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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 L 545/13·12.05.2013

Eilantrag auf jagdrechtliche Befriedung ethisch abgelehnt: fehlender Regelungsgrund

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundeigentümer begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, jagdgenossenschaftliche Vorschriften vorläufig auf seine Flächen nicht anzuwenden und die Wildfolge abweichend zu regeln. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil angesichts der gesetzgeberisch „gesetzesreifen“ Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung (geplanter § 6a BJagdG) das Abwarten des Verwaltungsverfahrens zumutbar sei. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei mangels schwerer, unzumutbarer Nachteile nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Nichtanwendung jagdrechtlicher Regelungen mangels Dringlichkeit (Anordnungsgrund) abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes voraus, der eine sofortige vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich macht.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen.

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Ist die Umsetzung einer konventionsrechtlich gebotenen Rechtsänderung durch den Gesetzgeber konkret absehbar und eröffnet sie zeitnah ein geregeltes Verwaltungsverfahren, kann es dem Betroffenen zumutbar sein, dieses Verfahren abzuwarten; dies lässt die Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz entfallen.

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Aus der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR folgt nicht ohne Weiteres die Verpflichtung der Fachgerichte, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch vorläufige Regelungen an die Stelle des Gesetzgebers zu treten.

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Zur Darlegung der Dringlichkeit kann es erheblich sein, ob der Betroffene die beanstandete Rechtsfolge über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen hat.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO; Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Artikel 1 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG§ 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG§ 8 ff. BJagdG§ Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 20. März 2013 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzantrag mit dem wörtlich formulierten Rechtsschutzziel,

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die Vorschriften betreffend die Rechte und Pflichten, die sich aus der Wahrnehmung von Grundeigentümerbefugnissen und des Jagdausübungsrechtes durch die Jagdgenossenschaft und aus der diesbezüglichen Mitgliedschaft des Grundeigentümers ergeben, ab dem 1. April 2013 ‑ unter der Maßgabe möglicher Einschränkungen zur Verwirklichung von Allgemeininteressen ‑ hinsichtlich des Antragstellers und Grundstückegemarkung W, Flur 2, Flurstück 34 und 75 sowie Flur 3, Flurstück 95 vorläufig nicht anzuwenden

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und

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die Vorschriften über die Wildfolge vorläufig mit der Maßnahme anzuwenden, dass die Verpflichtung der genossenschaftlichen Jagdausübung zur Nachsuche, zum Erlegen und zur Versorgung des krankgeschossenen Wildes auch dann besteht, wenn dieses für einen sicheren Schuss nicht erreichbar ist und wenn es nicht in Sichtweite von der Grenze verendet, sowie das Wildbret und die Erinnerungsstücke dem Jagdausübungsberechtigten gehören,

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hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs ist es als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) jedenfalls nicht begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Regelungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Offen bleiben kann damit, ob dem Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der vorbezeichneten und zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk H 16 gehörigen Grundflächen ist, der geltend gemachte Regelungsanspruch zusteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

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vgl. zuletzt Urteil, vom 26. Juni 2012, 9300/07, juris,

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stellt zwar die nach bundesdeutschem Jagdrecht gegebene Einbindung von Grundstücken in eine Jagdgenossenschaft angesichts der damit für den Grundeigentümer verbundenen Pflicht, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, für denjenigen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung dar und verstößt gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Eigentumsschutz). Auch hat der Antragsteller, der sich selbst als Tierschützer bezeichnet und nach eigenem Bekunden die Jagd grundsätzlich ablehnt, seine religiös-ethischen Beweggründe hierfür ‑ allerdings erstmals ‑ mit Schriftsatz vom 25. April 2013 im gerichtlichen Verfahren näher dargelegt. Ob daraus der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf jagdrechtliche Befriedung seiner Grundflächen folgt, bedarf hier keiner Klärung, Dem Antragsbegehren fehlt die für einen Erfolg seines Rechtsschutzgesuchs erforderliche Dringlichkeit, denn dem Antragsteller ist es nach dem heutigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens,

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unter Bezugnahme auf den seinerzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens noch anders:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2013, 13 AE 12.2122, juris,

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ohne gravierende Rechtsnachteile zuzumuten, den zur Durchsetzung seines Begehrens durch den Gesetzgeber hierfür künftig vorgesehenen Weg zu beschreiten und eine ihm gegenüber in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen etwa ergehende Versagungsentscheidung des Antragsgegners entsprechend dem verwaltungsprozessualen Grundsatz, nach dem gerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig nachgelagert gewährt wird, anschließend gegebenenfalls der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen.

