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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 K 4211/10·30.03.2011

Prüfungsrecht: Klage nach Aufhebung des Nichtbestehens wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen Bescheide über das endgültige Nichtbestehen einer Magister-Teilprüfung und begehrte eine erneute Prüfungsabnahme. Während des Klageverfahrens hob die Universität die Prüfungsentscheidung auf und eröffnete der Klägerin rechtsverbindlich eine weitere Wiederholungsprüfung. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses und den hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab. Eine Kostenentscheidung nach Erledigung kam nicht in Betracht, weil die Klägerin die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hatte.

Ausgang: Klage (Haupt- und Hilfsantrag) als unzulässig abgewiesen, da Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehlte.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn das mit ihr verfolgte Begehren durch eine rechtsverbindliche Erklärung der Behörde im Prozess bereits erfüllt ist und daher ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das die Klägerseite darzulegen hat; fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig.

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektive Gründe, die aus Sicht einer vernünftigen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen; ein bloßer rechtlicher Hinweis des Gerichts genügt hierfür nicht.

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Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine Erledigungserklärung voraus; ohne eine solche Erklärung ist bei streitiger Entscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 GKG§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO§ 88 VwGO§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 0. Januar 1964 in Peking geborene Klägerin ist an der beklagten Universität im Magisterstudium mit dem Hauptfach Neuere Anglistik, dem 1. Nebenfach Ältere Anglistik und Informationswissenschaften als dem 2. Nebenfach eingeschrieben.

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Der Magisterprüfung im 2. Nebenfach unterzog sich die Klägerin in Gestalt einer mündlichen Prüfung sowohl März 2009 als auch im September 2009 ohne Erfolg. Am 15. März 2010 wiederholte die Klägerin die Prüfung erneut. Mit Bescheid vom 26. März 2010 teilte ihr der Magisterprüfungsausschuss mit, dass die Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet worden sei und sie die Teilprüfung in dem 2. Nebenfach der Magisterprüfung endgültig nicht bestanden habe.

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Gegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, ihr seien in der mündlichen Prüfung nicht zulässige Prüfungsfragen gestellt worden. Den Widerspruch wies der Magisterprüfungsausschuss mit Bescheid vom 31. Mai 2010 als nicht begründet zurück.

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Die Klägerin hat am 1. Juli 2010 Klage erhoben und macht geltend, der Bescheid des Magisterprüfungsausschusses vom 26. März 2010 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 31. Mai 2010 seien rechtswidrig.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Magisterprüfungsausschusses vom 26. März 2010 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die beklagte Universität zu verpflichten, sie über das Ergebnis ihrer Magisterprüfung im 2. Nebenfach Informationswissenschaften nach erneuter Abnahme dieser Prüfung durch den Magisterprüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

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hilfsweise

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festzustellen, dass der Bescheid des Magisterprüfungsausschusses vom 26. März 2010 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 31. Mai 2010 rechtswidrig gewesen sind.

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Die beklagte Universität beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat die beklagte Universität mit gerichtlicher Verfügung vom 3. März 2011 darauf hingewiesen, dass die angegriffene Prüfungsentscheidung wohl schon im Hinblick auf die Zahl der an der Prüfung der Klägerin beteiligt gewesenen Prüfer rechtswidrig ist und der Klägerin deshalb ein Anspruch darauf zustehen dürfte, die Magisterprüfung im 2. Nebenfach Informationswissenschaften erneut ein zweites Mal zu wiederholen. Das ihr zur Kenntnisnahme übersandte Anschreiben an die beklagte Universität hat die Klägerin zu den Akten zurückgereicht unter anderem versehen mit den handschriftlichen Vermerken "Betrug!", "Verletzung des rechtlichen Gehör!", "Nichtig" und der Feststellung, dass (auch) der Einzelrichter befangen ist. Die beklagte Universität hat mit Schriftsatz vom 9. März 2011 mitgeteilt, dass sie die Entscheidung des Magisterprüfungsausschusses vom 26. März 2010 über das endgültige Nichtbestehen der Magisterprüfung im 2. Nebenfach aufhebe und die Klägerin sich in diesem Magisterprüfungsfach erneut der zweiten Wiederholungsprüfung unterziehen könne.

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Unter Hinweis auf die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und die ihr damit eröffnete Möglichkeit, die Magisterprüfung im 2. Nebenfach erneut wiederholen zu können, hat der Einzelrichter der Klägerin mit Verfügung vom 9. März 2011 mitgeteilt, dass sie das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache erreicht habe und beabsichtigt sei, die Kosten des Verfahrens der beklagte Universität aufzuerlegen, dies aber voraussetze, dass sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erklärt. Nachdem die Klägerin das Anschreiben des Gerichts vom 9. März 2011 mit dem Vermerk "Betrug!" zu den Gerichtsakten zurückgereicht hat, hat der Einzelrichter der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2011 mitgeteilt, dass die Klage nach Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht mehr zulässig sei und abgewiesen werden müsse, das Gericht aber nach wie vor beabsichtige, die Kosten des Verfahrens der beklagten Universität aufzuerlegen, wenn sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre.

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Bereits zuvor hat die Klägerin den Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2010 über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes mit bei Gericht am 11. August 2010 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 18. August 2010 erneuert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Beschwerde mit Beschluss vom 31. August 2010 (14 E 994/10) verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die angefochtene Streitwertfestsetzung vorläufig sei und nach § 63 Abs. 1 GKG nicht angefochten werden könne. Nachdem die Klägerin ihre Beschwerdeschriften der Oberjustizkasse in Hamm zugeleitet hat und der Vorgang von dort zu den Gerichtsakten übersandt worden ist, hat die Kammer der Klägerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 mitgeteilt, dass das OVG NRW über ihren Rechtsbehelf bereits entschieden habe. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2011 hat die Klägerin erneut gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes Beschwerde erhoben. Nachdem das Gericht die Klägerin mit Verfügung vom 25. Januar 2011 erneut auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 2. Juli 2010 hingewiesen und die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2011 auf einer Bescheidung ihres Rechtsbehelfs bestanden hatte, hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und das OVG NRW sie mit Beschluss vom 15. Februar 2011 (14 E 184/11) erneut als nicht statthaft verworfen. Die daraufhin seitens der Klägerin weiter gegen die vorläufige Festsetzung erhobenen Beschwerden hat die Kammer zu den Gerichtsakten genommen.

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Die Beteiligten sind mit den gerichtlichen Verfügungen vom 22. Dezember 2010 und vom 15. März 2011 auf die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Universität Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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An der Entscheidung über das Klagebegehren ist der Einzelrichter nicht durch ein gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch der Klägerin gehindert. Offen bleiben kann, ob der von der Klägerin auf der gerichtlichen Verfügung vom 3. März 2011 handschriftlich angebrachten und als Feststellung formulierten Aussage, nach der (auch) der Einzelrichter befangen ist, rechtlich die Bedeutung eines Ablehnungsgesuchs beizumessen ist. Als Befangenheitsantrag der Klägerin verstanden ist dieser rechtlich unbeachtlich. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn objektiv Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise aus Sicht des Ablehnenden Anlass zu der Besorgnis geben, der abgelehnte Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Offensichtlich erfüllt diese Voraussetzungen der rechtliche Hinweis des Gerichts vom 3. März 2011, den die Klägerin mit dem Vermerk zur Befangenheit (auch) des Einzelrichters versehen hat, die vorbenannten Voraussetzungen nach keiner rechtlich erdenklichen Betrachtungsweise. Denn der Einzelrichter hat mit dieser Verfügung die beklagte Universität darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin die angegriffenen Prüfungsbescheide wohl zu Recht als rechtswidrig beanstandet und deshalb ihr Klagebegehren Erfolg haben dürfte. Dass die Klägerin die Bedeutung dieses rechtlichen Hinweises als für sie ausschließlich rechtlich vorteilhaft verkannt hat und auch trotz der nachfolgenden mehrfachen Erläuterungen des Gerichts zu dem weiteren für sie ebenfalls nur rechtlich vorteilhaften Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erkennen konnte oder wollte, ist offensichtlich ausschließlich solchen Umständen zuzuschreiben, die in der persönlichen Sphäre der Klägerin liegen. Ebendies belegt auch die Vielzahl der Beschwerden der Klägerin gegen die unanfechtbare vorläufige Streitwertfestsetzung, die zu erheben die Klägerin unbeirrbar fortgesetzt hat, obwohl sie wiederholt durch gerichtliche Verfügungen und (ober)gerichtliche Entscheidung darauf hingewiesen worden war, dass der Streitwertbeschluss vom 2. Juli 2010 nicht anfechtbar ist.

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Über das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO in Gestalt der vorstehend wiedergegeben Anträge zu befinden, nachdem die Klägerin trotz der Tatsache, dass die beklagte Universität den angefochtenen Prüfungsbescheid des Magisterprüfungsausschusses vom 26. März 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010 aufgehoben hat, und entgegen den mehrfachen und nachdrücklichen Anregungen des Gerichts, den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern an ihrem Klageziel weiter festgehalten hat. Dabei entspricht der Hauptantrag der nach Auffassung der Klägerin offenbar weiterhin gegeben Notwendigkeit, die Teilnahme an einer weiteren Wiederholung der Magisterprüfung im 2. Nebenfach gerichtlich erstreiten zu müssen. Seine Fassung trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sowohl nach den Rügen der Klägerin als auch nach den Gründen, die entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 3. März 2011 für die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung gesprochen haben, der Klägerin die Magisterprüfung am 15. März 2011 verfahrensfehlerhaft abgenommen worden ist mit der Folge, dass eine Neubewertung der dort von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistung aus Rechtsgründen ausscheidet. Die Tatsache, dass die beklagte Universität dem mit dem Hauptantrag verfolgten Klageziel bereits entsprochen hat, findet Niederschlag in der Fassung des Hilfsantrages.

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Die Klage hat keinen Erfolg: sie ist weder mit dem Haupt noch mit dem Hilfsantrag zulässig.

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Der Klägerin fehlt für das mit dem Hauptantrag in Gestalt einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zur Entscheidung gestellte Klagebegehren das rechtlich schutzwürdige Interesse. Einer gerichtlichen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, die Magisterprüfung im 2. Nebenfach erneut wiederholen zu können, bedarf es nicht. Das Bestehen dieses Anspruchs hat die beklagte Universität der Klägerin durch die im Prozess abgegebene Verpflichtungserklärung bereits rechtsverbindlich eingeräumt.

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Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht zulässig, nachdem dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung eines Fortsetzungsfeststellungantrages (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) nicht zu entnehmen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Klägerin mit ihren Klagebegehren unterlegen ist. Für die der Klägerin zuvor in Aussicht gestellte Entscheidung, der beklagten Universität gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist im Rahmen des hier zu getroffenen streitigen Entscheidung über das Klagebegehren rechtlich kein Raum. Eine solche Kostenentscheidung hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin, wie ihr gegenüber mehrfach angeregt, den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine solche Erklärung hat die Klägerin indes nicht abgegeben.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.