Waldumwandlung: Geldersatzleistung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Höhe einer im Waldumwandlungsbescheid festgesetzten Geldersatzleistung und begehrte deren Reduzierung auf 1,00 €/m². Streitpunkt war, ob die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG anhand der vom Landesbetrieb kalkulierten durchschnittlichen Kosten der Ersatzaufforstung bemessen werden durfte. Das VG Düsseldorf hielt die Berechnung für mit § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG vereinbar; angesetzte Positionen wie Zaun, Mäusebekämpfung, Nachbesserung und Risikozuschlag seien typische Unterhaltungskosten. Die Klage wurde abgewiesen, da der Bescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig sei.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Höhe der Geldersatzleistung im Waldumwandlungsbescheid abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersatzzahlung für einen Eingriff in Natur und Landschaft durch genehmigte Waldumwandlung bemisst sich nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten nicht durchführbarer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich durchschnittlicher Kosten für Planung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung sowie Personal- und Verwaltungskosten.
Fehlen landesrechtliche Spezialvorgaben zur Bemessung der Ersatzzahlung, ist die Berechnung am Maßstab des § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zu überprüfen; die unbestimmten Rechtsbegriffe dieser Norm unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Kostenpositionen wie Einzäunung zum Schutz vor Wildverbiss, Mäusebekämpfung, Nachbesserung einzelner Ausfälle und ein Risikozuschlag für eine mögliche Neuanpflanzung nach Totalverlust können als typische Unterhaltungskosten einer Ersatzaufforstung in die Ersatzzahlung einbezogen werden.
Die Rechtmäßigkeit einer nach § 15 Abs. 6 BNatSchG bemessenen Ersatzzahlung kann nicht allein mit dem Hinweis auf Grundstückspreise für Waldflächen oder niedrigere Kosten einer Wiederaufforstung bereits bestehender Waldflächen in Frage gestellt werden.
Substantiierte Einwendungen gegen die Plausibilität und Angemessenheit der angesetzten Durchschnittskosten sind erforderlich, um Zweifel an der Kostenkalkulation als Grundlage der Ersatzzahlung zu begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Teilgrundstücks N. , Gemarkung C. , Flur 29, Flurstück 53. Unter dem 7. Juni 2010 beantragte sie bei dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) die dauernde Umwandlung von 2.300 m2 des im zugehörigen Flächennutzungsplan als "Flächen für Wald" ausgewiesenen Grundstücks, um dort einen Parkplatz für Kraftfahrzeuge anlegen zu können. In dem Antrag gab sie unter anderem an, keine Flächen für eine Ersatzpflanzung anbieten zu können.
Nach Durchführung eines Waldumwandlungsverfahrens genehmigte der Landesbetrieb mit Bescheid vom 10. August 2010 das Vorhaben der Klägerin und setzte als Nebenbestimmung unter Ziffer 2.1 des Bescheides zur Abwendung der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung eine Geldersatzleistung in Höhe von (2.300 m2 x 6,00 Euro =) 13.800,00 Euro fest.
Die Klägerin hat am 6. September 2010 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, der Bescheid vom 10. August 2010 des Landesbetriebes sei rechtswidrig, soweit dort als Ersatzleistung für die genehmigte Umwandlung der Waldfläche ein Betrag von mehr als 1,00 Euro je m2 Umwandlungsfläche festgesetzt worden sei. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, Waldflächen könne man im Ruhrgebiet zu einem Preis von durchschnittlich 1,00 Euro pro käuflich erwerben. Über diesem Betrag, der dem Wert für Grund und Boden nebst Baumbestand entspreche, könne der Wert für eine Aufforstungsmaßnahme nicht liegen. Im Übrigen habe sie für die auf ihre Rechnung durch den Landesbetrieb veranlasste Wiederaufforstung einer durch den Sturm "Kyrill" verwüsteten Waldfläche von 2000 m2 lediglich 1.297,38 Euro zahlen müssen.
