Einstweilige Zulassung zum 3. Fachsemester Medizin wegen fehlender Plätze abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zur Zulassung zum 3. Fachsemester Medizin. Streitpunkt war, ob freie Studienplätze und damit ein Anordnungsanspruch vorliegen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Rückmeldungen die festgesetzte Auffüllgrenze übersteigen und somit keine Plätze zur Verfügung stehen. Ein Anordnungsgrund und ein Anspruch bestanden nicht; die Antragstellerin war bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zum 3. Fachsemester Medizin mangels freier Studienplätze und fehlendem Anordnungsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich; ohne Glaubhaftmachung eines Anspruchs ist die Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO abzulehnen.
Die für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern maßgebliche Zulassungszahl wird gemäß § 37 Abs. 2 VergabeVO als Differenz zwischen der festgesetzten Auffüllgrenze und den fristgerecht zurückgemeldeten Studierenden bestimmt; übersteigen die Rückmeldungen die Auffüllgrenze, stehen keine freien Plätze zur Vergabe zur Verfügung.
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem NC-Studienplatz im Wege einstweiliger Anordnung besteht nicht, wenn die Kapazität erschöpft ist und kein vorprozessuales, allein durch die Anordnung regelbares Rechtsverhältnis hinsichtlich eines außerhalb der festgesetzten Kapazität liegenden Platzes besteht.
Das Grundrecht aus Art. 12 GG begründet keinen Anspruch auf einen weiteren Zulassungsplatz, wenn der Betroffene bereits in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg; es ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im dritten Fachsemester steht der Antragstellerin, die bislang zwei Semester Medizin an der Universität I1 studiert hat, nicht zu. Der Antragsgegner, der für die Vergabe von Studienplätzen im höheren (2. bis 4.) Fachsemester des Vorklinischen Teils des Studiengangs Medizin mit Rücksicht darauf, dass für diese Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2002/2003 (HöchstzahlenVO NRW) vom 12. August 2002, GV NRW S. 388, Zulassungszahlen festgesetzt worden sind, nach § 37 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - Vergabe VO NRW) vom 12. Juni 2002, GV NRW S. 188, zuständig ist, hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht mangels freier Studienplätze abgelehnt.
Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird gemäß § 37 Abs. 2 VergabeVO NRW auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmelder), festgesetzt. Durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 HöchstzahlenVO NRW ist die Zulassungszahl des 3. Fachsemesters des vorklinischen Teils des Studiums der Medizin an der Universität E im Wintersemester 2002/2003 (Auffüllgrenze) auf 328 festgesetzt worden. Auf diese Zahl haben sich innerhalb der von der Hochschule bestimmten Frist nach deren Darstellung, an deren Richtigkeit Zweifel nicht bestehen, 457 eingeschriebene Studentinnen und Studenten des 2. bis 4. Fachsemesters, die wegen des Studienjahrbetriebs auf die Auffüllgrenze des 3. Fachsemesters zu verrechnen sind, zurückgemeldet. Da hiernach die Zahl der Rückmeldungen die Auffüllgrenze um über einhundert Studierende überschreitet, stehen freie Plätze für eine Vergabe von Ortswechslern im 3. Fachsemester nicht zur Verfügung; die von der Antragstellerin dargelegten persönlichen Gründe für den Wechsel des Studienortes können aus diesem Grunde keine Berücksichtigung finden.
Auf einen möglichen freien Platz außerhalb der festgesetzten Kapazität kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Da sich ihr Zulassungsbegehren an den Antragsgegner offenbar nur auf einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet hat, besteht kein durch einstweilige Anordnung allein regelungsfähiges vorprozessuales Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bezüglich eines Nc-Studienplatzes. Außerdem ist insofern weder ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ohne einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile nicht zu besorgen sind, noch ein Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin ihr Grundrecht aus Art. 12 GG, welches einen Anspruch auf einen Nc- Studienplatz begründen kann, bereits einmal durch ihre Zulassung an der Universität I1 im angestrebten Studiengang verwirklicht hat. Schließlich müsste die beträchtliche Überlast der zurückgemeldeten Studierenden im 3. Fachsemester auf etwaige sich rechnerisch ergebende zusätzliche Nc- Studienplätze verrechnet werden. Dass mehr als 129 zusätzliche Studienplätze im 3. Fachsemester bei der noch ausstehenden gerichtlichen Überprüfung der Zulassungszahlen festgestellt werden sollten, ist nach den Erfahrungen aus den Vorjahren auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.