Pizza-Lieferservice: Kennzeichnungspflichten für Zusatzstoffe auf Flyern und im Internet
KI-Zusammenfassung
Ein Pizza-Lieferservice wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die Zusatzstoffhinweise („mit Farbstoff“, „mit Geschmacksverstärker“, „geschwärzt“) auf Werbeflyern und der Internet-Speisekarte verlangte. Streitpunkt war u.a., ob die Zusatzstoffe im Endprodukt noch technologische Wirkung entfalten und ob Aushänge bzw. Randhinweise genügen. Das VG Düsseldorf bestätigte die Verfügung: Die gelbe Färbung der Sauce belege die fortbestehende Wirkung des Farbstoffs; auch Geschmacksverstärker im Schinken und geschwärzte Oliven seien ordnungsgemäß zu deklarieren. Hinweise müssen den Verbraucher vor Bestellung erreichbar und dem jeweiligen Gericht eindeutig zuordenbar sein; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Zusatzstoffkennzeichnung auf Flyern und im Internet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungsverfügung nach § 14 OBG kann auf Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung gestützt werden, wenn im konkreten Einzelfall entsprechende Rechtsverstöße zu befürchten sind.
Die Kennzeichnungspflicht für Farbstoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV setzt voraus, dass der Farbstoff im abgegebenen Endprodukt noch eine technologische Wirkung entfaltet; hierfür ist die sichtbare Färbung des Endprodukts maßgeblich.
Zur Feststellung einer technologischen Wirkung eines Farbstoffs im Endprodukt kann eine fachkundige sensorische Prüfung ausreichen; weitergehende chemische Analysen sind bei eindeutigem sensorischem Befund nicht zwingend erforderlich.
Bei Abhol- und Lieferservice muss die Information über deklarationspflichtige Zusatzstoffe so bereitgestellt werden, dass Verbraucher sie vor verbindlicher Bestellung zur Kenntnis nehmen können; ein Aushang im Betrieb genügt hierfür regelmäßig nicht.
Zusatzstoffhinweise müssen so gestaltet sein, dass ohne weiteres der Bezug zwischen dem angebotenen Gericht und dem Zusatzstoff erkennbar ist; kleingedruckte, randständige oder erst durch Scrollen auffindbare Hinweise können unzureichend sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt unter der Adresse Ostraße 29 in F einen Pizza-Lieferdienst Q" als Franchisenehmer.
Nach der Entnahme amtlicher Proben und deren Begutachtung forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2003 unter Fristsetzung auf, in den als Wurfsendung versandten Speisekarten (Flyern) und auf der Speisekarte im Internet - das Produkt Kartoffelgratin mit Blattspinat" mit der Angabe mit Farbstoff" zu versehen, soweit Sauce Hollandaise mit Farbstoff verwandt wird, - das Produkt Salat Atlanta" mit dem Hinweis mit Geschmacksverstärker" zu versehen, soweit Vorderschinken mit Geschmacksverstärker verwandt wird sowie - das Produkt Oliven" mit der Angabe geschwärzt" zu versehen, soweit es sich um Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) handelt. Ferner drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro an.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 zurück.
