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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 L 1806/18.A·04.07.2018

Dublin-Überstellung: Aufschiebende Wirkung wegen Fristversäumnis nach Art. 24 Dublin III-VO

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine BAMF-Anordnung, sie nach § 34a AsylG in die Tschechische Republik abzuschieben. Das VG Düsseldorf ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Abschiebungsanordnung sei rechtsfehlerhaft, weil nicht feststehe, dass die Überstellung durchgeführt werden könne: Das nach Art. 24 Dublin III-VO erforderliche Wiederaufnahmeverfahren sei wegen Fristversäumnisses nicht abgeschlossen. Vor einer erneuten Überstellung müsse den Betroffenen zudem Gelegenheit gegeben werden, einen neuen Asylantrag zu stellen (Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO).

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Tschechien angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Abschiebung in einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat (§ 34a Abs. 1 AsylG) setzt voraus, dass zum Entscheidungszeitpunkt feststeht, dass die Überstellung nach der Dublin III-Verordnung durchgeführt werden kann.

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Bei Drittstaatsangehörigen, die sich nach einer früheren Überstellung erneut ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, ist vor einer erneuten Überstellung das spezielle Verfahren nach Art. 24 Dublin III-VO durchzuführen und abzuschließen.

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Ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist binnen drei Monaten nach Feststellung zu stellen, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein könnte; der spätere Erhalt einer EURODAC-Treffermeldung eröffnet grundsätzlich keine erneute, fristverlängernde Gesuchsmöglichkeit.

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Wird ein Wiederaufnahmegesuch nicht fristgerecht im Sinne von Art. 24 Dublin III-VO unterbreitet, ist der betroffenen Person nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO Gelegenheit zu geben, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz im Aufenthaltsmitgliedstaat zu stellen.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, weil dann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht.

Relevante Normen
§ EUV 604/2013 Art 24 Abs 2§ EUV 604/2013 Art 24 Abs 3§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5191/18.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Mai 2018 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 1 die Abschiebung der Antragsteller in die Tschechische Republik angeordnet ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Das am 14. Juni 2018 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5191/18.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Mai 2018 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 1 die Abschiebung der Antragsteller in die Tschechische Republik angeordnet ist,

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hat Erfolg. Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO, weil der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geänderten Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das vorläufige Rechtsschutzgesuch gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG gestützt ist, fristgerecht gestellt. Nachdem der angegriffene Bescheid den Antragstellern am 11. Juni 2018 gegen eine Empfangsbestätigung zugestellt worden ist, wahrt das am 14. Juni 2018 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch die einwöchige Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG und damit die zeitgleich erhobene Klage auch die Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG.

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Der danach zulässige Antrag ist auch begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG unterliegt,

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vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht (VG) Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,

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die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt.

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Die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller in die Tschechische Republik ist rechtsfehlerhaft auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor.

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Ob die Antragsteller in die Tschechische Republik abgeschoben werden können, steht entgegen der Vorgabe des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG nicht fest. Vielmehr ist derzeit offen, ob dieser Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller (noch) zuständig ist, ohne dass die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen werden kann.

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Zur Bestimmung des Staates gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), heranzuziehen. Nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III‑VO ist indes das Verfahren für eine Bestimmung der Zuständigkeit der Tschechischen Republik als Voraussetzung für die in dem hier angegriffenen Bundesamtsbescheid vom 17. Mai 2018 getroffene Abschiebungsanordnung noch nicht abgeschlossen.

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Dies gilt, obwohl die Antragsteller bereits am 22. Juni 2017 nach Maßgabe der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 (Gz.: 0000000-425) getroffenen Entscheidungen in die Tschechische Republik abgeschoben worden sind, nachdem das Bundesamt die Zulässigkeit ihres im Bundesgebiet zuvor gestellten Asylgesuchs gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. a) AsylG unter Hinweis auf die sich aus der Anwendung der Vorschriften der Dublin III-Verordnung ergebende Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragsteller verneint hatte und ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch der Antragsteller gegen die in dem Bundesamtsbescheid vom 18. April 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung vor dem beschließenden Gericht erfolglos geblieben war (Beschluss vom 24. Mai 2017, 22 L 1936/17.A).

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Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 getroffene Zuständigkeitsentscheidung rechtfertigt für sich genommen nicht die erneute Anordnung der Abschiebung der Antragsteller in die Tschechische Republik, die das Bundesamt in dem hier angegriffenen Bescheid vom 17. Mai 2018 verfügt hat, nachdem die Antragsteller von dort aus in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass über die Klage 22 K 7262/17.A, die die Antragsteller vor dem beschließenden Gericht gegen die in dem Bundesamtsbescheid vom 18. April 2017 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung erhoben haben, bislang noch nicht entschieden ist. Offen bleiben kann deshalb hier, ob und gegebenenfalls inwieweit es rechtlich zulässig ist, den in diesem Klageverfahren geführten Streit um die Rechtmäßigkeit des früheren Bundesamtsbescheides trotz der Tatsache fortzuführen, dass die Antragsteller auf dessen Grundlage in die Tschechische Republik abgeschoben worden und anschließend in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Denn die im vorliegenden Verfahren sowie mit der zugehörigen Klage (15 K 5191/18. A) angegriffene Bundesamtsentscheidung vom 17. Mai 2018 schließt ein Verwaltungsverfahren ab, das sich an die Rückkehr der Antragsteller in das Bundesgebiet nach deren erfolgter Abschiebung angeschlossen hat und damit von demjenigen verschieden ist, das dem Bundesamtsbescheid vom 18. April 2017 als dem Gegenstand der Klage 22 K 7262/17.A zu Grunde liegt.

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Da der Unionsgesetzgeber in Art. 24 Dublin III‑VO für Drittstaatenangehörige, die sich - wie hier die Antragsteller - ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dem der andere Mitgliedstaat noch nicht stattgegeben hat, ein spezielles Verfahren vorgesehen hat, das unter anderem verlangt, den ersuchten Mitgliedstaat innerhalb zwingender Fristen anzurufen, deren Ablauf Auswirkungen auf die Situation des Drittstaatenangehörigen haben kann, darf dieser nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, bevor dieses Verfahren auf der Grundlage einer zuvor ihm gegenüber ergangenen und in der Vergangenheit bereits vollzogenen Überstellungsentscheidung abgeschlossen wurde.

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EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, C-360/16, juris, Rdnr. 51.

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Denn der Vollzug der Überstellung als solcher ist nicht geeignet, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person überstellt wurde, endgültig festzulegen. Mithin kommt eine erneute Überstellung erst in Betracht, wenn die Situation dieser Person überprüft wurde, um zu klären, ob die Zuständigkeit nicht nach ihrer Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, wobei im Rahmen der Überprüfung nur Änderungen zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind.

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EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a. a. O., Rdnr. 53 und Rdnr. 54.

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Der Frage, ob solche Veränderungen seit Erlass des Bundesamtsbescheides vom 18. April 2017 als der ersten die Antragsteller betreffenden Überstellungsentscheidung eingetreten sind, ist hier nicht nachzugehen, weil der in dem hier strittigen Bundesamtsbescheid vom 17. Mai 2018 erneut verfügten Anordnung der Abschiebung der Antragsteller in die Tschechische Republik ein nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zu Grunde liegt. Die Antragsgegnerin hat es nämlich entgegen ihrer sich aus Art. 24 Abs. 3 Dublin III‑VO ergebenden Verpflichtung versäumt, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, einen neuen Antrag zu stellen. Hierzu ist sie verpflichtet, weil das die Antragsteller betreffende und an die Tschechische Republik durch das Bundesamt unter dem 24. April 2018 gerichtete Wiederaufnahmegesuch diesem Staat nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III‑VO genannten Fristen unterbreitet worden ist.

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Zwar wahrt das vorbezeichnete Wiederaufnahmegesuch für sich genommen die Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III‑VO. Danach ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Dublin III‑VO oder einer Person im Sinne ihres Art. 18 Abs. 1 d), deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhalt der EURODAC-Treffermeldung zu unterbreiten. Da nach Lage der Akten erstmals das Bundeskriminalamt am 12. April 2018 einen EURODAC-Treffer (CZ1 …) in Bezug auf die Antragsteller generiert und an das Bundesamt weitergeleitet hat, ist das durch das Bundesamt der Tschechischen Republik am 24. April 2018 übermittelte Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III‑VO unterbreitet. Gleichwohl ist es im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Dublin III‑VO nicht fristgerecht gestellt, da zu diesem Zeitpunkt die für das Unterbreiten eines Wiederaufnahmegesuchs in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III‑VO bestimmte Frist bereits abgelaufen war.

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Nach dieser Vorschrift ist das Wiederaufnahmegesuch, wenn es sich auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System stützt, innerhalb von 3 Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Im Sinne dieser Bestimmung fristauslösende Feststellungen hat das Bundesamt indes jedenfalls am 23. Oktober 2017 getroffen, nachdem es dem beschließenden Gericht mit Schriftsatz von diesem Tage im Verfahren 22 K 7262/17.A nicht nur mitgeteilt hat, dass die Antragsteller am 22. Juni 2017 in die Tschechische Republik überstellt worden sind, sondern auch, dass sich diese bereits seit Ende September 2017 wieder im Bundesgebiet aufhalten. Da das Bundesamt in seinem in dem Klageverfahren 22 K 7262/17.A angefochtenen Bescheid vom 18. April 2017 aber die Tschechische Republik als den Staat bestimmt hatte, der nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für einen von den Antragstellern gestellten Antrag, ihnen internationalen Schutz zu gewähren, zuständig ist, verfügte das Bundesamt spätestens seit dem 23. Oktober 2017 über die erforderlichen Informationen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III‑VO,

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vgl. zu der fristauslösenden Funktion solcher Informationen: EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a. a. O., Rdnr. 69,

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die nicht nur Anlass zu der Annahme boten, dass die Tschechische Republik für die Antragsteller zuständig sein könnte, sondern auch ihm die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs erlaubten. Dies hat zur Folge, dass die sich aus der vorbezeichneten Vorschrift ergebende dreimonatige Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, das sich als Beweismittel auf die diejenige Zustimmung der Tschechischen Republik zur Aufnahme der Antragsteller hätte stützen lassen, die die Tschechische Republik seinerzeit unter dem 21. Dezember 2016 wegen der den Antragsteller ausgestellten Visa (Art. 12 Abs. 1 Dublin III‑VO) erklärt hatte, spätestens mit Ablauf des 23. Januar 2018 verstrichen war.

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Damit hat das Bundesamt der Tschechischen Republik auch das Wiederaufnahmegesuch vom 24. April 2018 im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Dublin III‑VO nicht rechtzeitig unterbreitet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass ein Wiederaufnahmegesuch jedenfalls nicht mehr als 3 Monate nach der Feststellung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III‑VO unterbreitet werden darf, ohne dass der Erhalt einer EUROTAC-Treffermeldung geeignet wäre, eine Überschreitung dieser Frist zu ermöglichen.

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So ausdrücklich für die in Art. 21 Abs. 1 Dublin III‑VO bestimmten Fristen für ein Aufnahmegesuch: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16, juris, Rdnr. 67.

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Denn schon dem Wortlaut der Bestimmung nach hat der Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Person aufhält, dieser Gelegenheit zu geben, einen neuen Antrag zu stellen, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 des Art. 24 Dublin III‑VO genannten Frist unterbreitet wird.

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Die Fristüberschreitung ist nicht im Hinblick darauf rechtlich unbeachtlich, dass die Tschechische Republik auf die Übernahmeanfrage des Bundesamtes vom 24. April 2018 unter dem 27. April 2018 ihre Aufnahmebereitschaft in Bezug auf die Antragsteller erklärt hat. Gemäß dem 19. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung kann sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer Frist auch dann berufen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.

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Vgl. für die in Art. 21 Dublin III‑VO bestimmte Frist: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/16, juris, Rdnr. 62.

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Die Fristüberschreitung begründet auch keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin.

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Art. 24 Abs. 3 Dublin III‑VO unterscheidet sich von anderen den Ablauf von Fristen betreffenden Bestimmungen in dieser Verordnung dadurch, dass er nicht vorsieht, dass der Ablauf der Fristen, die er betrifft, als solcher einen Übergang der Zuständigkeit nach sich zieht. Vielmehr hängt ein solcher Zuständigkeitsübergang im Anwendungsbereich von Art. 24 Dublin III‑VO davon ab, dass die betreffende Person von der in Art. 24 Abs. 3 Dublin III‑VO vorgesehenen Befugnis, über die er verfügen muss, Gebrauch macht, in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich aufhält, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

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EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a. a. O., Rdnr. 87 und Rdnr. 88.

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Da der Unionsgesetzgeber dem Ablauf der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III‑VO genannten Fristen keine andere Wirkung beigemessen hat, ist davon auszugehen, dass es in den Fällen, in denen die betreffende Person von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich aufhält, freisteht, daraus die Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten, das gewährleisten soll, dass diese Person wieder in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gelangt, in dem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

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EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a. a. O., Rdnr. 89.

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Ausgehend von diesem Verständnis der in Art. 24 Abs. 3 Dublin III‑VO getroffenen Regelung hat das Bundesamt den Antragstellern wegen der versäumten Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III‑VO die Gelegenheit einzuräumen, einen erneuten - dann in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallenden - Asylantrag zu stellen. Lediglich für den Fall, dass die Antragsteller von dieser ihnen zustehenden Befugnis keinen Gebrauch machen, ist das Bundesamt berechtigt, ein neues Verfahren mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Antragsteller durch die Tschechische Republik einzuleiten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylG.