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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 K 4803/04·23.03.2006

Mischfuttermittel: Pflicht zur offenen Deklaration nach EuGH-Teilungültigkeit der RL 2002/2/EG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, Mischfuttermittel für Nutztiere nach dem 1.7.2004 ohne „offene Deklaration“ in Verkehr bringen zu dürfen. Nach übereinstimmender Teilerledigung entschied das VG nur noch über die Pflicht zur Angabe der Gewichtshundertteile der Einzelfuttermittel. Es hielt den Auskunfts-/Hinweisteil des § 13 Abs. 2b FMV wegen ex-tunc-Ungültigkeit von Art. 1 Nr. 1 lit. b RL 2002/2/EG für nichtig, ließ aber die Deklarationspflicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i.V.m. § 13 Abs. 2b S. 1 Hs. 1 FMV (Toleranz ±15 %) bestehen. Die Klage wurde insoweit abgewiesen; Kosten hälftig.

Ausgang: Verfahren nach Teilerledigung eingestellt; im Übrigen Feststellungsklage zur Befreiung von der Deklarationspflicht abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Streitgegenstand in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1, 2 VwGO ist zulässig, wenn eine Behörde die Ahndung von Verstößen gegen eine Norm als Ordnungswidrigkeit ankündigt und dem Betroffenen die Inanspruchnahme nachgelagerten Rechtsschutzes (z.B. im OWi-Verfahren) nicht zumutbar ist.

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Erklärt der EuGH eine unionsrechtliche Norm mangels gegenteiliger Anordnung ex tunc für ungültig, dürfen nationale Vorschriften, die inhaltlich auf dieser Norm beruhen und darüber hinausgehen, nicht angewandt werden; nationale Beschränkungen des Inverkehrbringens sind nur zulässig, soweit sie von den unionsrechtlichen Vorgaben gedeckt sind.

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Die Teilnichtigkeit einer Norm erfasst die verbleibenden Regelungen nur, wenn anzunehmen ist, dass diese ohne den nichtigen Teil nicht erlassen worden wären oder ihrerseits rechtswidrig wären (Grundsatz der Teilnichtigkeit entsprechend § 139 BGB).

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Die unionsrechtlich vorgesehene Toleranzspanne bei der Angabe von Gewichtshundertteilen betrifft nur die Prozentangaben, lässt aber die Pflicht unberührt, Einzelfuttermittel nach den tatsächlichen Gewichtsanteilen in absteigender Reihenfolge aufzuführen; die Summe der angegebenen Anteile muss bei Nutzung der Toleranz nicht zwingend 100 % ergeben.

Relevante Normen
§ Richtlinie 2002/2/EG§ 24. ÄndVO zur FMV§ 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV§ 13 FMV Abs. 2b§ 37 FMV Satz 1§ 37 FMV Abs. 7

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin bringt in der Bundesrepublik Deutschland Mischfuttermittel für Nutztiere in den Verkehr. Sie wendet sich gegen die ihr nach Maßgabe der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (24. ÄndVO zur FMV) obliegende Pflicht, im Warenverkehr die Ausgangserzeugnisse der von ihr vertriebenen Mischfuttermittel offen zu deklarieren.

3

Die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (Richtlinie 2002/2/EG) änderte mit ihrem Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) den Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG, indem seinem Absatz 1 folgender Buchstabe l)

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"Im Falle von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis: 'Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ...' (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des für die Angabe gemäß diesem Absatz Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des Kunden vermittelt."

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angefügt wurde, und fasste durch ihren Artikel 1 Nummer 4 unter anderem Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG - soweit hier von Interesse - mit folgenden Bestimmungen neu:

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(1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit ihrem spezifischen Namen genannt.

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(3) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende Vorschriften:

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a) Mischfuttermittel für andere als Heimtiere:

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b)

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i) Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Angabe, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils in den Futtermitteln;

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ii)

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iii) in Bezug auf die genannten Hundertteile ist eine Toleranzspanne von 15 % des angegebenen Wertes zulässig;

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iv)

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In Umsetzung dieser damit durch die Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Pflicht zur sogenannten "offenen Deklaration" der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln für Nutztiere änderte die 24. ÄndVO zur FMV die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV dahingehend ab, dass die Angaben über die Zusammensetzung

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"bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile"

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enthalten müssen, fügte ferner in § 13 FMV als Absatz 2b ein

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"Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis angebracht ist: Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma, Anschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen die Angabe erhältlich ist)". Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Satz 1 genannten Informationen dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer über."

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und bestimmte zugleich in Satz 1 des § 37 FMV angefügten Absatz 7, dass Futtermittel für Nutztiere, die der zuvor geltenden Fassung der Futtermittelverordnung entsprachen, noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr gebracht werden durften.

