VG Düsseldorf: Sperrung universitärer Webseite trotz Suspensiveffekt rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Eine Universitätsprofessorin wandte sich im Eilverfahren gegen die Sperrung ihres Uni-Webauftritts sowie gegen ein Gebot, bestimmte Äußerungen zum Studiengang zu entfernen, und gegen eine Zwangsmittelandrohung. Das Gericht stellte fest, dass der Widerspruch gegen das Handlungsgebot aufschiebende Wirkung hat und ordnete die aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsmittelandrohung an. Zugleich verpflichtete es die Hochschule, die Sperrung des Zugangs zur Webseite binnen zwei Werktagen aufzuheben. Die Vollziehung war mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung und wegen Rechtswidrigkeit von Gebot und Fristsetzung nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung festgestellt bzw. angeordnet und Aufhebung der Webseitensperrung im Eilverfahren aufgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein an ein Hochschulmitglied gerichtetes Gebot zur Entfernung bestimmter Inhalte aus einem universitären Internetauftritt kann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung zu qualifizieren sein, wenn es eine verbindliche Handlungspflicht begründet und mit Vollstreckungsmaßnahmen verknüpft ist.
Vollzugsmaßnahmen zu einem nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt verletzen den Suspensiveffekt des Widerspruchs; der Betroffene kann die aufschiebende Wirkung im Eilverfahren analog § 80 Abs. 5 VwGO feststellen lassen.
Gegen eine Zwangsmittelandrohung als Vollstreckungsakt ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Rechtsbehelf insoweit kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Eine Zwangsmittelandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, wenn sie durch eine Befolgungsfrist faktisch die laufende Rechtsbehelfsfrist verkürzt, ohne dass die zugrunde liegende Verfügung wirksam für sofort vollziehbar erklärt ist.
Fehlt eine rechtsförmliche Nutzungsordnung für den universitären Internetauftritt, bestimmen Zweckbestimmung, Verwaltungspraxis und allgemeine Rechtsvorschriften den zulässigen Nutzungsrahmen; ein Einschreiten setzt einen hinreichend erkennbaren Rechtsverstoß voraus.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 6. April 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2004 aufschiebende Wirkung besitzt, soweit der Antragstellerin dort aufgegeben ist, "sämtliche Meinungsäußerungen hinsichtlich des BA-Studiengangs Sozialwissenschaft" aus der Webseite www.q.htm zu entfernen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. April 2004 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2004 enthaltene Zwangsmittelandrohung wird angeordnet.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen zwei Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses die Sperrung des Zugangs zu der Webseite www.q.htm (I-Universität E, Philosophische Fakultät, Sozialwissenschaftliches Institut, Medienwissenschaften, Lehrstuhl I) aufzuheben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird 2.000,00 Euro auf festgesetzt.
Gründe
Über das in der Antragsschrift als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) formulierte Rechtsschutzbegehren war nach den §§ 122, 88 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO in Gestalt der aus dem Tenor ersichtlichen Antragsfassung (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO) zu entscheiden.
Mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgt die Antragstellerin, die als ordentliche Professorin an der I-Universität E im Sozialwissenschaftlichen Institut der Philosophischen Fakultät den Lehrstuhl I für Medienwissenschaften inne hat, das Ziel, die durch den Antragsgegner angeordnete und tatsächlich auch vollzogene Sperrung ihres Internetauftritts auf der Homepage der I-Universität E rückgängig zu machen. Damit wendet sie sich mit den Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes gegen - wie noch zu zeigen sein wird - den sofortigen und zugleich faktischen Vollzug der an sie gerichteten Aufforderung des Antragsgegners, aus dem Internetauftritt von ihm beanstandete Äußerungen zu entfernen, und begehrt zudem die Beseitigung der Vollzugsfolgen.
