rückforderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO auf Grundlage ermessenslenkender Förderrichtlinien vermitteln keinen gebundenen Anspruch, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Gleichheitssatzes und der ständigen Verwaltungspraxis.

2

Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften sind für die gerichtliche Kontrolle maßgeblich über ihre tatsächliche Handhabung; öffentliche Verlautbarungen wie FAQs können zur Ermittlung der Verwaltungspraxis herangezogen werden.

3

In einem formalisierten, beschleunigten Massenverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, anlassbezogen oder stichprobenartig verifizierende Unterlagen anzufordern; bleibt die Mitwirkung aus, kann eine Ablehnung nach Aktenlage ermessensfehlerfrei sein.

4

Für die Beurteilung von Fördervoraussetzungen und die Vorlage von Nachweisen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Bescheiderlass) maßgeblich; erst im Gerichtsverfahren nachgereichte Unterlagen sind regelmäßig unbeachtlich.

5

Wird eine ausdrücklich vorläufige Bewilligung durch einen Schlussbescheid rückwirkend ersetzt, kann die Rückzahlung bereits ausgezahlter Beträge auf § 49a Abs. 1 VwVfG gestützt werden (entsprechende Anwendung), ohne dass es einer Aufhebung nach §§ 48, 49 VwVfG bedarf; Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen dann nicht in gleicher Weise ein.

Relevante Normen
§ 53 Landeshaushaltsordnung§ 48 Abs. 2 VwVfG§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 40 VwVfG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt einen Kosmetiksalon.

3

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Corona-Überbrückungshilfe II (im Folgenden ÜBH) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Oktober 2020 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe II NRW“),

4

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-ii-2.-aktualisierung.pdf;

5

im Folgenden FRL ÜBH;

6

sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II“,

7

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html;

8

im Folgenden FAQs ÜBH.

9

Weiterhin gewährt das beklagte Land durch die Bezirksregierungen die Corona-November- und -Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des (seinerzeitigen) Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.08 - vom 25. November 2020 veröffentlichten „Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen (‚Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW‘)“,

10

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-november-und-dezemberhilfe-4.-aktualisierung.pdf,

11

im Folgenden FRL AWH;

12

sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur ‚Novemberhilfe‘ und ‚Dezemberhilfe‘“,

13

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html,

14

im Folgenden FAQs AWH.

15

Die Klägerin stellte am 6. Januar 2021 (ÜBH) beziehungsweise am 30. April 2021 (Corona-November- und -Dezemberhilfe) jeweils unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über ihren prüfenden Dritten einen Antrag auf Bewilligung von ÜBH, Corona-November- und -Dezemberhilfe in Höhe von 5.901,91 Euro (ÜBH) beziehungsweise 1.466,01 Euro (Corona-Novemberhilfe) respektive 1.787,30 Euro (Corona-Dezemberhilfe).

16

Mit Bescheiden vom 12. Januar 2021 (ÜBH), vom 10. Mai 2021 (Corona-Novemberhilfe) und vom 12. Mai 2021 (Corona-Dezemberhilfe) bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin vorläufig die Corona-Hilfen in beantragter Höhe.

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In der Folge kam es unmittelbar zur Auszahlung der vorläufig bewilligten Beträge an die Klägerin.

18

Am 6. September 2024 reichte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten für sämtliche o.g. Anträge die Schlussabrechnung ein. In diesem Rahmen erklärte der prüfende Dritte:

19

„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ermächtigt bin.“;

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„Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren digital bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“

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Anschließend forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin beziehungsweise ihren prüfenden Dritten mit Anfragen vom 2. Oktober 2024 und vom 11. Dezember 2024 wie folgt zur Mitwirkung auf:

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„Beim Datenabgleich mit der Finanzverwaltung haben wir eine Fehlermeldung erhalten. Bitte belegen Sie uns das Gründungsdatum des antragstellenden Unternehmens mittels geeigneter Nachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszugs, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung).“

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Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war, erließ die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 13. November 2025 Schlussbescheide zu allen o.g. Anträgen, mit denen sie diese ablehnte und die jeweils vorläufig bewilligten und ausgezahlten Beträge zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieser Bescheide festsetzte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.

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Die Klägerin hat am 8. Dezember 2025 Klage erhoben.

25

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Coronahilfen stünden ihr (dem Grunde nach) zu. Wegen der Coronaschutzmaßnahmen habe ihr Salon mehrere Monate vollständig geschlossen bleiben müssen, wobei sie darüber hinaus über längere Zeiträume hinweg nur erheblich eingeschränkt habe arbeiten können, weshalb der Förderzweck vollumfänglich auf sie zutreffe. Die (vorläufige) Bewilligung begründe ein schutzwürdiges Vertrauen i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG. Ihr falle keine vorsätzliche oder grob fahrlässige mangelnde Mitwirkung zur Last. Das Verfahren sei über ihren prüfenden Dritten gelaufen, weshalb ein Fristverlängerungsantrag außerhalb ihres Einflussbereichs gelegen habe und eine Zurechnung nicht erfolgen könne. Aufgrund eines Steuerberaterwechsels zum 1. Juli 2025 und eines Missverständnisses sowie des Umstands, dass die Rückfrage vom 2. Oktober 2025 - die Klägerin meint offenbar die Anfrage vom 2. Oktober 2024 - aufgrund einer Auslandsreise des ehemaligen Steuerberaters erst am 17. Oktober 2025 bekanntgegeben worden sei, sei es zu einer Verzögerung bei der Besorgung der Gewerbe-Abmeldung bei der Stadt W. gekommen, wobei die verspätete Ausstellung ebenfalls nicht in ihrer Verantwortung liege. Eine am 3. November 2025 ausgestellt Ersatzbescheinigung habe ihr erst am 11. November 2025 vorgelegen, wobei sie diese erst an diesem Tag um 20:45 Uhr per E-Mail an ihren ursprünglichen prüfenden Dritten übermittelt habe. Sie hole die Einreichung der angeforderten Nachweise nach (vgl. Bl. 10 ff. der Gerichtsakte). Es handele sich um eine Betriebsverlegung von W. nach X.. Insoweit sei eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen geboten gewesen. Auch leide die Rücknahmeentscheidung an Ermessensfehlern. Eine individuelle Abwägung der widerstreitenden Interessen (wirtschaftliche Existenz als Einzelunternehmerin ohne Fremdkapital) sei nicht ersichtlich, wobei sie sich zurzeit in einer steuerlichen Prüfung befinde, was die Transparenz ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich dokumentiere. Eine Rückforderung stelle eine erhebliche und existenzgefährdende Belastung dar und erweise sich im Lichte des Förderzwecks als unverhältnismäßig.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 13. November 2025 zu verpflichten, über ihre Anträge vom 6. Januar 2021 (ÜBH) beziehungsweise vom 30. April 2021 (Corona-November- und -Dezemberhilfe) in der Fassung der jeweiligen Schlussabrechnung vom 6. September 2024 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Das beklagte Land stellt keinen Antrag.

29

Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 zur Entscheidung übertragen.

30

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

31

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

34

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

37

Die Gewährung der ÜBH, der Corona-November- und -Dezemberhilfe erfolgt nach § 53 der Landeshaushaltsordnung und den jeweiligen FRL i.V.m. den unter (lit. A/B) Ziff. 1 Abs. 2 lit. b und c der jeweiligen FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der jeweiligen FRL).

38

Die jeweiligen FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

39

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den jeweiligen FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

40

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

41

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

42

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

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Relevant sind insoweit namentlich die jeweiligen FAQs.

44

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

45

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

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Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die mit den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen Ablehnungsentscheidungen ermessensfehlerfrei.

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Die mit Nachrichten vom 2. Oktober 2024 und vom 11. Dezember 2024 erfolgte Anforderung von Nachweisen zum Gründungsdatum entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Düsseldorf, sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, die Klägerin ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt sie nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

48

Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass es - wie hier geschehen - der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der Bezirksregierung Düsseldorf entspricht, stichprobenartig oder anlassbezogen über das Antragsportal die Vorlage entsprechender Verifizierungsdokumente zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den jeweiligen FRL sowie den jeweiligen FAQs wider.

49

Nach Ziff. 7 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung“) Abs. 3 lit. e i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 lit. c Satz 3 der FRL ÜBH (vgl. auch Ziff. 1.1 Abs. 5 vierter Aufzählungspunkt der FAQs ÜBH) respektive lit. A/B Ziff. 6 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten“) Abs. 3 lit. i i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 lit. e der FRL AWH (vgl. auch Ziff. 1.1 Abs. 5 vierter Aufzählungspunkt der FAQs AWH) ist der Zeitpunkt der Unternehmensgründung für die materielle Antragsberechtigung relevant.

