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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 Nc 41/25·08.12.2025

Außerkapazitäre Masterzulassung: Voraussetzung erfolglose innerkapazitäre Bewerbung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudium Psychologie (Klinische Psychologie und Psychotherapie) außerhalb der festgesetzten Kapazität. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag nach § 123 VwGO ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Ein außerkapazitärer Antrag setze notwendig eine erfolglose innerkapazitäre Bewerbung wegen Kapazitätserschöpfung voraus. Hier scheiterte die innerkapazitäre Zulassung jedoch an nicht fristgerecht nachgewiesenen Zugangsvoraussetzungen (u.a. fehlender ECTS-/Transcript-Nachweis innerhalb der Ausschlussfristen).

Ausgang: Eilantrag auf außerkapazitäre vorläufige Zulassung zum Masterstudium mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein außerkapazitärer Zulassungsantrag setzt notwendig voraus, dass ein ordnungsgemäßer innerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt und die innerkapazitäre Zulassung allein wegen Kapazitätserschöpfung versagt wurde.

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Antragsberechtigt für einen Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen sind nach § 33 VergabeVO NRW nur Bewerberinnen und Bewerber, die sich zuvor innerkapazitär um einen Studienplatz desselben Studiengangs beworben haben.

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Wer innerhalb der Ausschlussfristen des innerkapazitären Vergabeverfahrens die Zugangsvoraussetzungen nicht durch die geforderten Unterlagen nachweist, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; eine spätere Nachreichung ist grundsätzlich unbeachtlich.

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Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; fehlt es bereits am Regelungsanspruch, ist der Antrag abzulehnen.

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Besteht keine glaubhaft gemachte Beteiligungsberechtigung am innerkapazitären Vergabeverfahren, fehlt es an einem Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der festgesetzten Zulassungszahl im Rahmen eines außerkapazitären Begehrens.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Der Erfolg eines außerkapazitären Zulassungsantrags setzt mithin notwendig, wenn auch nicht allein hinreichend voraus, dass das innerkapazitäre Zulassungsgesuch erfolglos geblieben ist, weil der Studienplatzbewerberin bzw. dem Studienplatzbewerber in dem gewünschten Studiengang nach den insoweit maßgeblichen Vergabekriterien ein innerkapazitärer Studienplatz wegen Kapazitätserschöpfung nicht hat zur Verfügung gestellt werden können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das bei Gericht am 6. Oktober 2025 eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem ‑ unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 ‑ sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Wintersemester 2025/2026 im 1. Fachsemester vorläufig zum Masterstudium Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Es ist gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint.

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Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Offenbleiben kann, ob dem Erfolg des auf die außerkapazitäre Zulassung zum Studium gerichteten Rechtsschutzbegehrens entgegensteht, dass die für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. S. 602) festgesetzte Zulassungszahl die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erschöpft. Denn der Antragstellerin steht kein Anspruch auf die gerichtliche Überprüfung der festgesetzten Zulassungszahl zu. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Vergabe eines innerkapazitären Studienplatzes in dem Studiengang zu beteiligen war.

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Gemäß § 33 S. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV NRW, S. 1060) in der zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV NRW, S. 256) geänderten Fassung müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Antragsberechtigt sind nach § 33 S. 3 VergabeVO NRW jedoch allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Dies erfordert einen vorherigen ordnungsgemäßen innerkapazitären Zulassungsantrag.

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OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2017, 13 C 6/17, juris, Rdnr. 4 ff.; Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2024, 15 Nc 11/24, n.v.

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Der Erfolg eines außerkapazitären Zulassungsantrags setzt mithin notwendig, wenn auch nicht allein hinreichend voraus, dass das innerkapazitäre Zulassungsgesuch erfolglos geblieben ist, weil der Studienplatzbewerberin bzw. dem Studienplatzbewerber in dem gewünschten Studiengang nach den insoweit maßgeblichen Vergabekriterien ein innerkapazitärer Studienplatz wegen Kapazitätserschöpfung nicht hat zur Verfügung gestellt werden können. Daran fehlt es hier.