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Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 wandte sich die Klägerin an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen und wies darauf hin, dass sie beabsichtige, auch nach dem 30. Juni 2004 ihre - im Einzelnen näher bezeichneten - Mischfuttermittel in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, ohne der für rechtswidrig erachteten Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse nachzukommen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund erheblicher Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auch von ihr beanstandeten futtermittelrechtlichen Vorschriften habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem von einem anderen Futtermittelhersteller angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04, auf dessen Begründung sie Bezug nehme, angeordnet, dass dieser Futtermittel im Bundesgebiet vorrübergehend ohne Rücksicht auf die durch die 24. ÄndVO zur FMV geänderten Deklarationsbestimmungen vertreiben dürfe. Sie bitte deshalb darum, ihr zu bestätigen, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegne bzw. behördlicherseits nicht behindert werde, wenn auch sie nach dem 30. Juni 2004 ihre Futtermittel ohne offene Deklaration der Ausgangserzeugnisse in den Verkehr bringe.

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Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 teilte das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen der Klägerin mit, dass es nach dem 30. Juni 2004 Verstöße gegen § 13 Abs. 2b) FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV als Ordnungswidrigkeit ahnden werde.

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Am 15. Juli 2004 beantragte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und machte im Wesentlichen geltend, die Rechtswidrigkeit der mit der 24. ÄndVO eingeführten Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln habe das Gericht bereits in einem Rechtsstreit zwischen einem Futtermittelhersteller und dem Landesamt über die Gültigkeit einer vergleichbaren, im Jahr 1985 in das nationale Futtermittelrecht eingeführten Deklarationsregelung durch Urteil vom 16. Oktober 1987 (15 K 2169/85) festgestellt. Dass nunmehr europäisches Gemeinschaftsrecht mit der Richtlinie 2002/2/EG die Bundesrepublik Deutschland zum Erlass neuer Deklarationsvorschriften verpflichtet habe, ändere an der Rechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen nichts. Denn die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verstießen ihrerseits ebenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht, und zwar unter anderem gegen den auch dort Geltung beanspruchenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das auch dort zu beachtende Grundrecht der Berufsfreiheit. In England, Frankreich und Italien sei aus diesem Grund bereits die Anwendung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen dienten, durch Gerichte bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen durch den bereits angerufenen Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt worden.

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Mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (15 L 2172/04) gab die Kammer dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung auf, ab dem 15. Juli 2004 vorläufig bis zur Verkündung eines Urteils des EuGH in der Rechtssache C-453/03 über die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG jeweils in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden, dass die Klägerin ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr bringt, ohne dass den Regelungen der §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprochen ist. Zur Begründung führte die Kammer unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Beschlusses vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04 im Wesentlichen aus, dass die Gültigkeit der den nationalen Bestimmungen zu Grunde liegenden Richtlinie 2002/2/EG in den die Pflicht zur offenen Deklaration betreffenden Teilen vor allem im Hinblick auf das auch auf der Ebene des europäischen Rechts mit "Verfassungsrang" ausgestattete Verbot des Übermaßes erheblichen rechtlichen Bedenken begegne. Mithin sei der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten, um die Klägerin vorläufig vor den Folgen zu schützen, die der Verlust an "Produkt-know-how", der mit einer offenen Deklaration der Zusammensetzung ihrer Mischfuttermittel verbunden sei, für sie bedeute.

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Den von der Klägerin zur Begründung ihres eigenen vorläufigen Rechtsschutzgesuchs in Bezug genommenen Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 im Verfahren 15 L 843/04 änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 29. Juni 2004 (20 B 1057/04) und lehnte den Eilantrag der dortigen Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen begegne zwar mit Blick auf im Gemeinschaftsrecht garantierte Grundrechte rechtlichen Zweifeln, diese seien aber nicht von einem solchen Gewicht, das den Erlass einer einstweilige Anordnung rechtfertige. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2004 (1 BvR 1542/04) die Entscheidung des Obergerichts unter Hinweis darauf aufgehoben hatte, sie verletze die Antragstellerin und Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Abs. 4 S. 1 GG, und die Sache an das OVG NRW zurückverwiesen hatte, wies dieses die Beschwerde des beklagten Landes gegen den Eilbeschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 mit Beschluss vom 21. Januar 2005 im Verfahren 20 B 1057/04 als nicht begründet zurück.

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Seine Beschwerde gegen die zu Gunsten der Klägerin durch die Kammer mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 (15 L 2172/04) erlassene einstweilige Anordnung nahm das beklagte Land zurück (OVG NRW, Einstellungsbeschluss vom 11. Februar 2005, 20 B 163/05).

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Mit Urteil vom 6. Dezember 2005 stellte der EuGH in der Rechtssache C-453/03 u. a. unter anderem fest, dass

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"... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG, der die Mischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue Zusammensetzung des eines Futtermittels zu übermitteln, (...) im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ..."

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ist, und die Prüfung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nichts ergeben habe, was gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung spreche.

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Mit ihrer bereits am 18. Juni 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die durch die 24. ÄndVO zur FMV eingeführte Pflicht, die Ausgangserzeugnisse der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Mischfuttermittel offen zu deklarieren, sei rechtswidrig.

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Die im Schreiben vom 11. Mai 2004 an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd hierfür vorgetragenen Gründe im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 ergänzend und vertiefend führt sie im Wesentlichen aus, der dort festgestellte Verstoß von Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG in der durch die Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe zur Folge, dass auch die die dortige Regelung umsetzenden Vorschriften der Futtermittelverordnung in der Fassung der 24. ÄndV zur FMV nicht anwendbar seien. Mithin sei sie weder verpflichtet, in der Etikettierung auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hinzuweisen noch diese Information dem Verwender auf dessen Verlangen zu übermitteln. Gleiches gelte aber auch für die Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel auf Etiketten und Begleitpapieren. Die vom EuGH zwar unbeanstandet gebliebene Regelung in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG sei nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO verpflichte dazu, bei Mischfuttermittel die enthaltenen Einzelfuttermittel ohne Toleranzspanne in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben, während Artikel 5 c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2EG demgegenüber lediglich eine solche Angabe mit einer Toleranzspanne von +/- 15 % fordere. Das nationale Futtermittelrecht beinhalte damit eine Verpflichtung, die von dem Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt sei. § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV knüpfe nämlich das Recht, von der dort vorgesehenen Toleranzspanne von +/- 15 % bei der Angabe der Gewichtshundertteile Gebrauch zu machen, an die nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige Pflicht an, den Verwender bei der Etikettierung auf den Anspruch auf Übermittlung der genauen Zusammensetzung hinzuweisen und diesen Anspruch auch zu erfüllen.

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Selbst wenn sich aber die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und damit die Unwirksamkeit der auf dieser Richtlinienbestimmung beruhenden nationalen futtermittelrechtlichen Vorschriften nicht auf die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO getroffenen Regelungen erstrecke, seien diese unwirksam. Ebenso wie Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG verstoße der ihn umsetzende Normkomplex des nationalen Futtermittelrechts gegen das Gebot der Bestimmtheit und kollidiere jedenfalls mit dem an die Futtermittelhersteller gerichteten Verbot, den Verwender ihrer Produkte durch unzutreffende Angaben über die Zusammensetzung der Mischfuttermittel in die Irre zu führen. So lasse sich den in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG i. V. m. den in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO getroffenen Bestimmungen schon nicht eindeutig entnehmen, ob die Gewichtshundertteile der in einem Mischfuttermittel enthaltenen Einzelfuttermittel exakt zu bezeichnen seien und eine um +/- 15 % vom tatsächlichen Gehalt abweichende Angabe der Anteilsgewichte lediglich die Ahndung der tatsächlich unzutreffenden Zahlen als Ordnungswidrigkeit ausschließe, oder ob es von vorneherein erlaubt sei, die Toleranzspanne bei der Bezeichnung der Gewichtshundertteile in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon könne der Gebrauch der Toleranzspanne bei einer entsprechenden Erhöhung und / oder Erniedrigung der prozentualen Anteile einzelner Einzelfuttermittel dazu führen, dass diese nicht mehr in absteigender Reihenfolge ihrer tatsächlichen Gewichtsanteile aufzuführen seien. Zudem sei unklar, ob die Inanspruchnahme der Toleranzregelung dazu führen dürfe, dass sich die angegebenen Gewichtshundertteile der Einzelfuttermittel auf mehr als 100 % addierten oder ob die Summe der Gewichtshundertteile den Gewichtsanteil sonstiger Zusatzstoffe eines Mischfuttermittels erkennen lassen müsse. Jedenfalls aber werde der Verbraucher bei einem Gebrauch von der Toleranzregelung darüber getäuscht, in welchem Umfang welches Einzelfuttermittel in einem Mischfuttermittel enthalten sei.

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Die Regelungen der Futtermittelverordnung seien zur Behebung ihrer Unbestimmtheit auch keiner richtlinienkonformen Auslegung zugänglich, weil dies dazu führe, dass durch die im nationalen Futtermittelrecht enthaltenen Regelungen über Ordnungswidrigkeiten letztlich nicht der Verstoß gegen bundesdeutsche Futtermittelvorschriften mit Sanktionen bedroht sei, sondern der gegen Richtlinienbestimmungen der Europäischen Union.

