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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 L 1411/02.A·07.07.2002

Antrag auf Ablehnung des Richters und Abänderung des Vernichtungsbeschlusses abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit und die Abänderung eines Vernichtungsbeschlusses gestützt auf ein nervenärztliches Attest. Das Gericht verneint eine hinreichende Begründung des Ablehnungsgesuchs und sieht keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine Abänderung nach § 80 VwGO. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ausgang: Antrag auf Ablehnung des Richters und auf Abänderung des Vernichtungsbeschlusses abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unbeachtlich, wenn keine auch nur im Ansatz tragfähige Begründung vorgetragen wird; über solche unbeachtlichen Gesuche braucht nicht entschieden zu werden.

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Abweichende Rechtsmeinungen des Verfahrensbevollmächtigten begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit des Richters.

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Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (bzw. analog) ist nur begründet, wenn neu aufgetretene oder zuvor unberücksichtigte Umstände unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Aussetzungsverfahrens zu einer anderen Entscheidung führen würden.

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Ein nachgereichtes ärztliches Attest, das keine Aspekte enthält, die über bereits vorgelegte Atteste hinausgehen, genügt regelmäßig nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu begründen und eine Abänderung zu rechtfertigen.

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Kostenentscheidungen in solchen Verfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b Abs. 1 AsylVfG; Entscheidungen nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Einzelrichter ist an der Entscheidung über den vorliegenden Antrag durch das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert. Über ein Ablehnungsgesuch braucht nämlich mangels Beachtlichkeit u.a. dann nicht entschieden zu werden, wenn keine auch nur im Ansatz tragfähige Begründung für die Ablehnung gegeben wird.

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Vgl. hierzu nur den Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2002 - 15 L 2397/02.A -, der in einem Verfahren ergangen ist, an dem auch der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beteiligt war, m.w.N.

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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil eine auch nur ansatzweise tragfähige Begründung für das Ablehnungsgesuch nicht gegeben wird. Das „ausgesprochene" Ablehnungsgesuch erschöpft sich in einem Satz und wird als solches nicht weiter begründet. Dass im übrigen von Rechtsmeinungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin abweichende Rechtsauffassungen des Gerichts die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen, hat die Kammer dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wiederholt - zuletzt in dem bereits genannten Beschluss vom 24. Juni 2002 - dargelegt.

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Der Antrag,

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„Desweiteren wird ein Abänderungsgesuch eingebracht zur Änderung des Vernichtungsbeschlusses vom 8.04.2002 mit der Maßgabe des nervenärztlichen Attestes vom 8.04.2002",

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hat keinen Erfolg, weil er jedenfalls unbegründet ist.

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Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1), und jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen verspäteter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die gleichen Grundsätze gelten für Abänderungsanträge, die sich auf Beschlüsse gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beziehen.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (ggf. in analoger Anwendung) ist begründet, wenn die dort genannten Umstände unter Berücksichtigung der auch sonst für das Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze zu einer anderen Entscheidung führen als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren.

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Vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, § 80 Rz. 227 m.w.N.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es bestehen bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung nach wie vor keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bundesamtsbescheides. Denn die Antragstellerin hat sich zur Begründung des jetzigen Abänderungsantrags allein auf ein nervenärztliches Attest des Dr. xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx vom 8. April 2002 und einen (stattgebenden) Beschluss des VG Düsseldorf vom 5. November 2001 bezogen. Soweit es die genannte Gerichtsentscheidung betrifft, ist der dort entschiedene Fall mit dem der Antragstellerin schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Bundesamt in jenem Fall - nach Einschätzung des Gerichts - ausdrücklich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war, was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist, wie sich aus den Ausführungen des angefochtenen Bundesamtsbescheides (dort S. 4) ergibt. Im Übrigen setzen sich die Antragstellerin (bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter) und Dr. xxxxxxxxxxxxx in seinem Gutachten vom 8. April 2002, das keine Aspekte enthält, die über die in den Attesten vom 16. Juli 2001 und 20. November 2001 genannten hinausgehen, nicht einmal ansatzweise mit den ausführlichen Darlegungen in dem angegriffenen Beschluss vom 8. April 2002 (dort S. 2, 2. Abs. bis S. 4, 1. Abs.) auseinander, in dem das Gericht das Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankung im Einzelnen gewürdigt hat.

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Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht insgesamt auch kein Anlass, den genannten Beschluss vom 8. April 2002 ggf. von Amts wegen (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO [analog]) abzuändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).