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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 K 4951/07·16.06.2009

Fischereirecht am Teich: fließendes Gewässer, kein Privatgewässer nach LFischG NRW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFischereirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin eines Gutshofes begehrte Unterlassung der Verpachtung von Fischereirechten an einem Teich sowie die Feststellung, der Teich sei stehend bzw. Privatgewässer. Das VG Düsseldorf bejahte ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 43 VwGO), wies die Klage aber in der Sache ab. Der Teich sei wegen ständigen natürlichen oberirdischen Abflusses als fließendes Gewässer (§ 1 Abs. 2 LFischG NRW) einzuordnen, sodass die Fischereirechte kraft Gesetzes der Fischereigenossenschaft zustehen (§§ 21, 22 LFischG NRW). Voraussetzungen eines Privatgewässers (§ 1 Abs. 4 LFischG NRW) lägen u.a. wegen fehlender Sperre gegen jeden Fischwechsel und fehlender unmittelbarer Zugehörigkeit zum Hofbereich nicht vor.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Verpachtung und Feststellungen zur Gewässereigenschaft vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, wem nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Befugnis zur Ausübung eines Fischereirechts an einem konkreten Gewässer zusteht.

2

Fischereirechte an fließenden Gewässern sind kraft Gesetzes einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zugeordnet und werden durch die Fischereigenossenschaft als Fischereiberechtigte wahrgenommen (§§ 21, 22 LFischG NRW); die satzungsmäßige Aufzählung der Gewässer hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.

3

Ein durch Aufstauen eines fließenden Gewässers entstandener Teich ist fischereirechtlich regelmäßig als fließendes Gewässer zu qualifizieren, wenn das zugeführte Wasser die Wasseransammlung durchfließt und (auch) über einen oberirdischen, schwerkraftbedingten Ablauf abfließen kann (§ 1 Abs. 2 LFischG NRW).

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Ein Privatgewässer i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 LFischG NRW setzt voraus, dass es sich um ein stehendes Gewässer handelt, das gegen jeden Fischwechsel gesperrt ist; die bloße Behauptung einer faktischen Sperre genügt hierfür nicht.

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Ein Gewässer gehört nur dann zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 LFischG NRW, wenn es nach Lage und Ausdehnung der örtlichen Zuordnung nach überwiegend nicht der freien Landschaft, sondern erkennbar dem Hofbereich zugeordnet ist.

Relevante Normen
§ LFischG § 1 Abs 2§ LFischG § 1 Abs 4§ 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW§ 1 Abs. 2 Landesfischereigesetz NRW§ 1 Abs. 4 S. 1 Landesfischereigesetz NRW§ 1 Abs. 4 S. 2 Landesfischereigesetz NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin von "Gut T.         ", das in X.         -W.         gelegen ist und derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb beherbergt. Die drei Hauptgebäude des Gutshofes sind ähnlich einem nach Osten hin offenen Hufeisen angeordnet. Entlang des an der Nordseite liegenden Gebäudetraktes schließt sich mit seiner Schmalseite über etwa 70 m der T1.           Teich an, der sich in nördlicher Richtung ca. 150 m ausdehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den bei der Gerichtsakte befindlichen Auszug aus dem Orthofotomosaik der Stadt X.         Bezug genommen. Auch das Teichgrundstück steht im Eigentum der Klägerin.

3

Der T1.           Teich wird gespeist durch den T1.           Bach, der östlich der Gutsgebäude verläuft und im südöstlichen Uferbereich in den Teich mündet. Im nördlichen Viertel des Gewässers liegt in West‑ / Ostrichtung eine schmale Insel, von der aus gesehen sich südwestlich und nahe des westlichen Teichufers ein Mönch von 3,50 m Bauhöhe mit Staubrettern befindet. Über die Staubretter in das Mönchsbauwerk gelangendes Teichwasser fließt unterirdisch durch ein Rohr ab, das in den C.       Bach mündet. Nördlich des Teichmönchs und südlich der westlichen Inselspitze ist in die Teichkrone ein Überlaufbauwerk aus Holz eingelassen. Wasser, das dort aus dem Teich abfließt, wird nach einigen Metern durch ein unterhalb des Uferweges verlegtes Rohr ebenfalls dem C.       Bach zugeführt.