Das so auszulegende Rechtsschutzgesuch ist zulässig.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere ist der Streit i. S. der Vorschrift öffentlich-rechtlich, weil das ihm zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dem Bereich des öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Denn der Antragsgegner stützt seine strittigen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung auf das in Anspruch genommene Recht, Regelungen zur Gestaltung der Außendarstellung der Hochschule zu treffen. Dies berührt Belange des öffentlichen Rechts, weil die Hochschule gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2003 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und ihre öffentliche Präsentation - so auch im Medium Internet - durch - wie hier - die Darstellung von Aufbau und Organisation der Körperschaft (§§ 18 ff. HG), von Hochschulpersonal (§§ 45 ff. HG) und Studienangeboten und sonstigen Informationen über den Hochschulbetrieb im Interesse der Öffentlichkeit eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 HG) ist, die sich auf die von ihr wahrzunehmenden (vgl. § 3 Abs. 1 HG) öffentlichen Aufgaben bezieht.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Vollziehung des an sie durch den Antragsgegner gerichteten Gebots richtet, bestimmte Inhalte aus ihrem Internetauftritt zu entfernen, ist das vorläufige Rechtsschutzgesuch gemäß 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog mit dem Ziel statthaft, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diesen Verwaltungsakt i. S. des § 35 S. 1 VwVfG NRW feststellen zu lassen. Wenn auch das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 1. März 2004 der äußeren Form nach nicht als Bescheid verfasst ist, entspricht sein Inhalt diesbezüglich gleichwohl den Definitionsmerkmalen des § 35 S. 1 VwVfG NRW.
Die Aufforderung des Antragsgegners an die Antragstellerin, die in dem Bescheid vom 1. März 2004 benannten Inhalte aus ihrem Internetauftritt zu entfernen, ist als Gebot einer Handlung eine Regelung i. S. der Verwaltungsaktsdefinition, da sie bei objektiver Betrachtung ersichtlich darauf abzielt, die Antragstellerin als Adressatin des Anschreibens zu einem entsprechenden Tun rechtlich zu verpflichten. Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Antragsgegner die Aufforderung mit der Ankündigung ihrer zwangsweisen Durchsetzung verbunden hat. Sein Hinweis, er werde den Zugriff Dritter auf die Internetseite der Antragstellerin durch deren Sperrung unterbinden, wenn sie der Aufforderung nicht innerhalb der genannten Frist Folge leiste, entspricht rechtlich der Androhung i. S. des § 69 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW (Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003, (GV NRW S. 156), die der Antragstellerin durch das Gebot auferlegte - im Rechtssinne unvertretbare - Handlung durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 62 VwVG NRW) zu vollstrecken.
Das an die Antragstellerin gerichtete Gebot stellt als Regelung auch keine bloß hochschulinterne Organisationsmaßnahme dar, sondern entfaltet gemäß § 35 S. 1 VwVfG NRW Außenwirkung. Die Anordnung zielt auf die mit eigenen Rechten versehene Stellung der Antragstellerin als Mitglied der Hochschule, weil sie als Professorin i. S. der §§ 45 ff. HG zum Hochschulpersonal gehört, deshalb Mitglied der Hochschule (vgl. § 11 Abs. 1 HG) ist und als solches nach der Antragserwiderung die Befugnis besitzt, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die öffentliche Präsentation der Hochschule selbst zu gestalten.
Gegen das Gebot des Antragsgegners, die in dem Bescheid vom 1. März 2004 benannten Inhalte aus ihrer Internetpräsentation herauszunehmen, hat die Antragstellerin auch gemäß den §§ 68 ff. VwGO Widerspruch erhoben. Als solcher ist ihr an den Antragsgegner gerichtetes Schreiben vom 6. April 2003 rechtlich zu werten, mit dem sie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie seiner Anordnung nicht Folge leisten wird und die Aufhebung der Sperrung ihres Internetauftritts begehrt.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die sofortige Vollziehung des Handlungsgebots als Grundlage der Sperrung der Internetseite wendet, ist hier analog § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO allein das zu ihren Gunsten auch tenorierte Feststellungsbegehren statthaft. Eine gerichtliche Wiederherstellung des Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) scheidet diesbezüglich aus, weil dem Widerspruch der Antragstellerin gegen das betreffende Handlungsgebot diese Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO). Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet. Trifft aber die Behörde - wie hier der Antragsgegner mit der Sperrung der Internetseite - Vollzugsmaßnahmen, ohne dass die zu Grunde liegende Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist, entspricht es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG), dem Rechtsschutzsuchenden in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Möglichkeit zu eröffnen, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gerichtlich feststellen zu lassen,
vgl. nur Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, zu § 80 Rdnr. 181.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Zwangsmittelandrohung des Antragsgegners wendet, der gegenüber als Vollstreckungsakt ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist das Rechtsschutzgesuch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung des Suspensiveffekts statthaft. Mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO verbunden werden kann nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO der schließlich als gestellt anzusehende Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen.
Das danach zulässige vorläufige Rechtsschutzgesuch ist auch begründet.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog folgt dies schon aus dem Umstand, dass - wie oben aufgeführt - der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anordnung des Antragsgegners, bestimmte Seiten aus ihrem Internetauftritt zu entfernen, aufschiebende Wirkung entfaltet und der Antragsgegner diesen Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs durch die Vollstreckung seines Handlungsgebots missachtet hat.
