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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 Nc 16/25·27.11.2025

Kein Anspruch auf außerkapazitären Studienplatz Humanmedizin WS 2025/2026 (1. FS)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung ihre (außer- bzw. hilfsweise innerkapazitäre) Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zum WS 2025/2026. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs ab. Die festgesetzte Zulassungszahl von 399 Studienplätzen schöpfe die Ausbildungskapazität aus; zudem seien tatsächlich 414 Studierende immatrikuliert. Die Kapazitätsberechnung nach KapVO (trotz Modellstudiengang in Erprobung) sei nicht zu beanstanden; ein Losverfahren komme daher nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur (außer-/innerkapazitären) Zulassung zum Medizinstudium abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; fehlt es am Anordnungsanspruch, ist der Antrag unbegründet.

2

Ein Anspruch auf vorläufige (auch außerkapazitäre) Studienplatzzuweisung bzw. Teilnahme an einem gerichtlichen Losverfahren besteht nur, wenn über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus tatsächlich freie oder verdeckt vorhandene Ausbildungskapazität besteht.

3

Bei der Erprobung eines medizinischen Modellstudiengangs kann die Kapazität im Rahmen des gesetzlich eröffneten Ermessens weiterhin nach den Berechnungsmaßstäben des früheren Regelstudiengangs bestimmt werden, solange dadurch die tatsächliche Ausbildungskapazität nicht erkennbar verfehlt wird.

4

Die Kapazitätsermittlung nach KapVO ist auf der Lehrangebotsseite vom Stellenprinzip geprägt; maßgeblich sind die Personalstellen und die ihnen zugeordneten Regellehrverpflichtungen, nicht die individuelle Lehrleistung der konkreten Stelleninhaber.

5

Eine Überbuchung der Zulassungszahlen im Rahmen des Hochschulzulassungsverfahrens begründet für sich genommen keinen Hinweis auf zusätzliche (außerhalb der Kapazitätsfestsetzung liegende) Ausbildungskapazität.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV§ 3 Abs. 4 Satz 4 LVV§ 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 LVV§ Art. 91b GG§ 2 WissZeitVG§ 10 Satz 1 KapVO

Leitsatz

Keine außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt zum Wintersemester 2025/2026

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.

3

Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsan­spruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin – Anträge für andere Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts liegen nicht vor – weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung.

5

A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedi­zin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an ei­nem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben.

6

Für das 1. Fachsemester hat die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fach­semester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. S. 602) auf 399 festgesetzt.

7

Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester.

8

Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2025/2026 für den Studiengang Humanmedizin, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, hat die Antragsgegnerin gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Auf­nahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabe­verfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapa­zitätsermittlung, die Cur­ricularnormwerte und die Festset­zung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde gelegt und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Ka­pazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 10. Februar 2025 und vom 30. Juni 2025 zum Berechnungsstichtag 1. März 2025 erhobenen und zum 15. September 2025 überprüften Daten.

9

Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I S. 2405), nachfolgend: ÄApprO).

10

Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) und § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.

11

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, juris, Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris.

12

Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Mo­dellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2021 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 8/23 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum Inkrafttreten der reformierten Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte – zuletzt geplant gewesen zum 1. Oktober 2025 – verlängert worden. Soweit vereinzelt geltend gemacht worden ist, spätestens nach zehn Jahren müsse eine Erprobung beendet und der Modellstudiengang in der KapVO abgebildet sein, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche fixe Frist basieren sollte. Dass eine abschließende Entscheidung über die Fortführung des Modellstudiengangs an das Inkrafttreten neuer Regeln in der ÄApprO über die künftige Ausbildung geknüpft worden ist, erscheint vielmehr sachgerecht. Eine verfassungswidrige Untätigkeit des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers ist damit aktuell nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle die Kapazität unter Rückgriff auf die vorhandenen, sachlich am nächsten liegenden Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang zu bestimmen.

13

VerfGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2020 – 36.20VB-2 u.a. –, juris, Rdnr. 24 ff., 30 ff.

