Einstweilige Anordnung auf Zulassung zum Psychologie-Studium abgelehnt (Kapazität erschöpft)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Diplomstudiengang Psychologie bzw. die Teilnahme an einem gerichtlichen Losverfahren. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag nach § 123 VwGO ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die festgesetzte Zulassungszahl von 70 Plätzen schöpfe die Ausbildungskapazität aus; darüber hinaus verfügbare Plätze ergäben sich aus der Kapazitätsberechnung nicht. Freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe bestünden zudem nicht, da die noch offenen Plätze im Nachrückverfahren zu vergeben seien.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Studienzulassung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus.
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium oder Teilnahme an einem gerichtlichen Losverfahren besteht im Eilverfahren nicht, wenn die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule ausschöpfen.
Für die kapazitätsrechtliche Prüfung sind die nach der Kapazitätsverordnung zu den maßgeblichen Stichtagen erhobenen und überprüften Daten zugrunde zu legen; die Bewertung erfolgt im Eilverfahren nur summarisch.
Lehrleistungen aus vollständig drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen sind in der Kapazitätsberechnung regelmäßig nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.
Sind innerhalb der festgesetzten Kapazität noch Plätze im Nachrückverfahren zu vergeben, stehen diese nicht als „freie“ Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe im Eilverfahren zur Verfügung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule.
Die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Diplomstudiengang Psychologie an der C Universität-Gesamthochschule X durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2002/03 vom 19. Juni 2002 (GV NRW S. 246), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2002 (GV NRW S. 404) auf Vorschlag der Hochschule auf 70 festgesetzt, obwohl die Ausbildungskapazität in diesem Studiengang nach ihrem Kapazitätserlass vom 29. Mai 2002 (213.2-7.01.02.02.06.03) in der Fassung des Erlasses vom 23. September 2002 bereits mit 64 Studienanfängern erschöpft ist. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stehen für die Aufnahme von Studierenden im ersten Fachsemester - der Kammer liegen keine Anträge für höhere Fachsemester vor - jedenfalls nicht mehr als die durch die Hochschule bereit gestellten 70 Studienplätze zur Verfügung.
In das ministerielle Berechnungsergebnis eingestellt und damit der Kapazitätsüberprüfung durch die Kammer zu Grunde zu legen sind die kapazitätsrechtlichen Folgen der mit Wirkung zum 1. November 2000 (unter anderem) erfolgten Verlagerung des Fachs Sozialpsychologie aus dem nunmehr aufgelösten Fachbereich 1 (Gesellschaftswissenschaften) in die Lehreinheit Psychologie des Fachbereichs 3 (Erziehungswissenschaften). Der Rechtskontrolle im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hält diese Organisationsentscheidung der Hochschule Stand,
vgl. den das Wintersemester 2001/02 betreffenden Beschluss der Kammer vom 29. November 2001 in den Verfahren 15 L 39/01.PS u. a.
Mangels gegenteiliger Erkenntnisse ist an dieser Rechtsauffassung auch für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum festzuhalten.
Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2002/03 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2002 (GV NRW S. 82), zum Stichtag 1. März 2002 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15. August 2002 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.
I.
Lehrangebot
Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
1. Bruttolehrdeputat:
Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
Basierend auf dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2002 stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem Stellenplan der C Universität-Gesamthochschule X für Lehrpersonal 19 Stellen zur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) mit Erlass der MSWF vom 23. September 2002 ermittelte Lehrdeputat von 138 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 6 8 48 C 3/2 Universitätsprofessor 1 8 8 C 3/2 Universitätsprofessor 2 12 24 C 2 Oberassistent 1 6 6 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 2 4 8 A 15 - 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 8 16 BAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r); befristet 3 4 12 BAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r), unbefristet 2 8 16 Summe 19 138 Dass die Stellenzahl und / oder ihre Zuordnung zu den einzelnen Stellenarten dem Haushaltsplan widerspricht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Lehrdeputat von danach 138 DS ist allerdings in der Summe um 5 DS auf 133 DS zu verringern. Der Erhöhung der Deputatstundenzahl um 2 DS auf 140 DS, die sich aus dem Umstand ergibt, dass dem Studiengang Psychologie anderweitig nicht ausgeschöpfte (globale) Finanzmittel im Umfang einer weiteren halben Stelle für einen befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet sind, steht gegenüber eine um 7 DS geminderte Lehrverpflichtung des Dr. L1, der die mit einer Deputatstundenzahl von 8 (§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 LVV) versehene Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben inne hat. Als Mitte des Jahres 2000 für die Dauer von 4 Jahren gewählter Vorsitzender des "Hauptpersonalrates der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung" ist er auf Antrag entsprechend dem Beschluss der Personalvertretung zu 90 % (= 7,2 DS) von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Rechtlich zu beanstanden ist dies bei summarischer Prüfung nicht,
vgl. Beschluss der Kammer vom 29. November 2001, a. a. O.
