Erledigung nach Aufhebung von Prüfungsentscheidungen in der Abschlussprüfung MFA
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht verhandelte über die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen einer medizinischen Fachangestellten. Die Terminsvertreterin der Beklagten hob ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Prüfungsentscheidungen auf und verpflichtete sich, die Abschlussprüfung als bestanden zu erklären (55 Punkte). Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt; das Gericht regelte die Kostenverteilung und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest.
Ausgang: Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten für erledigt erklärt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 15.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Termin abgegebene gemeinsame Erledigungserklärung der Beteiligten führt zur Erledigung des Rechtsstreits und ermöglicht dem Gericht, über Kosten und Streitwert per Beschluss zu entscheiden.
Das Gericht ordnet die Kosten des Verfahrens nach den Erklärungen der Beteiligten; haben diese eine Kostenübernahme erklärt, folgt das Gericht dieser Kostenverteilung, soweit keine Anhaltspunkte gegen deren Billigkeit sprechen.
Der Streitwert ist für die Gebührenermittlung festzusetzen; das Gericht legt den Wert des Streitgegenstandes im Erledigungsbeschluss nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Prüfungsaufgaben in staatlich geregelten Berufsausbildungen müssen dem durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgegebenen Prüfungsstoff entsprechen; weichen Teile der Aufgabenordnung hiervon wesentlich ab, kann die Prüfungsentscheidung aufgehoben werden.
Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligen erledigten Verfahrens trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Klägerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000, Euro festgesetzt.
Rubrum
Die mündliche Verhandlung wird eröffnet.
Der Einzelrichter trägt den Sachbericht vor.
Die Erschienenen bestätigen die Richtigkeit des vorgetragenen Sachberichts.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.
Die Sitzung wird für kurze Zeit unterbrochen.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die der Klägerin im praktischen Teil der Prüfung gestellte Aufgabe in Teilen den maßgeblichen prüfungsrechtlichen Vorschriften widersprechen dürfte. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum medizinischen Fachangestellten / zur medizinischen Fachangestellten dürfte der Angebotsvergleich nicht zu den Aufgabenstellungen zählen, die der Verordnungsgeber für den praktischen Teil der Prüfung vorgesehen hat.
Ziffer 1 und 2 von Abs. 2 des § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum medizinischen Fachangestellten / zur medizinischen Fachangestellten beschränkt den Prüfungsstoff, der im praktischen Teil der Prüfung abgeprüft werden darf, auf das Assistieren bei Diagnose und Therapiemaßnahmen einschließlich des Betreuens des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung sowie das Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, das Durchführen von Hygienemaßnahmen, das Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie das Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention bzw. das Durchführen von Laborarbeiten. Soweit in den vorbezeichneten Ziffern von Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen die Rede ist, dürfte im Gesamtzusammenhang der Regelung dieser Teil des Prüfungsstoffes dahingehend zu verstehen sein, dass es um das Abrechnen und Dokumentieren solcher Leistungen geht, die der Arzt am Patienten erbracht oder für den Patienten veranlasst hat.
Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen Situation der Klägerin erklärt die Terminsvertreterin der Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht:
Ich hebe den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010 sowie die Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 20. Dezember 2010 und die zugrunde liegenden Prüfungsentscheidungen auf, soweit diese das Ergebnis der praktischen Prüfung der Klägerin betreffen. Ich verpflichte mich, die Abschlussprüfung der Klägerin für bestanden zu erklären und in das der Klägerin zu erteilende Zeugnis als Ergebnis der praktischen Prüfung 55 Punkte einzustellen.
- Ich hebe den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010 sowie die Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 20. Dezember 2010 und die zugrunde liegenden Prüfungsentscheidungen auf, soweit diese das Ergebnis der praktischen Prüfung der Klägerin betreffen.
- Ich verpflichte mich, die Abschlussprüfung der Klägerin für bestanden zu erklären und in das der Klägerin zu erteilende Zeugnis als Ergebnis der praktischen Prüfung 55 Punkte einzustellen.
Laut diktiert, wieder vorgespielt und genehmigt.
Daraufhin erklärt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin:
Ich erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und die Bereitschaft, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Laut diktiert und genehmigt.
Die Terminsvertreterin der Beklagten erklärt:
Ich schließe mich der Erledigungserklärung der Gegenseite an.
Laut diktiert und genehmigt.
Dann ergeht der
Beschluss:
Die Kosten des in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligen erledigten Verfahrens trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000, Euro festgesetzt.
- Die Kosten des in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligen erledigten Verfahrens trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Klägerin.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000, Euro festgesetzt.
Nach Belehrung verzichten die Erschienenen auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Streitwertentscheidung.
Die Terminsvertreterin der Beklagten erhält Beiakten Hefte 1 und 2 zurück.