Asylantrag unzulässig bei subsidiärem Schutz in Griechenland; keine Art.-3/4-Risiken
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist: Dem Kläger wurde in Griechenland bereits subsidiärer Schutz gewährt und es droht dort keine Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK. Eine Vulnerabilität wegen familiärer Bindungen oder gesundheitlicher Einschränkungen verneinte das Gericht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurden ebenfalls nicht festgestellt.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist und ihm dort keine Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.
Bei der Prüfung einer vulnerablen Situation im Sinne der Rechtsprechung zu Schutzberechtigten in anderen Mitgliedstaaten ist auf die konkreten individuellen Umstände des Antragstellers abzustellen; reine Begegnungs- oder Fernkontakte zu Familienangehörigen begründen regelmäßig keine Vulnerabilität.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen nur bei hinreichender Substantiierung und Schwere (insbesondere durch aussagekräftige ärztliche Nachweise) eine besondere Schutzbedürftigkeit oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Verhältnisse setzt einen ganz außergewöhnlichen Fall extremer materieller Not voraus, in den der Betroffene unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen gerät.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr; allgemeine Gefahrenlagen sind grundsätzlich dem Instrumentarium des § 60a AufenthG zugewiesen und begründen nur bei Extremgefahr ausnahmsweise verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist am 0. Januar 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens.
Er reiste gemeinsam mit einer Frau, mit der er zwischenzeitlich religiös beziehungswiese ohne staatliche Registrierung verheiratet war und mit der er einen gemeinsamen minderjährigen Sohn hat, nach eigenen Angaben am 28. September 2019 aus Syrien, wo er geboren wurde, aus und nach längerem Aufenthalt in Griechenland, in dessen Zuge ihm durch den griechischen Staat am 11. November 2020 auf seinen Antrag vom 17. August 2020 hin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, am 20. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 6. Oktober 2023 stellte er einen Asylantrag. Seine Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags und seine persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) erfolgten am 10. Oktober 2023. In diesem Rahmen gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei Iraker und dessen Familie stamme ursprünglich aus Al-Anbar. Seine Mutter sei Syrerin. Er sei nie im Irak gewesen, sondern habe in Syrien gelebt. Seit der Trennung seiner Eltern im Jahr 2010 sei seine wirtschaftliche Situation angespannt gewesen. Er sei zur Schule gegangen und habe parallel gearbeitet. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, in der Gastronomie sowie als Stuckateur gearbeitet. Im Jahr 2013 sei er bei einer Explosion verletzt worden. Auch sei er von iranischen Schiiten entführt worden, weil sein Vater wohlhabend gewesen sei. Da dieser das Lösegeld nicht gezahlt habe, sei er erst bei Kriegsausbruch 2014 freigekommen. Er hasse seine irakische Familie. Er kenne niemanden, der noch im Irak sei. Sein Vater sei in Österreich, seine Mutter halte sich mit seiner kleinen Schwester in Damaskus auf. Mit der Mutter seines Sohns und seinem Sohn lebe er nicht zusammen, zumal dies kulturell bedingt nach einer (religiösen) Scheidung auch nicht angängig sei. Seitdem er in Deutschland in der Flüchtlingsunterkunft leben müsse, habe er seinen Sohn zweimal gesehen. Er telefoniere aber täglich und mache Videocalls. Er wisse nicht, wie das in Deutschland mit einem Anspruch auf Umgang und Personensorge geregelt sei, aber als Vater habe er natürlich das Recht, seinen Sohn zu sehen. Im Irak könnten ihm schlimme Dinge passieren. Er könne wegen seiner sunnitischen Konfession (erneut) von Schiiten entführt und/oder als Fremder behandelt werden, weil er nicht aussehe wie ein Iraker und auch nicht so spreche. Von der Explosion habe er noch drei Splitter im Körper, was ihm keine körperlichen Probleme (mehr) bereite. Nur sein Finger sei etwas steif, aber er habe sich daran gewöhnt. Seit drei Jahren leide er an einer Lebensmittelunverträglichkeit. Er nehme ein Medikament, dessen Name ihm entfallen sei, das es aber in jeder Apotheke gebe. Bezüglich der Explosionsverletzungen legte er Atteste vom 30. Juni 2013 und vom 27. Juni 2023 vor.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2024 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 19. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Lebensverhältnisse in Griechenland würden ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Im Übrigen verweist er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.
Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 29. August 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 6. November 2025 beziehungsweise vom 10. November 2025 erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG.
Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten diesbezüglich ihr jeweiliges Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsanträge sind unbegründet.
Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus, da sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist.
Der Asylantrag des Klägers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
Zunächst ist dem Kläger in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt des subsidiären Schutzes zuerkannt worden.
Ferner besteht in Ansehung des Klägers mit Blick auf Griechenland auch nicht die Gefahr einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24, 1 C 19/24 –, juris; Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –.
Beim Kläger handelt es sich um eine in diesem Sinne nicht vulnerable Person.
Er ist alleinstehend und erwerbsfähig.
Es ist allein auf den Kläger abzustellen und nicht auf dessen (religiöse) Ex-Frau und dessen Sohn. Statt einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft liegt nur eine Begegnungsgemeinschaft vor, denn der Kläger hat geschildert, nicht mit diesen Personen zusammenzuleben und erklärt, dass dies auch aus sozial-kulturellen Gründen nicht angängig sei. Mit zwei Ausnahmen habe er – seitdem er sich in der Flüchtlingsunterkunft aufhalte – auch keinen persönlichen, sondern nur (video-)telefonischen Kontakt gehabt, der unabhängig vom Aufenthaltsort in Deutschland möglich wäre. Über Personensorgerechte und Umgangsrechte hat er sich offenbar nicht informiert.
Die klägerseits vorgetragenen Erkrankungen führen auch nicht zu einer Vulnerabilität. Während er in Ansehung der Explosionsfolgen berichtet hat, er sei dadurch – mit Ausnahme eines etwas steifen Fingers – nicht (mehr) beeinträchtigt, fehlt es bezüglich der etwaigen Lebensmittelunverträglichkeit, die ohnehin nicht entsprechend gravierend zu sein scheint, bereits an der Vorlage eines aussagekräftigen Attests.
Der zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der zweite Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an einem Interesse an einer entsprechenden Feststellung, denn § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG stünde einer Abschiebungsandrohung in den Irak nicht entgegen, weil diese Norm von dem für subsidiär Schutzberechtigte geltenden Verweis aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erfasst ist. Eine Abschiebungsandrohung in den Irak würde auch nicht in jedem Fall an § 35 AsylG und dem darin zum Ausdruck kommenden Refoulement-Verbot scheitern, da das Bundesamt eine inhaltliche Prüfung in Ansehung des internationalen Schutzes vorgenommen hat.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition Stand 1. Oktober 2024, § 35 Rn. 11.
Der zweite Hilfsantrag ist jedoch ebenfalls unbegründet.
Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots besteht nicht.
Ein Anspruch aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nicht gegeben.
Es ist nicht ansatzweise beachtlich wahrscheinlich, dass er auch in Al-Anbar respektive im Irak als sunnitischer Araber Opfer einer Entführung durch schiitische Iraner werden würde.
Zudem liegt derzeit weder in Al-Anbar noch andernorts im Irak (geschweige denn landesweit) ein äußerst extremer Fall vor, in welchem die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv wäre, dass der Kläger dieser Gewalt bei einer Rückkehr in den Irak tatsächlich ausgesetzt wäre.
Vgl. etwa zu Bagdad auch OVG NRW, Urteil vom 29. September 2020 – 9 A 480/19.A –, juris.
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in Al-Anbar/im Irak.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union – ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. –, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f.
Es fehlt bei Würdigung der individuellen Umstände des Klägers – auf dessen isolierte Rückkehr ist auch hier aus den bereits dargelegten Gründen abzustellen – an einem ganz außergewöhnlichen Fall mit sehr hohem Gefährdungsniveau, in welchem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Nach diesen Maßgaben ist aber bei hypothetischer Rückkehr keine existentielle Not zu prognostizieren.
Der Kläger ist verhältnismäßig jung, erwerbsfähig (s.o.) und spricht in Gestalt von Arabisch mindestens eine der Landessprachen des Iraks. Dementsprechend wäre – unabhängig von der Möglichkeit, ein soziales Netzwerk in Anspruch zu nehmen – zu erwarten, dass er sich durch eigene Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum erwirtschaften könnte, zumal nicht ersichtlich ist, dass er in Al-Anbar/allerorts im Irak allein wegen eines etwaigen Akzents oder seines (von ihm als syrisch betrachteten) Aussehens in relevantem Umfang diskriminiert würde.
Es kann auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden.
Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.
Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn.14.
Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht bejaht werden.