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Im Übrigen sei dem EuGH die Frage der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG erneut zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Frage, wie Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2 EG auszulegen sei. Auch die Annahme des EuGH, die Pflicht zur Gemengeteildeklaration unter Inanspruchnahme der Toleranzspanne von +/- 15 % diene dem Schutz der Gesundheit, lasse sich aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr aufrecht erhalten. Dem EuGH sei nämlich durch die Kommission der in ihrem Auftrag erstellte und erst im Oktober 2005 veröffentliche Bericht AO-705/Sanco/SPC. 2003274 vom 6. Juni 2004 vorenthalten worden, und damit die Tatsache, dass zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der Auffassung sei, zwischen Gesundheitsschutz und offener Deklaration bestehe kein Zusammenhang. Im Übrigen verstoße Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nachdem am 1. Januar 2006 die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Abl. L 35/I vom 8. Februar 2005) in Kraft getreten sei, die die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit vollständig regeln wolle.

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit das Klagebegehren auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin auch nach dem 1. Juli 2004 berechtigt ist, ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr zu bringen, ohne dass in deren Etikettierung gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der 24. ÄndVO zur FMV auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hingewiesen wird und ohne dass die Klägerin die Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen des Verwenders übermittelt, beantragt die Klägerin nunmehr,

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festzustellen, dass sie auch nach dem 1. Juli 2004 berechtigt ist, die nachfolgend aufgeführten Mischfuttermittel

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763800

864

763900

865

im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr zu bringen, ohne dass in deren Etikettierung die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung vom 9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind.

866

Das beklagte Land beantragt,

867

die Klage abzuweisen.

868

Es sieht sich in seiner Rechtsauffassung, dass die futtermittelrechtlichen Vorschriften zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln rechtmäßig seien, durch das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 im Wesentlichen bestätigt, und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, die mit Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV übereinstimmend getroffenen Regelungen anzuwenden und einzuschreiten, wenn die Deklaration der Mischfuttermittelausgangserzeugnisse den dortigen Vorgaben nicht entspricht.

869

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 L 1721/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

871

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

872

Das zur streitigen Entscheidung noch verbleibende Klagebegehren hat keinen Erfolg.

873

Das Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht im Sinne dieser Norm ein hinreichend konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Als Herstellerin von Mischfuttermitteln, die als juristische Person des Privatrechts das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) für sich in Anspruch nehmen kann, war und ist die Klägerin unter anderem den Geboten und Verboten unterworfen, die sich aus den §§ 2b Abs. 1 Nr. 6, 14 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Futtermittelgesetzes (FMG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. ) 1756) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358) bzw. - nach der Aufhebung des Futtermittelgesetzes mit Wirkung zum 7. September 2005 durch Artikel 7 Nr. 10 i. V. m. Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - aus den §§ 3 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1, 35 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) jeweils in Verbindung mit der gültigen Fassung der Futtermittelverordnung ergeben, wenn sie Mischfuttermittel im Geltungsbereich der futtermittelrechtlichen Vorschriften in den Verkehr bringt. Die sich hieraus für die Klägerin ergebenden Rechte und Pflichten sind in dem durch das Klagebegehren bestimmten Umfang auch zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig, nachdem das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen als nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 872) zuständige Behörde im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, es werde Verstöße gegen § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz der durch die 24. ÄndVO zur FMV vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499) zur Futtermittelverordnung geänderten Fassung der Bekanntmachung dieser Verordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I 1514) trotz der gegen ihre Rechtmäßigkeit erhobenen Bedenken als Ordnungswidrigkeit ahnden.

874

An der beantragten Feststellung hat die Klägerin, weil sie ihr Rechtsschutzziel nicht durch eine Gestaltungs- oder allgemeine Leistungsklage verfolgen kann, auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO. Die Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen begangener Verstöße gegen Vorschriften der Futtermittelverordnung abzuwarten, um in einem solchen Verfahren ihre Rechtsposition zu vertreten und eine Klärung der Rechtslage mit Blick auf die Folgen herbeizuführen, die sich für ihre berufliche Tätigkeit aus der durch den EuGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 in der Rechtssache C-453/03 u. a. festgestellten Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG (Abl. L 63 vom 6. März 2002, S. 23) für das nationale Futtermittelrecht ergeben, ist der Klägerin jedenfalls nicht zumutbar,

875

vgl. hierzu allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1985, 3 C 28.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 43 Nr. 85; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996, 13 A 6644/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1997, 264; Urteil der Kammer vom 16. Oktober 1987, 15 K 2169/85; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, (Kopp / Schenke) zu § 43 Rn. 24 m. w. N. aus der Rechtsprechung.

876

Die danach zulässige Feststellungsklage ist allerdings unbegründet.