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Der Teich, der Mönch und das Überlaufbauwerk erhielten ihre heutige Gestalt im Zuge von Renaturierungsarbeiten, die im Auftrag der Stadt X.         unter auch finanzieller Mithilfe des damaligen Fischereipächters und anderer Mitglieder der "Angelsportgemeinschaft T2.            e. V." in den Jahren 1985 und 1986 durchgeführt wurden. Die Ausschreibung der Renaturierungsarbeiten enthielt nach einer dem Ehemann der Klägerin unter dem 28. November 1985 durch die Stadt X.         zur Kenntnisnahme übersandten Ablichtung der entsprechenden Unterlangen unter anderem den Hinweis, dass das "... Überlaufbauwerk neben dem neuen Mönch (...) nicht das Oberflächenwasser abführen [sc.: dürfe], da sonst Kleinlebewesen im Oberflächenbereich erheblich gestört ..." würden. Das unterhalb des Überlaufbauwerkes befindliche Bachbett führte seit dem Abschluss der Renaturierungsarbeiten gleichwohl Wasser.

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In der Beklagten zusammengeschlossen sind Fischereiberechtigte, deren Fischereirechte zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk "Stadtkreis X.         " gehören. In ihrer Eigenschaft als Fischereigenossenschaft verpachtet die Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 1984 auch die Fischereirechte an dem T1.           Teich. Unter dem 3. April 2007 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, dass das Fischereirecht "Gut T.         " nach Ablauf des bis zum 31. Dezember 2007 befristeten Fischereipachtvertrages von ihren Söhnen ausgeübt werden werde. Hierauf erwiderte die Beklagte unter dem 21. April 2007, ihr stehe kraft Gesetzes das Fischereirecht an dem T1.           Teich und damit die ausschließliche Befugnis zu, dieses zu verpachten. Sie werde die Söhne der Klägerin aber in den Kreis der Bewerber um den Abschluss des neuen Pachtvertrages einbeziehen.

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Nachdem die Beteiligten in wechselseitigen Anschreiben ihre unterschiedlichen Rechtsstandpunkte zu der Frage ausgetauscht hatten, wer über das Fischereirecht am T1.           Teich verfüge, und die Beklagte der Forderung der Klägerin nicht nachgekommen war, bis zum 20. Oktober 2007 schriftlich zu erklären, dass sie die Fischereirechte nicht weiter verpachten werde, hat die Klägerin am 8. November 2007 Klage erhoben und am 4. Dezember 2007 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (15 L 2013/07).

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Mit Beschluss vom 23. November 2007 hat die Kammer der Beklagten entsprechend dem im Eilverfahren von der Klägerin verfolgten Rechtsschutzziel bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens untersagt, die Fischereirechte am T1.           Teich zu verpachten. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei dem T1.           Teich um ein fließendes Gewässer im Sinne Landesfischereigesetzes handele. Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Mai 2008 (20 B 227/08) das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Klägerin unter Hinweis darauf abgelehnt, dass alles für die Annahme spreche, dass es sich bei dem T1.           Teich um ein fließendes Gewässer handele, an dem das Fischereirecht der Beklagten zustehe.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Klage sei auch zulässig, soweit sie neben der Verurteilung der Beklagten, den Abschluss von Fischereipachtverträgen betreffend den T1.           Teich zu unterlassen, das Ziel verfolge, gerichtlich feststellen zu lassen, dass dieses Gewässer nicht zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Beklagten gehöre. An einer solchen Feststellung habe sie über den konkreten Anlass des Rechtsstreits hinaus jedenfalls ein rechtlich schutzwürdiges Interesse.

9

Die Klägerin meint, entgegen der durch das Beschwerdegericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsauffassung stehe ihr und nicht der Beklagten die Ausübung der Fischereirechte an dem T1.           Teich zu.