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Zwar wahrt der an die Antragsgegnerin gerichtete außerkapazitäre Zulassungsantrag der Antragstellerin die Frist des § 33 S. 1 VergabeVO NRW. Ihre innerkapazitäre Nichtzulassung zu dem begehrten Studiengang zum Wintersemester 2025/2026 beruht indes nicht auf einer Erschöpfung der Ausbildungskapazität bei der Antragsgegnerin, sondern darauf, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine solche innerkapazitäre Zulassung zum Masterstudium Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie für das Bewerbungssemester nicht erfüllt.

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Innerkapazitäre Zulassungsanträge müssen gemäß den §§ 23, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VergabeVO NRW für einen Studiengang, der ‑ wie hier der Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie ‑ nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen, aber örtlich zulassungsbeschränkt ist, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester bis zum 20. Juli berücksichtigt werden (§ 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW; Ausschlussfrist).

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Zwar hat die Antragstellerin sich ausweislich der von der Antragsgegnerin beigebrachten Verwaltungsvorgänge fristgerecht (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VergabeVO NRW) um den Erhalt eines Studienplatzes in dem Masterstudiengang beworben. Innerhalb der Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW hat sie aber keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ihre Berechtigung ergibt, zum Wintersemester 2025/2026 Zugang zu dem Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie zu erhalten.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 der Ordnung über die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Antragsgegnerin (Auswahlverfahrensordnung [AuswVerfO]) vom 16.05.2025 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 54 Nr. 38 vom 16. Mai 2025) ist ‑ soweit hier von Interesse ‑ für den Studiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie mit dem Abschluss Master of Science parallel zur Bewerbung (=Zulassungsantrag beim Studierendensekretariat über das Online-Portal StudiLöwe) innerhalb der maßgeblichen Bewerbungsfristen gemäß § 2 Abs. 2 AuswVerfO ein Antrag auf Feststellung der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang bei der zuständigen Stelle der Fakultät zu stellen.

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Nach § 2 Abs. 2 S. 1 AuswVerfO erfolgen die Bewerbungen (=Zulassungsanträge) für alle an der Antragsgegnerin für das erste Fachsemester zulassungsbeschränkten (Teil-)Studiengänge auf elektronischem Weg. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 AuswVerfO sind Bewerbungen innerhalb der in der VergabeVO NRW genannten Fristen (Ausschlussfristen: für ein Wintersemester am 15. Juli, für ein Sommersemester am 15. Januar eines Jahres) vorzunehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Fristen versäumen oder den Antrag nicht formgerecht stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 S. 3 AuswVerfO). Nach Ablauf der maßgeblichen Fristen gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 1 AuswVerfO eingehende Unterlagen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs. 6 AuswVerfO).

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Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b) S. 1 AuswVerfO ist ein Antrag auf Feststellung der Zugangsvoraussetzungen sowie eine Bewerbung für den Studiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie mit dem Abschluss Master of Science auch für Bewerberinnen und Bewerber möglich, die ein laut geltender Prüfungsordnung den Zugang eröffnendes Studium zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, aber wenigstens 150 ECTS-Leistungspunkte im qualifizierenden Studiengang erworben haben. Der Nachweis erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b) S. 2 AuswVerfO durch ein aktuelles Transcript of Records, das zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als einen Monat sein soll.

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Ein solches Transcript of Records hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht bis zum 20. Juli 2025, der zu Gunsten der Antragstellerin als spätester Zeitpunkt bei Anwendung des § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW in Betracht kommt, vorgelegt. Die von ihr bei der Antragsgegnerin aktenkundig gemachten Bescheinigungen der Philipps Universität Marburg über erfolgreich abgelegte Leistungen mit Stand vom 18. Mai 2025 und 1. Juli 2025 sind inhaltlich identisch und weisen beide ‑ bei zuletzt am 6. Mai 2025 gutgeschriebenen Leistungspunkten ‑ als insgesamt erworben lediglich 144 ECTS-Leistungspunkte aus.

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Als Nachweis über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen zum Wintersemester 2025/2026 scheiden die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 und 2. Dezember 2025 vorgelegten Transcripts of Records der Philipps Universität Marburg vom 6. Oktober 2025 und 2. Dezember 2025 aus, nach denen die Antragstellerin zum jeweils angegebenen Datum 168 bzw. 180 ETCS- Leistungspunkte erworben hat. Beide Bescheinigungen lagen bis zum Ende der Ausschlussfrist für das Nachreichen von Unterlagen nicht vor.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.

20

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017, 13 C 14/17, juris, Rdnr. 33.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

23

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

25

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.