14

Nach den Vorschriften der KapVO ist die Ausbil­dungs­kapazität der Lehrein­heit durch eine Gegenüberstellung von Lehrange­bot (I.) und Lehr­nachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprü­fung des Be­rechnungser­gebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapa­zitätsverord­nung (III.) vor­zunehmen.

15

I. Lehrangebot

16

Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an De­putatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdepu­tats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätz­lich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.

17

1. Unbereinigtes Lehrdeputat

18

Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen der ihr zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen jeweils gel­tenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.

19

Die Kapazitätsverordnung ist damit auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip. Es besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen.

20

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 u.a. –, juris, Rdnr. 73, und Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 –, juris, Rdnr. 48 ff.; BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris, Rdnr. 13, und - 7 C 74.87 -, juris, Rdnr. 5, und Beschluss vom 20. Januar 1988 – 7 B 47.87 –, juris, Rdnr. 3.

21

Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die aus dem Amtsinhalt der Stelle der jeweiligen Stellengruppe abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen.

22

Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO umfasst.

23

Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmeka­pazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeord­net; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO). Das 1. Fachsemester, das hier Gegenstand der Überprüfung ist, ist im Rahmen des Regelstu­diengangs der Lehreinheit Vorklinische Medi­zin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).

24

Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Re­gelstudiengangs ergibt danach Folgendes:

25

Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der dem Haushaltsplan des Lan­des Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 in Kapitel 06 107 zu Grunde liegende Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 15. September 2025 für Lehrpersonal rechnerisch 50,65 Stellen zugeordnet.

26

Dass die Zahl und die Gruppenzugehörigkeit der Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin letztmals im Haushaltsplan des Lan­des für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Lan­deshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die not­wendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls kei­nen im Er­gebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.

27

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis

28

13 C 5/11 –, juris, m.w.N. aus der Recht­sprechung des Senats.

29

Auch inhaltlich ist der genannte Dekanatsbeschluss nicht zu beanstanden. Soweit seit dem Berechnungszeitraum für das Studienjahr 2022/2023 anstelle von fünf Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) vier Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 4 DS gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV und eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 8 DS gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 LVV ausgewiesen worden sind, ist diese Stellenumwandlung kapazitätsrechtlich gerechtfertigt.

30

Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2022 – 15 Nc 21/22 –, juris, Rdnr. 32 ff.

31

Über die aus Haushaltsmitteln finanzierten 50,65 Stellen hinaus sind seit dem Studienjahr 2011/2012 sechs zeitlich befristete Stellen für wis­senschaftliche Angestellte finanziert aus Hochschulpaktmitteln,

32

vgl. hierzu die „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020“ (Hochschulpakt III, Laufzeit 2016 - 2020), http://www.bmbf.de/de/hochschulpakt-2020-506.html,

33

geschaffen und in die Lehrangebotsberechnung eingestellt wor­den.

34

Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, juris, Rdnr. 3, m.w.N.

35

Dafür, dass der Antragsgegnerin über diese 56,65 Stellen hinaus Lehrpersonal zur Verfügung steht, ist nichts ersichtlich.

36

Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots – und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter – sind etwaige weitere der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und aus den Hochschulpakten zur Verfügung stehende oder zu stellende finanzielle Ressourcen. Gleiches gilt für Lehre, die aus Drittmitteln finanziert wird oder der Hochschule im Wege der Titellehre unentgeltlich zur Verfügung steht.

37

Vgl. im Einzelnen zuletzt Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 –, juris, Rdnr. 31 ff., 88, m.w.N.