10

Schon weil in der Satzung der Beklagten unerwähnt, gehöre der T1.           Teich nicht zu deren gemeinschaftlichen Fischereibezirk mit der Folge, dass die Beklagte insoweit auch nicht als Fischereiberechtigte gelte. Abgesehen davon stehe das Fischereirecht an dem T1.           Teich der Beklagten aber auch deshalb nicht zu, weil der Teich ein stehendes Gewässer im Sinne des Landesfischereigesetzes sei. Der Teich besitze keinen ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Ständig abgeführt werde das Wasser aus dem Teich über den Mönch und die unterirdisch an dieses Bauwerk angeschlossenen Rohre. Soweit über den Teichrand Wasser in den C.       Bach gelangen könne, erfolge dieser Wasserabfluss zwar oberirdisch. Auf diesem Wege werde Wasser aus dem Teich aber nur gelegentlich abgeführt, nämlich bei Starkregen und wenn der Pächter der Fischereirechte in der Vergangenheit verbotenerweise das Gewässer durch Einlegen von weiteren Staubrettern in das Mönchsbauwerk weiter aufgestaut habe. Weil das Wasser dann aber über das künstlich angelegte Überlaufbauwerk abgeführt werde, erfolge der Wasserabfluss auch nicht auf natürlichem Wege.

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Der T1.           Teich stelle zudem als Hofteich zum Gut T.         ein Privatgewässer dar, an dem das Fischereirecht ausschließlich dem Eigentümer zustehe. Der Teich sei gegen jeden natürlichen Fischwechsel abgesperrt, weil eine Abwanderung von Fischen aus dem Gewässer über den Teichmönch tatsächlich unmöglich sei und es auch sonst für den Fischbestand keine Möglichkeit gebe, den T1.           Teich – wie bei einem Fischwechsel üblich ‑ in Fließrichtung eines Gewässers zu verlassen. Der Teich müsse aufgrund des räumlichen Gesamteindrucks bei lebensnaher Betrachtungsweise auch als unmittelbar zum Gut T.         gehörig angesehen werden. Da sich zwischen dem südlichen Teichufer und dem angrenzenden Wohngebäude mit seiner teichwärts angrenzenden Terrasse ein Geländestreifen von nur etwa 6 m bis 10 m Breite befinde, könne der Teich von dem Wohngebäude aus ungehindert betrachtet und erreicht werden. Der Teich sei, weil eingezäunt, auch nur über den Hof des Gutes T.         zugänglich und zudem nicht von öffentlichen Wegen umgeben. Für die rechtliche Einordnung als Hofteich unerheblich seien demgegenüber Art und Umfang der ‑ im Übrigen von der Beklagten rechtswidrig vorgenommenen ‑ Uferbepflanzung. Außerdem wolle sie den Teich künftig zum Zwecke der Fischzucht nutzen.

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Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat,

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festzustellen, dass der zum landwirtschaftlichen Betrieb "Gut T.         " zuzuordnende Hofteich ein Privatgewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 Landesfischereigesetzes NRW ist und nicht zum Fischereibezirk der Beklagten gehört,

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beantragt sie nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Pachtverträge über die Nutzung des "T1.           Teichs" auf dem Gelände des Hofkomplexes "Gut T.         " in X.         abzuschließen,

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und

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festzustellen, dass der zum Hofkomplex "Gut T.         " zuzuordnende Hofteich

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ein stehendes Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes NRW

21

hilfsweise

22

ein Privatgewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 des Landesfischereigesetzes NRW

23

äußerst hilfsweise

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ein in Verbindung mit fließendem Gewässer stehender Teich im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 2 des Landesfischereigesetzes NRW

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ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, das Feststellungsbegehren sei bereits unzulässig, weil die Klage insoweit kein streitiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand habe, sondern auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet sei. Jedenfalls sei die Klage aber nicht begründet.

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Die Beklagte meint, ihr stehe das Recht zur Ausübung der Fischerei an dem T1.           Teich zu. Dies ergebe sich rechtskonstitutiv bereits aus den Normen des Landesfischereigesetzes, weil das Gewässer ein fließendes sei. Ungeachtet dessen erfasse ihre Satzung dieses Gewässer nicht mehr – wie früher ‑ nur als rechtlich unselbständigen Teil des von ihm durchflossenen und in der Satzung immer schon erwähnten T1.           Bachs, sondern nach einer am 28. April 2009 entsprechend beschlossenen Satzungsänderung nunmehr auch kraft ausdrücklicher Erwähnung.

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Einer Einordnung des T1.           Teichs als stehendem Gewässer stehe rechtlich schon entgegen, dass er jedenfalls über einen ständigen Abfluss verfüge. Wie in den vergangenen 20 Jahren ständig geschehen, könne Wasser jedenfalls auch über das Überlaufbauwerk in den C.       Bach hineingelangen und damit oberirdisch abfließen. Damit sei der Teich auch nicht gegen jeden Fischwechsel gesperrt. Fischereirechtlich fehle dem Teich die Eigenschaft eines Privatgewässers schließlich auch, weil dieser lediglich mit einer Schmalseite an das Gutsgelände angrenze, im Übrigen von Wald und öffentlichen Wegen gesäumt werde und es damit nach der Verkehrsanschauung an der unmittelbaren Zugehörigkeit zu Gut T.         fehle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 15 L 2013/07 und des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage ist in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu entscheiden. Offen bleiben kann dabei, ob die Klägerin mit den danach zur Entscheidung gestellten Begehren die ursprünglich allein auf die Feststellung der Eigenschaft des Teichs als Privatgewässer im Sinne des Landesfischereigesetzes gerichtete Klage lediglich im Sinne der §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nachträglich erweitert hat. Wenn und soweit das spätere Hinzufügen des Unterlassungsbegehrens als erstem Hauptantrag oder der Wechsel im Feststellungsziel des (zweiten) Hauptantrages die tatbestandlichen Voraussetzungen einer geänderten Klage (§ 91 VwGO) erfüllt, ist eine solche Klageänderung jedenfalls zulässig. Sie erlaubt eine umfassende Klärung des zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits und ist damit sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO.

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Die Klage hat mit keinem der Hauptanträge und Hilfsanträge Erfolg.

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Die beiden Hauptanträge sind zulässig. Namentlich ist das Feststellungsbegehren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die (unzulässige) Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, sondern hat ein konkretes und streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand. Als solches Rechtsverhältnis gelten die ‑ gegebenenfalls durch eine Sache vermittelten ‑ rechtlichen Beziehungen zwischen Personen, die im Streit stehen und sich aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften auf einen bestimmten Lebenssachverhalt ergeben.

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Vgl. nur Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, zu § 43 Rdnr. 11 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung.

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In diesem Sinne ist zwischen den Beteiligten strittig, ob nach Maßgabe der Vorschriften des Landesfischereigesetzes als Normkomplex des öffentlichen Rechts der Klägerin die von ihr für sich reklamierte Befugnis zusteht, die Fischereirechte an dem T1.           Teich selbst auszuüben.

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Die auch im Übrigen zulässigen Hauptanträge sind indes nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte die Verpachtung der Fischereirechte an dem T1.           Teich unterlässt, noch handelt es sich bei dem T1.           Teich um ein stehendes Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz – LFischG) in der Fassung der zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 662) geänderten Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV NRW, S. 516). Diese Feststellungen lassen sich ohne die Notwendigkeit treffen, zuvor von Amts wegen oder entsprechend den Beweisanregungen der Klägerin den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die entscheidungserheblichen Umstände tatsächlicher Art sind entweder zwischen den Beteiligten unstreitig oder aber sie stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder, Zeichnungen und Karten fest.

