Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Bestellung eines Gründungsrektors abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten eine einstweilige Anordnung, die Bestellung eines Gründungsrektors beziehungsweise eines bestimmten Professors zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da keine Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile festgestellt wurde. Insbesondere bestand bereits ein Verfügungsbeschluss eines anderen Gerichts, und die späte Antragstellung verhinderte weitere Aufklärung. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten den Vorschriften der VwGO und des GKG.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Bestellung des Gründungsrektors als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Bestehende vorläufige Maßnahmen eines anderen zuständigen Gerichts, die irreversible Folgen verhindern können, machen eine weitere einstweilige Anordnung in derselben Sache entbehrlich.
Eine verspätete Antragstellung, die eine vertiefte Aufklärung des Sachverhalts bis zum relevanten Zeitpunkt ausschließt, kann die Notwendigkeit vorläufiger Regelungen entfallen lassen.
Bei erfolglosem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sind die Kosten nach §§ 154 Abs.1, 159 Satz1 VwGO zu tragen; der Streitwert vorläufiger Anträge kann nach den Regelungen des GKG angesetzt und angemessen zu reduzieren sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag,
1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes errichteten Universität F zu bestellen,
2. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, Herrn Prof. Dr. W, Universität N, zum Gründungsrektor der zum 1. Januar 2003 kraft Gesetzes errichteten Universität F zu bestellen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die begehrte einstweilige Anordnung erscheint nicht notwendig, weil das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom heutigen Tage (4 L 3141/92) dem Antragsgegner untersagt hat, bis zu einer Sachentscheidung im dortigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Stelle des Gründungsrektors gemäß § 4 des Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität F und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 644) in einer Weise zu besetzen, die für den Fall des Erfolgs des vorläufigen Rechtsschutzantrages namentlich in beamtenrechtlicher Hinsicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller effektiven Rechtsschutzes (auch) durch die angerufene Kammer bedürften, zumal eine weitere Aufklärung durch die Kammer angesichts der - von den Antragstellern durch die späte Antragstellung zu vertretenden - Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Januar 2003 nicht möglich ist.
Die Kammer hat davon abgesehen, die Antragsteller auf die Möglichkeit einer Antragsrücknahme - fernmündlich - hinzuweisen, da sich eine solche kostenmäßig nicht ausgewirkt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Kammer hat mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das einheitlich gewertete vorläufige Antragsbegehren den gesetzlichen Auffangwert zugrundegelegt, der, da es sich nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren ist.