Der Kläger hat am 13. Februar 2004 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Er sei den nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) verlangten Kennzeichnungspflichten nachgekommen. Zunächst bestreite er, dass das Produkt Kartoffelgratin mit Blattspinat nach der Zubereitung und dem Backvorgang Farbstoff beinhaltet habe. Bei der Begutachtung sei das Produkt lediglich sensorisch geprüft worden. Es sei aber nicht möglich, allein durch das Betrachten gelbe Soße mit Farbstoff von gelber Soße ohne Farbstoff zu unterscheiden. Sensorische Untersuchungen seien unsicher, sie könnten nicht zu einem sicheren Beweis führen und seien daher unverwertbar. Hinzu komme, dass das Produkt erst acht Tage nach der Probennahme und Produktion untersucht worden sei. Die Probe sei nicht unmittelbar nach der Entnahme eingefroren worden. Es spreche nichts dafür, dass die Aufbewahrung sachgerecht erfolgt sei. Unabhängig davon könne das Produkt schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf keinen Fall dieselbe Farbe wie unmittelbar nach der Fertigstellung gehabt haben. Im Übrigen habe sich die Farbe des Bestandteiles Sauce Hollandaise schon durch den Backvorgang mit einer Erhitzung auf etwa 280° C und die Vermischung mit den übrigen Zutaten, insbesondere des gelben Käses, verändert. Sofern tatsächlich Farbstoff in dem Produkt enthalten gewesen sein sollte, habe er jedenfalls keine sichtbare Farbänderung mehr bewirkt und sei auch deshalb nicht deklarationspflichtig. Jedenfalls sei aufgrund der Vermischung der Soße mit anderen Zutaten eine sensorische Untersuchung erschwert, sodass zumindest aus diesem Grund ein sicheres Ergebnis nicht habe erzielt werden können. Zudem hätte der Farbstoff, wäre er im Produkt enthalten, allein aufgrund des geringen Anteils am Endprodukt keine technologische Wirkung mehr ausgeübt. Ferner habe sich in seinem Betrieb ein Aushang mit allen eventuell in Zutaten vorhandenen Zusatzstoffen befunden, auf dem unter anderem vermerkt sei, dass Sauce Hollandaise Farbstoff beinhalte. Der Inhalt entspreche nicht den tatsächlich in Zutaten vorhandenen Zusatzstoffen, er sei jedoch vor einigen Jahren behördlicherseits gefordert und vorgenommen worden, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Dieser Aushang genüge den Anforderungen des § 9 Abs. 8 Nr. 3 ZZulV. Eine Kennzeichnung mit Geschmacksverstärker" bei der Zutat Vorderschinken sei sowohl auf dem Werbeflyer als auch auf der Speisekarte im Internet vorhanden gewesen, und zwar gut sichtbar und unverwischbar am Rand des Webeflyers in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Vorderschinken" und im Internet am Ende der Seite unter der Rubrik Salate, wo er unmittelbar nach dem Öffnen dieser Rubrik auch sichtbar werde. Diese Deklaration erfülle die Vorgaben des § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 ZZulV. Ein Hinweis mit Fußnoten sei nicht erforderlich, denn er betreibe keine Gaststätte sondern einen reinen Lieferservice, die Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle sei nicht gegeben. Der Anteil des im Schinken enthaltenen Geschmacksverstärkers sei allerdings ohnehin so gering, dass er im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr ausübe. Um eine Beurteilung über die Kennzeichnungspflicht von Geschmacksverstärker im Salat Atlanta treffen zu können, müsste zunächst sein Gehalt mit exakter Mengenangabe festgestellt werden. Eine Untersuchung, ob Geschmacksverstärker oder andere Zusatzstoffe im Salat Atlanta enthalten waren, habe nicht stattgefunden, die notwendigen Feststellungen seien damit nicht getroffen worden. Eine Kennzeichnung der Oliven sei ebenfalls sowohl im Werbeflyer als auch auf der Speisekarte im Internet erfolgt. Diese werde bereits seit mehreren Jahren bei sämtlichen Betrieben von Q - mittlerweile bundesweit über 100 Betriebe - auf die beschriebene Art und Weise vorgenommen; es sei bislang zu keinerlei Bußgeldzahlungen gekommen. Dass es bislang noch in keinem Fall in einem Bußgeldverfahren letztlich zur Verhängung eines Bußgeldes wegen mangelnder Kennzeichnung von Zusatzstoffen gekommen sei, deute darauf hin, dass eine Kennzeichnungspflicht nicht bestehe. Letztlich hätte die Ordnungsverfügung zur Konsequenz, dass er jeweils vor Verwendung einer Zutat diese auf ihren Gehalt an Zusatzstoffen untersuchen müsste; dies sei unzumutbar. Im Übrigen sei der Tenor der Verfügung nicht hinreichend bestimmt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Im Rahmen einer Anhörung habe der Kläger am 5. November 2002 selbst angegeben, dass der Farbstoff Carotin Verwendung finde. Die eingesetzten Lebensmittelchemiker verfügten über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen, um die Farbe einer Soße richtig erkennen zu können. Mögliche Veränderungen des Farbstoffes bei Erhitzen seien hierbei nicht relevant, da das Erzeugnis auch nach Erhitzen noch deutlich gefärbt gewesen sei. Durch eine Lagerung könne es allenfalls zu einer Abnahme der Farbwirkung kommen, das hier gefundene Ergebnis werde dadurch somit nicht verfälscht. Der im Betrieb des Klägers befindliche Aushang genüge den Informationserfordernissen des Endverbrauchers nicht. Jedenfalls nicht für diejenigen, die telefonisch oder über Internet bestellten. Der im Vorderschinken enthaltene Geschmacksverstärker habe seine technologische Wirkung nicht verloren. Durch das Anrichten des Salates werde nicht dergestalt auf den Schinken eingewirkt, dass er seinen Geschmack verlieren würde, der Schinkengeschmack sei vielmehr das beabsichtigte Ziel der Beimischung.