39

Der mit dem ersten Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch,

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vgl. zur dogmatischen Verankerung dieses Anspruchs den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2008, 15 L 2013/07, Beschlussabdruck Seite 3,

41

steht der Klägerin nicht zu. An ihrer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegenteilig geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung nicht fest. Die Klägerin hat vielmehr den Abschluss von Pachtverträgen durch die Beklagte, die die Fischereirechte an dem T1.           Teich betreffen, zu dulden.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Satzung der Beklagten in ihrem § 2 den T1.           Teich vor der im April 2009 beschlossenen Satzungsergänzung nicht ausdrücklich als eines der fließenden Gewässer bezeichnet hat, an dem ihr das Fischereirecht zusteht. Als Fischereigenossenschaft ist die Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 LFischG für den "Stadtkreis X.         " hinsichtlich der Wahrnehmung der in ihr zusammengeführten Fischereirechte ‑ und damit auch für die Fischereirechte an dem T1.           Teich – die Fischereiberechtigte. Der Teich, für den gemäß den Regelungen in § 1 Abs. 3 und Abs. 5 LFischG alle Vorschriften des Landesfischereigesetzes gelten, ist nämlich ein fließendes Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 3 LFischG. Dies hat zur Folge, dass die zum T1.           Teich gehörigen Fischereirechte zusammen mit den Fischereirechten an den übrigen fließenden Gewässern im "Stadtkreis X.         " gemäß § 21 Abs. 1 LFischG einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk bilden, dessen Fischereiberechtigte gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 LFischG in der Beklagten als Fischereigenossenschaft ‑ einer öffentlich rechtlichen Zwangskörperschaft (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 LFischG) ‑ zusammengefasst sind. Wegen des gesetzlich angeordneten Zusammenschlusses der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft und dem kraft Gesetzes damit verbundenen Übergang der Fischereirechte auf die Fischereigenossenschaft sind die Fischereirechte an einem fließenden Gewässer unmittelbar durch das Landesfischereigesetz einer Fischereigenossenschaft zur Ausübung zugeordnet. Rechtlich unerheblich ist damit die Frage, ob die Satzung einer Fischereigenossenschaft als untergesetzliche Norm die betreffenden fließenden Gewässer aufführt oder nicht. Einer solchen Aufzählung und damit auch der im April 2009 beschlossenen Ergänzung von § 2 der Satzung der Beklagten um den "T1.           Teich" kommt insoweit lediglich deklaratorische und keine rechtskonstitutive Bedeutung zu.

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Der T1.           Teich ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 oder Abs. 5 LFischG aus dem Anwendungsbereich des Landesfischereigesetzes oder der §§ 21, 22 LFischG ausgenommen.

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Nach § 1 Abs. 3 LFischG findet das Landesfischereigesetz zwar keine Anwendung auf Anlagen zur Fischhaltung und Fischzucht. Eine solche Anlage stellt der T1.           Teich aber nicht dar. Dies gilt selbst ungeachtet der Frage, ob der Teich die sich aus den Nummern 1 bis 4 des § 1 Abs. 3 LFischG ergebenden besonderen Anforderungen an eine solche Anlage überhaupt erfüllt. Denn in dem Gewässer werden bislang weder Fische gehalten noch gezüchtet. Dass die Klägerin schriftsätzlich die Absicht bekundet hat, in dem Teich künftig Fische züchten zu wollen, rechtfertigt die Anwendung des § 1 Abs. 3 LFischG zu ihren Gunsten jedenfalls nicht. Ohne jedwede Substantiierung ist ein solches Vorbringen als schlichte Behauptung rechtlich unerheblich.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Mai 2008, 20 B 227/08, Beschlussabdruck Seite 3; Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2008, a. a. O., Seite 5.

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Der Anwendung der §§ 21, 22 LFischG auf den T1.           Teich steht auch nicht die Regelung des § 1 Abs. 5 LFischG entgegen, der – soweit hier von Interesse ‑ bestimmt, dass für Privatgewässer nur die §§ 31, 39, 40 LFischG gelten. Der T1.           Teich ist aber weder ein Privatgewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 LFischG noch unterfällt er dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 S. 2 LFischG.

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Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 LFischG sind Privatgewässer stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel gesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die zum unmittelbaren Haus‑, Wohn‑ und Hofbereich gehören oder nicht größer als 0,5 Hektar sind.

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Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 S. 1 LFischG ist damit notwendige, wenn auch allein nicht hinreichende Voraussetzung für die rechtliche Qualifikation eines Gewässers als Privatgewässer, dass es sich um ein stehendes Gewässer handelt. Bereits daran fehlt es hier. Der T1.           Teich ist kein stehendes, sondern ein fließendes Gewässer.