877

Obwohl die Futtermittelverordnung in der derzeit gültigen Fassung der 27. Änderungsverordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) der Entscheidung des EuGH über die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG bislang nicht durch entsprechende Änderungen Rechnung getragen hat, darf die Klägerin zwar - wie auch seitens des beklagten Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung inzident konzediert - entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 FMV ihre Mischfuttermittel im Geltungsbereich der futtermittelrechtlichen Bestimmungen in den Verkehr bringen, wenn das Etikett oder Begleitpapier nicht mit dem Hinweis versehen ist, dass und bei wem die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in dem jeweiligen Futtermittel enthaltenen Einzelfuttermittel zu erhalten ist; ebenwenig ist sie verpflichtet, einem entsprechenden Auskunftsersuchen des Verwenders ihrer Futtermittel nachzukommen. Die diese Anordnung treffende Vorschrift des § 13 Abs. 2b FMV ist in seinem konditionalen Teil des Satzes 1 sowie in seinen Sätzen 2 und 3 nichtig. Ihre Regelungen, deren Verwerfung angesichts ihres Verordnungscharakters nicht dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, verstoßen gegen die Richtlinie 79/373/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 (Richtlinie 79/373/EWG ) über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (Abl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) in der Fassung der Richtlinie 2002/2 EG, weil deren Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) nach dem vorgenannten Urteil des EuGH wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ist. Aufgrund dieser - mangels gegenteiliger Anordnungen des EuGH - mit ex-tunc Wirkung versehenen Entscheidung fehlt es der Richtlinie 79/373/EWG mithin an Bestimmungen, die den vorgenannten Teilregelungen des § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechen. Nach Artikel 9 der Richtlinie 79/373/EWG darf das Inverkehrbringen von Futtermitteln aber keinen anderen als den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen unterworfen werden.

878

Soweit die Klägerin über diesen inzwischen klaglos gestellten Inhalt der futtermittelrechtlichen Ge- und Verbote hinaus festgestellt haben will, dass sie auch nicht verpflichtet ist, die Einzelfuttermittel ihrer Mischfuttermittel nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV zu deklarieren, ist das Begehren nicht begründet. Die Klägerin darf die Einzelfuttermittel nicht mehr gemäß § § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der durch die 4. Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. ) 1632) geänderten Fassung wahlweise nur "... in vom Hundert oder in der absteigenden ..." Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angeben. Vielmehr muss sie nach der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV durch die 24. ÄndVO zur FMV in den Angaben über die Zusammensetzung ihrer Mischfuttermittel für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a von § 13 in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile unter Angabe der Gewichtshundertteile auf dem Etikett oder Begleitpapier bezeichnen; sie darf dabei aber die für sie günstige Regelung des § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV für sich in Anspruch nehmen, nach der die tatsächliche Zusammensetzung des Mischfuttermittels um bis zu 15 % vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen darf.

879

Die vorgenannte Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV beansprucht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ebenso wie die Regelung in § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV auch und gerade nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 über die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und der - wie oben dargelegt - daraus folgenden Nichtigkeit der mit ihm korrespondierenden Regelung des § 13 Abs. 2b S. 1 zweiter Halbsatz, Sätze 2 und 3 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO weiterhin Geltung. Die sich danach aus der Futtermittelverordnung ergebende Pflicht zur Deklaration der Einzelfuttermittel im vorbezeichneten Umfang entspricht Artikel 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung, die dieser durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nach der Entscheidung des EuGH vom 6. Dezember 2005 ohne Rechtsverstoß erfahren hat. Die Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV beinhalten damit Regelungen, die im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/373/EWG das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln nur Beschränkungen unterwirft, die in der Richtlinie enthalten sind und auch sonst keinen rechtlich durchgreifenden Gültigkeitsbedenken unterliegen.

880

Zwar erhebt § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nach der dortigen Fassung des Satzes 1 die Pflicht des Herstellers zur Information des Verwenders über die genauen Gewichtsanteile der in dem Mischfuttermittel enthaltenen Einzelfuttermittel zur Bedingung für das Recht, bei der Angabe der Gewichtshundertteile der Einzelfuttermittel eine Toleranzspanne von 15 % in Anspruch nehmen zu dürfen. Als nach den oben angestellten Erwägungen nichtig erweisen sich entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin dabei aber nur die in § 13 Abs. 2b S. 1 zweiter Halbsatz, Sätze 2 und 3 FMV normierten Bedingungen selbst. Ihre Nichtigkeit lässt die sich für den Hersteller aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V. m. § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV ergebenden Pflichten und Rechte unberührt. Denn nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 erstreckt sich die festgestellte Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG als Teil der Gesamtregelung zur "offenen Deklaration" gerade nicht auch auf den - inhaltlich unbeanstandet gebliebenen - Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie, auf dem die Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V. m. § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV beruhen. Damit erweisen sich auch diese Vorschriften der Futtermittelverordnung als gültig. Denn die Nichtigkeit einer Teilregelung erstreckt sich nach dem im öffentlichen Recht entsprechend geltendem Grundsatz der "Teilnichtigkeit" zivilrechtlicher Willenserklärungen (§ 139 BGB) auf die übrigen Teile der Gesamtregelung nur dann, wenn anzunehmen ist, dass diese nach einer am Sinn und Zweck der Norm orientierten Betrachtung der gesamten Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig wären,

881

vgl. für Satzungen etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 24. Februar 2005, 23 N 04.1291, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2005, 757 ff.; siehe allgemein auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Urteil vom 1. Juli 1953, 1 BvL 23/51, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 2, 380 (405 f.).