Schließlich ist die gesundheitliche Situation des Klägers nach dem bereits oben Ausgeführten nicht geeignet, der Klage im Sinne eines krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum Erfolg zu verhelfen.
Das den vorgenannten Verpflichtungsbegehren als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
Ein so verstandener Antrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anfechtungsantrag nicht feststellbar ist.
Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise auch im Hinblick auf die reine Kassation der Ablehnung des Asylantrages ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt gegeben ist, dass mit der Ablehnung des Asylantrages eine Beschwer einhergeht, die nur durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheides abgewendet werden kann.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2551/23.A –, juris, Rn. 57 m.w.N.
Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da mit der Ablehnung des Asylantrages in der Sache gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den Kläger keine Beschwer im vorgenannten Sinne einhergeht.
Denn unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als unbegründet bestandskräftig würde, wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen.
Vgl. hierzu Dickten/Rosarius, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025.
Insoweit folgt der Einzelrichter den überzeugenden Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A – und macht sie sich zu eigen, wenn es dort (juris Rn. 14 m.w.N.) heißt:
„[…] Auch bei Asylanträgen, die auf unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidungen und damit auf Verfahren folgen, in denen keine Sachentscheidung, sondern – wie hier eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – getroffen wurde, handelt es sich um Folgeanträge im Sinne der Norm.
Wie hier: Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 - 3 A 81/22 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 - Au 9 K 23.31180 -, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 - M 22 K 19.30442 -, juris Rn. 21; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris Rn. 29.
Eine andere Auslegung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zwar schreibt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vor, ein Folgeantrag auf internationalen Schutz werde ‚zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.‘ Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn schon in dem vorangegangenen Asylverfahren die in der Richtlinie 2011/95/EU behandelten materiellen Asylgründen überprüft wurden,
so aber VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris Rn. 29.
Vielmehr ist Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Prüfung eines Folgeantrags in zwei Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist das Vorliegen von neuen Elementen oder Erkenntnissen zu prüfen, die geeignet sind, dem Asylantrag nunmehr zum Erfolg zu verhelfen und erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung nach Kapitel II. Zwar wird in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU auf den Prüfungsmaßstab nach Richtlinie 2011/95/EU, also auf die Prüfung materieller Asylgründe Bezug genommen. Dies lässt jedoch lediglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse in den Fällen erkennen, in denen das vorangegangene Asylverfahren ohne Prüfung materieller Asylgründe gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt wurde.
Eine Beschränkung des Begriffes ‚Folgeantrag‘ auf die Fälle, in denen der vorausgegangene Asylantrag aus materiellen Gründen Asylgründen abgelehnt wurde, widerspräche der Definition des Folgeantrags in Art. 3 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach bezeichnet der Ausdruck ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Ferner widerspräche eine solche Beschränkung des Begriffes des Folgeantrags Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser sieht ausdrücklich auch nach Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. der Dublin III.VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) einen Folgeantrag vor.
Die Regelungslücke in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist nach alledem bei verständiger Würdigung des Normgefüges dahingehend zu schließen, dass jeder erneute Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein solcher Antrag dieser Person rechtkräftig abgelehnt wurde, als Folgeantrag zu werten ist. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, mit der die Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben wird. Darin heißt es: ‚Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Der Unionsgesetzgeber hat damit die Regelungslücke in der Weise geschlossen, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde.‘
Dieses Verständnis der Asylverfahrensrichtlinie zugrunde gelegt, rechtfertigt die Neufassung des § 71 AsylG, die nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie, dient,
Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f,
keine andere Bewertung.
Dasselbe gilt mit Blick auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Die Einschätzung, die Qualifikation eines neuerlichen Asylantrages nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu bewerten, lässt nicht die Schlussfolgerung auf einen Verstoß gegen den Sinn und Zweck respektive die Systematik der Vorschrift des § 30 AsylG zu. Die dort zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, zulässige Folgeanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist in Art. 31 Abs. 8 lit. f) der Richtlinie 2013/32/EU – als Bestandteil solcher Regelungen, die die offensichtliche Unbegründetheit nicht aus materiellen Gründen herleiten – ausdrücklich vorgesehen. Spätestens infolge der bereits zitierten grundlegenden Novellierung im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist damit eine dahingehende Interpretation, die Vorschrift adressiere ausschließlich Antragsteller, die offensichtlich nicht schutzbedürftig seien oder das Asylverfahren missbräuchlich betrieben, nicht mehr gerechtfertigt.
a.A. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2251/23.A – juris Rn. 72 ff. m.w.N.“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.