50

Ferner heißt es zu (lit. A/B) Ziff. 8 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL ÜBH und FRL AWH, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. Ziff. 8 Abs. 1 Satz 5 der FRL ÜBH lautet: „Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen bei dem prüfenden Dritten an.“, während es zu lit. A/B Ziff. 8 Abs. 1 Satz 8 der FRL AWH heißt: „Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.“ (vgl. auch Ziff. 3.13 Sätze 1 und 4 der FAQs AWH).

51

Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

52

Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.

53

Die Amtsermittlungspflicht tritt dahinter zurück. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist dementsprechend nicht erforderlich, um eine mangelnde Mitwirkung zu konstatieren, wobei das Verhalten der des prüfenden Dritten ohnehin schuldhaft und wohl auch grob fahrlässig gewesen sein dürfte.

54

Bei alldem ist es insbesondere auch nicht willkürlich, das Verschulden des prüfenden Dritten dem jeweiligen Antragsteller - hier der Klägerin - zuzurechnen. Die entsprechende tatsächliche Verwaltungspraxis, an deren Existenz und stringenter Durchführung der Einzelrichter keinerlei Zweifel hat, ist in Ansehung des ansonsten in sein Gegenteil verkehrten Zwecks, den die (weitgehend) obligatorische Zwischenschaltung des prüfenden Dritten verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), geradezu zwingend und entspricht (ohne dass es darauf streng genommen ankäme) dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen zugrunde liegt.

55

Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde. Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar. Vielmehr war die Bezirksregierung durch die insoweit mangelnde Mitwirkung gehindert, mit den ihr vorliegenden Informationen die etwaige materielle Antragsberechtigung festzustellen.

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Die Klägerin hat die Anfragen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlasse jedoch nicht beantwortet.

57

Eine nachträgliche Beantwortung führt nicht weiter.

58

Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.

59

Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

60

Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.

61

Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der Bezirksregierung Düsseldorf eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.

62

Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.

63

Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.

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Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.

65

Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.

66

Schließlich liegt im Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zum entsprechenden Zeitpunkt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

67

Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte davon ausgehen, dass die Klägerin beziehungsweise ihr prüfender Dritter die Nachrichten wahrnehmen würde.

68

Weder das Hochladen der Anfragen auf das Antragsportal noch der Zugang der darauf hinweisenden E-Mails ist durch die Klägerin in Abrede gestellt worden. Stattdessen hat sie ausschließlich auf Umstände hingewiesen, die ohnehin allein in ihre Sphäre fallen würden (Probleme wegen eines Steuerberaterwechsels) oder in Ansehung derer unerklärlicherweise keine Fristverlängerung beantragt worden sein würde (Verzögerungen bei der Erlangung der Bescheinigungen). Hinzu kommt allerdings, dass der Vortrag schon chronologisch nicht schlüssig ist. Die etwaigen Ereignisse datiert die Klägerin auf das zweite Halbjahr 2025, wohingegen die unbeantworteten Fragen aus dem Jahr 2024 stammen.

69

Schließlich stellen sich die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Rückzahlungsfestsetzungen in der Folge als rechtmäßig dar.

70

Die Festsetzung der zu erstattenden Beträge beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangenen Bewilligungsbescheide - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

71

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

72

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Vertrauen auf das Behaltendürfen sei schutzwürdig, verkennt sie, dass dies bereits im Ansatz unzutreffend ist, weil kein Fall einer Aufhebung nach § 48, § 49 VwVfG NRW, sondern ein solcher der Ersetzung eines vorläufigen Bescheids durch einen Schlussbescheid vorliegt. Die diesbezügliche Unkenntnis der Klägerin ist dabei angesichts der entsprechenden Inhalte der vorläufigen Bewilligungsbescheide, der jeweiligen FRL und jeweiligen FAQs grob fahrlässig.

73

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Ermessen bezüglich der Rückforderung ist auf Null reduziert, da sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin kein annähernd atypischer Fall erkennen lässt.

74

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

75

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

78

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

79

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

80

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

81

Beschluss

82

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

83

9.155,22 Euro

84

festgesetzt.

86

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.