Bei summarischer Prüfung ist damit das sich aus den Lehrverpflichtungen ergebende Lehrdeputat mit 133 DS zutreffend ermittelt.
Nicht kapazitätserhöhend wirkt sich die Besetzung der mit einer Lehrverpflichtung von 6 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) versehenen C2-Stelle (Nr. 8058) mit dem zum 1. Juli 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 3 Jahren zum wissenschaftlichen Angestellten ernannten Mitarbeiter A aus, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV Lehrleistungen von nur 4 DS zu erbringen hat. Ebenso wenig kommt dem Umstand eine die Ausbildungskapazität erweiternde Bedeutung zu, dass nach der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht (Stand: 8. Oktober 2002) in der Lehreinheit Psychologie 11 Mitarbeiter befristet angestellt sind.
Für die Kapazitätsberechnung rechtlich ohne Belang sind die vollständig aus Drittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen F, I, T und T1. Die übrigen wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Psychologie mit befristeten und aus Hochschulmitteln finanzierten Anstellungsverhältnissen, die ganz (C1, M und L) oder zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter (L1, I, I1, U und X1) angestellt und arbeitsvertraglich jeweils verpflichtet sind, eine dem Umfang der Beschäftigung entsprechende Lehrleistung (3 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 LVV) zu erbringen, sind nach dem Stellenplan in einer die Ausbildungskapazität jedenfalls nicht erhöhenden Weise den mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Stellen zugeordnet.
Der wissenschaftliche Mitarbeiter C1 wird kapazitätsneutral auf einer der beiden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS versehenen C1- Stellen (Nr. 8163) geführt. Eben diese Lehrverpflichtung haben auch die jeweils halbtags beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten U und L1 zu erbringen, die gemeinsam die zweite C1-Stelle (Nr. 3284) besetzen. Die Angestellten M und L sowie - jeweils mit einer halben Stelle - I1 und X1 werden auf Stellen (Nr. 2970, 14202 und 8151) geführt mit einer § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechenden Lehrverpflichtung.
Auch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS ist nicht geboten. Die nach § 57 f S. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung gemäß § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. zu wahrende Befristungshöchstdauer von 5 Jahren ist bei keinem der Stelleninhaber überschritten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - abgesehen von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter C1 - schon an einer Promotion und damit an der nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) erforderlichen Qualifikation für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis. Der Stelleninhaber C1 ist zwar seit dem 1. Oktober 1994 durchgehend an der Universität-Gesamthochschule X beschäftigt und seit dem 27. November 1996 promoviert. Die Gelegenheit zur Promotion bietenden Arbeitsverhältnisse vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Oktober 1995 und vom 1. November 1995 bis zum 30. September 1999 sind aber auf die Befristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 S. 1 HRG a. F. nicht anzurechnen (vgl. § 57 c Abs. 3 HRG a. F.).
2. Lehrauftragsstunden:
Das (Brutto-)Lehrangebot von danach 133 DS ist entsprechend dem Kapazitätserlass der MSWF vom 23. September 2002 um Lehrauftragsstunden im Umfang von 27,5 DS auf 160,5 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
In die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach die in der Anlage der Berechnungsunterlagen als anrechnungsfähig aufgeführten Lehrveranstaltungen mit einer Semesterwochenstundenzahl von 27 für das Sommersemester 2001 und 28 für das Wintersemester 2001/02 einzustellen. Bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sind dabei die Berechnungsparameter (Lehrveranstaltungsart k=1 bzw. k=3 und Anrechnungsfaktor fk=1), die die Hochschule zur Ermittlung der anzurechnenden Semesterwochenstundenzahlen angesetzt hat. Bei einer Gesamtzahl von 55 Lehrauftragsstunden ergibt sich im Mittel eine auf jedes Semester entfallende und damit anzurechnende Deputatstundenzahl von 27,5.
Die in der Übersicht neben den oben summierten Lehrauftragsstunden weiter Aufgeführten sind bei summarischer Prüfung im Rahmen der Kapazitätsberechnung zu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie bei summarischer Prüfung nach Maßgabe der Studienordnung für den integrierten Studiengang Psychologie an der C Universität-Gesamthochschule X in der am 27. Mai 1998 korrigierten Fassung vom 24. Oktober 1996 und der zugehörigen Diplomprüfungsordnung vom 28. Februar 1995 nicht zum Ausbildungsaufwand i. S. des § 13 Abs. 1 KapVO gehören. Während die Veranstaltung "Psychologie - Brückenkurs Biologie" nicht zum Lehrplan des Diplomstudiengangs gehört, sind die übrigen Veranstaltungen ("Neurobiologie der Emotionen", "SPSS für Windows", Grundlagen der Emotionen" und "Motivation und Lernen") den Wahlfächern zuzuordnen, die nach § 6 Abs. 3 S. 1 der Studienordnung den Studierenden lediglich die Möglichkeit eröffnen sollen, weitere Fächer - auch anderer Studiengänge - kennen zu lernen.
3. Dienstleistungsexport:
Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist rechnerisch zutreffend ermittelt.
Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Kommunikationsdesign (Diplom II), Sicherheitstechnik (Diplom I, II), Sozialwissenschaften (Diplom II), Wirtschaftswissenschaften (Diplom II, Bachelor), Industrie Design (Diplom I, II) und das erziehungswissenschaftliche Studium "e". Diesen Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO im Ergebnis zutreffend wie folgt berechnet: Caq Aq/2 CAq x Aq/2 Kommunikationsdesign, Diplom II 0,19 15,50 2,95 Sicherheitstechnik, Diplom I 0,04 15,50 0,62 Sicherheitstechnik, Diplom II 0,04 34,00 1,36 Sozialwissenschaften, Diplom II 0,18 48,50 8,73 Wirtschaftswissenschaften, Diplom II 0,02 318,50 6,37 Wirtschaftswissenschaften, Bachelor 0,01 92,50 0,93 Industrie Design, Diplom I 0,03 11,50 0,35 Industrie Design, Diplom II 0,06 4,00 0,24 erziehungswiss. Studium "e" 0,04 274,50 10,98 Summe 32,53 Die in die Berechnung für die Fächer Industrie Design (Diplom I, II) und Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) neu und - bis auf das Fach Wirtschaftswissenschaften (Diplom II) - für die übrigen Fächer abweichend von den Vorjahren eingestellten Curricularanteile (CAq) begegnen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mangels entgegenstehender Erkenntnisse der Kammer keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, zumal die neuberechneten Curricularanteile durchweg niedriger liegen als im vorigen Berechnungszeitraum und der errechnete Dienstleistungsexport insgesamt etwa 20 % hinter dem des Vorjahres zurück bleibt. Die Überprüfung im Detail muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die weiter der Berechnung zu Grunde liegenden Studienanfängerzahlen (Aq/2) unzutreffend sind, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Bereinigtes Lehrangebot:
Unter Verwendung der unter 1), 2) und 3) ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
(133 DS + 27,50 DS) - 32,53 DS = 127,97 DS.
II.
Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten bzw. einer Studentin in dem Studiengang erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,84 (CAp) erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei.
Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie festgelegten Curricularnormwert 4,0, der auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen Bedenken begegnet,
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, - 1 BvR 393, 610/85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, S. 145 ff.; vgl. ferner Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 1980 - 15 L 7300/80 -,
ist in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender Curricularanteil (CAq) von 0,16 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt zusammensetzt: Lehreinheit CAq Sozialwissenschaften 0,04 Wirtschaftswissenschaften 0,04 Pädagogik 0,02 Sicherheitstechnik 0,02 Sport 0,02 Philosophie 0,02 Unter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstandenden Eigenanteils für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Magister / Promotion (Nebenfach) (CAp = 1,0) errechnet sich nach der Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO bei den durch die MSWF zu Grunde gelegten Anteilquoten (Zp) von 0,83 für den Diplomstudiengang und 0,17 für den Studiengang Magister / Promotion ein gewichteter Curricularanteil von gerundet:
CA = (3,84 x 0,83) + (1,0 x 0,17) = 3,36.
Dass die C Universität-Gesamthochschule X tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie von 3,36 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,36 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 127,97 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet
2 x 127,97 DS ---------------------- = 76,17. 3,36
Gerundet ergibt sich hieraus eine Jahresausbildungskapazität von 76 Studienplätzen, von denen unter Berücksichtigung der Anteilsquote Zp = 0,83
0,83 x 76 = 63,08
gerundet 63 Studienplätze auf den Diplomstudiengang entfallen.
III.
Überprüfung des Berechnungsergebnisses
Nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist das Berechnungsergebnis schließlich zu überprüfen.
Die seitens der MWF in die Überprüfung eingestellten Schwundausgleichsfaktoren von 1/0,98 (Diplom) und 1/0,90 (Magister / Promotion - Nebenfach) sind bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegt die für den Diplomstudiengang Psychologie durch die MSWF entsprechend dem Vorschlag der Hochschule mit 70 festgesetzte Zahl an Studienplätzen für das erste Fachsemester deutlich über dem Berechnungsergebnis von
63 x 1/0,98 = 64,29 das heißt
gerundet 64 Studienplätzen.
Die Aufteilung der 70 durch die Hochschule zur Verfügung gestellten Studienplätze im Verhältnis von 23 zu 47 auf Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulabschluss begegnet bei summarischer Prüfung im Hinblick auf den insoweit der Wissenschaftsverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraum (§ 12 Abs. 2 KapVO),
vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 13 C 12/96 -,
ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
IV.
Besetzung
Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 29. Oktober 2002 waren von den im 1. Fachsemester der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung gestellten Studienplätzen zu diesem Zeitpunkt 22 durch Studienbewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 45 durch Studienbewerber mit Fachhochschulabschluss besetzt. Bei den zum 29. Oktober 2002 damit 67 immatrikulierten Studierenden stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung, da die mit Blick auf die festgesetzte Kapazität von 70 Studienplätzen noch offenen 3 Studienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.