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§ 1 Abs. 2 S. 1 LFischG beschreibt stehende Gewässer als Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss, wobei Talsperren und Schifffahrtskanäle als stehende Gewässer gelten (§ 1 Abs. 2 S. 2 LFischG). Alle anderen Gewässer (§ 1 Abs. 2 S. 3 LFischG), mithin solche, die bei natürlicher Betrachtungsweise einen Abfluss aufweisen, der als solcher ständig gegeben ist, oberirdisch verläuft und natürlich erfolgt,

50

vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2008, a. a. O., Beschlussabdruck Seite 4,

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sind fließende Gewässer. Nach der im vorgenannten Beschluss vertretenen Rechtsauffassung des OVG NRW erfüllt der T1.           Teich mit seinen tatsächlichen Begebenheiten die vorgenannten Definitionskriterien für ein fließendes Gewässer und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

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Als Wasseransammlung, die hervorgerufen ist durch das Aufstauen des ihr durch den T1.           Bach zugeführten Wassers, ist der T1.           Teich als fließendes Gewässer zu qualifizieren und zwar anknüpfend an eben diese, fischereirechtlich unzweifelhaft gegebene Eigenschaft seines Zulaufs. Ein – wie hier der Zulauf ‑ fließendes Gewässer verliert dieses rechtliche Merkmal durch sein Aufstauen regelmäßig nicht. Dies gilt auch hier, weil der T1.           Bach nicht in dem T1.           Teich endet, sondern das von ihm dem Teich zugeführte Wasser die Wasseransammlung durchfließt. Denn der Teich ist weder als Wasserrückhaltebecken konzipiert noch wird ihm Wasser künstlich entnommen oder geht aus ihm auf natürlichem Wege – etwa durch Verdunstung – in rechtserheblichem Umfang verloren. Vielmehr fließt dem T1.           Teich durch den T1.           Bach zugeführtes Wasser jedenfalls nicht nur durch den Teichmönch, sondern unter Ausnutzung der Schwerkraft zumindest auch über die Krone des Teichs in den C.       Bach wieder ab. Der fischereirechtlichen Qualifikation dieses oberirdischen Wasserabflusses als natürlich steht dabei nicht entgegen, dass die Austrittstelle seit der Sanierung des Teichs Mitte der 80‑er Jahre mit einem Überlaufbauwerk versehen ist. Trotz dieses künstlich geschaffenen Hindernisses bewegt sich die Wassermenge in dem Teich nämlich nach wie vor entsprechend der hydrologischen Vorstellung des Abfließens weiterhin unter Einsatz der Schwerkraft – und damit auf natürlichem Wege – in Richtung der durch das Überlaufbauwerk gesicherten Abflussstelle. Der Abfluss des Wassers dort erfolgt – selbst wenn nicht ohne Unterbrechung ‑ im fischereirechtlichen Sinne jedenfalls auch ständig, weil hierfür ausreicht, dass das Wasser auf diesem Wege aus dem Teich gelangen kann und – wie hier unstrittig – auch tatsächlich austritt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannten Gründe der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung,

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OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2008, a. a. O., Beschlussabdruck Seite 4 ff.,

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mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der dort der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Die rechtlichen Erwägungen, auf denen danach die rechtliche Qualifikation des T1.           Teichs als fließendes Gewässer beruht, erachtet die Kammer nach inhaltlicher Überprüfung als zutreffend und macht sie sich zu eigen. Erhebliches hat die Klägerin der Beschwerdeentscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substantiiert entgegen gesetzt.

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Lediglich vorsorglich ist ergänzend ist darauf verweisen, dass es für die rechtliche Qualifikation des T1.           Teichs als fließendes Gewässer nach allem nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls aus welchen Rechtsgründen das Überlaufbauwerk dazu bestimmt ist, den Abfluss von Wasser an dieser Stelle aus dem Teich im Regelfall zu verhindern, und ob das Bauwerk einer solchen Funktionsbestimmung tatsächlich gerecht geworden ist.