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Die anstehende Novellierung des Bundesjagdgesetzes,

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vgl. Artikel 1 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/12046,

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wird es mit dem in das Bundesjagdgesetz einzufügenden § 6a des Gesetzentwurfs Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag erlauben, ihre Grundflächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen (vgl. § 6a Abs. 1 S. 1 des Gesetzentwurfs), es sei denn dem Antragsbegehren stehen übergeordnete Belange der Allgemeinheit gegenüber (vgl. § 6a Abs. 1 S. 2 des Gesetzentwurfs). Das bevorstehende In-Kraft-Treten dieser Regelung sowie die grundsätzlich in einem Verwaltungsverfahren behördlich abschließend zu leistende Aufklärung und rechtliche Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen es, den Grundeigentümer auf das Abwarten dieser Entscheidung zu verweisen, obwohl er damit die Jagd auf seinem Grundeigentum zumindest vorübergehend weiter zu dulden hat. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht Koblenz,

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Beschluss vom 17. April 2013, 6 L 172/13.KO, juris,

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das Folgende ausgeführt:

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"... Zwar ist angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Entscheidung „Herrmann“ (EGMR – Große Kammer – Urteil vom 26. Juni 2012, Nr. 9003/07, juris) von einer konventionswidrigen Einbeziehung des Antragstellers in die Jagdgenossenschaften und der damit verbundenen Bejagung seiner Grundflächen (vgl. §§ 8 ff. Bundesjagdgesetz – BJagdG –) auszugehen. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der gebotenen Dringlichkeit alles dafür in die Wege geleitet, um einer jagdlichen Befriedung von Grundflächen Rechnung zu tragen, wenn der Grundstückseigentümer glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen. Damit ist der Bundesgesetzgeber seiner Pflicht nachgekommen, das Urteil des EGMR vom 26. Juni 2012 umzusetzen und eine konventionskonforme Rechtslage herzustellen. Die Bundesregierung hat bereits am 21. Dezember 2012 dem Bundesrat einen Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 3) als besonders eilbedürftig zugeleitet. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 wurde der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. In seiner 225. Sitzung vom 28. Februar 2013 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf in zweiter und dritter Beratung angenommen (vgl. Plenarprotokoll, 225. Sitzung, Seite 28096 [B]). Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung vom 22. März 2013 beschlossen, keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz ‑ GG ‑ zu stellen (vgl. Plenarprotokoll 908, S. 175 C). Damit steht die Verkündung des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt unmittelbar bevor. Mit Blick auf Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG wird das Gesetz sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Der Antragsteller wird damit in die Lage versetzt, sein Begehren auf gesetzlich geregelter Grundlage in einem Verwaltungsverfahren zu verfolgen, in dem über seinen Antrag auch unter Berücksichtigung etwaiger Allgemeininteressen, die einen Eingriff in die Privatautonomie des Grundstückseigentümers rechtfertigen können, entschieden werden wird.

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Angesichts dieser „Gesetzesreife“ besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung. Der Bundesgesetzgeber ist seiner Verpflichtung aus Art. 46 EMRK nachgekommen, vorbehaltlich der Überwachung durch das Ministerkomitee diejenigen allgemeinen und/oder, soweit angemessen, individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom EGMR gefundene Verletzung abzustellen. Dabei gesteht Art. 46 EMRK dem beklagten Staat grundsätzlich ein „Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Urteilsumsetzung“ zu (vgl. EGMR, Asanidse gegen Georgien, Urteil vom 8. April 2004, Nr. 71503/01, Ziffer 202 = EuGRZ 2004, 268).

