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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 L 1262/03·07.05.2003

Einstweilige Anordnung gegen Prüfungsentscheidung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung und Genehmigung des Rücktritts vom mündlichen Examen. Zentral war, ob vorläufiger Rechtsschutz möglich ist, obwohl die Prüfungsentscheidung bereits bestandskräftig geworden sei. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab, da die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Prüfungsentscheidung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und Fristversäumnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist neben Anordnungsanspruch und -grund ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses (z.B. wegen Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung), ist einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig nicht zu gewähren.

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Die einmonatige Klagefrist der Verpflichtungsklage nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwGO beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheids und führt bei Fristversäumnis zur Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung.

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Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen; eine bloße Vorlage des Antrags ersetzt nicht die Erhebung der zuständigen Klage innerhalb der Frist.

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Die Kostenentscheidung zugunsten des Obsiegenden ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 VwZG i.V.m. §§ 176, 180, 182 ZPO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 14. April 2003 wörtlich gestellte Antrag,

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„dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem gestellten Antrag auf Genehmigung des Rücktritts von der mündlichen Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen wegen Krankheit / Prüfungsunfähigkeit am Tag der mündlichen Prüfung zu entsprechen und die Prüfungsentscheidung aufzuheben",

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ist unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, da die von ihm angefochtene Prüfungsentscheidung und die darauf beruhenden Bescheide des Antragsgegners vom 3. Dezember 2002 und 21. Februar 2003 bereits bestandskräftig sind, so dass für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr vorhanden ist.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich schon vor Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

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Für eine solche Regelung besteht jedoch vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller versäumt hat, nach Zustellung des Widerspruchsbescheides fristgerecht Klage zu erheben mit der Rechtsfolge, dass die Prüfungsentscheidung des Antragsgegners vom 25. November 2002 sowie seine darauf beruhenden Bescheide vom 3. Dezember 2002 und 21. Februar 2003 in Bestandskraft erwachsen sind.

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Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Daran fehlt es hier. Die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 21. Februar 2003 ist gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. §§ 176, 180, 182 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß am 12. März 2003 erfolgt. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB lief die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO am Montag, den 14. April 2003 um 24.00 Uhr ab. Bis heute ist eine Klage des Antragstellers nicht bei Gericht eingegangen. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich am 14. April 2003 das vorliegende einstweilige Rechtsschutzgesuch anhängig gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.