Genehmigung eines Vergleichs zur Wiederaufforstung und Einstellung von Bußgeldverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verbindet zwei Verfahren und protokolliert einen während der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich, der die angeordneten Wiederaufforstungsmaßnahmen durch konkrete Pflanzauflagen ersetzt. Der Vergleich regelt Nachweispflichten zur Herkunft des Pflanzenmaterials, die Duldung der bestehenden Einzäunung sowie die Einstellung anhängiger Bußgeldverfahren. Streitwerte werden festgesetzt und die Beteiligten verzichten auf Rechtsmittel.
Ausgang: Gericht verbindet Verfahren, genehmigt den Parteivergleich zur Regelung der Wiederaufforstung, stellt Bußgeldverfahren ein und setzt Streitwerte; die Parteien verzichten auf Rechtsmittel.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbinden, wenn dies der effektiven Prozessführung dient.
Ein von den Parteien während der mündlichen Verhandlung geschlossener und protokollierter Vergleich wird zur verbindlichen Verfahrensregelung und kann Anordnungen der Behörde ersetzen, soweit er nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Ein gerichtlicher Vergleich kann zugleich die Einstellung anhängiger Bußgeldverfahren und Regelungen zur Kostenverteilung enthalten.
Das Gericht ist befugt, im Beschluss den Streitwert festzusetzen, die Parteien über Rechtsmittel zu belehren und einen erklärten Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu protokollieren.
Tenor
Zunächst ergeht folgender
Beschluss:
Die Verfahren 15 K 4610/05 und 15 K 4653/05 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Sodann erklärt der Kläger:
Unter den Zuhörern befindet sich mein Sohn, Herr X. Er kommt möglicherweise als Zeuge in Betracht.
Daraufhin verlässt Herr X auf Bitten des Gerichts den Sitzungssaal.
Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung.
Die anwesenden Beteiligten verzichten auf den Vortrag des Sachberichts.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.
Nach eingehender Erörterung der Sache schließen die Beteiligten in beiden Verfahren auf Anraten des Gerichts folgenden
Vergleich:
1. Die in den Bescheiden, die Gegenstand der vorliegenden beiden Verfahren sind, getroffenen Anordnungen betreffend die Wiederaufforstung werden durch folgende Regelungen ersetzt:
Auf dem Grundstück der G1, ist bis zum
1. Mai 2008 von den Eheleuten X folgendes zu veranlassen:
a) Anlage eines Waldrandes jeweils am Ober- und Unterhang
Oberhang: Breite 5,00 m und Länge 20,00 m, Gesamtfläche
100 m² , Pflanzverband 1,00 x 1,50 m, Größe 80-120 cm,
Sträucheranzahl 65 Stück.
Unterhang: Breite 3,00 m und Länge 20,00 m, Gesamtfläche
60 m² , Pflanzverband 1,00 x 1,50 m, Größe 80-120 cm,
Sträucheranzahl 40 Stück.
Straucharten: jeweils 20 Stück, Rote Johannisbeere, Schlehe,
Weißdorn, Schwarzer Holunder, Rote Heckenkirsche.
b) Einbringung von Forstbaumarten in die bestehende
Obstbaumkultur.
Die Obstbaumkultur besteht aus 6 Pflanzreihen. In die Zwischenräume dieser Pflanzreihen (5 Zwischenreihen) werden mit einem Pflanzenabstand von 2,00 m (dieser Abstand gilt für die neu zu pflanzenden Bäume untereinander) Wildkirsche, Wildapfel, Wildbirne und Elsbeere eingebracht.
Größe 100 – 140 cm, je Baumart 20 Stück.
2. Sonstige Regelungen:
a) Die zwischen die Obstbaumreihen eingebrachten Wildobstarten dürfen in ihrem Wuchs nicht behindert (zurückgeschnitten) werden. Die Eheleute X müssen nachweisen, dass es sich bei den eingebrachten Wildobstarten um solche mit der Herkunft Nordwestdeutsches Tiefland gemäß dem Forstvermehrungsgutgesetz handelt.
b) Die durch die derzeitige Einzäunung existierende Sperrung wird geduldet. Es ist den Eheleuten X jedoch untersagt, die Einzäunung zu erneuern und auszubessern.
c) Es wird festgestellt, dass das Grundstück nach wie vor als Waldfläche zu qualifizieren ist.
d) Die bereits bezahlten Gebühren werden nicht zurückerstattet.
e) Die Bußgeldverfahren gegen Frau und Herrn X (Bescheide vom 9. Februar 2005) werden nach Abschluss dieses Vergleichs eingestellt. Soweit bereits Bußgeldbescheide ergangen und noch nicht aufgehoben sind, wird der Beklagte die Bußgeldbescheide aufheben.
f) Kosten werden von den Eheleuten X und deren Prozessbevollmächtigten gegen den Landesbetrieb Wald und Holz NRW nicht geltend gemacht; dies gilt auch für die noch einzustellenden Bußgeldverfahren. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW macht seinerseits ebenfalls keine weiteren Kosten geltend. Die Gerichtskosten der beiden Klageverfahren 15 K 4610/05 und 15 K 4653/05 tragen die jeweiligen Kläger.
Der vorstehende Vergleich wurde vom Tonträger vorgespielt und von den Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie vom Vertreter des Beklagten genehmigt.
Sodann ergeht in dem Verfahren 15 K 4610/05 folgender
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.350,- Euro festgesetzt.
Nach Belehrung über das gegen diesen Beschluss gegebene Rechtsmittel erklären der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Vertreter des Beklagten:
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss.
Laut diktiert und genehmigt.
Sodann ergeht im Verfahren 15 K 4653/05 folgender
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.350,- Euro festgesetzt.
Nach Belehrung über das gegen diesen Beschluss gegebene Rechtsmittel erklären der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Vertreter des Beklagten:
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss.
Laut diktiert und genehmigt.
Sodann schließt der Einzelrichter die mündliche Verhandlung.
Dem Vertreter des Beklagten werden die Verwaltungsvorgänge des Beklagten ausgehändigt (jeweils Beiakte Heft 1 zu 15 K 4610/05 und 15 K 4653/05).