Das Gericht hat Beweis erhoben über das Aussehen der am 5. November 2002 bei Q in F entnommen Probe Kartoffelgratin mit Blattspinat" durch Vernehmung von Frau A als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2005 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, ferner auf die Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (16 L 3284/03), in dem der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss vom 13. Oktober 2003 abgelehnt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Verfügung ist hinreichend bestimmt. In ihrem anordnenden Teil wird dem Kläger bereits eindeutig und unmissverständlich aufgegeben, wie die betreffenden Produkte zu kennzeichnen sind. Dass sich die getroffene Regelung nur auf Produkte mit solchen Zusatzstoffen bezieht, die eine technologische Wirkung entfalten, ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung der Ordnungsverfügung. Damit ist dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG Genüge getan.
Die angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 OBG. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff- Zulassungsverordnung - ZZulV), konkret zu befürchten sind. Davon ist hier auszugehen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LMBG ist die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln kenntlich zu machen. Gemäß § 1 Abs. 2 ZZulV gilt dies abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 LMBG nur, soweit die Kenntlichmachung durch § 9 ZZulV vorgeschrieben wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV muss der Gehalt an Farbstoffen in Lebensmitteln bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden.
Die bei der Herstellung des Produktes Kartoffelgratin mit Blattspinat" verwendete Sauce Hollandaise enthält Farbstoff, wie bei der Überprüfung des Betriebes des Klägers durch die Lebensmittelkontrolleure des Beklagten am 5. November 2002 festgestellt wurde. Denn auf der Zutatenliste der vom Kläger verwendeten Sauce Hollandaise der Marke M" war der Farbstoff Carotin aufgeführt. Dieser Farbstoff muss bei der Abgabe des Produktes Kartoffelgratin mit Blattspinat" an den Verbraucher durch die Angabe mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden, wenn er auch im Endprodukt noch technologische Wirkungen hat. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Ausweislich des Gutachtens des Amtes für Verbraucherschutz der Stadt E vom 24. Januar 2003 soll die Soße bei der Begutachtung des Fertiggerichts am 13. November 2002 eine deutliche gelbe Farbe aufgewiesen haben; aus der deutlichen Erkennbarkeit der Färbung im Endprodukt folgerte die Gutachterin sodann, dass eine technologische Wirksamkeit des Farbstoffes im Endprodukt vorhanden sei. Die gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen des Klägers vermögen diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Dass für dieses Gutachten keine chemischen Analysen durchgeführt wurden, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr kommt es hinsichtlich der Feststellung einer technologischen Wirkung eines Farbstoffes im Endprodukt gerade darauf an, dass eine sichtbare Farbänderung vorliegt, eine sensorische Prüfung ist daher die gebotene Untersuchungsmethode. Zudem würden bei einem klaren sensorischen Befund weitergehende Untersuchungen die Anforderungen an die behördliche Beweisführung überspannen. Dass die im Endprodukt enthaltene Soße tatsächlich eine deutlich gelbe Farbe hatte, hat die mit der damaligen sensorischen Prüfung betraute Lebensmittelchemikerin, die Zeugin A bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Ihre diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen, dazu besteht kein Anlass. Denn die Zeugin ist als mit der Lebensmittelüberwachung betraute Beschäftigte des Beklagten aufgrund ihrer durch ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung gewonnenen Sachkunde grundsätzlich in der Lage, die Farbe der Soße zu erkennen und diesbezügliche grobsensorische Feststellungen korrekt zu treffen. Dass ihr dies im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Zeugin ausgesagt hat, ihre Feststellung nicht allein getroffen zu haben, sondern die Untersuchung gemeinsam mit der ebenfalls im Amt für Verbraucherschutz anwesenden Beschäftigten, Frau I, durchgeführt zu haben, die dann die anschließend erstellte Notiz über die Begutachtungsergebnisse ebenfalls mit ihrer Paraphe abgezeichnet hat. Dabei ist auch die Schlussfolgerung der sehr kompetent wirkenden Zeugin, dass die gelbe Farbe der Soße auf den Zusatzstoff Carotin zurückzuführen ist, gerade angesichts des Umstandes, dass die bei der Zubereitung verwendete Soße M" diesen Farbstoff enthielt, ohne weiteres nachvollziehbar, zumal konkrete Umstände, dass der Farbstoff seine färbende Wirkung verloren haben könnte, nicht