882

Dies ist hier nicht der Fall. Dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber in Kenntnis der Ungültigkeit der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG geschaffenen Teile der neuen Deklarationsregelungen davon abgesehen hätte, Regelungen einzuführen, die einem § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechenden Inhalt haben, ist nicht nur nicht ersichtlich, sondern auszuschließen. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie der Richtlinie 2002/2/EG verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Solche Regelungen mit einem Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2/EG entsprechenden Inhalt zu schaffen, lag (und liegt) mithin nicht im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers.

883

Die Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV getroffenen Bestimmungen begegnet auch sonst keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.

884

Namentlich sind die dort getroffenen Regelungen ebenso wie die Vorschriften des Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin unzweideutig. Für die Aufzählung der Futtermittelausgangserzeugnisse folgt aus dem nunmehr geltenden Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG in gleicher Weise wie aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO, dass sie ausnahmslos, und zwar in absteigender Reihenfolge, an den tatsächlichen Gewichtsanteilen der Einzelfuttermittel auszurichten ist. Dass dies auch dann gilt, wenn der Mischfuttermittelhersteller von der sich aus der Neufassung des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG und § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV ergebenden Befugnis Gebrauch macht und bei der Angabe der Gewichtshundertteile die 15 %-ige Toleranzspanne in Anspruch nimmt, ergibt sich ohne weiteres aus der durch ihren Wortlaut beschränkten systematischen Bedeutung der Toleranzregelung.

885

Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG trifft zwei Anordnungen mit selbständiger Bedeutung, nämlich einerseits die Einzelfuttermittel, aus denen das Mischfuttermittel besteht, in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile aufzuzählen, und andererseits jedem aufgezählten Einzelfuttermittel die Angabe seines Gewichtshundertteils beizufügen. Da Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG mit der Formulierung "in Bezug auf die genannten Hundertteile ..." ausschließlich an den in Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG verwandten Begriff "Gewichtshundertteil" anknüpft, erlaubt die Regelung als Ausnahmetatbestand auch nur, bei der Angabe des Gewichtsanteils für jedes Einzelfuttermittel von seinem tatsächlichen Gewichtsanteil im Rahmen der Toleranzmarge von 15 % abzuweichen; die weitere Grundregel des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG, nämlich die Einzelfuttermittel entsprechend ihrem jeweils tatsächlichen Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge zu bezeichnen, lässt der Ausnahmetatbestand des Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG hingegen unberührt. Hiervon abweichende Bestimmungen hat der nationale Verordnungsgeber mit den als Grund- und Ausnahmetatbestand entsprechend formulierten und aufgebauten Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV und § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV jeweils in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nicht getroffen.

886

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Bedeutungsgehalt der Toleranzregelung nicht darauf beschränkt ist, innerhalb der Toleranzmarge liegende Abweichungen bei der Angabe der Gewichtshundertteile für die Einzelfuttermittel sanktionslos zu stellen; die Toleranzregelung verleiht dem Mischfuttermittelhersteller vielmehr das Recht, innerhalb der von ihr gezogenen Grenzen die Angabe der Gewichtsanteile für jedes Einzelfuttermittel zu variieren. Jedwedes andere Verständnis liefe auch dem Sinn und Zweck der Toleranzregelung zuwider, dem Mischfuttermittelhersteller zum Schutz von Produktgeheimnissen zu erlauben, die exakte Zusammensetzung seiner Mischfuttermittel zu verbergen.

887

Mangels weitergehender Regelungen steht damit ferner fest, dass die für die Einzelfuttermittel jeweils angegebenen Gewichtsanteile in der Summe nicht den tatsächlichen Gewichtsanteil aller Mischfuttermittelausgangserzeugnisse widerspiegeln müssen, wenn der Mischfutterhersteller bei der Angabe einzelner oder aller Gewichtsanteile der Einzelfuttermittel von der Toleranzregelung in § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV Gebrauch macht. Die Summe der Gewichtsanteile muss in diesem Fall zudem weder erkennen lassen, dass und in welchem Umfang das Mischfuttermittel weitere, nicht namentlich zu benennende Zusatzstoffe enthält, noch muss sie die Grenze von 100 % unterschreiten oder erreichen.

