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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 NC 15/04·09.05.2004

Eilantrag auf Studienplatzvergabe abgewiesen: Ausbildungskapazität erschöpft

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für Studienplätze im 2. Fachsemester. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch fehlte und die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen. Nach summarischer Prüfung standen keine zusätzlichen Plätze zur Verteilung bereit. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zulassung/Losverfahren für Studienplätze als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; fehlt dieser, ist die Anordnung zu versagen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).

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Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem Studiengang besteht nicht, wenn die gesetzlich oder gesetzesvertretend festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen.

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Bei der summarischen Prüfung der Ausbildungskapazität sind nachträgliche hoheitliche Änderungen, die erst nach dem maßgeblichen Berechnungszeitraum in Kraft treten, nicht ohne weiteres zu berücksichtigen, sofern nicht konkret dargetan wird, dass sie bereits vorher wirksam geworden sind.

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Eine Unterdeckung in einem Fachsemester kann durch Überbelegung in anderen Fachsemestern und durch berücksichtigungsfähige Schwundausgleichsfaktoren nach den landesrechtlichen Vergaberegeln ausgeglichen werden; dadurch können zusätzliche Plätze für ein gerichtliches Verteilungsverfahren entfallen.

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Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG§ 5 Abs. 2 KapVO§ 2 ZulassungszahlenVO Höh. Sem.§ 37 Abs. 4 VergabeVO NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.

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Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls nicht begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule.

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Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin/Vorklinischer Teil an der I-Universität E1 durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/04 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 650), auf 340 und durch die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 660) geänderte Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 (ZulassungszahlenVO-Höh. Sem) vom 28. August 2003 (GV NRW S. 522) im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 entsprechend ihrem Kapazitätserlass vom 16. Oktober 2003 (Gz.: 131) auf 317 festgesetzt. Aus der Anzahl von 340 Studienanfängern und 317 Studienplätzen im 3. Fachsemester im Wintersemester 2003/2004 errechnen sich unter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 1/0,95, der einer semesterlichen Verbleibequote von 96,59 % entspricht, für das Sommersemester 2004 328 Studienplätze im 2. und 307 Studienplätze im 4. Fachsemester. Diese Zulassungszahlen erschöpfen bei summarischer Prüfung die Ausbildungskapazität der Hochschule,

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vgl. die dem/den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u. a.

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Die den Beschlüssen zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, denen für das Sommersemester 2004 nichts Rechtserhebliches entgegen gesetzt worden ist und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), erweisen sich bei erneuter Überprüfung nach Auffassung der Kammer als weiterhin zutreffend. Ergänzend sei lediglich angemerkt, das die Erhöhung der Lehrdeputate durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung-LVV) vom 21. Februar 2004 (GV NRW S. 120) für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Studienjahrs 2003/2004 noch keine Anwendung findet, da sie nach ihrem Artikel II erst am 15. August 2004, und damit nach dem letzten Vorlesungstag des Sommersemesters 2004 in Kraft tritt. Nichts anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August, 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), da nichts dafür dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass vor Beginn des Berechnungszeitraums ersichtlich war, dass sich die Arbeitszeiten des Hochschulpersonals im Laufe des Studienjahres mit Auswirkungen auch auf die Lehrverpflichtungen erhöhen würden.

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Studienplätze für ein gerichtlich anzuordnendes Verteilungsverfahren im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2004, für das allein Anträge vorliegen, stehen damit nicht zur Verfügung. Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 30. April 2004 waren zu diesem Zeitpunkt 314 Studierende im 2., 6 Studierende im 3. und 321 Studierende im 4. Fachsemester eingeschrieben. Die Unterdeckung von 14 Studierenden im 2. Fachsemester wird durch die entsprechende Überlast im 4. Fachsemester und die zusätzlichen 6. Studierenden des 3. Fachsemesters mehr als ausgeglichen (vgl. § 2 der ZulassungszahlenVO- Höh. Sem. i.V.m. 37 Abs. 4 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabe-verordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 14. Juni 2002 (GV NRW S. 188), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2003 (GV NRW S. 722)).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.