Auch das gegen die Zwangsmittelandrohung gerichtete vorläufige Rechtsschutzgesuch ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung überwiegt. Dies ist hier der Fall, weil sich die Zwangsmittelandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist und an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Die Zwangsmittelandrohung ist rechtlich zu beanstanden, weil die der Antragstellerin durch den Antragsgegner gesetzte Frist zur Befolgung des Handlungsgebots von weniger als 7 Tagen die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht wahrt. Eine solche Verkürzung von Rechtsbehelfsfristen ist nur zulässig, wenn die zu vollstreckende behördliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. An der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Handlungsgebots gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO fehlt es aber hier.
Damit ist lediglich ergänzend auszuführen, dass sich die der Antragstellerin auferlegte und zulässig angefochtene Verpflichtung, die beanstandeten Seiten aus ihrem Internetauftritt zu entfernen, auch nicht rechtmäßig vollstrecken lässt, weil sie ihrerseits rechtswidrig ist. Die Verpflichtung der Antragstellerin findet selbst ungeachtet der Frage nach der Ermächtigungsgrundlage in der Rechtsordnung keine Stütze. Dies gilt unbeschadet sonstiger rechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung schon deshalb, weil keine rechtliche Regelung ersichtlich ist, die die Antragstellerin mit den beanstandeten Äußerungen verletzt haben könnte und es damit an der Grundvoraussetzung für jedes gegen sie gerichtete Einschreiten fehlt. Mangels einer durch die I-Universität E rechtsförmlich erlassenen Ordnung zur Nutzung der Homepage der Universität ergibt sich der rechtliche Rahmen für ihre zulässige Nutzung aus der Zweckbestimmung des Internetauftritts, der durch die im Zusammenhang mit der Nutzung durch die Körperschaft geübte Verwaltungspraxis mit geprägt wird, sowie aus den allgemein geltenden Rechtsvorschriften. Dass die Antragstellerin gegen letztere verstoßen hat, hat weder der Antragsgegner dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin mit den beanstandeten Stellungnahmen zum derzeitigen Zuschnitt des Studiengangs Sozialwissenschaften Umstände offenbart hat, die ihrer dienstlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterlegen haben. Die durch den Antragsgegner aufgestellte Behauptung, die Darstellung der beanstandeten Seiten in dem Internet habe zur Folge, "... der Öffentlichkeit einen unangemessenen Einblick in höchst sensible innere Angelegenheiten der Universität zu gewähren ...", belegt ein solches Vergehen jedenfalls nicht.
Auch ist nichts dafür substantiiert vorgetragen, dass die Antragstellerin mit den beanstandeten Seiten Inhalte in ihren Internetauftritt gestellt hat, die von der sonstigen Praxis der Nutzung der Homepage durch berechtigten Mitglieder Hochschule i. S. einer vom Antragsgegner behaupteten "Fehlverwendung" der Homepage rechtserheblich abweicht. Das der Darstellung der Hochschule im Internet nach Auffassung des Antragsgegners zu Grunde liegende "übergeordnete Konzept" hat er nicht dargelegt. Nach der Antragserwiderung finden sich vielmehr in der dortigen "... Außendarstellung von Lehrstühlen, Instituten usw. Elemente, die mit einer konservativen Auffassung von Präsentation von Hochschule nur schwerlich vereinbar sind ....", die aber akzeptiert werden, "... weil sie die Vitalität moderner Kommunikationsformen widerspiegeln ...". Da die beanstandeten Äußerungen der Antragstellerin zu den Lehrbedingungen in den Medienwissenschaften jedenfalls einen Bezug zu den Inhalten des Studiengangs Sozialwissenschaften aufweisen und damit im Zusammenhang stehen mit der durch die Homepage der Hochschule bezweckten Darstellung ihres Aufgabenbereiches i. S. des § 3 Abs. 1 HG, mögen die Äußerungen der Antragstellerin entsprechend der Auffassung des Antragsgegners tatsächlich als Mittel der Auseinandersetzung um die Studienbedingungen einen unangemessenen Einblick in sensible innere Angelegenheiten der Universität gewähren, rechtlich zu beanstanden sind sie nach der derzeitigen Rechtslage indes nicht.
Nach allem ist auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO begründet, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, weil die zu Grunde liegende Verfügung des Antragsgegners nicht vollziehbar und zudem rechtswidrig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Von dem danach maßgeblichen Regelstreitwert war angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens hier als angemessen lediglich die Hälfte in Ansatz zu bringen.