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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 L 1876/07·12.11.2007

Einstweilige Anordnung gegen Neuanfertigung einer Klausur abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrecht (JAG NRW)abgelehnt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig die Bewertung seiner am 5.11.2007 angefertigten Aufsichtsarbeit Z2 und die Abwendung der für 16.11.2007 angeordneten Neuanfertigung. Zentral war, ob die Präsidentenanordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die Anordnung zur Wiederherstellung der Chancengleichheit bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig erschien. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewertung der Klausur und Verzicht auf Neuanfertigung am 16.11.2007 abgelehnt; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft, Neuanfertigung rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; im summarischen Verfahren ist eine substantielle Glaubhaftmachung erforderlich.

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Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs die erneute Anfertigung einer Aufsichtsarbeit anordnen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW).

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Eine Anordnung zur Neuanfertigung ist verhältnismäßig, wenn durch unterschiedlich handhabte fehlerhafte Klausurtexte die Chancengleichheit verletzt wurde und kein milderes Mittel zur Wiedergutmachung möglich ist, insbesondere wenn die Anfertigung bereits abgeschlossen ist.

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Im einstweiligen Rechtsschutz genügt bei summarischer Prüfung, dass die angeordnete Maßnahme als rechtmäßig und erforderlich erscheint; ist dies der Fall, ist der Antrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 44a VwGO§ 123 Abs. 2 VwGO§ 52 Nr. 5 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Der Tenor dieses Beschlusses soll den Verfahrensbeteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Gründe

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Der am 11. November 2007 gestellte Antrag ist bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers, dass der Antragsgegner seine am 5. November 2007 angefertigte Aufsichtsarbeit Z 2 bewertet und er diese Aufsichtsarbeit nicht am 16. November 2007 erneut anfertigen muss, dahin auszulegen, dass der Antragsteller begehrt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Prüfungsverfahren vorläufig durch Bewertung der am 5. November 2007 angefertigten Aufsichtsarbeit Z 2 und ohne die für den 16. November 2007 angeordnete erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 fortzusetzen.

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Der Zulässigkeit dieses Antrags dürfte im Hinblick darauf, dass der Antragsteller primär die Bewertung der bereits angefertigten Klausur und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erstrebt, die Bestimmung des § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht entgegenstehen. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist gemäß §§ 123 Abs. 2, 52 Nr. 5 VwGO das beschließende Gericht örtlich zuständig, weil das Begehren in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre.

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Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Hier fehlt es zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner das Prüfungsverfahren vorläufig durch Bewertung der von ihm am 5. November 2007 angefertigten Aufsichtsarbeit Z 2 und unter Verzicht auf die für den 16. November 2007 angeordnete erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 fortsetzt. Vielmehr erweist sich die vom Präsidenten des Antragsgegners getroffene Anordnung, dass die Prüflinge, die am 5. November 2007 in Düsseldorf, Köln, Bielefeld und Bochum die Aufsichtsarbeit Z 2 angefertigt haben, also auch der Antragsteller, diese Aufsichtsarbeit am 16. November 2007 erneut anfertigen müssen, und die damit konkludent getroffene Entscheidung, die am 5. November 2007 an den genannten Orten angefertigten Aufsichtsarbeiten nicht zu bewerten, bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

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Die in Rede stehende Anordnung des Präsidenten des Antragsgegners findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV NRW S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2006 (GV NRW S. 461). Nach § 53 Abs. 2 JAG NRW gilt die Vorschrift des § 13 JAG NRW über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der ersten Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung entsprechend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW kann der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.

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Die Voraussetzung der zuletzt genannten Norm ist hier erfüllt; im Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 am 5. November 2007 in Düsseldorf ist eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs eingetreten. Denn nach den - mit dem Vorbringen des Antragstellers im Kern übereinstimmenden - Angaben des Antragsgegners wiesen zahlreiche der von ihm an die sechs Klausurorte ausgegebenen Klausurtexte Druckfehler auf; überwiegend war der linke Rand auf einigen Seiten abgeschnitten, so dass das erste Wort in jeder Zeile oder sogar bis zu einem Drittel des Textes der Seite nicht lesbar waren. Zahlreiche Prüflinge am Klausurort Düsseldorf reklamierten, dass die Anlage I des Klausurtextes aus diesem Grund nicht vollständig lesbar war. Daraufhin wurde die betroffene Seite nunmehr fehlerfrei kopiert und wurden die Kopien an die Prüflinge verteilt. Dieser Vorgang war um 9.15 Uhr abgeschlossen. Der Aufsichtsführende teilte den Prüflingen mit, dass die Bearbeitungszeit für die Klausur um 9.15 Uhr beginne und um 14.15 Uhr ende.

