Kostenentscheidung nach Erledigung: Antragsgegner trägt Kosten (15 L 2179/03)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verwaltungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und legte diese dem Antragsgegner auf, weil dieser zunächst eine Fristverlängerung signalisiert und schließlich dem Antrag auf Bestimmung eines anderen Prüfers stattgegeben hatte. Eine analoge Anwendung des § 156 VwGO hielt das Gericht für nicht gegeben. Der Streitwert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt; Streitwert auf 2.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.
Die Kosten des Verfahrens können dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn sein vorheriges Verhalten (z. B. Zusage und anschließende Erfüllung des Antrags) Anlass für das Verfahren gab oder die Anträge später erfüllt wurden.
Eine analoge Anwendung des § 156 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn aus dem bisherigen Schriftverkehr ersichtlich ist, dass der Antragsgegner dem Antragsteller Anlass zur Antragstellung gegeben hat.
Die Festsetzung des Streitwerts bei erledigten Verwaltungsverfahren richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien das Verfahren - sinngemäß - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er sich mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 zunächst bereit erklärt hat, die beantragte Fristverlängerung zu gewähren und nochmals über den Antrag auf Zuordnung eines anderen Prüfers in der nächsten Prüfungsausschusssitzung zu beraten, sowie sodann auf der Sitzung vom 8. Juli 2003 seitens des Prüfungsausschusses beschlossen wurde, einen anderen Prüfer zu bestellen, und damit dem Antragsbegehren entsprochen worden ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 156 VwGO sind entgegen der mit Schriftsatz vom 18. August 2003 geäußerten Aufassung des Antragsgegners nicht erfüllt, insbesondere ist auf Grund des vorausgegangenen aktenkundigen Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Antragstellerin keine Veranlassung gegeben hat, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 15.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563, 566.