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Dieses Ermessen hat die Bundesrepublik Deutschland durch eine gesetzliche Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften ausgeübt. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes und bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz (neuer Fassung) dauernde Übergangsphase ist von dem Antragsteller hinzunehmen. Allein die Verstoßfeststellung des EGMR in der Sache „Herrmann“ bewirkt nicht, dass das Verwaltungsgericht gleichsam in der Art eines „vorläufigen Ersatz-Gesetzgebers“ tätig werden müsste. Das gilt jedenfalls dann, wenn der an sich zuständige Gesetzgeber von sich aus – wie hier – bereits alles getan hat, um eine konventionskonforme Rechtlage herzustellen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR von dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe und des einschlägigen Rechts abhängt. So könnten sich Verwaltungsbehörde und Gerichte nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des EGMR von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) lösen (vgl. BVerfG Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -, juris, Rdnr. 47). Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang in besonderer Weise, weil sich die Rechtsposition des Antragstellers gerade nicht isoliert betrachten lässt, sondern auch Allgemeininteressen sowie straf- und zivilrechtliche Fragestellungen mit einzubeziehen sind. In diesem Gefüge ein konventionskonformes Regelungskonzept zu entwickeln, ist indessen nach der vom Bundesverfassungsgericht betonten jeweiligen Zuständigkeit der staatlichen Organe im gewaltgeteilten Staat Sache des Gesetzgebers. Es liegt im Wesen dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen Aufgabe begründet, wenn es mit Blick auf das verfassungsrechtlich vorgesehene Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG) eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, bis eine (konventionskonforme) Neuregelung verabschiedet werden und in Kraft treten kann. Die damit einhergehende und in der Verfassung selbst angelegte „Übergangsphase“ muss von den betroffenen Rechteinhabern – so auch von dem Antragsteller – grundsätzlich hingenommen werden. Nichts anderes gilt mit Blick auf das auf Antrag des Antragstellers dann durchzuführende Verwaltungsverfahren. Dieses wird ebenfalls eine gewisse Zeit für eine an den Vorgaben des Gesetzgebers ausgerichtete Prüfung der Sach- und Rechtslage in Anspruch nehmen. Auch insoweit räumt, wie beispielsweise § 75 VwGO zeigt, der Gesetzgeber den Behörden eine angemessene Frist zur sachlichen Bescheidung eines Begehrens ein. Diese Frist gilt selbstverständlich auch dann, wenn – was im Einzelfall zu prüfen ist – sich das geltend gemachte Begehren im Ergebnis als begründet erweist. Es ist demgegenüber grundsätzlich nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, die behördliche Prüfung im Verwaltungsverfahren und damit die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt regelmäßig nur in solchen Fällen in Betracht, in denen dem jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Das kann aber hier unter Berücksichtigung der nunmehr zeitnah gegebenen Möglichkeit der Durchsetzung eines gesetzlichen Anspruchs, aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden, sowie der auch konventionsrechtlich gerade nicht vorbehaltlos gewährleisteten Achtung des Eigentums, nicht angenommen werden ...".

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Die vorstehenden Erwägungen, die die Kammer nach Überprüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zutreffend erachtet, rechtfertigen es, auch die Dringlichkeit des vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verneinen. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller nach eigenem Bekunden bereits seit einigen Jahren Eigentümer der vorbezeichneten Grundflächen ist und er weder vorgetragen hat noch sonst erkennbar wird, dass er seine nunmehr vorgetragene Ablehnung der Jagd bereits zuvor in irgendeiner Weise dokumentiert hätte. Seine Einlassung, er habe sich erst nach dem Tod seiner Mutter im Dezember 2011, der ein Nießbrauch an den Grundstücken eingeräumt gewesen sei, um seine "Grundstücke kümmern" können, belegt vielmehr, dass er die Jagd auf seinem Grundeigentum in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzende Streitwert war angesichts des vorläufigen Charakters der im vorliegenden Verfahren nachgesuchten Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren.