Klage auf Neugestaltung des Prüfungszeugnisses abgewiesen (§ 62 OVP)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines neu gestalteten Prüfungszeugnisses mit optischer Hervorhebung der Gesamtnote und zusätzlichen Einzelnachweisen. Zentrale Frage ist, ob die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, bestimmte Einzelleistungen oder den Rechenweg im Zeugnis auszuweisen. Das Gericht weist die Klage ab, da das erteilte Zeugnis den Vorgaben des § 62 Abs. 4 OVP entspricht und weder Verfassungs- noch Prüfungsrecht eine weitere Detaillierung verlangt.
Ausgang: Klage auf Neuausstellung/Neugestaltung des Prüfungszeugnisses abgewiesen; Zeugnis entspricht § 62 Abs. 4 OVP
Abstrakte Rechtssätze
Die inhaltliche und formelle Ausgestaltung eines Prüfungszeugnisses richtet sich nach den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Verordnungsvorschriften; entspricht das Zeugnis den dortigen Vorgaben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden.
Es besteht keine allgemeine verfassungs- oder prüfungsrechtliche Verpflichtung, im Prüfungszeugnis alle für die Ermittlung der Gesamtnote maßgeblichen Einzelleistungen oder den konkreten Rechenweg anzugeben.
Prüfungsbehörden dürfen aus den prüfungsrelevanten Einzelleistungen einzelne Leistungen zur Aufnahme in das Zeugnis auswählen, sofern die Auswahl sachlich bestimmt und nachvollziehbar ist.
Die optische Hervorhebung der Gesamtnote ist nicht zwingend vorgeschrieben, solange die Gesamtnote im Zeugnis klar erkennbar ausgewiesen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der zum 1. Februar 1999 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hatte, bestand am 15. November 2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Über das Ergebnis der Prüfung erteilte das beklagte Prüfungsamt dem Kläger am 31. Januar 2001 unter entsprechender optischer Hervorhebung der einzelnen Prüfungsleistungen und Bewertungen ein Zeugnis mit folgendem Inhalt:
"... Er erhielt in Mathematik die Note gut (1,7)
in Deutsch die Note gut (2,0)
In Sachunterricht wurde die Ausbildung mit der Note der abschließenden Beurteilung gut (2,0) abgeschlossen.
Die Hausarbeit wurde mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet.
Als Gesamtergebnis wurde die Note gut (1,8)
festgelegt. ..."
Das Zeugnis enthielt zudem den Hinweis, dass die Prüfung nach " ... der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen / OVP vom 12. Dezember 1997 (GV NW S. 2) in der jeweils geltenden Fassung (BASS 20.03 Nr. 11) abgelegt ist.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 wandte der Kläger sich an das beklagte Prüfungsamt und bat um die Ausstellung eines den prüfungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Zeugnisses. Das Zeugnis, das er erhalten habe, sei verwirrend gestaltet und nicht schlüssig. Das Gesamtergebnis der Prüfung sei optisch nicht deutlich hervorgehoben und lasse sich anhand der aufgeführten Einzelnoten rechnerisch nicht nachvollziehen. Die ausgewiesene Note für die Hausarbeit verzerre sein Leistungsbild, weil diese Prüfungsleistung im Rahmen der Prüfung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Hingegen fehle die aussagekräftige Note des Kolloquiums. Er benötige ein aussagekräftiges Zeugnis, weil er sich um die Berufsaufnahme auch an nicht staatlichen Schulen bewerben wolle, denen kein Einblick in die Prüfungsunterlagen gewährt werde.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2001 wies das beklagte Prüfungsamt den Kläger darauf hin, dass der Inhalt des Zeugnisses § 62 Abs. 4 OVP als der maßgeblichen prüfungsrechtlichen Vorschrift und in seiner optischen Gestaltung den amtlichen Vorgaben entspreche. Die Gesamtnote der Prüfung sei ohne weiteres als solche erkennbar sei, weil sie in Fettdruck das Zeugnis abschließe. Wie die Gesamtnote ermittelt werde, ergebe sich aus den Rechtsvorschriften, auf die im Zeugnis hingewiesen werde. Im Falle einer Bewerbung könne zudem der dem Prüfungszeugnis beigefügte Einzelnotenbeleg vorgelegt werden, der alle Prüfungsleistungen nebst deren Bewertung enthalte und aufzeige, wie sich die Gesamtnote rechnerisch zusammensetze.
Mit Schreiben vom 30. April 2001, das als Widerspruch bezeichnet war, machte der Kläger weiter geltend, § 62 Abs. 4 OVP sei verfassungsrechtlich nicht unbedenklich.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 wies das beklagte Prüfungsamt den "Widerspruch" des Klägers im Wesentlichen aus den bereits in seinem Schreiben vom 9. Februar 2001 genannten Gründen als nicht begründet zurück.
Der Kläger hat am 8. Juni 2001 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2001 (10 K 4311/01) zur Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aus den im Verwaltungsverfahren bereits vorgetragenen Gründen ein Anspruch auf Erteilung eines neu gestalteten Prüfungszeugnisses zu.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Prüfungsamt zu verurteilen, ihm über seine am 15. November 2000 abgelegte Zweite Staatsprüfung und die erworbene Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe ein Prüfungszeugnis auszustellen, das das Gesamtergebnis der Prüfung gegenüber den sonst angeführten Einzelleistungen optisch hervorhebt, und über die bereits bescheinigten Einzelleistungen hinaus auch die Noten gemäß § 62 Abs. 1 1. und 2. Spiegelstrich OVP enthält.
Das beklagte Prüfungsamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist aus den vorprozessual dargelegten Gründen der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als allgemeine Leistungsklage zwar statthaft und auch im Übrigen unzulässig, in der Sache aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage, die das Begehren des Klägers trägt, ist weder seinem Vortrag zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Das dem Kläger erteilte Zeugnis über die bestandene zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe entspricht den Vorgaben des § 62 Abs. 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 12. Dezember 1997 (GV NW 1998, S. 2), die gemäß § 71 Abs. 1 Buchst. a) OVP auf das Prüfungsverfahren des Klägers anwendbar ist, nachdem er als Lehramtsanwärter des Lehramts für die Primarstufe am 1. Februar 1999 und damit nach dem 1. Februar 1998 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist. Dass diese Regelung des Verordnungsgebers gegen höherrangiges Recht, namentlich verfassungsrechtliche Grundsätze im grundrechtsrelevanten Bereich verstößt, die nicht nur zur Nichtigkeit und damit Unanwendbarkeit des § 62 Abs. 4 OVP führen, sondern darüber hinaus auch noch den geltend gemachten Anspruch des Klägers tragen, in das Prüfungszeugnis die Ausbildungsnote (§ 62 Abs. 1 erster Spiegelstrich OVP) und / oder die Note des Kolloquiums aufzunehmen (§ 62 Abs. 2 erster Spiegelstrich OVP), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weder verfassungsrechtliche noch prüfungsrechtliche Grundsätze verpflichten den Verordnungsgeber, wenn und soweit die gesetzliche Verordnungsermächtigung - wie hier § 17 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV NRW S. 220) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV NRW S. 421) - überhaupt oder bestimmte für die Ermittlung der Gesamtnote der Prüfung maßgebliche Einzelleistungen in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, aus den prüfungsrechtlich relevanten Einzelleistungen einzelne herauszugreifen und in das Prüfungszeugnis aufzunehmen, wenn und soweit die Auswahl von sachlichen Kriterien bestimmt ist. Dem genügt § 62 Abs. 4 OVP offensichtlich, nachdem das Prüfungszeugnis mit den Noten der einzelnen Fächer die einstellungsrelevanten Leistungen und mit der Note der Hausarbeit, worauf der Terminsvertreter des beklagten Prüfungsamtes hingewiesen hat, die in allen Bundesländern im Rahmen der zweiten Staatsprüfung für Lehrämter geforderte Prüfungsleistung aufführt.
Weder das Verfassungsrecht noch prüfungsrechtliche Grundsätze gebieten es zudem, die Gesamtnote der Prüfung in der vom Kläger gewünschten Art und Weise optisch hervorzuheben. Das dem Kläger unter dem 31. Januar 2001 erteilte Zeugnis bezeichnet die Gesamtnote für seine Prüfungsleistung hinreichend deutlich und ist auch für den verständigen Leser als solche unschwer erkennbar. Auch verpflichtet die Rechtsordnung nicht dazu, die nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften für die Ermittlung der Gesamtnote maßgeblichen Parameter und / oder den Rechenweg selbst in das Prüfungszeugnis aufzunehmen. Den geltend gemachten Interessen des Klägers an einer Neugestaltung seines Prüfungszeugnisses ist anderweitig hinreichend Rechnung getragen. Zur weiteren Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen des beklagten Prüfungsamtes in seinen Schreiben vom 14. Februar 2001 und 7. Mai 2001 Bezug genommen, die die Kammer für zutreffend erachtet und denen sie deshalb folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.