ersichtlich sind genauso wenig wie es plausible andere Gründe für die festgestellte Gelbfärbung gibt. So kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die färbende Wirkung des der Soße zugesetzten Farbstoffes Carotin durch Verdünnung mit Milch in dem Verhältnis, das der Kläger im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angegeben hat (1/4 Milch, 3/4 Fertigsoße) verloren gegangen sein könnte, genauso wenig wie durch Erhitzung beim Gratinieren. Eine Vermischung mit den übrigen Zutaten kommt als Erklärung für die Gelbfärbung der Soße nicht in Betracht, da eine solche Vermischung - anders als bei der Vermischung von Flüssigkeiten - nur in den Randzonen, also den Bereichen, in denen sich die unterschiedlichen Zutaten berühren, erfolgen kann, wie die Zeugin überzeugend dargelegt hat. Genauso wenig spricht gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, dass die Begutachtung der am 5. November 2002 entnommenen Probe erst am 13. November 2002 erfolgte; eine solche Begutachtung kann durchaus auch noch nach einem längeren Zeitraum durchgeführt werden, wenn die Probe unmittelbar nach der Entnahme eingefroren wird. Und dass die Probe hier nicht sachgerecht behandelt und aufbewahrt worden ist, dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Zeugin A ausgesagt, dass die von ihr untersuchte Probe zunächst aufgetaut werden musste, bevor sie begutachtet werden konnte, was für einen sachgerechten Umgang mit der Probe spricht. Dass der deutlich gelbe Farbton der Soße durch die mehrtägige Aufbewahrung in tiefgefrorenem Zustand hervorgerufen worden sein könnte, erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Diesbezüglich hat die Zeugin unter Hinweis auf ihre berufliche Erfahrung überzeugend ausgeführt, dass ein Einfluss auf die Farbgebung nur in der Form denkbar ist, dass die Farbe abnimmt, dass aber beim Tiefgefrieren mangels Lichteinfluss eine Farbänderung eigentlich nicht vorgelegen haben kann.
Der Beklagte hat auch zu Recht die Kennzeichnung des Farbstoffes auf den über die vom Kläger als Wurfzettel verteilten Speisekarten (Flyer) oder der ins Internet gestellten Speisekarte verlangt. Zwar ist in § 9 Abs. 6 Satz 2 ZZulV, der im einzelnen festlegt, wie die erforderliche Kennzeichnung anzubringen ist, der Fall der Abgabe frisch zubereiteter Speisen im Abhol- oder Lieferservice nicht ausdrücklich geregelt. § 9 Abs. 6 ZZulV stellt für die Ausgestaltung der Kennzeichnung einerseits auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Erwerbs der Lebensmittel ab (Ziffer1, 2 und 3), andererseits auf den Zeitpunkt der Bestellung (Ziffer 4 und 5). Das zeigt, dass nach den Vorgaben der Verordnung der Erwerber vor einer verbindlichen Bestellung die Möglichkeit erhalten soll, sich über die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe zu informieren. Angesichts dessen entspricht es dem Sinn und Zweck der Verordnung (- damit die Verordnung nicht für eine Vielzahl von Fällen leer läuft -), auf die der nicht explizit genannten Abgabeart am nächsten kommende Regelung zurückzugreifen, um einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten. Demnach kommen im vorliegenden Fall die Regelungen der Ziffer 4 (Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel) und der Ziffer 5 (Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten) in Betracht, d.h. eine Kennzeichnung auch in den Angebotslisten bzw. auf Speise- und Getränkekarten (wobei er nur bei letzteren gestattet ist, die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten anzubringen, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen worden ist, § 9 Abs. 6 Satz 3 ZZulV), da die Verbraucher, die telefonisch oder online im Internet eine Bestellung aufgeben, keine andere Möglichkeit haben, sich rechtzeitig über die bei der Zubereitung der Speisen verwendeten Zusatzstoffe zu informieren. Von einem entsprechenden Aushang im Lokal könnten die Kunden, die sich die Ware liefern lassen, nämlich keine Kenntnis nehmen, und auch diejenigen Kunden, die telefonisch oder online bestellen und die Speisen selbst abholen, würde ein solcher Aushang nicht vor Aufgabe ihrer Bestellung erreichen, sodass in diesen Fällen der (Warn-)Hinweis auf den Zusatzstoff zu spät käme.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass nach § 9 Abs. 6 Ziffer 2 ZZulV der Pflicht zur Kenntlichmachung Genüge getan ist, wenn die erforderlichen Angaben bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder der Fertigpackung angebracht werden. Denn neben dieser Kennzeichnungsmöglichkeit bleiben die zusätzlichen Verpflichtungen für die Kenntlichmachung auf Speise- und Getränkekarten in Gaststätten und in den Angebotslisten im Versandhandel unberührt,
vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, § 9 ZZulV Rdnr. 57, 18.