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Die Entscheidung des Präsidenten des Antragsgegners, wegen dieser Störung des Ablaufs des Klausurtermins in Düsseldorf (und ähnlicher Störungen der Termine in Bielefeld, Bochum und Köln) für alle Prüflinge, die die Aufsichtsarbeit Z 2 dort angefertigt haben, die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Präsident des Antragsgegners hat die Entscheidung damit begründet, dass auf diese Weise die Chancengleichheit wiederhergestellt werden solle, die dadurch verletzt worden sei, dass die Aufsichtsführenden an den verschiedenen Klausurorten auf die Fehlerhaftigkeit der Klausurtexte unterschiedlich reagiert hätten, wodurch den Prüflingen an den verschiedenen Klausurorten unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 zur Verfügung gestanden hätten. Wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung im Einzelnen ausgeführt hat, stand den Prüflingen in Hamm und Münster jeweils die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungszeit von fünf Stunden zur Verfügung, während die Bearbeitungszeit in Düsseldorf 5 Stunden und 14 Minuten betrug und den Prüflingen in Bielefeld, Bochum und Köln noch längere Bearbeitungszeiten zur Verfügung standen. Da die Druckfehler in den Klausurtexten maximal zwei Seiten betrafen und diese Seiten teilweise noch lesbar waren, waren die Prüflinge in Düsseldorf (sowie in Bielefeld, Bochum und Köln) auch schon in der Zeit vor Austeilung der fehlerfrei kopierten Seiten in der Lage, den Sachverhalt der Aufsichtsarbeit im Wesentlichen zu erfassen und mit der rechtlichen Beurteilung zu beginnen. Am Klausurort Düsseldorf war die Verteilung der - teilweise fehlerhaften - Klausurtexte den Angaben der aufsichtsführenden Personen zufolge um 9.02 Uhr abgeschlossen, so dass die Prüflinge zu diesem Zeitpunkt mit der Lektüre beginnen konnten.

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Darin, dass den Prüflingen in Düsseldorf (sowie in Bielefeld, Bochum und Köln) eine nicht nur geringfügig längere Bearbeitungszeit zur Verfügung stand, liegt ein erheblicher Vorteil gegenüber den Prüflingen in Hamm und Münster, die aufgrund der Anweisungen der dortigen Aufsichtsführenden bzw. des sofortigen Einsammelns der fehlerhaften Texte nicht die Möglichkeit hatten, sich bereits vor Austeilung der fehlerfreien Texte mit der Prüfungsaufgabe vertraut zu machen. Die durch die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bedingte Verletzung der Chancengleichheit rechtfertigt und gebietet sogar die vom Präsidenten des Antragsgegners getroffene Anordnung der Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2, da ein milderes Mittel zur Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss die Chancengleichheit eines Prüflings, der die Aufsichtsarbeit in Düsseldorf angefertigt hat, auch nicht nur im Verhältnis zu den Mitprüflingen in Düsseldorf, sondern zumindest im Verhältnis zu allen anderen Prüflingen, die zur selben Zeit dieselbe Prüfungsaufgabe bearbeitet haben, gewährleistet sein. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine Anordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW nicht mehr ergehen kann, wenn der Vorsitzende des Prüfungsamtes auf eine Störung bereits mit einer Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 JAG NRW reagiert hat, stellt sich hier nicht, da eine Verlängerung der Bearbeitungszeit durch den Präsidenten des Antragsgegners nicht gewährt worden ist. In dem Zeitpunkt, als der Präsident des Antragsgegners von der Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Klausurtermins erfahren hat, konnte er eine Maßnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 JAG NRW nicht mehr ergreifen, da zu diesem Zeitpunkt die Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z 2 abgeschlossen war und alle Prüflinge ihre Klausuren abgegeben hatten. Insoweit bestand kein Auswahlermessen hinsichtlich der beiden in § 13 Abs. 4 Satz 2 JAG NRW vorgesehenen Maßnahmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.