38

Ausgehend von danach 56,65 Stellen ermittelt sich auf der Grundlage des Stellenprinzips sowie der Lehrverpflichtungsverordnung zunächst ein Lehrdeputat von 364,60 DS wie folgt:

39

StellenartStellenDeputat je Stelle Ange­bot in DS
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor13,09117,00
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehrauf­gaben2,0918,00
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit5,0735,00
A 13 Akademischer Rat auf Zeit3,5414,00
Wissenschaftlicher Angestellter (befristet)15,15460,60
Wissenschaftlicher Angestellter (befris­tet) aus Hochschulpaktmitteln6,0424,00
Wissenschaftlicher Angestellter (un­befristet)12,0896,00
Summe56,65364,60
40

Dieses Lehrdeputat hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Stellengruppe Akademischer Oberrat auf Zeit – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW zum Studienjahr 2021/2022 –,

41

Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – juris, Rdnr. 61, 62; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 u.a. –, juris, Rdnr. 25 ff.,

42

wegen (teilweise) dauerhaft abweichender Besetzung der Stellen mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern um (5 x 1 =) 5 DS auf 369,60 DS erhöht.

43

Die Antragsgegnerin hat zudem aus dem gleichen Grund für den Akademischen Oberrat Filler, der zumindest seit dem 30. September 2019 in der Stellengruppe Wissenschaftlich Beschäftigte unbefristet geführt wird, 1 DS zusätzlich in die Berechnung eingestellt.

44

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 u.a. –, juris, Rdnr. 43, zum Studienjahr 2021/2022.

45

Gründe, die eine weitere Erhöhung des Lehrdeputats gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.

46

Insbesondere ist im Kapazitätsrechtsstreit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Grundsätzlich ebenso wenig relevant ist, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.

47

OVG NRW (st. Rspr.), Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rdnr. 5, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris, Rdnr. 9, und Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 12.

48

Ob im Einzelfall dennoch eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem WissZeitVG auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts einer Stelle hindeuten kann, kann hier offen bleiben. Unter Berücksichtigung der vom Personaldezer­nen­ten des Universitätsklini­kums Düsseldorf zum 30. September 2025 abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach in keinem Fall der befristet Beschäftigten die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einer Stelle über das in die Lehrangebotsberechnung bereits eingestellte Mehr an Lehrleistung hinaus faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt, nicht gegeben.

49

Das unbereinigte Lehrdeputat beläuft sich damit auf

50

364,60 DS + 5 DS + 1 DS = 370,60 DS.

51

2. Lehrauftragsstunden

52

Das Lehrangebot von 370,60 DS ist nicht um Lehrauf­trags­stunden zu erhöhen. Nach § 10 Satz 1 KapVO sind als Lehrauftrags­stunden die Lehrve­r­anstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Be­rechnungsstichtag voraus­gehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauf­tragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO) oder soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtun­gen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO).

53

Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind weder im Sommersemester 2024 noch im Wintersemester 2024/2025 Lehrauftragsstunden angefallen.

54

3. Dienstleistungsexport

55

Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vor­klini­sche Medizin zutreffend berücksichtigt worden.

56

Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für den anderen Studiengang zu erbringen hat.

57

Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermittelt dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.

58

OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 6.

59

Für die Berechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen; damit ist auch die Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Antragsgegnerin – wie vereinzelt gefordert – grundsätzlich entbehrlich.

60

OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 7, m.w.N.

61

Die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.

62

OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, juris, Rdnr. 12.

63

Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt.

64

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 – und vom 5. Juni 1997 – 13 C 46/96 –, jeweils juris, Rdnr. 25 ff. bzw. 5.

65

Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelorstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Molekulare Biomedizin (Masterstudiengang) zu beanstanden.

66

Den Dienstleistungsbedarf berechnet hat die Wissenschaftsverwaltung ge­mäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zu­geordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch zwei geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizie­rung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt:

67

Bezeichnung des nicht zuge­ordneten Studien­gangsCaqAq/2Caq x Aq/2
Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik0,0422,500,90
Pharmazie (Staatsexamen) Lehreinheit Pharmazie0,0463,002,52
Zahnmedizin (Staatsexamen­) Lehreinheit Zahnmedizin0,8723,0020,01
Molekulare Biomedizin (Master)Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin0,0419,500,78
Summe24,21
68

Substantiierte Einwände gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin angesetzten Fremdbedarfs an Lehrleistungen der Vorklinik sind nicht erhoben worden. Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind ebenfalls weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.

69

Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragezahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden.