Bezug nehmend auf die durch den Landesbetrieb vorgelegte Vorkalkulation für die Kosten einer Erstaufforstung behauptet die Klägerin ferner, eine Grundfläche von 2.300 m2 sei bereits mit 92 Bäumen forstlich fachgerecht bestockt. Sie benötige auch keine Einzäunung. Zumindest sei aber die Länge eines etwa erforderlichen Zaunes mit 230 m fehlerhaft kalkuliert. Nicht nachzuvollziehen sei die Berechtigung der Kalkulationsansätze für das "Freischneiden" der Fläche und die "Mäusebekämpfung" sowie die Ansätze für einen "Risikozuschlag" und die "Wertminderung" für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2010 aufzuheben, soweit dort unterZiffer 2.1 der Nebenbestimmungen die Geldersatzleistung zur Abwendung der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung auf mehr als 2.300,00 Euro festgesetzt ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, der Bescheid des Landesbetriebes vom 10. August 2010 sei auch in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig.
Die Höhe der festgesetzten Ersatzzahlung entspreche ausweislich der Kostenkalkulation des Landesbetriebes nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes den durchschnittlichen Kosten einer Ersatzaufforstung einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Bereitstellung der Flächen und der Kosten für Personal und Verwaltung. Der der Kostenkalkulation zu Grunde gelegte Pflanzverband trage dem Umstand Rechnung, dass – im Vergleich zum Abstand der Bäume im späteren Wald – der Abstand der Jungpflanzen forstwirtschaftlich enger zu wählen sei, um ein Vergrasen der Waldfläche zu verhindern und die Schaftbildung an den Bäumen zu fördern. Die Berechnung der Länge des Zauns, der vor Wildverbiss schütze, sei nach den Regelsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgt, die berücksichtigten, dass eine Wiederaufforstungsfläche in der Regel unsymmetrische Grenzen aufweise. Eine forstwirtschaftlichen Anforderungen genügende Aufforstung erfordere auch das Beseitigen von Konkurrenzpflanzen auf der Pflanzfläche. Ein solches Freischneiden diene ebenso dem Wuchs der Jungbäume, wie die Bekämpfung von Mäusen, da diese sowohl die Wurzeln der Bäume als auch deren Rinde anfräßen. Schließlich sei auch der Ansatz einer Wertminderung für eine zwecks Aufforstung in Anspruch zu nehmende landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Blick auf die unterschiedliche Ertragssituationen beider Flächennutzungen gerechtfertigt. Während der Risikozuschlag die Kosten für eine Neuanpflanzung nach einer Vernichtung der gesamten Neubepflanzung abdecke, erfasse der Kostenansatz für eine Nachbesserung den Aufwand für den Ersatz einzelner abgestorbener Pflanzen.
Das beklagte Land und die Klägerin haben sich mit Schriftsatz vom 14. März 2012 bzw. 25. April 2012 mit einer Entscheidung über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über das Klagebegehren entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich beide Beteiligte mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.
Die Klage, über die nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des vorstehend wiedergegebenen Antrags zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) vom 10. August 2010 ist in dem hier angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die der Klägerin durch den Landesbetriebes mit Bescheid vom 10. August 2010 ‑ dem Grunde nach zwischenzeitlich bestandskräftig ‑ auferlegte Pflicht, zur Abwendung der nachteiligen Wirkungen für Natur und Landschaft, die mit der ihr genehmigten Waldumwandlung verbundenen sind, Ersatz in Geld zu leisten, ist auch rechtmäßig, soweit die Höhe der Geldersatzleistung einen Betrag von (1,00 Euro x 2.300 m2 =) 2.300,00 Euro übersteigt. Der diesbezüglich entscheidungserhebliche Sachverhalt steht dabei zur Überzeugung des Gerichts bereits nach Aktenlage fest; einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen oder aber entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Klägerin bedurfte es deshalb vor der Entscheidung über das Klagebegehren nicht.