888

Diese tatsächlichen Folgen der (verbleibenden) Deklarationsgebote sind rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich verstößt die Klägerin bei der Inanspruchnahme der Toleranzregelung auch angesichts der vorbezeichneten Auswirkungen nicht gegen das Verbot zur Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln (§ 1 Nr. 3 FMG bzw. § 19 LFGB). Ungeachtet der Tatsache, dass die Inanspruchnahme der Toleranzregelung als der Gebrauch von einer normativ verliehenen Befugnis in ihren tatsächlichen Folgen den Tatbestand einer Sanktionsnorm bereits begrifflich nicht erfüllt, und unbeschadet der Frage, ob die Klägerin sich abgesehen davon zum Schutz ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt auf die (vermeintliche) Verletzung von Rechtspositionen berufen kann, die dem Verwender ihrer Produkte als Verbraucher eingeräumt sind, ist festzustellen, dass solche rechtlich geschützten Verbraucherinteressen durch die Auswirkungen der Toleranzregelung nicht verletzt sind. Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 verletzt vielmehr zwar der im Interesse des Gesundheitsschutzes dem Verwender von Mischfuttermitteln durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG eingeräumte Anspruch auf Kenntnis ihrer genauen Zusammensetzung unter Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse des Mischfuttermittelherstellers an der Geheimhaltung seines "Produkt-know-how" den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht aber der in seiner Reichweite geminderte, durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nunmehr in Artikel 5c Abs. 2 der Richtlinie 79/373/EWG verankerte Auskunftsanspruch. Dies bedeutet nichts anderes, als dass unter dem hier allein interessierenden Aspekt des Gesundheitsschutzes die schützenswerten Interessen der Mischfuttermittelhersteller an der Wahrung ihrer Produktgeheimnisse das Interesse der Verwender, die genaue Zusammensetzung eines Mischfuttermittels zu kennen, partiell überwiegen. Umgekehrt formuliert hat es der Verwender von Mischfuttermitteln rechtlich hinzunehmen, dass ihn die zur Verfügung gestellten Angaben über die Ausgangserzeugnisse eines Mischfuttermittels über dessen genaue Zusammensetzung in vertretbarem Umfang im Unklaren lassen.

889

Entgegen der Meinung der Klägerin hat die Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV getroffenen Regelungen auch nicht zur Folge, dass Verstöße gegen die damit normierte Deklarationspflicht im Sinne der von ihr zitierten Rechtsprechung des EuGH,

890

Urteil vom 7. Januar 2004, C-60/02, Slg. 2004, S. I-00651, Tz. 61 ff.

891

als Verstöße gegen Richtlinienbestimmungen unzulässig sanktioniert werden. Zwar vermag eine Richtlinie ohne zu ihrer Durchführung erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates mangels der ihr zukommenden "unmittelbaren Außenwirkung" dem Bürger keine sanktionsfähigen Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Die sanktionsbewährte Pflicht zur Deklaration der Einzelfuttermittel in dem hier noch gegebenen Umfang folgt für die Klägerin indes nicht aus Artikel 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchtsabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG, sondern aus der Anwendung der mit § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV gültig erlassenen nationalen Bestimmungen.

892

Zwecks Entscheidung über das Klagebegehren war dem EuGH entgegen der Anregung der Klägerin nicht erneut gemäß Artikel 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG gültig ist. Allerdings schließt die Bindungswirkung des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2005 im Verfahren C-453/03 eine erneute Vorlage nicht aus. In einem solchen Verfahren kann aber die Gültigkeit des früheren Urteils nicht in Frage gestellt werden. Es darf allein dazu dienen, Schwierigkeiten beim Verständnis oder der Anwendung dieses Urteils zu beseitigen, eine neue Rechtsfrage zu klären oder aber neue Gesichtspunkte vorzutragen, die den EuGH veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten,

893

vgl. zum Ganzen: EuGH, Beschluss vom 5. März 1986, Rechtssache 69/85, Slg. 1986, S. 00947 m. w. N. aus seiner Rechtsprechung.

894

Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer erneuten Vorlage sind nicht gegeben.

895

Das Verständnis der mit Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Regelungen begegnet - wie oben dargestellt - keinen Schwierigkeiten, die eine (erneute) Anrufung des EuGH rechtfertigen.

896

Auch lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass der EuGH die Frage nach der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG möglicherweise anders beantwortet hätte, wenn ihm vor Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren C-453/03 u. a. durch die Kommission der in ihrem Auftrag erstellte und erst im Oktober 2005 veröffentliche Bericht AO-705/Sanco/SPC. 2003274 vom 6. Juni 2004 vorgelegt worden wäre. Soweit sich aus diesem Bericht entsprechend dem Vortrag der Klägerin überhaupt ergibt, dass zwei Drittel der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der Auffassung sind, dass "... zwischen der offenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz kein Zusammenhang besteht ...", vermag dieser Umstand keine Zweifel daran zu wecken, dass der EuGH auch in Kenntnis dieser Tatsache die Frage nach der Gültigkeit des Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG bejaht hätte. Denn nach den Feststellungen in den Teilziffern 57. ff seines Urteils vom 6. Dezember 2005 in dem Verfahren C-453/03 u. a. bezweckte die Richtlinie 2002/2/EG ausweislich ihrer bei Erlass verabschiedeten und damit allein maßgeblichen Begründungserwägungen nicht nur, den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, sondern hat sich in der konkreten Anwendung auch als hierfür geeignet erwiesen. Wenn eine Reihe von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Erlass der Richtlinienbestimmungen nun keine Verbindung zwischen der offenen Deklaration und der öffentlichen Gesundheit mehr sehen sollte, mag dies Anlass sein, die getroffenen Regelungen mit Blick auf ihre Zweckmäßigkeit zu überdenken, stellt ihre Rechtmäßigkeit aber offensichtlich nicht ernstlich in Frage. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt in einem Bereich, in dem - wie hier - politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte von Bedeutung sind, bei der Schaffung von Rechtsvorschriften über einen weiten Gestaltungsspielraum, der eine erlassene Maßnahme nur dann als rechtswidrig erscheinen lässt, wenn sie zur Erreichung ihres Zwecks ersichtlich ungeeignet ist,