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Der rechtlichen Einordnung als Privatgewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 LFischG steht zudem entgegen, dass der T1.           Teich den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zuwider nicht gegen jeden Fischwechsel abgesperrt ist. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass aufgrund der natürlichen Gegebenheiten vor Ort und / oder wegen künstlich angelegter Absperrvorrichtungen dort jeder Fischwechsel definitiv ausgeschlossen ist. Mithin besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Fische über den T1.           Bach als Teichzulauf sowie den Teichmönch oder das Überlaufbauwerk als Gewässerablauf in den Teich hineingelangen bzw. diesen verlassen können. Auch hier wird mit den obigen Maßgaben wegen der weiteren Einzelheiten auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung verwiesen.

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OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2008, a. a. O., Beschlussabdruck Seite 3 f.

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Ferner ist der T1.           Teich auch deshalb kein Privatgewässer, weil er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht kleiner als 0,5 Hektar ist (§ 1 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) LFischG) und auch kein Gewässer darstellt, das im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 Buchst. a) LFischG unmittelbar zum Haus‑, Wohn‑ und Hofbereich von Gut T.         gehört. Dem hierzu vorliegenden und insoweit hinreichend aussagekräftigen Karten‑ und Photomaterial ist zwar zu entnehmen, dass eine der drei Außenseiten des hufeisenförmigen Gebäudekomplexes von Gut T.         auf etwa 6 bis 10 m an die südliche Schmalseite des Teichs heranreicht. Diese Grenzlage vermittelt indes im fischereirechtlichen Sinne offensichtlich keine direkte Anbindung an die Gutsgebäude, da sich der T1.           Teich in seiner Längsrichtung von den Gebäuden abwendet und über eine Länge von etwa 150 m und damit mehr als dem Doppelten seiner Breite in Richtung der freien Landschaft erstreckt. Schon nach Ausdehnung und Lage ist er damit ausschließlich der freien Landschaft zuzuordnen, und nicht unmittelbar dem Haus‑, Wohn‑ und Hofbereich von Gut T.         .

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2008, a. a. O., Beschlussabdruck Seite 3.

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Rechtlich unerheblich für diese räumliche Betrachtung sind mithin die Fragen, ob die den T1.           Teich umgebenden Straße und Wege privat oder öffentlich zugänglich sind und wer die an das Teichufer angrenzenden Bereiche bepflanzt hat. Nichts anderes gilt für die Tatsache, dass die Klägerin den Teich eingezäunt hat.

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Schließlich scheidet die Anwendung der §§ 22, 21 LFischG auf den T1.           Teich auch nicht mit Blick auf § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 S. 2 und S. 1 LFischG aus. Danach sind solche Gewässer wie Privatgewässer zu behandeln, die zwar nicht stehend sind, sondern in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 1 LFischG erfüllen. Letzteres ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht der Fall. Weder ist der T1.           Teich gegen jeden Fischwechsel gesperrt noch gehört er zum unmittelbaren Haus‑, Wohn‑ und Hofbereich von Gut T.         .

63

Ist damit der erste Hauptantrag unbegründet, weil die Klägerin nach allem die Verpachtung der Fischereirechte an dem T1.           Teich durch die Beklagte mit Blick darauf hinzunehmen hat, dass die Beklagte hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte an diesem fließenden Gewässer als Fischereiberechtigte gilt (§ 22 Abs. 1 S. 3 LFischG), steht zugleich fest, dass auch der zweite Hauptantrag nicht begründet ist. Der T1.           Teich ist kein stehendes Gewässer.

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Erfolglos bleiben schließlich auch die beiden zum zweiten Hauptantrag gestellten Hilfsanträge. Sie sind ebenfalls zwar zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Wie bereits zum ersten Hauptantrag ausgeführt, ist der T1.           Teich kein Privatgewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 des Landesfischereigesetzes und auch kein in Verbindung mit fließenden Gewässern stehender Teich im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 2 des Landesfischereigesetzes.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.