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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 1006/09·05.05.2009

Straßenreinigungsgebühren: Klage gegen Gebührenbescheid wegen Meteransatz abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer eines Grundstücks in E. focht einen Bescheid über Straßenreinigungsgebühren an und begehrte eine niedrigere Anrechnung von Front- und Hinterliegermetern. Streitpunkt war, ob Parzelle 1 nur als Weg zur Parzelle 2 oder als gebührenpflichtige Fläche zu behandeln ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da bei gemeinsamer Nutzung mit Parzelle 3 Parzelle 1 nicht lediglich Wegfunktion hat und die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist. Auf gleichgelagerte Entscheidungen wurde Bezug genommen.

Ausgang: Klage gegen Straßenreinigungsgebührenbescheid abgewiesen; Parzelle 1 als gebührenpflichtig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung von Straßenreinigungsgebühren ist auf die tatsächliche Nutzung und die funktionale Einordnung der betroffenen Parzellen abzustellen.

2

Eine Parzelle, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung mehrerer Grundstücksteile steht, kann als gebührenpflichtige Fläche gelten und nicht lediglich als Weg zur dahinterliegenden Parzelle.

3

Die Festsetzung von Front- und Hinterliegermetern durch die Behörde ist rechtmäßig, wenn sich aus der Erschließung und Nutzung der Grundstücksteile die zugrunde gelegten Maße ergeben.

4

Die Bezugnahme auf Entscheidungen gleichgelagerter Verfahren kann die rechtliche Beurteilung stützen, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vergleichbar sind.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 124a Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 16 in E. Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 zog ihn der Beklagte zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 374,40 Euro heran, wobei er insgesamt 14 Frontmeter, 12 Hinterliegermeter und wöchentlich zwei Reinigungen zugrunde legte.

2

Der Kläger macht unter Bezugnahme auf frühere Verfahren geltend, das Grundstück dürfe wie das benachbarte Grundstück Nr. 14 ebenfalls nur mit 12 Frontmetern herangezogen werden. Die Parzelle 1, die die Cstraße mit dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks Nr. 12 (Parzelle 2) verbinde, dürfe nicht mit 12 Hinterliegermetern und 2 Frontmetern in die Berechnung Eingang finden.

3

Der Kläger beantragt,

4

den Bescheid vom 7. Januar 2009 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück Cstraße 16 festgesetzt worden sind.

5

Der Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Er verweist auf die Stellungnahmen in den Verfahren 16 K 1038/08 und 16 K 4581/04.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet.

10

Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig.

11

Auf die Gründe des Beschlusses vom 8. April 2009 in dem Verfahren 16 L 181/09 und des Urteils vom 25. März 2009 im Verfahren 16 K 4581/04 wird Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die gemeinsame Nutzung mit der Parzelle 3 dazu führt, dass die Parzelle 1 einer die Gebührenpflicht auslösenden Nutzung unterliegt, sie insbesondere nicht lediglich einen Weg zur Parzelle 2 darstellt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.