897

vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O. , Tz. 69.

898

Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG erfüllt diese Vorsaussetzung nach der in dem Urteil vom 6. Dezember 2002/2/EG niedergelegten Rechtsauffassung des EuGH nicht, ohne dass substantiierte Einwendungen gegen die die dortige Feststellung tragenden Erwägungen dargetan oder ersichtlich sind. Offen bleiben kann, ob - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - auf der Ebene der Europäischen Union der politische Wille zu einer weiteren Änderung der Richtlinienbestimmungen über die Deklarationsvorschriften besteht. Ein solcher Wille ändert nichts daran, dass die Deklarationsregelung in der durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung zur Erreichung ihres Zwecks nicht offensichtlich ungeeignet ist, damit zu Recht in nationales Recht umgesetzt und mithin von einem Mischfuttermittelhersteller zu befolgen ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Neuregelung der Deklarationsvorschriften durch die Europäische Union Maßnahmen zum Inhalt haben sollte, die einen Mischfuttermittelhersteller weniger belasten als das zur Zeit anzuwendende Recht. Dies gilt um so mehr, als sich der Inhalt einer solchen Neuregelung derzeit ebenso wenig absehen lässt wie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

899

Schließlich begründet auch der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Abl. L 35 vom 8. Februar 2005 S. 1 bis 22) keine Zweifel an der (weiteren) Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG. Dass die Richtlinienbestimmung nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung nunmehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist eine von der Klägerin nicht näher substantiierte Rechtsauffassung, für deren Richtigkeit die Kammer auch sonst keine Anhaltspunkte erkennen kann. Jedenfalls spricht entgegen der Meinung der Klägerin nichts dafür, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abschließende Bestimmungen geschaffen werden sollten, um die "Futtermittelsicherheit" zu gewährleisten. Dies gilt schon deshalb, weil die Verordnung zwar nach ihrem Artikel 1 nicht nur "allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene" [Buchstabe a)] und "Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben" [Buchstabe c)] zum Gegenstand hat, sondern nach seinem Buchstaben b) auch "Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln". Die Verordnung enthält aber - soweit hier von Bedeutung - in diesem Zusammenhang in den Artikeln 5 ff. nur Hygienevorschriften für diejenigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, die der Kontrolle der Futtermittelunternehmer unterliegen, und lässt daher die Vorgaben, die die Richtlinie 79/373/EWG allgemein für den Verkehr mit Futtermitteln enthält, namentlich die Pflicht, Einzelfuttermittel als Bestandteile von Mischfuttermitteln zu deklarieren, unberührt. Dem entspricht es, dass die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einerseits und die Deklarationspflicht auf der anderen Seite jedenfalls teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Während Letztere gerade dazu dient, im Bedarfsfall die schnelle Identifikation von Futtermitteln (vor Ort) zu erlauben,

900

vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O., Tz. 79,

901

bezweckt die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in den hier interessierenden Teilen vorwiegend den Schutz der Futtermittel vor Verunreinigungen, ohne eine Bestimmung zu enthalten, die in gleicher Weise wie die Deklarationspflicht die sofortige Identifizierung verunreinigter Mischfuttermittel ermöglicht. Angesichts der in ihrem "Zeitvorteil" liegenden besonderen Effizienz der Deklarationspflicht für die Rückverfolgbarkeit von Mischfuttermitteln und / oder ihrer Bestandteile erweist sie sich jedenfalls nicht als eine Maßnahme, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (nunmehr) zur Erreichung ihres Zwecks ersichtlich ungeeignet ist.

902

Die Kosten des Verfahrens für den Teil des Rechtsstreits, den die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aus Gründen der Billigkeit dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es angesichts der Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und deren oben dargestellten Folgen für das nationale Futtermittelrecht insoweit im Prozess unterlegen wäre. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei hat die Kammer bei der Bildung der Kostenquote dem erledigten und dem streitig entschiedenen Klagebegehren eine wertmäßig jeweils gleiche Bedeutung beigemessen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und § 709 ZPO.