Auch soweit der Kläger bei dem in der Ordnungsverfügung genannten Salat Atlanta" Schinken verwendet, dem Geschmacksverstärker zugesetzt wurde, ist er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 ZZulV verpflichtet, diesen Zusatzstoff bei der Abgabe des Produktes an den Verbraucher durch die Angabe mit Geschmacksverstärker" nach den Vorgaben des § 9 Abs. 6 ZZulV kenntlich zu machen. Denn dass dieser im Schinken enthaltene Geschmacksverstärker durch das Anrichten des Salates seine technologische Wirkung (im Schinken) verlieren könnte, erscheint ausgeschlossen. Schließlich wird der Schinken hierbei nicht weiterverarbeitet und mit anderen Zutaten vermischt, was eventuell zu einem Verlust der technologischen Wirkung des Geschmacksverstärkers führen könnte, sondern er wird allenfalls kleingeschnitten dem Salat beigefügt mit dem Ziel, den Salat um den für gekochten Schinken typischen Geschmack zu ergänzen. Die hinsichtlich des Geschmacksverstärkers vom Kläger bislang vorgenommene Kenntlichmachung genügt, wie der Beklagte zu Recht festgestellt hat, nicht den Vorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Ein entsprechender Aushang erreicht - wie oben dargelegt - einen erheblichen Anteil der Kunden nicht bzw. nicht rechtzeitig. Und der auf den als Wurfzettel verteilten Speisekarten enthaltene Aufdruck, der sich am seitlichen Rand befindet und äußerst klein gehalten ist, ist unzureichend. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Zusatzstoffe ist, dass die Verbraucher ohne weiteres den Zusammenhang zwischen dem angebotenen Gericht und den deklarationspflichtigen Zusatzstoffen herstellen können. Ein klein gedruckter Hinweis, der diesen Bezug nicht herstellt und wegen seiner Größe und Platzierung allenfalls zufällig zur Kenntnis genommen wird, erfüllt diese Funktion nicht. Auch die Angaben im Internet stellen die Beziehung zwischen Zusatzstoff und angebotenem Gericht nicht her, sie befinden sich am unteren Ende der Seite der Speisekarte (z.B. Rubrik Salate); dieses wird beim Öffnen der Seite jedoch nicht automatisch auf dem Bildschirm komplett angezeigt, der Hinweis ist daher erst zu sehen, wenn die Seite heruntergerollt" wird.
Nichts anderes gilt schließlich für die vom Kläger verwendeten Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat oder Eisen-II-lactat, der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 ZZulV durch die Angabe geschwärzt" kenntlich gemacht werden muss, was bislang ebenfalls nicht in dem erforderlichen Maß geschehen ist.
Die Forderung, die genannten Produkte bzw. Zutaten entsprechend zu kennzeichnen, ist auch nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die den Kläger weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen § 9 ZZulV nicht ersichtlich sind. Für den Kläger ist die Umsetzung dieser Aufforderung auch ohne größere Schwierigkeiten durchführbar.
Rechtliche Bedenken gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung bestehen ebenfalls nicht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG.
Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.