PKH abgelehnt bei fehlenden Erfolgsaussichten in BQFG-Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Polen erworbenen Berufsqualifikation nach dem BQFG. Das Gericht lehnte die PKH ab, da die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es stellte materiell fest, dass wesentliche Unterschiede insbesondere in Bezug auf Kenntnisse des deutschen/nordrhein‑westfälischen Rechts bestehen und die Klägerin dies nicht substantiiert nachgewiesen hat.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und zugrundeliegende Klage wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; materielle Klage unbegründet (keine Gleichwertigkeit nach BQFG)
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht-reglementierter Berufe ist die Prüfung nach den §§ 4 ff. BQFG maßgeblich; die Legaldefinition reglementierter Berufe richtet sich nach § 3 Abs. 5 BQFG in Einklang mit Richtlinie 2005/36/EG.
Eine ausländische Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig, wenn wesentliche Unterschiede in den vermittelten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Verständnisses des einschlägigen nationalen Rechts, und diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen sind.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gleichwertigkeitsfeststellung trägt der Antragsteller; bloße pauschale Hinweise auf Ausbildung oder berufliche Tätigkeit im Ausland genügen nicht, wenn sie keine substantiierten Nachweise über Kenntnisse des maßgeblichen Inlandsrechts enthalten.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus N1. wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren in erster Instanz unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die am 7. Juli 2015 erhobene Klage, über die nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des Antrages zu befinden sein,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 15. Juni 2015 zu verpflichten, durch das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die Gleichwertigkeit der von der Klägerin an dem öffentlichen Berufslyzeum der M.-L. -Gemeinschaft der Berufsbildenden Schulen in Konin (Polen) erworbenen Berufsqualifikation ("Verwaltungs‑ und Bürofachangestellte") als berufliche Qualifikation zur "Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landesverwaltung" festzustellen,
ist zwar als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt), dessen Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung sich aus § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ‑ BQFG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) geänderten Fassung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HWO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) ‑ zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2015 (GV. NRW. S. 400) ‑ ergibt, hat seiner Prüfung der von der Klägerin begehrten Gleichwertigkeitsfeststellung zu Recht die Vorschriften der §§ 4 ff. BQFG zu Grunde gelegt, weil sich die Berufsqualifikation "Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte" in allen ihren Fachrichtungen auf einen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen "nicht reglementierten Beruf" bezieht.
Reglementiert sind Berufe nach der insoweit mit der Regelung in Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABL. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) ‑ zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABL. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) ‑ übereinstimmenden Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Hs. 1 BQFG, wenn sie eine berufliche Tätigkeit betreffen, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Bindung an eine bestimmte Berufsqualifikation vermittelt dabei nicht jede durch einen allgemeinen Ausbildungsnachweis bescheinigte Qualifikation, sondern nur eine solche, die speziell dazu dient, die Inhaber auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorzubereiten.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2015, C-298/14, juris Rdnr. 38.
Für den gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV) vom 19. Mai 1999 (GV. NRW. S. 1029) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte mit seinen unterschiedlichen Fachrichtungen (vgl. § 2 Abs. 2 VwFAngAusbV) gilt dies nicht. Der Erwerb der Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach § 3 VwFAngAusbV zum Gegenstand der Berufsausbildung zählen und auf die sich die Abschlussprüfung bezieht (vgl. § 8 VwFAngAusbV), bereitet weder ausschließlich auf die Ausübung dieses Berufes vor noch ist er Voraussetzung für die Befugnis, die mit dem Ausbildungsberuf verbundenen beruflichen Tätigkeiten ausüben zu dürfen. Gemäß § 3 Abs. 5 Hs. 2 BQFG zählt aber zu den Wesensmerkmalen eines "reglementierten Berufs" insbesondere der Umstand, dass das Führen der Berufsbezeichnung durch Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften auf diejenigen Personen beschränkt ist, die über die bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung erfüllt ihre in Polen erworbene Berufsqualifikation nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 BQFG ist auf Antrag die Gleichwertigkeit festzustellen, sofern ‑ nach der dortigen Nummer 1 ‑ der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und ‑ nach Nummer 2 der Vorschrift ‑ zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Danach steht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegen, dass ihre in Polen erworbene Berufsqualifikation zur "Verwaltungs‑ und Bürofachangestellten" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BQFG von der beruflichen Qualifikation im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte" wesentlich verschieden ist. Dies gilt hier ‑ ungeachtet anderer Zweifelsfragen ‑ schon deshalb, weil dem Vorbringen der insoweit darlegungs‑ und beweispflichtige Klägerin nicht zu entnehmen ist, dass sich ihre Berufsqualifikation in dem für eine Gleichwertigkeitsfeststellung erforderlichen Umfang auch auf das Bundesrecht und das nordrhein-westfälische Landesrecht erstreckt, soweit das Verständnis der dortigen Regelungszusammenhänge erforderlich ist, um Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf diejenigen in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 VwFAngAusbV bezeichneten Ausbildungsgegenstände zu erwerben, die ein entsprechendes Rechtsverständnis voraussetzen. Zu diesen Ausbildungsgegenständen zählen nicht nur "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 VwFAngAusbV) sowie "Fallbezogene Rechtsanwendung" und "Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts" (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1 und 2.2 VwFAngAusbV). Das Verständnis rechtlicher Zusammenhänge setzt vielmehr etwa auch das erforderliche Aneignen von Fertigkeiten und Kenntnissen in Bezug auf die Ausbildungsgegenstände "Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes", "Berufsbildung", "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit", "Umweltschutz", "Informations‑ und Kommunikationssysteme", "Haushaltswesen" sowie "Personalwesen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 3, 5.2, 6 VwFAngAusbV) voraus. Dementsprechend weist auch der in Anlage 1 zu § 4 VwFAngAusbV enthaltene "Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten ‑ sachliche Gliederung ‑" zu den betreffenden Teilen des Ausbildungsberufsbildes jeweils im Detail zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse mit rechtlichen Bezügen aus.
Die von der Klägerin nachgewiesene Berufsqualifikation unterscheidet sich hiervon wesentlich. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung vor, sofern die abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich und diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen sind.
Für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte in der Fachrichtung Landesverwaltung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der vorbezeichneten Ausbildungsgegenstände mit Bezug zum Bundesrecht und dem nordrhein-westfälischen Landesrecht essentiell. Dass die Berufsqualifikation der Klägerin derartige Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, im Rahmen ihrer polnischen Ausbildung zur "Verwaltungs‑ und Bürofachangestellten" seien ihr ebenso auch rechtliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt worden wie im Verlauf ihrer verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in Polen, beziehen diese sich ausschließlich auf das polnische Recht. Sonstige Befähigungsnachweise mit entscheidungserheblicher Bedeutung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ebenso fehlt es an dem Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung. Mit dem Verweis der Klägerin, in der Vergangenheit wiederholt im privaten Bereich mit Fragen des deutschen Rechts auf unterschiedlichen Rechtsgebieten befasst gewesen zu sein, lässt sich im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BQFG weder ein sonstiger Nachweis der Befähigung noch der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit führen.