Gemäß § 39 Abs. 5 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz ‑ LFoG ‑) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW, S. 185) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NRW, S. 546) i. V. m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2009 (GV NRW, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW, S. 185) und § 15 Abs. 6 S. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. ) 2542) bemisst sich die Ersatzzahlung für einen in der Genehmigung der Umwandlung von Wald liegenden Eingriff in Natur und Landschaft (§§ 15 Abs. 6 S. 1, Abs. 5, 14 Abs. 1 BNatSchG) nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal‑ und sonstigen Verwaltungskosten. Gemäß § 15 Abs. 7 S. 2 BNatSchG richten sich dabei die Höhe der Ersatzzahlung sowie das Verfahren zu ihrer Erhebung ‑ wie hier ‑ nach Landesrecht, weil diesbezügliche Regelungen durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG bislang nicht getroffen worden sind.
Mangels spezieller normativer Vorgaben im nordrhein-westfälischen Landesrecht, derer es diesbezüglich verfassungsrechtlich auch nicht bedarf, steht die durch den Landesbetrieb angestellte Berechnung zur Bemessung der Höhe des von Klägerin geforderten Ersatzgeldes rechtlich in Einklang mit der als Kontrollmaßstab damit derzeit allein heranzuziehenden bundesgesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 6 S. 2 BNatSchG, deren unbestimmte Rechtsbegriffe vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Von diesen erfasst werden alle Maßnahmen, die ausweislich der von der Beklagten vorgelegten "Kostenkalkulation der Erstaufforstung" in die Berechnung des Ersatzgeldes durch den Landesbetrieb eingestellt sind; entsprechend der Norm hat der Landesbetrieb dabei der Klägerin zu Recht auch die jeweils "durchschnittlich" anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
Dies gilt namentlich auch, soweit die Kalkulation die Kostenpunkte "Zaun", "Mäusebekämpfung", "Nachbesserung" und "Risikozuschlag" aufführt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um Maßnahmen zur Unterhaltung einer Ersatzanpflanzung im Sinne des § 15 Abs. 6 S. 2 BNatSchG. In sich schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar hat die Beklagte hierzu nicht nur dargelegt, dass Flächen mit Jungpflanzen in der Regel notwendig zum Schutz vor Wildverbiss einzuzäunen und vor Schäden durch Mäuse zu schützen sind, sondern auch, dass es nach einer Neuanpflanzung typischerweise des Austauschs einzelner abgestorbener Pflanzen und damit einer "Nachbesserung" bedarf und dass es zu den üblichen Risiken zählt, im Fall eines Totalverlustes der gesamten Bepflanzung diese erneut herrichten zu müssen. Anlass, diesen Sachvortrag in seiner Richtigkeit anzuzweifeln, besteht angesichts seiner Plausibilität von Amts wegen nicht. Einen solchen Anlass bietet auch der Vortrag der Klägerin nicht, die der Darstellung der Beklagten entweder in der Sache nicht widersprochen oder aber nur unsubstantiiertes Vorbringen entgegen gesetzt hat. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin vereinzelt die Angemessenheit der durch den Landesbetrieb für die einzelnen Maßnahmen in Ansatz gebrachte Durchschnittskosten bezweifelt hat.
Die Begründung der Klage verkennt vielmehr im Kern grundlegend, dass die der Klägerin in Geld auferlegte Ersatzleistung entsprechend ihrem Sinn und Zweck gemäß den §§ 39 Abs. 5 LFoG, § 5 Abs. 1 LG und § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG hier dem Grunde und der Höhe nach alle diejenigen Kosten zu erfassen hat, die typischerweise entstehen, wenn es gilt, als Ausgleich für den durch eine Waldumwandlungsgenehmigung bewirkten Eingriff in Natur und Landschaft eine Waldfläche fachgerecht neu zu schaffen und dauerhaft zu erhalten. Eben diese würden nämlich der Klägerin zur Last gefallen sein, wäre sie denn in der Lage gewesen, selbst Ersatz für den von der Umwandlungsgenehmigung betroffenen Wald zu schaffen. Die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung lässt sich deshalb entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin schon im gedanklichen Ansatz nicht mit dem Hinweis auf niedrigere Kosten für die Wiederaufforstung einer zerstörten Waldfläche und die Grundstückspreise für Waldflächen ernsthaft in Abrede stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht in der Höhe dem Teilbetrag der Ersatzzahlung, der zwischen den Beteiligten strittig ist.