70

OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 20, und Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, juris, Rdnr. 8, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, juris.

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4. Bereinigtes Lehrangebot

72

Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der An­lage 1 zur KapVO

73

370,60 DS – 24,21 = 346,39 DS.

74

II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität

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1. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erfor­derliche und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO durch den Curricularnormwert be­stimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Ka­pazitätsberechnung eingeflossen.

76

Nach § 13 Satz 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnorm­werte (CNW) anzuwenden.

77

Der der vorliegenden Kapazitätsbe­rechnung zugrunde liegende CNW des Regelstudiengangs Medizin (Vorklini­scher Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zu­nächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Än­derung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. An­lage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

78

Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. De­zember 2003 –15 Nc 20/03 –, juris, Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, juris, Rdnr. 2, und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, juris, Rdnr. 2.

79

Da es sich bei dem CNW nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, deren Festlegung auf einem Mei­nungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Ein­schätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromis­ses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,

80

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris, Rdnr. 55,

81

hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Will­kürverbot begrenzt ist.

82

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris, Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rdnr. 15 ff.

83

Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist nach wie vor sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nichts erkenn­bar.

84

2. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular‑)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Stu­diengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. ‑aufwand nur von der ei­nen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.

85

Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichti­genden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris.

86

Dies zugrunde gelegt sind abzuziehen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricu­lar(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten

87

Klinisch-theoretische Medizinin Höhe von 0,15 Caq
Klinisch-praktische Medizinin Höhe von 0,14 Caq
Physikin Höhe von 0,15 Caq
Chemiein Höhe von 0,15 Caq
Biologiein Höhe von 0,05 Caq
Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ)in Höhe von 0,01 Caq
88

und damit in einer Ge­samtsumme von 0,65 Caq.

89

Einer – wie vereinzelt gefordert – näheren Erläuterung der Antragsgegnerin, nach welchen Kriterien die Lehre in den Veranstaltungen, in denen Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch genommen werden, zwischen den verschiedenen Lehreinheiten aufgeteilt worden ist, bedurfte es nicht. Insoweit fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine missbräuchliche oder willkürliche – und den Eigenanteil der Vorklinik erhöhende – Aufteilung des Lehraufwands einzelner Veranstaltungen auf die Lehreinheit Vorklinik und die anderen Lehreinheiten durch die Antragsgegnerin ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

90

Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Denn inhaltsbestimmende Kriterien zur Bildung des eigenen Anteils der vorklinischen Lehreinheit am Ausbildungsaufwand des Studiengangs Medizin sieht das Kapazitätsrecht nicht vor. So sind nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 StV die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Auch die KapVO enthält keine Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist. Über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit wird vielmehr innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereichs der Hochschule für die Studienplangestaltung entschieden. Derartige Entscheidungen unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung.

91

BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 – 7 C 62.84 –, juris, Rdnr. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, juris, Rdnr. 6 ff., und Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a.. –, juris, Rdnr. 6 f.

92

Allerdings kann der Gestaltungsspielraum überschritten sein, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.

93

OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, juris, Rdnr. 11.

94

Für derartiges missbräuchliches oder willkürliches Vorgehen sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Änderung betreffend die Aufteilung des Curricularnormwertes, die einer Überprüfung bedürfte, hat die Antragsgegnerin in letzter Zeit nicht vorgenommen.

95

Vgl. die Wiedergabe der berücksichtigten Caq in den Beschlüssen der Kammer vom 19. Dezember 2019 – 15 Nc 109/19 –, vom 3. Dezember 2020 – 15 Nc 40/20 –, vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – und vom 20. Dezember 2022 – 15 Nc 21/22 –, sämtlich juris und nrwe.de.

96

Die im vorklinischen Studienabschnitt berücksichtigten Fremdanteile sind vielmehr seit dem Studienjahr 2013/2014 unverändert. Die im Vergleich zum damals vorangegangenen Berechnungszeitraum 2012/2013 erfolgte Absenkung der Summe der Fremdanteile um 0,2 Caq hat die Kammer zudem auf der Basis der damals vorgelegten Erläuterungen durch die Antragsgegnerin, weswegen sich im Praktikum der Biologie für Mediziner und in der Vorlesung der Biologie für Mediziner der Einsatz von Personal aus der Vorklinik als nötig erwiesen hatte, als sachbezogen und damit tragfähig gebilligt.

97

Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, juris, Rdnr. 120 ff.

98

Auch sonst ergibt sich kein Anhaltspunkt, der weitere Aufklärung der Berechnungsgrundlagen geböte.

99

Keinen Bedenken begegnet, dass die oben tabellarisch dargestellten Curricularfremdanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind und das Ergebnis gerundet worden ist.

100

Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 11 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV 2019, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt.

101

OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, Rdnr. 14 ff., m.w.N.

102

3. Aus dem Curriculareigenanteil von (2,42 – 0,65 =) 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 346,39 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO an­geführten Formel 5 eine jährli­che Aufnahmekapazität von

103

(2 x 346,39 DS) : 1,77 = 391,40

104

bzw. gerundet 391 Studienplätzen.

105

III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses

106

Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Be­rechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Stu­dienplätze für das 1. Fachsemester auf 399. Eine Überprüfung des Berechnungser­gebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet.

107

Der mit 1/0,98 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließen­der Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.

108

Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen in fünf Stichprobensemestern (WS 2022/2023 bis WS 2024/2025) und den vier vorklinischen Fachsemestern erfolgt.

109

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rdnr. 35, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, juris, Rdnr. 3 ff.; Leitfaden der Universität Gießen zur Kapazitätsberechnung, S. 12 ff., www.uni-giessen.de/org/admin/kb/kap/file/kapazitaetsberechnung.pdf.

110

Soweit die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist dies nicht zu beanstanden.

111

Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies im Ansatz kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird, und im Ergebnis jedenfalls nicht kapazitätsungünstiger.

112

Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris, Rdr. 122 ff.

113

Fehlerhaft ist die Schwundausgleichsberechnung auch nicht deshalb, weil sie – obwohl der Studiengang Humanmedizin tatsächlich nur noch als Modellstudiengang mit zehn Semestern Regelstudienzeit angeboten wird – lediglich vier Fachsemester betrachtet. Denn die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2025/2026 erfolgt – wie eingangs überprüft – rechtmäßig anhand des Regelstudiengangs.

114

Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der zu überprüfenden Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht.

115

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 20.

116

Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwund­ausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Be­rechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hoch­schulwechseln se­mester­liche Übergangs­quoten einzustellen sind, die über 1 lie­gen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Ab­gängen in hö­heren Fachse­mestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.

117

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, juris, Rdnr. 14 ff.

118

Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwund­ausgleichsfaktor von 1/0,98 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studi­enanfänger (1. Fachsemester) von

119

391 x (1/0,98) = 398,98,

120

gerundet 399 Studienplätze.

121

IV. Besetzung

122

Ausgehend von 399 Studienplätzen für Studienanfänger, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes der Antragsgegnerin sämt­lich auf das Wintersemester 2025/2026 entfallen, stehen Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Nach der von der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 4. November 2025 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin 414 Studierende immatrikuliert.

123

Die Tatsache, dass somit im 1. Fachsemester 15 Studienplätze mehr als festgesetzt vergeben worden sind, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die Zahl von 414 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), (VergabeVO NRW) kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Es liegt nämlich auch im Interesse der Studienplatzbewerber, dass Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang besetzt werden.

124

OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 25.

125

Eine Überbesetzung im Umfang von 15 Studienplätzen bietet zudem keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die Sollzahl nach der Zulassungsverordnung als variable Größe behandelt.

126

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, juris, Rdnr. 32.

127

Auf die vereinzelt aufgeworfene Frage, wie hoch die Überbuchungsquote in den vorangegangenen drei Jahren gewesen sei, kommt es danach nicht an.

128

B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind.

129

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorweg­nahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert­betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.

130

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 33.

Rechtsmittelbelehrung

132

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

133

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

134

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

135

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.